Urteil des LG Köln vom 19.01.2010

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Landgericht Köln, 28 O 810/10
Datum:
19.01.2010
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 O 810/10
Tenor:
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird
zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Verfügungsklägerin
auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des
aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die
Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110%
des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d:
1
Die Verfügungsklägerin ist ein Unternehmen mit Sitz in C, welches sich auf die
Dienstleistung des Webdesigns und Hostings solcher Inhalte spezialisiert hat. Für den
Vertrieb hat sie mehrere Vertriebsagenturen.
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Die Verfügungsbeklagte ist Host-Provider der Internetseite www.anonym2, die sich an
Verbraucher in ganz Deutschland richtet. Die Verfügungsbeklagte hat den Speicherplatz
für diese Webseite und die darauf befindlichen streitgegenständlichen Inhalte an einen
Zwischenhändler vermietet, der seinerseits Kunden die Möglichkeit gibt, Inhalte auf dem
Speicherplatz zu veröffentlichen. Der im Impressum der Internetseite www.anonym2
genannte inhaltlich verantwortliche L ist nicht Kunde der Verfügungsbeklagten. Eine E-
Mailadresse der Verfügungsbeklagten, ####@##.##, ist als Kontakt für den Fall des
Missbrauchs der Domain angegeben.
3
Mit Schreiben vom 19.10.2010 teilte der Prozessbevollmächtigte der
Verfügungsklägerin der Verfügungsbeklagten mit, dass er von der Verfügungsklägerin
wegen eines Videos auf der Internetseite www.anonym2, genauer unter
http://www.anonym2 beauftragt sei. In diesem Beitrag werde über die
Verfügungsklägerin verbreitet, dass "Alles was in dem Präsentationsgespräch unserer
Mandantin gesagt wird, im Grund genommen falsch sei und nicht damit zu tun habe,
was sich nachher in den schriftlichen Verträgen befände." Diese Behauptung sei falsch.
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Die Verfügungsbeklagte schrieb zurück, dass sie ihren Kunden zur Sperrung des
Videos aufgefordert hätten und ihm eine Frist bis zum 21.10.2010, 12 Uhr gesetzt hätte,
ehe der Server gesperrt würde.
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Die Verfügungsklägerin behauptet, dass auf der Internetseite www.anonym2, genauer
unter http://www.anonym2 das Video verbreitet worden sei, welches sie als Anlage AS1
dem Antrag beigefügt hat – auf die insoweit verwiesen wird. Es handelt sich dabei um
die Sendung "A" des "B" vom 00.00.0000 und dabei um den Beitrag "Vorwürfe gegen
Z". Dieser sei ursprünglich unter dem Link www.anonym1.de verbreitet worden, ohne
dass die Verfügungsklägerin dies bemerkt habe. In diesem Beitrag sagt der
Prozessbevollmächtigte der Verfügungsbeklagten etwa ab Minute 2:50:
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"Was meine Mandanten ihnen vorwerfen, was auch ich ihnen vorwerfe, nach ja nun
mehrjähriger Prüfung dieses Geschäftsmodells, ist die systematische Täuschung
der Kunden. Alles, was in dem Präsentationsgespräch gesagt wird, ist im Grund
genommen falsch. Es hat nichts damit zu tun, was sich nachher in den schriftlichen
Verträgen wieder findet. Eine ganz üble, systematische Geschäftsmasche, um
Kunden in Verträge zu binden."
7
Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, es handle sich bei der beanstandeten
Äußerung um eine unwahre Tatsachenbehauptung. Sie behauptet, die Mitarbeiter der
Verfügungsklägerin täuschten nicht die potentiellen Kunden, mit denen sie sich in einem
Verkaufsgespräch befänden. Es sei falsch, dass alles was in den Verkaufsgesprächen
durch die Mitarbeiter der Verfügungsklägerin gesagt werde, falsch sei und nichts mit
dem zu tun habe, was man später in den Verträgen wieder finde. Sie stützt ihren
Anspruch auch auf das UWG und ist der Auffassung, dass zwischen den Parteien ein
Wettbewerbsverhältnis besteht. Sie trägt vor, der Prozessbevollmächtigte der Beklagten
sei Vorstand eines unmittelbaren Wettbewerbers der Klägerin, der W AG mit Sitz in O.
Die Gesellschaft sei wenigstens potentieller Wettbewerber, da sich aus ihrer
Internetseite ergeben, dass sie die Erstellung der vollständigen Webpräsentation von
Unternehmen anbiete.
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Die Verfügungsklägerin beantragt, nachdem sie den Antrag einmal geändert hat,
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der Antragsgegnerin wird verboten, in Bezug auf die von den
Vertriebsmitarbeitern der Antragstellerin durchgeführten Vertriebsgespräche
durch die Verbreitung der Äußerung:
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"Alles, was in dem Präsentationsgespräch gesagt wird, ist im Grund genommen
falsch. Es hat nichts damit zu tun, was sich nachher in den schriftlichen
Verträgen wieder findet."
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den Eindruck zu vermitteln, dass die Vertriebsmitarbeiter der Antragstellerin
generell und von der Vertriebs- und Geschäftsleitung der Antragstellerin gewollt
hinsichtlich der essentialia negotii eines abzuschließenden Vertrages ihre
Vertragspartner dadurch täuschen, dass sie entweder wesentliche
Vertragsbestandteile verschweigen oder dass sie hinsichtlich wesentlicher
Vertragsbestandteile Angaben machen, die von der später zur Unterschrift
überreichten Vertragsurkunde abweichen,
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wie geschehen durch die Verbreitung des aus der Anlage AS1 ersichtlichen,
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des in der Anlage AS 2 beschriebenen und des unter dem Link:
http://www.anonym2 nach wie vor einsehbaren Beitrages.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
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den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
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Sie behauptet, dass der aus der Anlage AS1 ersichtliche Beitrag nicht in der vollen
Länge auf der angegebenen Internetseite verbreitet wird, insbesondere fehle die
Anmoderation des Senders. Vielmehr werde lediglich ein Ausschnitt wiedergegeben,
nämlich nur der Bericht der Journalisten als kommentierter Zusammenschnitt
verschiedener Interviews. Bei der Äußerung handle es sich um eine Wertung, nämlich
eine Schlussfolgerung, die auf ausreichenden Tatsachen basiere. Im Übrigen hafte die
Beklagte nicht als Störerin, da sie keine vertraglichen Beziehungen zu den Äußernden
habe und zu einer Sperrung der Inhalte nicht berechtigt sei.
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Die Beklagte trägt weiter vor, die W AG habe keinerlei Überschneidungen mit dem
Geschäftsfeld der Klägerin. Bei der Gesellschaft handle es sich um eine Designagentur
mit der Spezialisierung auf hochwertige grafische Visualisierungen, überwiegend in 3D.
Internetdesign sei ein Randgeschäft gewesen, das stets an externe Programmierer
vergeben worden sei. Eigene Webdesigner habe das Unternehmen nie gehabt.
Jedenfalls nehme die Gesellschaft seit 2006 keine Aufträge im Webdesign mehr
entgegen. Das Unternehmen beteilige sich lediglich an der Erstellung von Werbetexten,
die u.a. in Internetseiten verwendet würden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze und die von den Parteien eingereichten
Urkunden, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
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ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
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Der zulässige Antrag ist unbegründet. Es fehlt an einem Verfügungsanspruch.
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I.
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Das Gericht ist örtlich gemäß § 32 ZPO zuständig, da sich die streitgegenständliche
Internetseite bundesweit an Adressaten richtet.
22
II.
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1.
24
Die Verfügungsklägerin ist aktivlegitimiert, da sich die Äußerung unstreitig auf sie
bezieht, wie sich aus dem Zusammenhang des streitgegenständlichen Videos auch
ergibt. Es kann dahinstehen, ob die Verfügungsbeklagte als Störerin passivlegitimiert
ist, da ein Unterlassungsanspruch bereits aus anderen Gründen scheitert.
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2.
26
a.
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Die Verfügungsklägerin hat keinen Anspruch gemäß §§ 823, 1004 BGB auf
Untersagung der Verbreitung der streitgegenständlichen Textpassage gegen die
Verfügungsbeklagte, da diese lediglich eine von der Meinungsfreiheit umfasste Wertung
enthält.
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Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung findet nach Art. 5 Abs. 2 GG seine Grenze
an den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB
gehören (vgl. BVerfGE 3, 337, 345). Auch Unternehmen genießen
Persönlichkeitsschutz, soweit sie in ihrem Tätigkeitsbereich in ihrem sozialen
Geltungsanspruch als Wirtschaftsunternehmen betroffen werden (Hans.OLG, Urt. v.
10.04.2007, Az. 7 U 143/06, LG C, Urt. v. 14.05.2009, Az. 27 O 250/09) Auf das durch
diese Vorschriften geschützte Unternehmerpersönlichkeitsrecht gewährleistet u.a. den
Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen des
Unternehmens, insbesondere ihr Bild in der Öffentlichkeit auszuwirken. Dies ist bei der
angegriffenen Berichterstattung insofern der Fall, als die Äußerung, der Inhalt von
Präsentationsgesprächen sei falsch und habe nichts mit dem Inhalt der schriftlichen
Verträge zu tun, geeignet ist, sich negativ auf das Bild der Antragstellerin in der
Öffentlichkeit auszuwirken, weil es als gute kaufmännische Praxis gesehen wird, dass
mündliche Präsentation und schriftliche Vereinbarung übereinstimmen.
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Um die Zulässigkeit der angegriffenen Äußerung zu beurteilen, sind die betroffenen
Interessen gegeneinander abzuwägen, wobei alle wesentlichen Umstände und die
betroffenen Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG,
NJW 2008, 358, 359; BVerfGE 114, 339, 348 m.w.N.).
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Auch wenn sich wertende und tatsächliche Elemente in einer Äußerung so vermengen,
dass diese insgesamt als Werturteil anzusehen ist, kann die Richtigkeit der
tatsächlichen Bestandteile im Rahmen dieser Abwägung eine Rolle spielen. Enthält die
Meinungsäußerung erwiesen falsche oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen,
so wird regelmäßig das Grundrecht der Meinungsfreiheit hinter dem durch das
grundrechtsbeschränkende Gesetz geschützten Rechtsgut zurücktreten (vgl. BVerfGE
85, 1, 17, 20 f.; 90, 241, 248 f.; BGH, Urt. v. 11.03.2008, Az. VI ZR 189/06, Rz. 18).
Jedenfalls fällt die Richtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts, der dem Werturteil
zu Grunde liegt, regelmäßig bei der Abwägung ins Gewicht (vgl. BVerfGE 94, 1, 8;
BVerfG, NJW 2008, 358, 359; vgl. auch BVerfG, NJW 2003, 1856, 1857; NJW 2004,
277, 278; NJW-RR 2006, 1130, 1131; BGH aaO). Anders liegt es jedoch, wenn der
tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass er gegenüber der
subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt. Wenn sich einer Äußerung die Behauptung
einer konkret greifbaren Tatsache nicht entnehmen lässt und sie ein bloß pauschales
Urteil enthält, tritt der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung zurück und beeinflusst
die Abwägung nicht (vgl. BVerfGE 61, 1, 9 f.; BVerfGE 3, 337, 344; BVerfG, NJW-RR
2001, 411).
31
Davon ist hier auszugehen. Die Einrahmung der Behauptung "Alles, was ... gesagt wird
ist im Grund genommen falsch." ist denkbar weit. Es wird jedem aufmerksamen
Betrachter deutlich, dass damit keine konkrete, dem Beweis zugängliche Tatsache mehr
behauptet, sondern vielmehr eine zugespitzte Wertung getroffen wird. Zudem macht die
Bezugnahme auf ein Präsentationsgespräch ("dem Präsentationsgespräch") deutlich,
dass hier eine ganz pauschale Wertung getroffen wird. Denn aus dem Kontext geht
hervor und hier ist auch unstreitig, dass es eine Vielzahl von Präsentationsgesprächen
gibt, von denen mit der Äußerung jedoch nicht etwa ein konkretes Gespräch gemeint ist,
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sondern alle Gespräche. Zudem wird die Aussage noch mit einem deutlich wertenden
Begriff relativiert, nämlich "im Grunde genommen". Damit ist nicht nur nicht feststellbar,
auf welche Äußerungen in welchen Gesprächen sich die Äußerung konkret bezieht, es
wird auch auf die Wertung verwiesen, was "unter im Grunde genommen falsch" zu
verstehen ist.
Ebenso verhält es sich mit dem zweiten Satz der Äußerung "Es hat nichts damit zu tun,
was sich nachher in den schriftlichen Verträgen wieder findet." Auch insoweit ist die
Formulierung denkbar weit ("nichts damit zu tun") und bezieht sich – bei der hohen
denkbaren Zahl an Gesprächen und Verträgen – auf keinen konkreten Verträge ("den
schriftlichen Verträgen") und keine konkreten Gespräche oder Gesprächsinhalte ("Es").
Die Formulierung ist zudem zeitlich und inhaltlich unbeschränkt.
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Die Bewertung der Verfügungsbeklagten beruht nicht auf einer unzutreffenden
Tatsachengrundlage. Sie hat mit den mit Schriftsatz vom 13.12.2010 eingereichten
Unterlagen, insbesondere den eidesstattlichen Versicherungen der Zeuginnen Q und F
glaubhaft gemacht, dass die Verfügungsklägerin über die kostenlose Erstellung einer
Internetseite planmäßig einen besonders günstigen Internetauftritt verspricht, der sich
auf Grund der laufenden Kosten –deren Höhe nicht deutliche gemacht wird- als den
üblichen Preisen entsprechend darstellt. Durch den bewusst hergestellten zeitlichen
Druck wird der Interessent daran gehindert, sich die tatsächlichen Kosten selbst vor
Unterzeichnung auszurechnen.
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b.
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Die Verfügungsklägerin kann ihren Antrag auch nicht mit Erfolg auf
wettbewerbsrechtliche Ansprüche stützen. Die streitgegenständliche Äußerung wurde
nicht unter Mitbewerbern abgegeben und verstößt daher insbesondere nicht gegen § 4
Nr. 7 UWG. Mangels Rechtsverletzung kommt eine Störerhaftung der Beklagten auch
insoweit bereits nicht in Betracht.
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Der Äußernde, der Prozessbevollmächtigte der Verfügungsbeklagten, steht nicht in
einem Wettbewerbsverhältnis zur Klägerin. Die Verfügungsklägerin hat auf das
substantiierte Bestreiten der Verfügungsbeklagten nicht dargelegt und glaubhaft
gemacht, dass ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen ihr und der W AG
besteht. Allein aus der Werbeaussage auf der Internetseite der W AG "Wir erstellen die
vollständige Webpräsentation ihres Unternehmens oder ihrer Produkte und
Dienstleistungen unter Einbindung von 3D-Grafiken und Filmen" ergibt sich nicht, dass
die W AG mit der Verfügungsklägerin als Anbieterin von Dienstleistungen in einem
konkreten Wettbewerbsverhältnis steht, mithin Mitbewerberin im Sinne von § 2 Abs. 1
Nr. 3 UWG ist. Zwar kann Mitbewerber i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 auch ein Unternehmen
sein, das sich erst anschickt, auf einem bestimmten Markt tätig zu werden, und somit nur
potenzieller Mitbewerber ist. Allerdings reicht die bloß abstrakte Möglichkeit eines
Marktzutritts nicht aus, vielmehr muss die konkrete Möglichkeit eines Marktzutritts
bestehen (Köhler/Bornkamp-Köhler, § 2 UWG, Rz. 96f). Eine solche ist jedoch weder
vorgetragen noch glaubhaft gemacht.
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Es wird von der Klägerin auch nicht etwa vorgetragen, dass derjenige, der den Beitrag
auf der streitgegenständlichen Internetseite eingestellt hat, zur Klägerin in einem
Wettbewerbsverhältnis steht.
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Schließlich hat die Verfügungsbeklagte auch nach dem Vortrag der Verfügungsklägerin
die streitgegenständlichen Äußerungen nicht veranlasst. Sie steht unstreitig nicht einmal
mit dem gemäß Impressum der Webseite Verantwortlichen in vertraglichen
Beziehungen. Ihre für die Äußerung ursächliche Leistung beschränkt sich unstreitig auf
die neutrale Tätigkeit der Zurverfügungstellung von Speicherplatz für den Betrieb von
Internetseiten.
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Unbeachtlich ist dann, ob zwischen der Beklagten und der Klägerin ein konkretes
Wettbewerbsverhältnis besteht. Denn als Täterin einer Verletzung des § 4 Nr. 7 UWG
kommt sie, wie dargestellt, nicht in Betracht. Als Störerin müsste die Beklagte auf die
Unterlassung nur im Falle einer Rechtsverletzung durch die Äußerung haften. Eine
solche Rechtsverletzung durch die Äußerung liegt jedoch weder äußerungsrechtlich
noch wettbewerbsrechtlich vor.
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III.
41
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 6, 711 ZPO.
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Streitwert: bis 09.11.2010 25.000 EUR, danach 15.000 EUR
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