Urteil des LG Köln vom 20.09.2006

LG Köln: eigenes verschulden, kaution, mietsache, herausgabe, holz, marke, sicherheit, vermieter, vollstreckbarkeit, abgabe

Landgericht Köln, 10 S 78/05
Datum:
20.09.2006
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
10. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 S 78/05
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 203 C 356/04
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der
weitergehenden Berufung – das Urteil des Amtsgerichts Köln – 203 C
356/04 – vom 23.02.2005 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt
neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Küchenzeile, bestehend
aus drei jeweils 60cm breiten Hängeschränken aus Holz, drei jeweils 60
cm breiten Un-terschränken aus Holz, einem Unterschrank aus Holz, 40
cm breit mit 4 Auszügen, eine Spüle aus Keramik mit Ablauf, einem
Elektroherd der Marke „Neff“ mit Ceranfeld, vier Kochstellen und
Backofen, einem Kühlschrank der Marke „Neff“ und einer
Waschmaschine der Marke „Privileg“, herauszugeben.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 1.150,41 Euro nebst
Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 04.12.2003 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz tragen der Kläger 6
% und die Beklagte 94 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens
tragen der Kläger 8 % und die Beklagte 92 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1,
542 Abs. 1, 543, 544 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
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Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 07.12.2005 durch
Vernehmung der Zeugen T und O.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung des Klägers, mit der er das amtsgerichtliche Urteil angreift,
soweit die Klage abgewiesen worden ist, hat in der Sache überwiegend Erfolg. Der
Kläger dringt mit seiner Berufung durch, soweit er die Beklagte auf Herausgabe einer –
gemäß obiger Tenorierung näher bezeichneten - Küchenzeile in Anspruch nimmt,
ebenso mit seinem Zahlungsantrag, den das Amtsgericht überwiegend abgewiesen hat.
Ohne Erfolg bleibt die Berufung des Klägers lediglich hinsichtlich seiner Anträge, die
Beklagte zur Herausgabe zweier Allibert-Spiegelschränke und zweier Wandlampen zu
verurteilen.
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Im Einzelnen gilt folgendes:
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Die Beklagte ist gemäß § 985 BGB verpflichtet, dem Kläger die im Tenor dieses Urteils
näher bezeichnete Küchenzeile nebst Geräten herauszugeben.
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Der Kläger ist Eigentümer der Küchenzeile, die Beklagte deren Besitzerin. Denn sie hat
– unstreitig – die Küchenzeile bei ihrem Auszug demontiert und mitgenommen. Ein
Besitzrecht steht der Beklagten nicht mehr zu, nachdem das Mietverhältnis über die
Wohnung, in der die Küchenzeile eingebaut war, beendet ist.
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Soweit die Beklagte vorgetragen hat, sie habe die Küchenzeile zu Beginn des
Mietverhältnisses vom Kläger zu einem Preis von 500,00 DM gekauft und übereignet
erhalten, sticht die Richtigkeit dieses – vom Kläger bestrittenen -Vortrags nicht zur vollen
Überzeugung der Kammer fest. Nachdem der Kläger gemäß seiner
Berufungsbegründungsschrift konkrete Anhaltspunkte bezeichnet hat, die Zweifel an der
Richtigkeit der diesbezüglichen Beweiswürdigung durch das Amtsgericht begründen,
hat die Kammer gemäß ihrem Beschluss vom 07.12.2005 eine erneute
Beweisaufnahme zu der oben zitierten Behauptung der Beklagten angeordnet. Nach
Vernehmung der von der Beklagten benannten Zeugen, ihrer Mutter, der Zeugin T, und
ihres Bruders, des Zeugen O, sind nicht mit letzter Sicherheit auszuräumende Zweifel
an der Richtigkeit der vorzitierten Sachdarstellung der Beklagten verblieben. Diese
Zweifel gehen zu Lasten der Beklagten, die für die Richtigkeit ihrer Darstellung nach
allgemeinen Grundsätzen beweispflichtig ist. Weil die Beklagte den ihr obliegenden
Beweis nicht geführt hat, waren die vom Kläger gegenbeweislich benannten Zeugen
nicht mehr zu vernehmen.
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Die vorgenannten, nicht sicher auszuräumenden Zweifel an der Richtigkeit der
Aussagen der Zeugen T und O, die die Darstellung der Beklagten bestätigt haben,
ergeben sich zum einen aus dem Inhalt der Aussagen, die – auch unter
Berücksichtigung des seit den damaligen Geschehnissen verstrichenen langen
Zeitablaufs – detailarm und in schon auffälliger Weise auf das zentrale Beweisthema,
den angeblichen Verkauf der Küche an die Beklagte, fokussiert waren. Dies gilt in
besonderem Maße für die Aussage des Zeugen O. Die Zweifel der Kammer gründen
sich des weiteren auf den unstreitigen Umstand, dass die Beklagte unter Vorlage einer
von ihr gefälschten, angeblich vom Kläger abgegebenen schriftlichen Freigabeerklärung
versucht hat, dass Guthaben von dem seinerzeit bei Mietbeginn angelegten
Kautionssparbuch bei der Stadtsparkasse Köln abzuheben. In dem deswegen gegen
die Beklagte geführten Strafverfahren haben – ebenfalls unstreitig – die Zeugen T und O
anlässlich ihrer polizeilichen Vernehmungen bewusst wahrheitswidrig ausgesagt, der
Kläger habe die der Stadtsparkasse vorgelegte Freigabeerklärung in ihrem, der Zeugen,
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Beisein unterzeichnet. Auf diesem Hintergrund kann die Kammer Zweifel an der
persönlichen Glaubwürdigkeit der Zeugen auch im Bezug auf die im hiesigen
Rechtsstreit relevante Beweisfrage nicht mit letzter Sicherheit ausräumen.
Die Berufung des Klägers hat weiter Erfolg, soweit es den Zahlungsantrag betrifft, mit
dem der Kläger – über die ihm erstinstanzlich zuerkannten 383,48 Euro nebst Zinsen
hinaus – Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von insgesamt 1.150,41 Euro nebst
Zinsen verlangt.
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Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte die von ihr geschuldeten Mieten
für die Monate November 2003 bis einschließlich Januar 2004 nicht gezahlt hat. Hieraus
resultiert ein Rückstand in Höhe der vorgenannten 1.150,41 Euro. Soweit die Beklagte
gegen diesen Anspruch gemäß ihrem Schriftsatz vom 27.09.2004 mit ihrem
vermeintlichen Kautionsrückzahlungsanspruch aufgerechnet hat, geht ihre Aufrechnung
fehl.
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Denn der Kautionsrückzahlungsanspruch der Beklagten war zum Zeitpunkt der
Aufrechnungserklärung noch nicht fällig und ist dies bis heute nicht.
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Die Kammer hat in diesem Zusammenhang nicht verkannt, dass nach ganz
überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung, der sich auch die Kammer
anschließt, der Anspruch des Mieters auf Kautionsrückzahlung regelmäßig nach Ablauf
von 6 Monaten seit Rückgabe der Mietwohnung fällig wird. Regelmäßig reicht ein
Zeitraum von 6 Monaten aus, damit sich der Vermieter hinreichende Klarheit darüber
verschaffen kann, ob ihm noch Ansprüche gegen den Mieter zustehen, die er mit der
Kaution verrechnen will. Dem entspricht, dass Ansprüche des Vermieters wegen
Verschlechterung der Mietsache innerhalb von 6 Monaten seit Rückerhalt der Mietsache
verjähren. Der vorgenannte 6-Monatszeitraum war vorliegend bei Abgabe der
Aufrechnungserklärung der Beklagten vom 27.09.2004 abgelaufen; die Beklagte hatte
die Wohnung – unstreitig – am 11.02.2004 zurückgegeben.
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Die vorerörterte 6-Monatsfrist ist indes keine starre Frist, sie ergibt sich insbesondere
nicht etwa unmittelbar aus dem Gesetz. Vielmehr ist der Vermieter ausnahmsweise
berechtigt, die Kaution auch noch über den vorgenannten 6-Monatszeitraum hinaus
"festzuhalten", wenn nämlich auch nach Ablauf von 6 Monaten seit Rückerhalt der
Mietsache mögliche Ansprüche des Vermieters im Raum stehen, aufgrund deren ein
besonderes Sicherungsbedürfnis des Vermieters gegeben ist. So liegt es hier; denn es
steht nicht fest, ob die Beklagte ihrer Pflicht, die Küchenzeile an den Kläger
herauszugeben, überhaupt nachkommen kann und wird. Sollte die Beklagte die
Küchenzeile an den Kläger zurückgeben, steht nicht fest, ob dies in einem -
altersentsprechend - unbeschädigten Zustand geschehen wird. Auf diesem Hintergrund
erscheint es als zumindest möglich, dass noch Schadenersatzansprüche des Klägers
bestehen, zu deren Absicherung die Kaution auch dient.
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Geht danach die Aufrechnungserklärung der Beklagten vom 27.09.2004 fehl, kommt es
nicht mehr darauf an, ob ein weiteres Sicherungsbedürfnis des Klägers auch in Bezug
auf die gemäß der Berufungsbegründungsschrift aufgezeigten Forderungen besteht.
Ebensowenig kommt es darauf an, ob die gemäß der Berufungsbegründungsschrift
erfolgten Aufrechnungserklärungen des Klägers durchgreifen.
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Ohne Erfolg bleiben Klage und Berufung allerdings hinsichtlich der Anträge auf
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Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe zweier Allibert-Spiegelschränke und zweier
Wandlampen. Nach dem erstinstanzlichen Sach- und Streitstand hat das Amtsgericht
die Klage insoweit zu Recht mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe die
herauszugebenden Gegenstände nicht in einer dem Bestimmtheitserfordernis gemäß
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügenden Form bezeichnet. Auf diesen Gesichtspunkt ist der
Kläger erstinstanzlich bereits im Termin vom 17.11.2004 hingewiesen worden. Soweit
der Kläger die beiden Spiegelschränke und die beiden Wandlampen erstmals im
Berufungsverfahren näher bezeichnet, ist er mit seinem diesbezüglichen ergänzenden
Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen. Der Kläger hätte die von
ihm herausverlangten Spiegelschränke und Wandlampen bereits in erster Instanz näher
beschreiben können. Dass dies unterblieben ist, beruht auf nachlässiger
Prozessführung in erster Instanz. Dies gilt auch, wenn man den Vortrag des Klägers
zugrundelegt, wonach er seinen erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten die
Informationen zur näheren Beschreibung der Schränke und Wandlampen erteilt habe,
und die erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten es verabsäumt haben, diese
Informationen an das Amtsgericht weiterzugeben. Denn das hierin liegende
Verschulden der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers wäre dem
Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO wie eigenes Verschulden zuzurechnen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, wobei sich die
unterschiedlichen Kostenquoten für die erste und zweite Instanz aus den
unterschiedlichen Streitwerten in beiden Rechtszügen ergeben.
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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§708 Nr. 10, (711 S. 1),
713 ZPO.
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Streitwert für das Berufungsverfahren: 1.366,93 Euro (500,00 Euro für den
Herausgabeantrag hinsichtlich der Küchenzeile, nach deren geschätztem heutigen
Wert, je 50,00 Euro für die Herausgabeanträge bezüglich der Allibert-Schränke und der
Lampen + 766,93 Euro für den zweitinstanzlich weiter verfolgten Zahlungsantrag).
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