Urteil des LG Köln vom 18.05.2004

LG Köln: satzung, grundsatz der gleichbehandlung, rückwirkung, genehmigung, amtsblatt, eugh, zusatzrente, versicherungspflicht, vollstreckung, zukunft

Landgericht Köln, 11 S 22/04
Datum:
18.05.2004
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 S 22/04
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 124 C 341/02
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom
18. März 2003 - 124 C 341/02 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
T A T B E S T A N D:
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Die Parteien streiten um die Höhe der dem Kläger von der Beklagten zu gewährenden
Zusatzversorgungsrente. Der Kläger war vom 01. Januar 1976 bis zum 31. Dezember
1996 ununterbrochen vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer des Caritas-Verbandes für die
Diözese N. Ab dem 01. Januar 1997 bis zum 31. Juli 2000 arbeitete der Kläger in
Altersteilzeit entsprechend dem Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in
den Ruhestand nur noch zu 50 %. Er reduzierte seine Arbeitszeit in erster Linie, um sich
um seine schwerkranke Frau kümmern zu können. Für die Zeit der Pflege seiner
Ehefrau erhielt der Kläger Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung. Zudem
zahlte die gesetzliche Pflegekasse gemäß § 44 SGB XI zur Verbesserung der sozialen
Sicherung der Pflegeperson Beiträge an den für den Kläger zuständigen Träger der
gesetzlichen Rentenversicherung, die BfA. In der gesetzlichen Rente, die der Kläger seit
dem 01. August 2000 von der BfA bezieht, sind diese Beiträge rentensteigernd mit
32,51 DM = 16,62 € monatlich berücksichtigt.
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Der Kläger hat als Arbeitnehmer der Caritas-Verbände für die Diözese N gegen die
Beklagte einen Anspruch auf eine Zusatzversorgungsrente. Im Rahmen einer vom
Kläger eingeholten Rentenauskunft (vgl. Bl. 18-26 d.A.) wurde für ihn am 14. Januar
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2000 von der Beklagten eine Zusatzrente ab 01. Juli 2000 in Höhe von 1.394,28 DM
monatlich errechnet. Dabei wurde ihm jedoch mitgeteilt, dass es sich um eine vorläufige
und deshalb unverbindliche Berechnung handele, die insbesondere unter dem
Vorbehalt künftiger Satzungsänderungen stehe.
Durch einen Beschluss ihres Verwaltungsrates vom 08. November 2000 änderte die
Beklagte ihre Satzung mit Wirkung zum 01. Juli 2000 dahingehend, dass ein
sogenannter "fiktiver Arbeitnehmeranteil zur Umlage" (§ 32 Abs. 3 c Satz 1 d der
Kassensatzung) und ein "pauschaler Steueranteil an der Umlage" (§ 32 Abs. 3 c Satz 1
e der Kassensatzung) eingeführt wurden. Diese Änderungen wurden am 18. Juni 2001
durch den Verband der Diözesen in Deutschland genehmigt. Sie erfolgten entsprechend
einer gleichlautenden Änderung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und
sollten die weitere Finanzierbarkeit der Leistungsverpflichtungen der
Zusatzversorgungseinrichtungen absichern. Die neu eingeführten Regelungen
bewirken, dass der Gesamtversorgungsanspruch und damit letztlich auch der
Zusatzversorgungsrentenanspruch der leistungsberechtigten Arbeitnehmer gemindert
wird.
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Nachdem der Kläger noch bis zum 31. Juli 2000 gearbeitet hatte, wurde ihm mit
Bescheid vom 22. August 2000 (Bl. 27-34 d.A.) die Höhe der monatlichen Zusatzrente
mit 1.227,29 DM angegeben. Am 16. November 2000 wurde ihm in einem korrigierten
Rentenbescheid mitgeteilt, dass seine monatliche Zusatzversorgungsrente nunmehr ab
01.08.2000 auf 1.233,93 DM monatlich festgesetzt wurde (Bl. 43-50 d.A.).
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Mit der Klage macht der Kläger unter Ziffer 1. einen Zahlungsanspruch in Höhe der
monatlich anfallenden Differenz zwischen dem ihm mit Auskunft vom 14. Januar 2000
und dem mit Bescheid vom 16. November 2000 mitgeteilten Betrag der monatlichen
Zusatzrente in Höhe von 81,99 € für die Monate August 2000 bis Dezember 2001
geltend. Mit dem Klageantrag zu 2. begehrt er die Feststellung der Verpflichtung der
Beklagten zur monatlichen Zahlung einer Rente unter Berücksichtigung der
Beitragszahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung aus der Pflegeversicherung.
Der Kläger hat zunächst das Arbeitsgericht Köln, dann das Landgericht Köln angerufen,
die sich jeweils für unzuständig erklärt haben. Das Amtsgericht Köln hat durch das
angefochtene Urteil die Klage als unbegründet abgewiesen, weil die von der Beklagten
vorgenommene Berechnung der Zusatzversorgungsrente rechtmäßig sei. Wegen der
Einzelheiten wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil (Bl. 229 ff. d.A.)
vollinhaltlich Bezug genommen.
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Gegen dieses ihm am 20. März 2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16. April 2003
Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis
zum 20. Juni 2003 mit einem am 20. Juni 2003 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz
begründet. Er verfolgt seine erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiter.
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Der Kläger ist der Ansicht, das erstinstanzliche Urteil wende die §§ 6 Abs. 2 f., 8 Abs. 3
der Kassensatzung der Beklagten falsch an, indem es annehme, die
Satzungsänderungen gemäß Bekanntmachung im Amtsblatt vom 15. Oktober 2001
seien wirksam vorgenommen worden. Die Beklagte habe allenfalls die
Bekanntmachung der Änderungen im Amtsblatt bewiesen, nicht jedoch, dass diese
zuvor wirksam zustande gekommen seien. Dies sei schon deshalb nicht der Fall, weil
es an der gemäß § 3 des Gesetzes betreffend die Einrichtung der Kirchlichen
Zusatzversorgungskassen erforderlichen Genehmigung durch den zuständigen Minister
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des Landes Nordrhein-Westfalen fehle. Das Amtsgericht verkenne, dass nur "übliche"
Satzungsänderungen, die auf Tarifvertrag beruhten, von der Genehmigungspflicht
ausgenommen seien. Die hier streitbefangene Satzungsänderung bewirke jedoch eine
grundlegende Strukturänderung der betrieblichen Altersvorsorge und stelle daher keine
solch übliche Änderung dar. Daher seien die Satzungsänderungen nicht wirksam
geworden, so dass dem Kläger nach der Satzung in der noch gültigen Fassung vor der
30. Änderung ein um monatlich 65,36 € höherer Anspruch zustehe. Darüber hinaus sei
eine derartige rückwirkende Änderung der Satzung auch schon deshalb
ausgeschlossen, weil sie einen erheblichen Eingriff in seine gesicherte Rechtsposition
darstelle, der nicht gerechtfertigt sei.
Bezüglich des darüber hinaus geltend gemachten Betrags von 16,62 € pro Monat ist der
Kläger der Ansicht, das Amtsgericht habe § 31 Abs. 2 der Kassensatzung der Beklagten
falsch ausgelegt. Zwar sehe diese Vorschrift nicht ausdrücklich vor, dass
Rentenzahlungen, die auf Zeiten der Pflichtmitgliedschaft in der Pflegeversicherung
beruhten, nicht als Bezüge im Sinne des § 31 der Satzung gelten sollten. Aus einer
Gesamtbetrachtung der Satzung ergebe sich jedoch, dass Bezüge, die ausschließlich
auf einem Eigenbeitrag des Versicherten beruhten, nicht dazu führen dürften, dass sich
der Anteil an der Gesamtversorgung zugunsten der Beklagten verschiebe. Die
Rentenzahlung wegen der Pflegetätigkeit des Klägers stelle aber gerade einen solch
eigenen Beitrag des Klägers dar, der in keinem Zusammenhang mit dem der
Versicherungspflicht bei der Beklagten zugrunde liegenden Arbeitsverhältnis stehe.
Eine solche Auslegung der Satzungsnorm gebiete auch § 44 SGB XI, nach dem gerade
eine Verbesserung der sozialen Sicherung von Menschen, die eine Pflegetätigkeit
übernommen hätten, durch die Zahlungen in die Sozialversicherung seitens der
Pflegekasse erreicht werden sollten. Dieser Zweck würde verhindert, wenn die
Besserstellung durch eine Entlastung der die Gesamtversorgung bietenden
Einrichtungen wieder reduziert würde. Die Entscheidung des Amtsgerichts beruhe
daher auf einer falschen Auslegung von Satzungsrecht.
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Mit Schriftsatz vom 09.10.2003 trägt der Kläger ergänzend unter Berufung auf den
Vorlagebescheid des BGH an den EuGH vom 09.07.2003 Aktenzeichen IV ZR 100/02 -
betreffend die Nichtberücksichtigung von Mutterschutzzeiten bei der Berechnung der
Versicherungsrente durch die VBL vor, auch vorliegend werde der Grundsatz der
Gleichbehandlung von Männern und Frauen verletzt, weil die Pflegeleistung weit
überwiegend von Frauen erbracht würden. Den Kläger als Mann von diesem
Diskriminierungsverbot auszuschließen, verstoße wiederum gegen dessen
Gleichbehandlung und diskriminiere ihn.
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Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung
vom 18. Juni 2003 (Bl. 256-263 d.A.) und die Schriftsätze vom 18.09.2003 (Bl. 303 f.
d.A.), 09.10.2003 (Bl. 314 f. d.A.), 11.11.2003 (Bl. 380 f. d.A.) und 26.01.2004 (Bl. 405 f.
d.A.) Bezug genommen.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 18. März 2003 124 C 341/02 -
abzuändern und
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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 01. August 2000
bis 31. Dezember 2001 1.393,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5
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Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu
zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger in Zukunft bis
zur Aufhebung des § 44 SGB XI verpflichtet ist, nur solche
Rentenbescheide zu erlassen, in denen die Beitragszahlung in der
gesetzlichen Pflegeversicherung bei der Errechnung der
Gesamtversorgung und der daraus resultierenden Nettoversorgung
berücksichtigt worden ist und der sich aus der gesetzlichen
Pflegeversicherung herleitende Rentensteigerungsbetrag nicht von der
Nettogesamtversorgung abgezogen wird;
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3. hilfsweise den EuGH mit der Bitte um Vorabentscheidung der
Rechtsfrage anzurufen, ob § 31 der Satzung der Beklagten insoweit
gegen Art. 119 EGV und/oder Art. 6 Abs. 1 h der Richtlinie 92/85/EWG,
neugefasst durch die Richtlinie 96/97/EG, insoweit verstößt, als bei der
Berechnung der Versorgungsrente des Klägers Anwartschaften bzw.
daraus erwachsende Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
die aus einer Versicherungspflicht wegen Pflege (§ 3 Satz 1 Ziffer 1 a
SGB VI) erwachsen, berücksichtigt werden.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie ist der Auffassung, ihre
Regelungen beruhten auf einer zulässigen Entscheidung im Rahmen ihrer
Satzungshoheit. Sie habe nur darauf zu achten, dass es nicht zu einer
Ungleichbehandlung der in das System einbezogenen Versicherten komme. Ein
Verstoß gegen übergeordnetes Recht liege nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten
des Beklagtenvortrags wird auf die Schriftsätze der Beklagten Bezug genommen.
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Wegen des Inhalts der Satzung der Klägerin in der Fassung vom Januar 1999 wird auf
den Inhalt der Hülle Bl. 196 d.A., wegen des Inhalts des Änderungstarifvertrags vom 30.
Juni 2000 auf Bl. 197-203 d.A. und wegen der Satzungsänderung der Beklagten vom
15. Oktober 2001 auf Bl. 208-312 d.A. Bezug genommen.
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E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, auch nicht mit dem Hilfsantrag.
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Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer höheren
monatlichen Zusatzversorgungsrente; die durch Bescheid vom 16. November 2000
vorgenommene Festsetzung dieser Rente auf monatlich 630,90 € (= 1.233,93 DM) ist
zutreffend erfolgt. Insbesondere kann der Kläger keine Rechte aus der Auskunft der
Beklagten vom 14. Januar 2000 herleiten, weil diese ausdrücklich unverbindlich erfolgte
und unter dem Vorbehalt zukünftiger Satzungsänderungen stand, wie dies § 2 Abs. 3
Satz 2 der Satzung der Beklagten entspricht.
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Die Festsetzung der Zusatzversorgungsrente vom 16. November 2000 entspricht
unstreitig der Kassensatzung der Beklagten in der Fassung nach der
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30. Satzungsänderung, die gemäß Art. 2 des Änderungsbeschlusses mit Wirkung vom
01. Juli 2000 in Kraft getreten ist; nur die im folgenden angesprochenen Positionen sind
streitig. Die Beklagte hat die Zusatzversorgungsrente richtigerweise auf der Grundlage
der Satzung in dieser Fassung und nicht der vorhergehenden berechnet. Denn die
Satzungsänderung ist formell und inhaltlich ordnungsgemäß zustande gekommen und
mit Wirkung zum 01. Juli 2000, also vor dem Eintritt des Klägers in den Rentnerstatus, in
Kraft getreten.
Die Satzungsänderung wurde wirksam vorgenommen; sie ist formell ordnungsgemäß
zustande gekommen. Die 30. Änderung wurde am 08. November 2000 von dem
Verwaltungsrat der Kirchlichen Versorgungskasse gemäß § 6 Abs. 2 f der Satzung
beschlossen und die gemäß § 8 Abs. 3 der Satzung erforderliche Genehmigung durch
den Verband der Diözesen Deutschlands erfolgte am 18. Juni 2001. Veröffentlicht
wurde sie unter diesen Angaben im Amtsblatt des Erzbistums Köln vom 15. Oktober
2001 (Bl. 108 f. d.A.), wie bei ihrer Gründung in § 2 Abs. 4 der Satzung vorgesehen.
Dass der Kläger das ordnungsgemäße Zustandekommen der Satzung bestreitet und
damit behauptet, die Beklagte habe dazu falsche Angaben im Amtsblatt des Erzbistums
Köln veröffentlicht, erfolgt ins Blaue hinein und ohne Substanz und ist damit
unbeachtlich.
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Entgegen der Ansicht des Klägers bedurfte es über diese formellen Anforderungen
hinaus einer Genehmigung des zuständigen Ministers des Landes Nordrhein-Westfalen
gemäß § 2 Abs. 3 der Satzung in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die
Errichtung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen
Deutschlands als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (Errichtungsgesetz) nicht.
Es handelt sich um eine Änderung, die lediglich auf einer Änderung der
Versorgungstarifverträge beruht und somit gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 des
Errichtungsgesetzes von der Genehmigungspflicht ausgenommen ist. Diese Auffassung
teilt ersichtlich das Land Nordrhein-Westfalen, das auf das Anschreiben des Verbands
der Diözesen vom 13.07.2001 (Bl. 302 d.A.), in dem für den Fall, dass das Land die
Genehmigung der Satzungsänderung für erforderlich hielt, gebeten wurde, die zu
genehmigen, ersichtlich nicht von einer Genehmigungspflicht ausgegangen ist, sondern
sich mit einer Kenntnisnahme begnügt hat.
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Nur ergänzend sei festgestellt, dass die Interessen der versicherten Arbeitnehmer bei
der Übernahme von Tarifvertragsrecht bereits ausreichend gewahrt sind. Die
streitgegenständliche 30. Satzungsänderung übernimmt wörtlich die Regelung des 36.
Änderungstarifvertrags zum Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer
kommunaler Verwaltungen und Betriebe (VersR TV-G) vom 30. Juni 2000. Genau für
Fälle wie den Vorliegenden wurde also die Ausnahme von der Genehmigungspflicht
statuiert.
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Für eine vom Kläger vorgenommene einschränkende Auslegung des § 3 Abs. 2 Satz 2
des Errichtungsgesetzes in dem Sinne, dass nur "übliche" Satzungsänderungen von der
Genehmigungspflicht ausgenommen werden sollten, besteht kein Anlass, zumal der
Wortlaut der Norm entgegensteht.
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Die Satzungsänderung ist darüber hinaus auch materiell rechtmäßig, weil sie nicht
gegen höherrangiges Recht verstößt. Soweit die Geltung der Satzung von deren
Verkündung aus betrachtet rückwirkend auf den 01.07.2000 festgelegt ist, bestehen
keine Bedenken gegen diese Rückwirkung. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die
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Satzung zunächst kirchlichem Recht unterliegt (Art. 140 GG). In Can. 9 der
Kirchengesetze ist festgelegt, das Gesetze - und also auch Satzungen - keine
rückwirkende Kraft haben, wenn diese nicht ausdrücklich festgelegt wird. Aus § 2 Abs. 3
Satz 2 der Ursprungssatzung folgt, dass solche Rückwirkungen selbst auf bereits
bewilligte Versicherungsleistungen die Regel sind. Die Rückwirkung auf den
01.07.2000 ist sodann in der Satzungsänderung vom 15.10.2000 - Art. 2 Satz 1 -
ausdrücklich vorgesehen. Diese Regelung steht nicht im Widerspruch zu der auf dem
Prinzip des Vertrauensschutzes basierenden Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts als höherwertigem Recht betreffend das Verbot einer
echten Rückwirkung von Gesetzen. Denn die Regelung bestand nur in der Übernahme
der tarifvertraglichen Regelung des öffentlichen Dienstes, die am 01.07.2000 in Kraft
trat. Die Übernahme diente der Gleichbehandlung der im öffentlichen Dienst und im
Kirchendienst Beschäftigten, lediglich die Verfahrensdauer der Satzungsänderung nach
der Regelung des Tarifvertrags macht die Rückwirkungsregelung betreffend die
Satzung notwendig. Wegen des bekannten Gesamtzusammenhangs der Vorschriften
des Tarifvertrags im öffentlichen Recht und der Satzung der Beklagten bestand kein
Vertrauensschutz des Klägers, dass die Regelung nicht ab 01.07.2000 in Kraft treten
würde. Die Position des Klägers war noch nicht eigentumsrechtlich (Art. 14 GG)
verfestigt und daher an den Maßstäben einer unechten Rückwirkung zu bemessen.
Ergänzend sei daher darauf hingewiesen, dass die Beeinträchtigung des Klägers durch
diese Rückwirkung von nur 15 monatlichen Unterschiedsbeträgen geringfügig ist
gegenüber dem Interesse der Beklagten an der Erhaltung ihrer Finanzkraft für die
Zukunft durch eine möglichst schnelle Inkraftsetzung dieser Änderung.
Es stellt auch keine Verletzung des aus Art. 3 GG resultierenden Verbots der
willkürlichen Ungleichbehandlung dar, dass die vorgenommenen Satzungsänderungen
gerade die Versorgungsrentner in besonderem Maße nachteilig treffen. Eine willkürliche
sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Versorgungsrentner gegenüber
den aktiven Arbeitnehmern liegt nicht vor. Versorgungsrentner müssen nicht in jeder
Beziehung den aktiven Mitarbeitern gleichgestellt werden. Der Versorgungsfall stelle
einen Einschnitt dar, auf den die Versorgungsordnungen abstellen. Die getroffenen
Regelungen sind nicht willkürlich, da sie auf nachvollziehbaren und vernünftigen
Erwägungen beruhen. Durch die pauschalisierenden Vorschriften des § 23 Abs. 2 c
Satz 1 d VersR.TV-G und damit auch des inhaltsgleichen § 32 Abs. 3 c Satz 1 d der
Kassensatzung der Beklagten soll ausweislich der Stellungnahme der kommunalen
Arbeitgeberverbände (VKA) vom 24. Oktober 2001 erreicht werden, dass auch die
Versorgungsrentner an der Lastentragung für die erheblichen Mehrkosten der
Zusatzversorgungskassen in moderater Form herangezogen werden. Während diese
Kosten in der Vergangenheit von den Arbeitgebern durch den Arbeitgeberanteil an der
Umlage und von Aktivbeschäftigten (durch Eigenbeiträge) finanziert worden sind,
während die Versorgungsrentner von einem Mittragen dieser Last ausgenommen
waren, werden sie durch die Neuregelung daran beteiligt.
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Die Satzung verstößt auch nicht gegen das Verbot willkürlicher Ungleichbehandlung,
indem sie die während der Dauer der Pflegetätigkeit eines Arbeitnehmers von der
Pflegeversicherung in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlten Rentenbeiträge
nicht besonders berücksichtigt. Zwar führt die von den Tarifvertragsparteien des
öffentlichen Dienstes getroffene und von der Kassensatzung der Beklagten
übernommene Regelung tatsächlich dazu, dass ein Arbeitnehmer, der außerhalb seines
Arbeitsverhältnisses einen Angehörigen gepflegt und dadurch gemäß § 44 Abs. 1 Satz
1 SGB XI Beitragsleistungen der Pflegeversicherung für seine gesetzliche
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Rentenversicherung erlangt hat, von diesen Leistungen letztlich nicht durch eine höhere
Gesamtversorgung profitiert, weil die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung
inclusive der aus den Beitragszahlungen der Pflegeversicherung resultierenden
Erhöhung bei der Ermittlung der Zusatzrentenhöhe durch die Zusatzversorgungskasse
in Abzug gebracht werden. Dieses Ergebnis resultiert jedoch aus der gewählten
pauschalisierenden Verfahrensweise bei der Berechnung der Zusatzversorgungsrente
und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die auf betrieblicher Ebene erfolgte
Versorgungszusage gewährt ausschließlich einen Anspruch auf die näher zu
bestimmende Gesamtversorgung.
Ein Verstoß gegen Recht der Europäischen Gemeinschaft durch die Anwendung der
Satzung in der Fassung der 30. Änderung auf den Rentenanspruch des Klägers ist nicht
gegeben. Er wird behandelt wie alle, deren staatliche Rente durch Zahlungen der
Pflegekasse in diese höher ausgefallen ist als ohne diese Zahlungen, unabhängig von
seinem Geschlecht und der von ihm vermuteten Mehrzahl der entsprechend betroffenen
weiblichen Geschlechts. Ein Anlass zu einer Vorlage an den EuGH besteht demnach
nicht.
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Auch ein Verstoß gegen den Sinn und Zweck des § 44 SGB XI liegt nicht vor. Zwar
intendiert diese Regelung schon ausweislich ihres Wortlauts durch die
Beitragszahlungen der Pflegeversicherung an die gesetzliche Rentenversicherung eine
"Verbesserung der sozialen Sicherung der Pflegepersonen". Dieser Zweck wird jedoch
dadurch verwirklicht, dass die Pflegeperson in jedem Fall einen höheren Anspruch aus
der gesetzlichen Rentenversicherung erhält. Die erhöhte gesetzliche Rente steht auch
dem Kläger zu. Es besteht kein Anspruch des Klägers darauf, dass die Beklagte wegen
dieser Erhöhung seiner staatlichen Rente den ihrer Berechnung zugrunde liegenden
Gesamtversorgungsbetrag höher bemißt. Auch ist § 31 Abs. 2 der Kassensatzung der
Beklagten nicht entsprechend der Ansicht des Klägers dahingehend einschränkend
auszulegen, dass die Rentenzahlung, die der Kläger dadurch erhält, dass er wegen
seiner Pflegetätigkeit Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung gewesen
ist, nicht als Bezüge im Sinne des § 31 der Kassensatzung der Beklagten gelten. Der
insoweit eindeutige Wortlaut des § 31 Abs. 2 der Kassensatzung der Beklagten
widerspricht einer solchen Auslegung. Insbesondere stellt die Regelung des § 31 Abs. 2
Buchstabe a a.E. in Verbindung mit § 31 Abs. 2 a der Kassensatzung betr. Anteile aus
Kindererziehungszeiten eine eng begrenzte Ausnahmevorschrift dar, die nicht
analogiefähig ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtssache gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO
grundsätzliche Bedeutung hat. Das Verfahren betrifft die grundsätzliche Rechtsfrage, ob
und in welcher Weise die aus § 44 SGB XI resultierende Erhöhung des Anspruchs aus
der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Gewährung der betrieblichen
Zusatzversorgung zugunsten des Versorgungsberechtigten Berücksichtigung finden
muss.
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Berufungswert: 4.147,78 €.
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