Urteil des LG Köln vom 20.06.2007

LG Köln: private krankenversicherung, webseite, einstweilige verfügung, nachahmung, internetseite, münze, kunst, herkunft, gefühl, orange

Landgericht Köln, 28 O 798/04
Datum:
20.06.2007
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 O 798/04
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt,
es unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für
den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft
oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der
Zuwiderhandlung
zu unterlassen,
zur ausschließlichen Nutzung der Klägerin überlassene Werbetexte
oder Wer-begrafiken im geschäftlichen Verkehr zu verwenden und/oder
verwenden zu lassen, wie nachstehend wiedergegeben:
a)
die Textpassagen
„Informationen zur privaten Krankenversicherung PRV
“Soll ich in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben oder mich pri-
vat versichern?“
Diese Frage quält über sechs Millionen Bundesbürger, für die die
Möglichkeit besteht, sich selbst und Familienangehörige privat zu
versichern. Grund: ihr Einkommen liegt über der Jahresentgeltgrenze.
Als Hauptkriterium für eine Entscheidung sollte die Familienplanung
dienen – bei geplanter Heirat und Kinderwunsch ist unter
Kostengesichtspunkten die private Krankenversicherung zu präferieren.
Wird auf bessere Leistung Wert gelegt, können diese über eine private
Zusatzversicherung eingekauft werden.
Die private Krankenversicherung bietet Ihnen u.a.:
Ø Freie Wahl des Arztes und des Krankenhauses, Status des
Privatpatienten bei Ärzten und in Krankenhäusern (optimale
Behandlung, da keine Restrektion durch Budgets),
Ø Erstattung der Kosten für Zahnersatz von mindestens 60 % (je nach
Tarif-wahl bis zu 100 % steigerbar),
aber auch:
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Berufsunfähigkeit
Vergleichen und Angebot anfordern
Die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) erbringt
Versicherungsleistungen für den Fall, dass Sie berufsunfähig im Sinne
der Versicherungsbedingungen wer-den.
Berufsunfähigkeitsversicherung: „Wer nicht am Hungertuch nagen will,
muss zwangsläufig selbst vorsorgen“ Zitat aus der Zeitschrift Finanztest
b) Werbebanner
-Es folgt eine Aufstellung der Werbebanner-
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt mit
Ausnahme der Kosten der Nebenintervention, die der Nebenintervenient
selbst trägt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 10.000,00 €.
T A T B E S T A N D :
1
Die Klägerin bietet seit Jahren im Internet u.a. unter der Domain "anonymisiert1" ein
umfangreiches Informationsportal zum Thema Versicherungen. Hier besteht die
Möglichkeit, diverse Versicherungsleistungen verschiedener Anbieter individuell und
kostenlos zu vergleichen. Diese Internetpräsenz erforderte erheblichen redaktionellen
sowie programmiertechnischen Aufwand zur Erstellung der Vergleichsmöglichkeiten.
Durch die Webseite wurden gleichzeitig Adressen von Interessenten für konkrete
2
Versicherungsdienstleistungen gesammelt, die gegen ein nicht unerhebliches Entgelt
weitergegeben werden können. Weiterhin gab es einen Werbebanner für die Webseite
"anonymisiert1", der wie folgt aussah:
- Es folgt eine Darstellung des Werbebanners -
3
Weiterhin fanden sich unter anderem dort die im Antrag zu Ziffer 1 a) wiedergegebenen
Texte, die über Jahre verbessert und angepasst worden waren. Die Klägerin stellt Texte
und Logi als Werbemittel gegen Entgelt ihren Partnern zur Verfügung.
4
Auf der seit ca. Anfang November 2004 erreichbaren Internetadresse der Beklagten
("anonymisiert2"), die deren Streithelfer – so viel ist zwischen der Beklagten und dem
Streithelfer unstreitig - technisch gestaltet hatte, stellte die Klägerin alsbald fest, dass
dort – wie sie behauptet - Textpassagen ihrer Internetseite nur geringfügig abgeändert,
die Textpassagen aus dem Klageantrag zu 100 % übernommen worden waren. Darüber
hinaus fanden sich dort die Werbebanner wie unter Zf. 1 b des Klageantrages
aufgeführt. Die Klägerin ließ die Beklagte mit Schreiben vom 05.11.2004 abmahnen,
woraufhin die Beklagte mit Schreiben vom 10.11.2004 (Anlage K 3) reagierte und die
Website vom Netz nahm. Auf Antrag der Klägerin hat das Landgericht Köln (31 O
786/04) gegen die Beklagte eine einstweilige Verfügung erlassen; vor dem auf
Widerspruch der Beklagten stattfindenden Termin hat die Klägerin den
Verfügungsantrag "aus formellen Gründen" zurückgenommen.
5
Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin Unterlassungsansprüche aus urheber-
und wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten geltend. Sie behauptet, ihre
Geschäftsleitung habe sich die Textpassagen in den konkreten Formulierungen selbst
erdacht. Die Beklagte habe mittels des Streithelfers das Werbebanner 1 : 1 –
insbesondere hinsichtlich der Farbe und der konkreten Größe - kopiert, nur das Logo
durch den Namen der Beklagten ersetzt. Sie ist der Ansicht, das Werbebanner sei
urheberrechtlich geschützt; die geringen Anforderungen an die "kleine Münze" seien
insoweit erfüllt. Sie behauptet, die Datenstrukturen des Werbebanners der Beklagten
entsprächen denjenigen des Werbebanners der Klägerin. Die Werbebanner und ihre
Internetseite seien aber auch als Grafiken geschützt. Insbesondere sei aber auch der
Internetauftritt der Beklagten hochgradig verwechslungsfähig mit demjenigen der
Klägerin, an deren Präsentation er orientiert sei. Sie macht geltend, sie sei
Wettbewerber der Beklagten und behauptet hierzu, dass sie auch Versicherungen
verkaufe, Beratung und online-Abschluss biete. Es liege eine Herkunftstäuschung vor,
da die Klägerin Texte und Werbebanner massiv bewerbe. Sie betreibe ein
Partnerprogramm mit über 30.000 Partnerwebseiten; insofern sei auch die farbliche
Gestaltung des Banners, das bereits über 20.000.000 Mal im Internet eingeblendet
worden sei, den entsprechenden Verkehrskreisen hinreichend bekannt sei. Diejenigen,
die ihre Texte und Banner nutzten, seien ihre Partner und von ihr autorisiert, den Text zu
verwenden. Durch die konkrete Einbindung von Texten und Werbebannern und den auf
sie selbst lautenden Urhebernachweis habe die Beklagte über die Urheberschaft dieses
Materials getäuscht.
6
Sie behauptet, vor dem Rechtsstreit habe der Streithelfer der Beklagten in einem
Telefonat bestätigt, dass er von der Beklagten den Auftrag erhalten habe, die Webseite
der Klägerin ebenso wie den Werbebanner nachzubauen.
7
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
8
es unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,
9
zur Ausschließlichen Nutzung der Klägerin überlassene Werbetexte oder
Werbegrafiken im geschäftlichen Verkehr zu verwenden und/oder verwenden zu
lassen, wie nachstehend wiedergegeben: a) die Textpassagen
10
"Informationen zur privaten Krankenversicherung PRV "Soll ich in der
gesetzlichen Krankenversicherung bleiben oder mich privat versichern?"
Diese Frage quält über sechs Millionen Bundesbürger, für die die Möglichkeit
besteht, sich selbst und Familienangehörige privat zu versichern. Grund: ihr
Einkommen liegt über der Jahresentgeltgrenze. Als Hauptkriterium für eine
Entscheidung sollte die Familienplanung dienen – bei geplanter Heirat und
Kinderwunsch ist unter Kostengesichtspunkten die priovate Krankenversicherung
zu präferieren. Wird auf bessere Leistung Wert gelegt, können diese über eine
private Zusatzversicherung eingekauft werden.
11
Die private Krankenversicherung bietet Ihnen u.a.:
12
Freie Wahl des Arztes und des Krankenhauses, Status des Privatpatienten bei
Ärzten und in Krankenhäusern (optimale Behandlung, da keine Restrektion durch
Budgets),
Erstattung der Kosten für Zahnersatz von mindestens 60 % (je nach Tarifwahl bis
zu 100 % steigerbar),
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14
aber auch:
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Berufsunfähigkeit
19
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Die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) erbringt Versicherungsleistungen für
den Fall, dass Sie berufsunfähig im Sinne der Versicherungsbedingungen
werden. Berufsunfähigkeitsversicherung: "Wer nicht am Hungertuch nagen will,
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21
b) Werbebanner
22
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Streithelfer schließt sich dem
Klageabweisungsantrag an.
23
Die Beklagte behauptet – wie dies ihr Ehemann bereits in einer E-Mail vom 03.11.2004
dem Geschäftsführer der Klägerin mitgeteilt habe – dass sie die beanstandete Webseite
von dem Streithelfer habe herstellen lassen und dieser ihr mitgeteilt habe, dass es sich
bei den beanstandeten Grafiken keinesfalls um eine Kopie handele, sondern dass
dieser Techniker den Banner selbst erstellt habe. Weder sie noch ihr Ehemann hätten
den Auftrag erteilt, identische Leistungen der Klägerin zu übernehmen, noch hätten sie
dies beabsichtigt. Die Beklagte habe auch keine entsprechenden Inhalte veröffentlicht.
Die Internetauftritte unterschieden sich signifikant; Screenshot, Menüführung und
Programmierung des Werbebanners entsprächen nicht den Programmen der Klägerin.
Auch die Programmierung der Werbebanner sei unterschiedlich; auf das äußere
Erscheinungsbild abzustellen reiche nicht aus. Sie ist der Ansicht, auch die Grafiken
seien nicht schutzfähig, weil die Schöpfungshöhe fehle. Es ergebe sich allenfalls die
Übernahme der Farbkombination blau/orange; dies reiche aber nicht aus, um die
notwendige Schöpfungshöhe anzunehmen. Zuletzt am 03.11.2004 habe sie unter der
Rubrik "Krankenversicherung" – "Information PKV" einen deutlich unterschiedlichen
Text im Internet veröffentlicht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung
vom 08.02.2005, Bl. 3 unten bis 5 oben (Bl. 33 unten bis Bl. 35 oben der GA) verwiesen.
24
Die Beklagte macht geltend, es bestehe zu der Klägerin kein konkretes
Wettbewerbsverhältnis, da die Klägerin nur Versicherungsbeiträge vergleiche, die
Beklagte aber mit Versicherungen handele. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass auch
die Klägerin Versicherungen verkaufe. Sie macht ferner geltend, es liege keine
wettbewerbswidrige Verhaltens weise vor; insoweit bestehe Nachahmungsfreiheit,
soweit – wie hier – nicht in Sonderschutzrechte eingegriffen werde.
Urheberrechtsschutzfähig seien im übrigen aber weder die Texte noch das
Werbebanner.
25
Der Streithelfer behauptet, der Werbebanner sei von ihm selbst erdacht, und zwar unter
Benutzung eines GIF-Animators. Die Programmierung der Seiten sei unterschiedlich
erfolgt, auch die Farbcodes seien nur oberflächlich ähnlich. Insbesondere sei er von der
Beklagten nicht beauftragt worden, die identischen Leistungen der Klägerin zu
übernehmen, sondern vielmehr, die technischen Voraussetzungen für eine Internetseite
zu schaffen. Er habe nur den Banner ohne Inhalt erstellt, die von der Beklagten zur
Verfügung gestellten Texte (Anlage S 1, Bl. 131 d.A.) eingestellt und das Formular
erstellt. Er behauptet, er habe bei dem Telefongespräch nicht geäußert, er habe den
Auftrag von der Beklagten erhalten, die Webseite so wie bei der Klägerin nachzubauen.
Er m,acht weiter geltend, eine Irreführung liege nicht vor, da der Aufbau der Internetseite
anders sei. Die Texte seien nur auf einer Unterseite der Homepage verwandt worden.
26
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L, W, M, I, E und X.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom
11.04.2007 Bezug genommen sowie auf die schriftlichen Aussagen der Zeugen W, M, I,
E und X.
27
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf
28
die von ihnen eingereichten Urkunden, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen sind.
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
29
Die Klage ist begründet.
30
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht der Klägerin der streitgegenständliche
Unterlassungsanspruch aus Wettbewerbsrecht zu, weil die streitgegenständlichen Texte
und Werbebanner der Klägerin über die notwendige wettbewerbliche Eigenart verfügen
und diese von der Beklagten in unlauterer Weise übernommen worden sind.
Demgegenüber fußt der Anspruch nicht auf § 97 UrhG. Im Einzelnen gilt folgendes:
31
I.
32
So weit sich die Klägerin auf Urheberrecht berufen hat, scheitert der Anspruch aus § 97
UrhG daran, dass zwar die Texte über die erforderliche Schöpfungshöhe für ein
Sprachwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG – jedenfalls in Form der kleinen Münze
- verfügen dürften. Für die Schutzfähigkeit eines Sprachwerks kommt es sowohl auf
seine Art als auch auf seinen Umfang an; ist der Stoff des Sprachwerks frei erfunden, so
erlangt es eher Urheberschutz als solche Texte, bei denen der Stoff – wie vorliegend -
durch organisatorische Zwecke oder wissenschaftliche und andere Themen
vorgegeben ist, denn dort fehlt der im fraglichen wissenschaftlichen oder sonstigen
Fachbereich üblichen Ausdrucksweise vielfach die urheberrechtsschutzfähige
eigenschöpferische Prägung (BGH GRUR 1984, 659, 661 –
Ausschreibungsunterlagen). Allerdings ist insoweit immer auch die "kleine Münze"
geschützt (Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, § 2 Rn. 84, 85). Bei der Mitteilung
vorgegebener Tatsachen bzw. Gebrauchsschriften wie hier gilt, dass, je mehr sich die
Texte auf die exakte und vollständige Wiedergabe von vorgegebenen Tatsachen
beschränken, desto enger wird der Gestaltungsspielraum für einen individuell
formulierten Text. Dabei kann sich die erforderliche Individualität auch durch Auswahl
und Anordnung sowie durch wechselseitige Aufgabenzuweisung von Text- und
Bildinformation oder auch durch Fallbeispiele oder einen leicht verständlichen Text
ergeben (Schulze a.a.O., Rn. 98). Unter Berücksichtigung insbesondere auch des
zuletzt genannten Umstandes geht die Kammer davon aus, dass die
streitgegenständlichen Texte jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der kleinen Münze
Urheberrechtsschutz genießen, weil hier komplexe Fragestellungen übersichtlich und
leicht verständlich vorgestellt werden.
33
Jedoch hat die Klägerin trotz des Hinweises insoweit die Urheberschaft und die auf sie
als ausschließlicher Nutzungsberechtigte weisende Rechtekette nicht dargetan. Zwar
geht die Kammer davon aus, dass die Internetseite der Klägerin hinsichtlich der Texte
durch die Beklagte unberechtigt übernommen wurde, jedoch handelt es sich bei der
Klägerin nicht um eine natürliche Person, in deren Gestalt Urheberrechte durch
persönliche Leistung erworben werden können. Dass die Klägerin indes
ausschließliche Nutzungsberechtigte an den aus ihrem Bereich stammenden Texten ist
– was Voraussetzung für ihre Aktivlegitimation wäre (vgl. Dreier in Dreier/Schulze,
UrhG, § 97, Rn. 18) – ist nicht hinreichend dargetan.
34
Hinsichtlich der Grafik der Werbebanner ergibt sich auch unter Berücksichtigung der
besonderen farblichen Gestaltung keine hinreichende Schöpfungshöhe. Soweit diese
35
allenfalls als Werk der angewandten Kunst verstanden werden könnte, erreicht sie nicht
die erforderliche Werkqualität. Im Bereich der angewandten Kunst werden strenge
Anforderungen an die Schöpfungshöhe gelegt. Im Hinblick auf den parallel möglichen
Geschmacksmusterschutz muss es sich um eine Schöpfung individueller Prägung
handeln, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht, dass nach den im
Leben herrschenden Anschauungen noch von Kunst gesprochen werden kann (BGH
GRUR 1981, 517, 519 – Rollhocker). Diese vom BVerfG bestätigte (GRUR 2005, 410 ff.)
Differenzierung bringt es mit sich, dass die vorliegende gebrauchsgrafische Gestaltung
der Werbebanner, auch unter Berücksichtigung ihrer markanten Farbgestaltung, nicht
als Werk der angewandten Kunst bewertet werden kann. Soweit die Grafik als
Computerprogramm geschützt sein könnte ist seitens der Klägerin nicht hinreichend zur
Programmierung vorgetragen worden, insbesondere im Hinblick auf eine Übernahme
des Programms durch die Beklagte. Auch die Webseite als solche genießt keinen
Schutz. Soweit sie im Hinblick auf die Auswahl und Anordnung der Texte als
Sprachwerk gewertet werden könnte, gilt das oben Gesagte. Zwar geht die Kammer
davon aus, dass Gestaltung, Design und Gesamtstruktur der Internetseite der Klägerin
von der Beklagten fast identisch übernommen worden sind. Eine sogenannte freie
Benutzung im Sinne von § 24 UrhG kommt ersichtlich nicht in Betracht, da eine
Eigenständigkeit des Internetauftritts der Beklagten im streitgegenständlichen Bereich
offenkundig nicht besteht und dieser vielmehr so eng an die Präsentation der Klägerin
angelehnt ist, dass der erforderliche Abstand dazu nicht gewahrt ist (dazu
Schricker/Loe-wenheim, UrhG, 2. Aufl. 1999, § 24 Rn. 9).
Die Webseite insgesamt genießt auch nicht den Schutz der Werke der bildenden
Künste gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG. Zur Ableitung eines Urheberschutzes unter
diesem Gesichtspunkt fehlt es ebenfalls an hinreichenden Anknüpfungspunkten. Im
Einzelfall ist es zwar denkbar, Multi-Media-Produkte und/oder Benutzeroberflächen als
Werk der angewandten Kunst einzuordnen (Schulze, in: Dreier/Schulze, § 2 Rn. 101;
Schricker/Loewenheim, § 2 Rn. 201; eher zurückhaltend Wiebke/Funat, MMR 1998, 69,
70: "vereinzelt"). Allein ein einheitliches Design und eine alltägliche grafische
Gestaltung der Benutzeroberfläche genügt indes nach Auffassung der Kammer nicht für
das Erreichen der erforderlichen Schöpfungshöhe. Kann auch etwa das "look and feel"
einer Benutzeroberfläche nicht über § 69a UrhG geschützt werden (Grützmacher, in:
Wandtke/Bullinger, § 69 a Rn. 14 a.E.), darf – wenn wie hier besondere Umstände
fehlen, die für eine schöpferische Eigenart der Gestaltung sprechen – auch ein Schutz
des Designs und der Gestaltung nicht fast "automatisch" als "kleine Münze" über § 2
Abs. 1 Nr. 4 UrhG erreicht werden (vgl. ähnlich Schack, MMR 2001, 9, 10 f.).
36
II.
37
Demgegenüber ist die Klage nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber aus § 8
Abs. 1 UWG iVm §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 9 UWG begründet. Die Beklagte hat auf ihrer
Internetseite ein Angebot eingestellt, die im streitgegenständlichen Bereich eine
Nachahmung des Angebots der Klägerin darstellt, die die Wertschätzung der
nachgeahmten Leistung der Klägerin unangemessen ausnutzt.
38
Insoweit steht auch nicht entgegen, dass jedenfalls für Teile des Auftritts – etwa den
Text – ein Schutz als Sprachwerk nach dem UrhG in Betracht kommt; der
Unterlassungsanspruch leitet sich jedenfalls aus ergänzendem wettbewerblichen
Leistungsschutz her, und zwar unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren
Herkunftstäuschung.
39
Der u.a. aus Text und Werbebannern bestehende Auftritt der Klägerin genießt
wettbewerbsrechtliche Eigenart. Gegenstand des den Immaterialgüterrechtsschutz
ergänzenden Wettbewerbsschutzes sind nur Erzeugnisse von einer gewissen
wettbewerblichen Eigenart. Nur derartige Leistungsergebnisse sind schutzwürdig.
Allerweltserzeugnisse, deren Herkunft und Besonderheiten den interessierten
Verkehrskreisen gleichgültig sind und die demgemäß unter den wettbewerbsrechtlich
relevanten Gesichtspunkten der Herkunftstäuschung, Rufausnutzung und Behinderung
keine Rolle spielen, sind einem ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz
nicht zugänglich (BGHZ 21, 266, 272 = GRUR 57, 37, 38 - Uhrenrohwerke; GRUR 68,
698, 702 - Rekordspritzen; GRUR 88, 385, 386 - Wäsche-Kennzeichnungsbänder). Die
für den Wettbewerbsschutz danach erforderliche Eigenart setzt ein Erzeugnis voraus,
dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte einzelne Merkmale geeignet sind, die
angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder auf seine
Besonderheiten hinzuweisen (BGH GRUR 73, 478, 479 f - Modeneuheit; GRUR 84,
453, 454 - Hemdblusenkleid; GRUR 86, 673, 675 - Beschlagprogramm; GRUR 88, 690,
693 - Kristallfiguren; GRUR 95, 581, 583 - Silberdistel; GRUR 96, 210, 211 -
Vakuumpumpen; BGHZ 138, 143, 148 = GRUR 98, 830, 832 - Les-Paul-Gitarren; GRUR
99, 751, 752 - Güllepumpen; GRUR 99, 1106, 1108 - Rollstuhlnachbau; GRUR 00, 521,
523 - Modulgerüst; GRUR 02, 86, 89 - Laubhefter). Die wettbewerbliche Eigenart drückt
sich regelmäßig im Produkt - in seiner Gestaltung - selbst aus. Die Eignung,
herkunftshinweisend zu wirken oder Besonderheiten des Erzeugnisses deutlich zu
machen, fehlt solchen Merkmalen, die allgemein üblich sind oder von Mitbewerbern in
gleicher oder ähnlicher Form oder Funktion verwendet werden und deshalb für den
Verkehr keine Hinweiswirkung haben (BGH GRUR 68, 698, 702 - Rekordspritzen;
GRUR 92, 329, 334 - AjS-Schriftenreihe; GRUR 01, 251, 254 - Messerkennzeichnung).
40
Die von Klägerseite im Verhandlungstermin vom 29.06.2005 vorgelegte
Gegenüberstellung der Auftritte der Webseiten, die ihr spezielles Gepräge insbesondere
durch die ungewöhnliche Kombination der Farben blau und orange, dies insbesondere
in ihrem Wechsel, wobei die Verwendung der einzelnen Farben im Text sich entspricht,
zeigt zum einen die wettbewerbliche Eigenart des Angebots der Klägerin, zum anderen
die getreue Nachahmung durch die Beklagte. So ist die Bezeichnung der Klägerin in
blau und orange oben links auf der Seite aufgeführt, oben rechts sind die Werbebanner,
die ebenfalls die ungewöhnliche Farbkombination hinsichtlich der Bezeichnung der
Klägerin tragen. Der Hinweis "kostenlosen Vergleich anfordern" ist inmitten des Textes
in orange abgesetzt. Das wiederholt sich hinsichtlich der privaten Krankenversicherung,
der Lebensversicherung und der Rentenversicherung.
41
Die Einzelsequenzen des Werbebanners geben die verschiedenen
Versicherungssparten wieder, immer ist das farbige Logo der Klägerin daneben gesetzt.
Es handelt sich insgesamt um eine auffallende, sehr prägnante Art der Darstellung, die
insbesondere im Hinblick auf die farbliche Gestaltung besonders auffallend ist.
42
Die Webseite der Klägerin weist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch eine
wettbewerbliche Eigenart auf, ist also gegen Nachahmung geschützt. Wettbewerbliche
Eigenart liegt vor, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des
Erzeugnisses geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche
Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (vgl. BGH GRUR 2000, 521, 523 -
Modulgerüst; BGH GRUR 2002, 86, 89 - Laubhefter; BGH GRUR 2002, 275, 276 -
Noppenbahnen; BGH GRUR 2002, 629, 631 - Blendsegel; BGH GRUR 2003, 359, 360 -
43
Pflegebett; BGH GRUR 2003, 973, 974 – Tupperwareparty). Die Funktion des
(ungeschriebenen) Tatbestandsmerkmals der wettbewerblichen Eigenart besteht darin,
den Schutz vor Nachahmung auf solche Leistungsergebnisse zu beschränken, die unter
Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, der Verbraucher, der sonstigen
Marktteilnehmer und der Allgemeinheit schutzwürdig sind. Das ist bei
"Allerweltserzeugnissen" oder "Dutzendware" nicht der Fall (BGH GRUR 1986, 673,
675 - Beschlagprogramm; OLG Köln GRUR-RR 2004, 21, 22). Es ist nach dem Ergebnis
der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass der streitgegenständliche Internetauftritt
der Klägerin in seiner Ausgestaltung auf die Klägerin hinweist und dass diese
wettbewerbliche Eigenart jedenfalls auch zum Zeitpunkt der Nachahmung durch die
Klägerin noch fortbestanden hat; sie ist also insbesondere nicht durch eine Vielzahl von
Nachahmungen zum Allgemeingut geworden. Nach der Aussage des Zeugen L, die in
sich widerspruchsfrei und schlüssig war, verfügt die Klägerin derzeit über sicherlich
20.000 Einblendungen im Internet bzw. über "viele zigtausend Partner", wobei die
Zahlen in den Anfängen im Jahr 2003 allerdings noch geringer waren. Die Partner der
Klägerin erwerben von ihr die Berechtigung, die Banner der Klägerin in ihrem
Internetauftritt zu nutzen. Die Klägerin stellt ihren Partnern ihre Darstellung
einschließlich der Texte zur Verfügung. Diese Darstellung wird bestätigt von den
Zeugen I, Vollmer, Libuda und Wirths, die alle Partner der Klägerin waren und deren
Internetauftritte die Beklagte dafür angeführt hatte, dass es sich hier um Allgemeingut
handelt, das im Verkehr jedenfalls nicht mehr der Klägerin zugeordnet wird. Eine
Ladung der Zeugen, auf deren Glaubwürdigkeit es nicht ankam, war nicht geboten. Da
es nur auf den Umstand ankam, ob die Zeugen Partner der Klägerin sind, war deren
Ladung zur weiteren Klärung der Sachfrage auch nicht geboten, § 377 Abs. 3 ZPO.
Insbesondere ergeben sich auch keine Glaubwürdigkeitsprobleme, zumal die Beklagte
auch keine Anhaltspunkte dafür genannt hat, dass die Internetauftritte dieser Zeugen,
die sie aus dem Internet aufgefunden hat, entgegen deren Aussage nicht als
Partnerseiten zu bewerten sein könnten.
Diese wesentlichen Elemente hat die Beklagte in einer Weise übernommen, dass der
Verbraucher über die Herkunft getäuscht wird. Dies geschieht durch dieselbe
Gestaltung der Seite, die identische farbliche Gestaltung, die gleichen Texte und die
identischen Werbebanner, die exakt dieselben Sparten in der gleichen Reihenfolge wie
bei der Klägerin nennen. Hier ist von einer Nachahmung auszugehen. Dass die
Beklagte den Text zu einem späteren Zeitpunkt abgeändert hat, besagt insoweit nichts
Entscheidendes. Die Parteien sind Wettbewerber, jedenfalls auf dem Teilbereich, in
dem beide dem Verbraucher Informationen über die genannten Versicherungssparten
geben. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist immer dann gegeben, wenn beide
Parteien gleichartige Waren oder gewerbliche Leistungen innerhalb desselben
Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und das Wettbewerbsverhalten des
einen daher den anderen beeinträchtigen, d.h. im Absatz behindern oder stören kann
(vgl. BGH, GRUR 1999, 69 [70] = NJW 1998, 3561 = WRP 1998, 1065 -
Preisvergleichsliste II; GRUR 2001, 258 = NJW 2001, 522 - Immobilienpreisangaben;
GRUR 2001, 260 = NJW 2001, 371 - Vielfachabmahner; GRUR 2002, 902 [903] -
Vanity-Nummer). Im Interesse eines wirksamen wettbewerbsrechtlichen
Individualschutzes sind an das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses allerdings
keine hohen Anforderungen zu stellen; es wird daher insbesondere keine
Branchengleichheit vorausgesetzt. Da es für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung
regelmäßig nur um die konkret beanstandete Wettbewerbshandlung geht, genügt es,
dass die Parteien durch eine Handlung miteinander in Wettbewerb getreten sind, auch
wenn ihre Unternehmen im Übrigen unterschiedlichen Branchen angehören (vgl. BGH;
44
GRUR 2004, 877, 878 – TV-Werbeblocker; BGH, GRUR 1972, 553 - Statt Blumen
ONKO-Kaffee; BGHZ 93, 96 [97f.] - DIMPLE; BGH, GRUR 1988, 453 [454] - Ein
Champagner unter den Mineralwässern; GRUR 1990, 375 [376] - Steuersparmodell).
Die Kammer folgt dem insoweit ausweislich des Internetauftritts auch nachvollziehbaren
Vortrag der Klägerin, wonach beide Parteien Versicherungsdienstleistungen erbringen.
Ausweislich des fast identischen Internetauftritts der Beklagten im Verhältnis zur
Klägerin ist dies geeignet, im Absatz zu behindern oder zu stören.
Die Voraussetzungen dafür, dass Ansprüche aus ergänzendem
wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz gegen die Verwertung eines fremden
Leistungsergebnisses unabhängig vom Bestehen eines Schutzes aus – hier – dem
Urheberrecht gegeben sind, liegen vor. Dies ist dann der Fall, wenn besondere
Begleitumstände vorliegen, die außerhalb des sondergesetzlichen Tatbestands liegen
(BGH GRUR 2002, 629, 631 – Nachahmung einer Straßenleuchte; BGHZ 134, 250
[267] - CB-infobank I; BGHZ 140, 183 [189] - Elektronische Pressearchive). Diese
besonderen Umstände ergeben sich vorliegend daraus, dass der Grad der Übernehme
der Leistung der Klägerin besonders hoch ist und sich die Beklagte ersichtlich die
Bekanntheit und die Verbreitung des Auftritts der Klägerin im Internet zunutze gemacht
hat, um auf ihre eigenen Produkte aufmerksam zu machen. Der Vertrieb von
Nachahmungen eines Erzeugnisses, das wettbewerbsrechtliche Eigenart besitzt und
bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine gewisse Bekanntheit erlangt hat, ist
wettbewerbswidrig, wenn dadurch die Gefahr einer betrieblichen Herkunftstäuschung
begründet wird. Zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise
und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen
besteht dabei eine Wechselwirkung. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je
höher der Grad der Übernahme ist, desto geringer sind die Anforderungen an die
besonderen Umstände, die die Wettbewerbswidrigkeit begründen (vgl. BGH, GRUR
2001, 251 [253] - Messerkennzeichnung, m.w. Nachw.; Köhler in
Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. A., § 4 UWG, Rn. 9.36).
45
III.
46
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 101, 709 ZPO.
47
Streitwert: 50.000,00 €
48