Urteil des LG Köln vom 28.05.2009

LG Köln: stationäre behandlung, ärztliche behandlung, öffentlich, unterlassen, zusage, privatklinik, logo, geschäftsführer, mitbewerber, aktivlegitimation

Landgericht Köln, 31 O 27/09
Datum:
28.05.2009
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
31. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
31 O 27/09
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu
vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger nimmt die Beklagten auf Herabsetzung von Wahlleistungsentgelten im
Bereich der Beklagten zu 2) und Unterlassung in Anspruch.
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Die Beklagte zu 1) ist die Trägerin des Evangelischen Krankenhauses C, das in den
Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen ist und öffentlich
gefördert wird. Die Beklagte zu 2) betreibt die Hotelklinik am Evangelischen
Krankenhaus C, die nicht öffentlich gefördert wird. Eine Genehmigung zum Betrieb des
Krankenhauses nach § 30 GewO wurde der Beklagten zu 2) erteilt.
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In der Hotelklinik, die über 34 Betten verfügt, werden Privatpatienten in Zweibett- und
Einzelzimmern untergebracht, die besser ausgestattet sind als die entsprechenden
Zimmer des Evangelischen Krankenhauses. Auch das Essen und der den Patienten zur
Verfügung stehende Service genügt höheren Ansprüchen als dies im Evangelischen
Krankenhaus der Fall ist. Die Hotelklinik rechnet ihre Leistungen zwar ebenso wie das
Evangelische Krankenhaus nach einem Fallpauschalen-Katalog ab, legt dabei aber
statt eines Basisfallwerts von 2.364,08 € einen solchen von 2.729,00 € zugrunde. Der
Zuschlag für die Wahlleistung Zweibettzimmer in der Hotelklinik beträgt 170,00 €
(Evangelisches Krankenhaus: 57,40 €), für die Wahlleistung Einzelzimmer zwischen
240,00 und 330,00 € (Evangelisches Krankenhaus: 102,82 €). Auf alle Leistungen
erhebt die Hotelklinik – anders als das Evangelische Krankenhaus – Umsatzsteuer. In
dem Tarif der Hotelklinik heißt es eingangs:
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"Die Tarife unterliegen nicht der Bundespflegesatzverordnung bzw. dem
Krankenhausentgeltgesetz mit Fallpauschalenverordnung."
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Tarifs der Hotelklinik wird auf Bl. 47 f. d.A. Bezug
genommen.
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Die Beklagte zu 2) beschäftigt im Pflegebereich 10,25 Vollzeitkräfte, im Servicebereich
2,25 Vollzeitkräfte. Die medizinische Versorgung erfolgt durch Ärzte des Evangelischen
Krankenhauses, die für die Hotelklinik als Belegärzte tätig werden.
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Die Krankenhausräume der Hotelklinik – mit Ausnahme des Operationssaals –befinden
sich in von der Beklagten zu 1) auf das Gebäude des Evangelischen Krankenhauses
neu aufgesetzten Geschossen und sind über den Haupteingang des Evangelischen
Krankenhauses zugänglich. In diesen Geschossen befinden sich auch Einrichtungen
des Evangelischen Krankenhauses, von denen die Räume der Hotelklinik aber
abgetrennt sind, wobei sich auf der Eingangstür zu den Räumen der Hotelklinik kein
Hinweis befindet, dass man den Bereich des Evangelischen Krankenhauses verlässt.
Die Beklagte zu 2) hat diese Räume von der Beklagten zu 1) gemietet.
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Für ihren Schriftverkehr und im Außenauftritt nutzt die Beklagte zu 2) ein abgewandeltes
Logo des Evangelischen Krankenhauses. In einer Informationsbroschüre des
Evangelischen Krankenhauses finden sich auch Informationen über die Hotelklinik.
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Der Kläger ist der Ansicht, dass es sich bei der Hotelklinik letztlich um nichts anderes
als eine weitere Bettenstation des Evangelischen Krankenhauses handelt. Es handele
sich um den Versuch der Beklagten zu 1) über die Konstruktion einer nur scheinbar
selbständigen Privatklinik von Privatpatienten unangemessen hohe Entgelte fordern zu
können. Hierfür spreche auch, dass die Beklagte zu 1) Privatpatienten nicht mehr
aufnehme, sondern an die Beklagte zu 2) verweise.
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Daher sei er gemäß § 17 Abs. 1 S. 5 KHEntgG berechtigt, die Herabsetzung der
Wahlleistungsentgelte auf eine angemessene Höhe zu verlangen, und die Beklagten
auf Unterlassung der Erhebung höherer Entgelte in der Hotelklinik als im Evangelischen
Krankenhaus und der Verwendung der oben zitierten Bestimmung in
Krankenhausaufnahmeverträgen in Anspruch zu nehmen.
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Der Kläger ist darüber hinaus der Auffassung, die Beklagte zu 2) habe ihm mit
Schreiben vom 11.11.2008 verbindlich zugesagt, dass sie und die Beklagte zu 1) künftig
einheitliche Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen berechnen würden. Wegen
des genauen Inhalts dieses Schreibens wird auf Bl. 203 d.A. Bezug genommen.
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Der Kläger hat zunächst angekündigt, er werde beantragen,
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1. die Beklagten zu verurteilen,
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a. es ab Rechtshängigkeit zu unterlassen, Entgelte für die Wahlleistung Unterkunft
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im Einbettzimmer (Einbettzimmerzuschläge) und im Zweibettzimmer
(Zweibettzimmerzuschläge) im Bereich der Hotelklinik am Evangelischen
Krankenhaus C (Geschäftsadresse: G-Straße, ####1 C) abzurechnen;
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hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1.a)
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b. die Beklagten zu verurteilen, die Entgelte für die Wahlleistung Unterkunft im
Einbettzimmer (Einbettzimmerzuschläge) und im Zweibettzimmer
(Zweibettzimmerzuschläge) im Bereich der Hotelklinik am Evangelischen
Krankenhaus C herab zu setzen und ab Rechtshängigkeit auf angemessene
Beträge, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, neu festzulegen;
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2. die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, in den für die stationäre
Behandlung im Bereich der Hotelklinik am Evangelischen Krankenhaus C
verwendeten Krankenhausaufnahmeverträgen Bestimmungen zu verwenden,
durch die ein Patient verpflichtet wird, höhere Entgelte für allgemeine
Krankenhausleistungen – einschließlich einer etwaig anfallenden Umsatzsteuer –
zu zahlen, als er bei einer Behandlung im Evangelischen Krankenhaus C
(Geschäftsadresse: G-Straße, ####1 C) für die betreffende Leistung nach den
gesetzlichen Vorschriften ((§§ 16 ff. KHG, 7 ff. KHEntgG, 10 ff. BPflV) zahlen muss;
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3. die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, bei Abrechnungen von im Bereich
der Hotelklinik am Evangelischen Krankenhaus C erbrachten allgemeinen
Krankenhausleistungen zum Nachteil der Patienten von den Entgelten
abzuweichen, die bei einer Behandlung im Evangelischen Krankenhaus C für die
betreffende Leistung nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 16 ff. KHG, 7 ff.
KHEntgG, 10 ff. BPflV) zu zahlen sind;
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4. die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, in den für die stationäre
Behandlung im Bereich der Hotelklinik am Evangelischen Krankenhaus C
verwendeten Krankenhausaufnahmeverträgen folgende oder eine inhaltsgleiche
Bestimmung zu verwenden: "Die Tarife unterliegen nicht der
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Bundespflegesatzverordnung bzw. dem Krankenhausentgeltgesetz mit
Fallpauschalenverordnung";
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5. die Unterlassung nach Maßgabe der Anträge zu 1 bis 4 hat bei Meidung eines für
jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis
zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten, wobei Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu
vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu erfolgen.
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Nach Rücknahme des Antrags zu 1.a) hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung
den Antrag zu 1.b) als Hauptantrag und die Anträge zu 2) bis 5) wie angekündigt
gestellt.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Sie sind der Auffassung, bei der Hotelklinik handele es sich um eine Privatklinik, für
welche die Bestimmungen des KHG, KHEntgG und der BPflV nicht gelten würden. Im
Übrigen sei die Beklagte zu 1) insgesamt nicht passiv legitimiert, so dass der Klage
insoweit das Rechtsschutzbedürfnis fehle, und der Kläger für die geltend gemachten
Unterlassungsansprüche nicht aktiv legitimiert.
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Sie behaupten, die Beklagte zu 2) habe von der Beklagten zu1) neben den oben
genannten Krankenhausräumlichkeiten auch einen der fünf Operationssäle des
Evangelischen Krankenhauses exklusiv angemietet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Parteien wird auf die überreichten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
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1. Die Klage ist insbesondere auch zulässig, soweit sie sich gegen die Beklagte zu1)
richtet. Ob der Kläger Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) hat, ist für die Entscheidung,
ob für die Klage gegen die Beklagten zu 1) ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, ohne
Belang.
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2. In der Sache hat die Klage dagegen keinen Erfolg. Der Kläger kann von den
Beklagten nicht verlangen, Wahlleistungsentgelte herabzusetzen. Auch die mit den
Anträgen zu 2) – 4) geltend gemachten Unterlassungsansprüche stehen dem Kläger
nicht zu. Im Einzelnen gilt für die Ansprüche gegen die Beklagten zu 2) (a) und zu 1) (b)
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Folgendes:
a) aa) Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2) keinen Anspruch darauf, dass diese die
Wahlleistungsentgelte für die Einzel- und Zweibettzimmer herabsetzt. Ein solcher
Anspruch des Klägers ergibt sich insbesondere nicht aus § 17 Abs. 1 S. 5 KHEntgG.
Diese Vorschrift ist auf die Beklagte zu 2) nicht anwendbar.
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Das KHEntgG gilt gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 unter anderem nicht für Krankenhäuser, die
gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 KHG nicht gefördert werden, die mithin nicht die
Voraussetzungen des § 67 AO erfüllen (mindestens 40% der jährlichen Belegungs- oder
Berechnungstage betreffen Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen i.S.d.
KHEntgG und der BPflV bzw. Patienten, bei denen kein höheres Entgelt als nach
diesen Vorschriften berechnet wird). Dies trifft nach dem unbestrittenen Vortrag der
Beklagten auf die Hotelklinik zu. Diese behandelt ausschließlich Patienten, bei denen
ein höheres Entgelt berechnet wird.
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Der vom Kläger herangezogene § 17 Abs. 5 KHG führt zu keinem anderen Ergebnis.
Aus dieser Vorschrift steht dem Kläger nämlich schon gar kein Anspruch zu, sondern
allenfalls dem Patienten, zumal die Vorschrift nur dann Anwendung finden kann, wenn
die Voraussetzungen der Förderung vorliegen, was aber im Hinblick auf § 67 AO gerade
nicht der Fall ist.
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Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Beklagte zu 2) nur von ihrer
Rechtsform her eine von der Beklagten zu 1) rechtlich zu unterscheidende Einrichtung
wäre, während sie tatsächlich derart in den Krankenhausbetrieb der Beklagten zu 1)
eingebunden wäre, dass es sich bei der Hotelklinik letztlich um nichts anderes als eine
besondere (Luxus-)Bettenstation des Evangelischen Krankenhauses handelte.
Maßgeblich ist also, ob die Beklagte zu 2) als Betreiberin eines Krankenhauses oder
nur einer Pflegestation des Krankenhauses der Beklagten zu 1) anzusehen ist (vgl. LG
Hamburg, Urteil vom 20.03.2009 – 321 O 411/06 –III.2.b)).
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Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trifft grundsätzlich den Kläger. Auch eine
sekundäre Darlegungslast der Beklagten setzt voraus, dass der Kläger zunächst
konkrete Anhaltspunkte aufzeigt, die gegen eine Eigenschaft der Beklagten zu 2) als
Betreiberin eines eigenen Krankenhauses sprechen. An seinen Vortrag können
vorliegend hohe Anforderungen gestellt werden, da ihm nach eigenen Angaben nicht
nur die räumlichen Verhältnisse, sondern auch wirtschaftliche Daten und interne
Abläufe der Beklagten bekannt sind. Eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten zu
2) kommt vor diesem Hintergrund nur in Betracht, wenn der Kläger zunächst
substantiiert Umstände vorträgt, die eine vollständige Einbindung der Hotelklinik in den
regulären Betrieb des Evangelischen Krankenhauses belegen.
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Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe reicht der Vortrag des Klägers nicht aus. Er
stützt seine Rechtsauffassung maßgeblich auf die folgenden unstreitigen Umstände:
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Die Hotelklinik führt den Zusatz "am Evangelischen Krankenhaus C".
Die Hotelklinik nutzt ein abgewandeltes Logo des Evangelischen Krankenhauses.
Die Hotelklinik wird in einer Informationsbroschüre des Evangelischen
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Krankenhauses aufgeführt.
Geschäftsführer und Ärzte der Parteien sind personenidentisch.
Im gleichen Stockwerk wie die Hotelklinik befinden sich weitere Einrichtungen des
Evangelischen Krankenhauses.
Der Zugang zur Hotelklinik erfolgt über die Haupthalle des Evangelischen
Krankenhauses. Auf der Eingangstür zu den Räumen der Hotelklinik befindet sich
auch kein Schild, das erkennen lässt, dass man den Bereich des Evangelischen
Krankenhauses verlässt.
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Bei allen diesen Umständen handelt es sich zwar um Indizien, die grundsätzlich für eine
Eingliederung der Hotelklinik in den Betrieb des Evangelischen Krankenhauses
sprechen können. Die Indizwirkung der ersten drei Umstände ist aber ausgesprochen
schwach. Der Namenszusatz beschreibt lediglich, dass die Hotelklinik im gleichen
Gebäude wie das Evangelische Krankenhaus liegt. Dass die Hotelklinik als
100prozentige Tochter der Beklagten zu 1) ein abgewandeltes Logo verwendet, liegt
ebenfalls nahe. Rückschlüsse auf betriebliche Abläufe lässt das nicht zu. Gleiches gilt
für den Umstand, dass die Beklagte zu 1) über ihr Tochterunternehmen informiert.
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Auch die Personenidentität von Ärzten und Geschäftsführer besagt wenig. Entscheidend
ist, dass die handelnden Personen klar zwischen ihrer Tätigkeit für die eine oder andere
Partei unterscheiden und dass diese Unterscheidung durch organisatorische
Maßnahmen sichergestellt ist. Im ärztlichen Bereich spricht hierfür z.B. die exklusive
Anmietung eines bestimmten Operationssaals durch die Beklagte zu 2). Der Kläger
bestreitet diesen Vortrag der Beklagten zwar, das einfache Bestreiten reicht aber
angesichts der oben dargelegten Anforderungen an den klägerischen Vortrag nicht aus,
zumal der Kläger sodann selbst darlegt, wie der Wegfall des OP-Saals bei der Beklagte
zu 1) nach seiner, des Klägers, Auffassung kompensiert werde. Soweit der Kläger in
diesem Zusammenhang der Ansicht ist, die Ärzte des Evangelischen Krankenhauses
könnten für die Beklagte zu 2) nicht als Belegärzte tätig werden, weil dies gemäß §§ 18
KHEntgG, 121 Abs. 2 SGB 5 voraussetze, dass es sich um niedergelassene Ärzte
handele, geht diese Argumentation an der Sache vorbei. Entscheidend ist nicht, ob es
sich bei den in der Hotelklinik tätigen Ärzten um Belegärzte im Sinne der genannten
Vorschriften handelt – die auf Privatkliniken im übrigen gerade nicht anwendbar sind –,
sondern dass die bei der Beklagten zu 2) angestellten Ärzte ihre Tätigkeit in der
Hotelklinik klar von ihrer Tätigkeit für das Evangelische Krankenhaus abgrenzen
können.
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Wenig Aussagekraft hat es ferner, dass sich auf den gleichen Etagen wie die Hotelklinik
Einrichtungen der Beklagten zu 1) finden und dass die Räumlichkeiten der Schlossklinik
nur durch die Eingangshalle des evangelischen Krankenhauses zu erreichen sind.
Entscheidend ist, dass es sich um eigene Räumlichkeiten der Beklagten zu 2) handelt.
Es bleibt der Umstand, dass die Räumlichkeiten der Beklagten zu 2) nicht als solche
gekennzeichnet sind, der zwar für die Auffassung des Klägers spricht, aber auch in
Zusammenschau mit den übrigen schwachen Indizien nicht ausreicht, um eine
vollständige Eingliederung des Betriebs der Hotelklinik in den des Evangelischen
Krankenhauses zu bejahen.
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Dass, wie der Kläger weiter vorträgt, die Investitionskosten für die Hotelklinik nicht von
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der Beklagten zu 2), sondern von der Beklagten zu 1) getragen worden sind, ist ohne
Belang. Es kommt nicht darauf an, wer die Investition getätigt hat, sondern allein darauf,
dass die Investitionen nicht nach den Vorschriften über die Krankenhausfinanzierung
gefördert worden sind, was hier unstreitig der Fall ist.
Der Vortrag des Klägers schließlich, dass die Beklagten (Privat-)Patienten nicht mehr
bei der Beklagten zu 1) aufnehmen, sondern diese – ohne Hinweis auf die
unterschiedlichen Kosten – an die Beklagte zu 2) verweisen, ist unsubstantiiert. Zu dem
einzigen geschilderten Fall werden keine konkreten Daten vorgetragen (insbesondere
um welchen Patienten es sich handeln soll und wann sich der Vorfall zugetragen haben
soll). Die Beklagten haben so keinerlei Möglichkeit, den geschilderten Fall im eigenen
Haus zu überprüfen und gegebenenfalls Gegenbeweis anzutreten.
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Abgesehen davon würde ein einzelner Fall, selbst wenn er sich wie vom Kläger
geschildet zugetragen hätte, wenig besagen. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass in
einem Einzelfall tatsächlich keine Privatbetten auf einer bestimmten Station des
Evangelischen Krankenhauses zur Verfügung stehen. Dass ein Privatpatient, der Wert
auf Wahlleistungen legt, in einem solchen Fall an die Hotelklinik verwiesen wird, ist
naheliegend und spricht noch nicht dafür, dass die Hotelklinik quasi die
Privatpatientenstation des Evangelischen Krankenhauses ist. Ob der Patient auf die
abweichenden Entgelte für Wahlleistungen hingewiesen wird, hat für die hier zu
entscheidende Frage keine Bedeutung.
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bb) Für die mit den Anträgen zu 2) und 3) geltend gemachten Unterlassungsansprüche
ist der Kläger nicht aktiv legitimiert.
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(1) Soweit der Kläger gegen die angegriffenen Bestimmungen in
Krankenhausaufnahmeverträgen bzw. erhobenen Entgelten aus
wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten vorgehen will, kann er seine
Anspruchsberechtigung nicht aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG herleiten. Dem Kläger gehören
nicht eine Vielzahl von Unternehmen an, die Dienstleistungen der gleichen oder einer
verwandten Art wie die Beklagten vertreiben. Die Beklagten bieten ärztliche
Behandlung im Krankenhaus an, die Mitglieder des Klägers dagegen
Krankenversicherungen. Dass es sich nicht um die gleichen Dienstleistungen handelt,
bedarf keiner Erörterung. Die Dienstleistungen sind aber auch nicht verwandt im Sinne
der Vorschrift. An die Annahme von verwandten Waren oder Dienstleistungen sind zwar
keine hohen Anforderungen zu stellen, die Dienstleistungs- bzw. Warennähe muss aber
zumindest derart sein, dass Mitglieder des anspruchstellenden Verbandes mit dem
Anspruchsgegner um Kunden konkurrieren können, mithin in der gleichen oder
jedenfalls in einer benachbarten Branche tätig sind (Hefermehl/Köhler/Bornkamm,
UWG, § 8, Rn. 3.35, 3.38 f.).
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Dies ist bei privaten Krankenversicherungen und Krankenhäusern nicht der Fall. Sie
sprechen zwar grundsätzlich den gleichen Personenkreis an, nämlich potentiell alle
Menschen, aber konkurrieren hierbei nicht um Kunden, sondern ergänzen sich.
Während die Krankenhäuser – jedenfalls abstrakt betrachtet – um Patienten werben, die
sich gegen Entgelt bei ihnen behandeln lassen, werben die Mitglieder des Klägers um
potentielle Patienten, die sich gegen das Risiko einer Belastung mit Entgelten u.a. von
Krankenhäusern absichern wollen.
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Die Aktivlegitimation des Klägers ergibt sich auch nicht aus einer mittelbaren
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Verbandszugehörigkeit von Konkurrenten der Beklagten, insbesondere nicht daraus,
dass Mitglieder des Klägers an Gesellschaften, die Kliniken betreiben, beteiligt sind.
Tochtergesellschaften von Mitgliedern sind nicht ohne weiteres als mittelbare Mitglieder
des Verbandes anzusehen. Zu den Voraussetzungen, unter denen eine mittelbare
Verbandsmitgliedschaft von Tochterunternehmen ausnahmsweise in Betracht kommt
(vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, § 8, Rn. 3.43), trägt der Kläger nichts vor.
(2) Da die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG denen des § 8 Abs. 3 Nr. 2
UWG entsprechen, kann der Kläger die wettbewerbsrechtlich begründeten
Unterlassungsansprüche aus den Anträgen zu 2) und 3) auch nicht aus §§ 1, 2 UKlaG
geltend machen.
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(3) Der Kläger kann Unterlassungsansprüche ferner auch nicht auf § 17 Abs. 1 S. 5
KHEntgG stützen. Aus dieser Vorschrift ergeben sich keine Unterlassungsansprüche
des Klägers, sondern nur ein Anspruch auf Entgeltherabsetzung (s.o.).
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(4) Der Kläger kann die mit den Anträgen zu 2) und 3) geltend gemachten
Unterlassungsansprüche schließlich auch nicht auf eine rechtsgeschäftliche Zusage der
Beklagten zu 2) stützen. Das von ihm vorgelegte Schreiben der Beklagten zu 2) vom
11.11.2008 enthält keine verbindliche Zusage, sondern lediglich die unverbindliche
Mitteilung, dass die Hotelklinik künftig einheitliche Entgelte für allgemeine
Krankenhausleistungen berechnen werde. Selbst wenn man hierin aber eine Zusage
sehen wollte, weil der Kläger mit Schreiben vom 24.10.2008 Gespräche über die
Zimmerzuschläge von einer einheitlichen Abrechnung der allgemeinen
Krankenhausleistungen abhängig gemacht hatte, hätte diese ersichtlich unter dem
Vorbehalt gestanden, dass die Gespräche über Zimmerzuschläge zu einer Einigung
führen, was nicht der Fall war.
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cc) Soweit der Kläger mit dem Antrag zu 4) der Beklagten zu 2) die Verwendung einer
Formulierung in ihrem Tarif untersagen lassen will, scheitert die Aktivlegitimation zwar
nicht an § 3 Abs. 1 Nr. 2 2. Alternative UKlaG. Bei der angegriffenen Formulierung
handelt es sich aber nicht um eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305
BGB. Vertragsbedingungen sind nur Regelungen, die den Vertragsinhalt gestalten
sollen (Palandt-Grüneberg, BGB, § 305, Rn. 3). Vorliegend will die Beklagte zu 2) nicht
regeln, dass die Vorschriften der BPflV und des KHEntgG keine Anwendung finden. Sie
ist vielmehr der Auffassung, dass diese für die Hotelklinik schon vom Ansatz her nicht
gelten. Bei der angegriffenen Formulierung handelt es sich um einen bloßen Hinweis
auf diese Rechtsauffassung.
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Selbst wenn man ihr aber einen Regelungscharakter beimessen würde, läge kein
Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor. Da es sich bei der Hotelklinik um eine nicht
öffentlich geförderte Privatklinik handelt, ist die Vereinbarung, dass die Tarifregelungen
für öffentlich geförderte Krankenhäuser nicht gelten sollen, mit dem Grundgedanken der
gesetzlichen Regelung, die letztlich eine ausreichende medizinische Versorgung der
Bevölkerung zu von den Gemeinschaften der gesetzlich und privat Versicherten
tragbaren Kosten sicherstellen soll, nicht unvereinbar. Denn die eingeschränkten
Möglichkeiten der Tarifgestaltung rechtfertigen sich gerade daraus, dass ein
Krankenhaus auch öffentliche Fördermittel erhält.
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b) Da dem Kläger gegen die Beklagte zu 2) keine Ansprüche zustehen, gilt das gleiche
auch für die Beklagte zu 1). Abgesehen von den geltend gemachten
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wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen, ist darüber hinaus eine
Passivlegitimation der Beklagten zu 1) für mögliche Ansprüche nicht ersichtlich. Die
Voraussetzungen einer Durchgriffshaftung des Gesellschafters, die nur ganz
ausnahmsweise in Betracht kommt (vgl. Roth/Altmeppen, GmbHG, § 13, Rn. 109 ff.),
sind nicht einmal ansatzweise dargetan.
Nicht nachvollziehbar ist die Auffassung des Klägers, Ansprüche gegen die Beklagte zu
1) könnten sich aus § 311 BGB ergeben. Ein Vertragsschluss zwischen dem Kläger und
der Beklagten zu 2), für den die Beklagte zu 1) die Gewähr übernommen haben könnte,
ist nicht ersichtlich.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
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Streitwert: 170.000 €
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Für den Streitwert ist das wirtschaftliche Interesse des Klägers maßgeblich, wobei es
jedenfalls für die Anträge zu 2) – 4) nicht auf das Interesse aller seiner Mitglieder
ankommt, sondern auf das Interesse, das ein gewichtiger Mitbewerber der Beklagten an
den geltend gemachten Ansprüchen hätte (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, §
12, Rn. 5.8). Hinsichtlich des Antrags zu 1) ist, da es um einen eigenen Anspruch des
Verbandes geht, nicht auf einen Mitbewerber, sondern auf das Interesse eines
gewichtiges Verbandsmitglieds abzustellen.
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Für den Antrag zu 1) hält die Kammer daher den Ansatz des Klägers, auf die Differenz
zwischen den für angemessen gehaltenen Zimmerzuschlägen und den von der
Beklagten zu 2) verlangten abzustellen, für grundsätzlich zutreffend. Allerdings ist nicht
der volle Betrag maßgeblich, sondern der, der auf einen gewichtigen
Krankenversicherer entfiele. Die Vorschriften über wiederkehrende Leistungen sind
allerdings entgegen der Auffassung des Klägers nicht anwendbar. Leistungen
irgendeiner Art sind nicht Streitgegenstand. Die Kammer hält es daher für angemessen,
für den Antrag zu 1) 20% des vom Kläger errechneten jährlichen Differenzbetrags von
ca. 600.000 €, also 120.000 € anzusetzen. Die Rücknahme des ursprünglichen
Hauptantrags zu 1.a) führt insoweit nicht zu einer Reduzierung des Streitwerts, weil der
Kläger mit beiden Anträgen letztlich das gleiche Begehren verfolgt hat.
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Zu den für den Wert der Anträge zu 2) – 4) maßgeblichen Umständen, also zu dem
Interesse eines (wichtigen) anderen Krankenhauses, das mit den Beklagten um
Patienten konkurriert, trägt der Kläger nichts vor. Die Kammer hat den Gegenstandswert
für alle drei Anträge auf insgesamt 50.000 € geschätzt.
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