Urteil des LG Köln vom 16.09.2009

LG Köln (unwirksamkeit, kunde, höhe, zahlung, vereinbarung, gas, billigkeit, klausel, kenntnis, abrechnung)

Landgericht Köln, 90 O 50/09
Datum:
16.09.2009
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
10. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
90 O 50/09
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d
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Die Beklagte ist ein regionales Unternehmen der leitungsgebundenen Gasversorgung
und beliefert die Klägerin aufgrund eines Erdgaslieferungsvertrages vom 19.04.2002
unter der Kundennummer 871.108.053-1 an der Verbrauchsstelle I-Straße in ####1 H
mit Erdgas. Der Formularvertrag beinhaltet unter § 2 Nr. 2 folgende Klausel:
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"Der Gaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der allgemeinen Tarife der
Gasgesellschaft eintritt."
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Auf dieser Grundlage erhöhte die Beklagte den Arbeitspreis zum 01.01.2006 von 4,20
Ct/kWh (netto) auf 4,57 Ct/kWh (netto) und sodann zum 01.10.2006 auf 4,80 Ct/kWh
(netto). Zum 01.01.2007 senkte die Beklagte den Arbeitspreis auf 4,63 Ct/kWh (netto)
und zum 01.04.2007 auf 4,23 Ct/kWh (netto), erhöhte ihn dann aber wieder zum
01.10.2007 auf 4,41 Ct/kWh, zum 01.01.2008 auf 4,72 Ct/kWh (netto), zum 01.04.2008
auf 5,07 Ct/kWh (netto) und zum 01.10.2008 auf 6,05 Ct/kWh (netto). Zum 01.01.2009
sank der Arbeitspreis wieder auf 5,55 Ct/kWh (netto).
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Erstmalig mit Schreiben vom 15.04.2009 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten
die Unwirksamkeit der Klausel in § 2 Nr. 2 des Liefervertrages und der auf dieser
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Grundlage ausgesprochenen und ihr jeweils schriftlich mitgeteilten
Gaspreiserhöhungen geltend. Sie forderte die Rückzahlung von ihrer Auffassung nach
zu viel gezahlten Beträgen, welche sie auf der Grundlage eines seit dem 01.10.2005
unverändert gebliebenen Gaspreises von 4,20 Ct/kWh für den Zeitraum vom 01.01.2006
bis zum ein 30.03.2009 errechnete.
Die Klägerin behauptet, sich zu keiner Zeit mit den von der Beklagten vorgenommenen
Preisänderungen einverstanden erklärt zu haben, weder ausdrücklich noch
stillschweigend. Insbesondere liege auch in der vorbehaltslosen Zahlung der
Jahresabrechnungen kein Anerkenntnis.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.819,26 € nebst Zinsen in Höhe von acht
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2009 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Ansicht, die Klägerin habe die von ihr nunmehr angegriffenen
Preiserhöhungen durch deren beanstandungslose Hinnahme unter Fortsetzung des
Gastbezugs gebilligt sowie durch vorbehaltlose Zahlung sämtlicher
Jahresabrechnungen, zuletzt derjenigen vom 02.06.2008, anerkannt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten
gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom
26.08.2009 Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage zulässig, aber unbegründet.
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Der Klägerin steht kein Anspruch gegen die Beklagte aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB
zu, da die Beklagte den an sie entrichteten Kaufpreis für das von der Klägerin bezogene
Gas mit Rechtsgrund erhalten hat. Zwar ist davon auszugehen, dass die von der
Klägerin ausgebrachten streitgegenständlichen Gaspreisänderungen auf unwirksamer
vertraglicher Grundlage vorgenommen wurden, da die in § 2 Nr. 2 des
Erdgaslieferungsvertrages vereinbarte Preisänderungsklausel nach der Entscheidung
des Bundesgerichtshofs unwirksam ist (vgl. BGH v. 17.12.2008 – VIII ZR 274/06).
Jedoch hat die Klägerin die Preisanpassungen bis zu ihrem Schreiben vom 15.04.2009
widerspruchslos hingenommen und damit als verbindlich anerkannt.
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So hat der Bundesgerichtshof für den Fall einer potentiell nicht der Billigkeit
entsprechenden einseitigen Preisänderung im Urteil vom 19.11.2008 (VIII ZR 138/07)
unter Fortentwicklung seiner Grundsatzentscheidung vom 13.06.2007 (VIII ZR 36/06)
erneut ausgeführt, dass vertraglich vereinbarte Preise keiner Billigkeitskontrolle
unterliegen, und zwar weder in unmittelbarer noch in analoger Anwendung des § 315
BGB. Von einer ungeachtet etwaiger Unbilligkeit verbindlichen vertraglichen
Preisabrede geht der Bundesgerichtshof in seinen weiteren Erwägungen dieses Urteils
bereits dann aus, wenn der Kunde einseitige Preisänderungen des Versorgers
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hingenommen und insbesondere die darauf basierenden Jahresabrechnungen nicht
beanstandet hat. Maßgeblich ist danach, dass der Kunde ungeachtet der Preiserhöhung
und Abrechnung auf der Grundlage der erhöhten Preise vom Gasversorger weiterhin
Gas bezogen hat, ohne in angemessener Zeit eine Billigkeitsüberprüfung zu fordern. Ob
und ggfs. wie die Jahresabrechnungen bezahlt worden sind, ist unerheblich, da der
Bundesgerichtshof entscheidend auf den Erklärungswert des weiteren Gasbezugs in
Kenntnis (oder potentieller Kenntnis) der geänderten Preise abstellt. Hierin sieht das
Gericht das Zustandekommen einer konkludenten Preisvereinbarung. Diese Beurteilung
stellt sich als Fortsetzung der schon seit jeher gefestigten Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs dar, der zufolge sogar ein Vertragsschluss allein auf der Grundlage
der widerspruchslosen Inanspruchnahme von Versorgungsleistungen eines
Unternehmens der Daseinsvorsorge zustande kommt. Gewissermaßen als Minus zu
dieser weitreichenden Konsequenz der Annahme des Zustandekommens eines
Vertrages stellt sich die konkludente Vereinbarung einer vom Gasversorger begehrten
Preiserhöhung infolge fortgesetzten widerspruchslosen Gasbezugs auf der Grundlage
eines bereits existierenden Vertrages dar.
Diese Erwägungen gelten nach Auffassung der Kammer gleichermaßen für den Fall,
dass die einseitig vom Versorgungsunternehmen vorgenommene Preisanpassung auf
der Grundlage einer unwirksamen Preisänderungsklausel vorgenommen wurde. Auch
in dieser Konstellation liegt in der Mitteilung der Änderung, spätestens durch
Abrechnung auf der Grundlage der geänderten Preise, ein auf entsprechende
Preisanpassung gerichtetes Verlangen des Versorgers, auf welches sich der Kunde
durch unbeanstandeten Weiterbezug des Gases einlässt. Die Ausführungen des
Bundesgerichtshofs sind unabhängig vom "Aufhänger" der potentiellen Beanstandung
übertragbar (so auch OLG Koblenz, Urteil vom 12.02.2009 – U 781/08 Kart). Der
abweichenden Auffassung des OLG Hamm im Urteil vom 29.05.2009 (19 U 52/08)
vermag die Kammer nicht zu folgen, soweit das Gericht zwischen den beiden in Betracht
kommenden Fällen der Unwirksamkeit einer Preisanpassung - wegen Unbilligkeit
einerseits oder wegen unwirksamer Preisänderungsklausel andererseits - differenziert.
Es besteht nach Auffassung der Kammer kein Unterschied, ob der Gasversorger mit
seinem Preiserhöhungsbegehren fälschlich suggeriert, dieses entspreche der Billigkeit,
oder sich fälschlich auf ein infolge Unwirksamkeit nicht existierendes einseitiges
Preiserhöhungsrecht beruft. Maßgeblich ist allein, dass der Gasversorger ein wie auch
immer begründetes Erhöhungsbegehren artikuliert, welches durch den weiteren
Gasbezug seitens des Kunden angenommen wird.
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Unabhängig davon ist eine konkludente Preiserhöhungsvereinbarung vorliegend jedoch
auch nach den vom OLG Hamm hierfür aufgestellten strengeren Anforderungen
gegeben - entgegen der Auffassung der Klägerin hat das OLG Hamm die Möglichkeit
einer solchen konkludenten Preiserhöhungsvereinbarung keineswegs kategorisch
ausgeschlossen. Da die Beklagte, wie sie unwidersprochen vorgetragen hat, der
Klägerin die jeweiligen Preiserhöhungen durchweg schriftlich mitgeteilt und zudem
schriftlich Abrechnungen erteilt hat, ist aufgrund deren widerspruchsloser Hinnahme
unter weiterem Gasbezug eine Vereinbarung der Parteien über die erhöhten Preise zu
Stande gekommen.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711
ZPO.
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Streitwert: 5.819,26 €
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