Urteil des LG Köln vom 13.08.2004

LG Köln: zustellung, uvg, anschrift, behörde, verwaltungsakt, zugang, willenserklärung, bindungswirkung, kündigung, amtsvormund

Landgericht Köln, 9 T 76/04
Datum:
13.08.2004
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
9 Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 T 76/04
Vorinstanz:
Amtsgericht Bergisch Gladbach, 21 SA 2/04
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 22.3.2004 gegen den
Beschluss des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom10.3.2004 - 21 SA
2/04 wird zurückgewiesen.
Gründe:
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Die Antragstellerin ist die für die Unterhaltsvorschussangelegenheiten zuständige Stelle
im Sinne von §§ 8,9 Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) i.V.m. § 1 Abs. 1 des
Ausführungsgesetzes zum UVG. In dieser Eigenschaft gewährt sie dem 5-jährigen Kind
des Antragsgegners Unterhaltsleistungen, für den sie den Antragsgegner, der derzeit
unbekannten Aufenthaltes ist, in Rückgriff nehmen will. Zu diesem Zweck beantragt sie
die öffentliche Zustellung der Mitteilung nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UVG hinsichtlich des
Übergangs der Ansprüche (Rechtswahrungsanzeige) gemäß § 132 Abs. 2 BGB i.V.m. §
185 ZPO. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag unter
Hinweis darauf, dass die angestrebte öffentliche Zustellung nach § 1 Abs. 1 VwZG NW
i.V.m. § 15 VwZG erfolgten könne, mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig
verworfen.
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Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Die
Versagung der beantragten öffentlichen Zustellung kann mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden (vgl. Zöller-Stöber, ZPO, 24. Auflage zu § 186 Rz. 5).
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Die sofortige Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das
Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung das erforderliche
Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin für einen Antrag auf öffentliche Zustellung der
Leistungsmitteilung (Rechtswahrungsanzeige) nach § 7 UVG gemäß § 132 Abs. 2 BGB
i.V.m. §§ 185 ff. ZPO verneint. Zwar sehen die Richtlinien des Bundesministeriums für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Durchführung des UVG in der ab 1. Januar
2004 geltenden Fassung unter Punkt 7.4.3., der zum 1.12.2000 geändert wurde, vor,
dass die Mitteilung der Leistungsbewilligung (Rechtswahrungsanzeige) dann, wenn die
Anschrift des Unterhaltsschuldners unbekannt ist, mittels öffentlicher Zustellung
zuzustellen ist und die Durchführung der öffentlichen Zustellung gemäß § 132 Abs. 2
BGB i.V.m. §§ 185 ff. ZPO erfolgt. Diese Neufassung, die von früheren Fassungen der
Richtlinie abweicht, die hinsichtlich der Zustellung generell auf das VwZG verwiesen
4
haben, beruht auf einem Rechtsgutachten des Deutschen Instituts für
Vormundschaftswesen (DIV) vom 28.6.1999 (abgedruckt in: Der Amtsvormund 2000, 21
ff.). Darin wird die Ansicht vertreten, dass die öffentliche Zustellung einer Mitteilung über
die Leistungsbewilligung nach § 7 Abs. 2 UVG nach den Regelungen des VwZG im
Hinblick auf einen etwaigen Zivilrechtsstreit, in dem die Behörde als Gläubiger
Ansprüche aus übergeleitetem Recht des Leistungsempfängers geltend macht, nicht
geeignet und wirksam sei. Unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGHZ
67, 271, 276) geht das Gutachten davon aus, dass in einem Zivilrechtsstreit hinsichtlich
der Frage, ob einer Partei eine rechtserhebliche Erklärung tatsächlich zugegangen ist
oder wenigstens ihr Zugang fingiert werden kann, ausschließlich die Vorschriften der §§
130 ff. BGB maßgebend seien (a.a.O. S. 23). Dieser Rechtsauffassung kann jedoch
nicht gefolgt werden. Zwar ist die Mitteilung über die Leistungsbewilligung nicht als
Verwaltungsakt anzusehen (vgl. BVerwGE 50, 64 (66)). Weder das VwZG NW noch das
VwZG beschränken die Anwendung der Regeln über die behördliche Zustellung jedoch
auf Verwaltungsakte. Vielmehr werden allgemein Schriftstücke, für die die Behörde die
Zustellung anordnet, nach Maßgabe dieser Gesetze zugestellt. Sie geltend damit auch
für die Mitteilung über die Leistungsbewilligung (Rechtswahrungsanzeige), da diese in
einem der hoheitlichen Verwaltung zuzurechnenden Verfahren ergeht (vgl. BGH in
FamRz 1983, 895 (896); OLG Karlsruhe in NJWE-FER 2000, 130; außerdem auch OLG
Düsseldorf NJW-RR 1993, 1222). Demgegenüber ging es in der von dem DIV-
Gutachten in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes in BGHZ 67,
271 um die Zustellung einer rein privatrechtlichen Willenserklärung, nämlich die
Kündigung eines Mietvertrages, die hoheitlichem Handeln nicht zuzurechnen ist. Soweit
demgegenüber das OLG Nürnberg alleine unter Hinweis auf die am 1.12.2000
geänderten Regelungen unter Punkt 7.4.3. der Richtlinien entschieden hat, dass die
öffentliche Zustellung gemäß § 132 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 204 ff. ZPO durchzuführen und
ein entsprechender Antrag daher zulässig ist, kann dem im Hinblick auf die obigen
Ausführungen nicht gefolgt werden. Die Richtlinien sind für die Gerichte nicht bindend.
Hier handelt es sich um rein innerdienstliche Anweisungen an die Behörden, denen
keine Bindungswirkung zukommen. Zudem sind die Richtlinien hinsichtlich der
vorzunehmenden Zustellung auch widersprüchlich. Denn auch in der ab dem 1.1.2004
geltenden Fassung ist unter Punkt 7.4.2. in dem Fall, dass die Anschrift des
Unterhaltsschuldners bekannt ist, weiterhin die Zustellung nach dem VwZG
vorzunehmen. Da danach eine Zustellung auch mittels Postzustellungsurkunde möglich
ist, könnten bei Zugrundelegung der in dem DIV-Gutachten vertretenen Auffassung die
gleichen Probleme auftreten wie bei einer öffentlichen Zustellung nach dem VwZG.