Urteil des LG Köln vom 04.04.2007

LG Köln: kaufvertrag, kaufpreis, gebühr, bürgschaft, verkäuferin, sparkasse, grundbuchamt, rückgabe, vollzug, gewährleistung

Landgericht Köln, 11 T 239/06
Datum:
04.04.2007
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 T 239/06
Tenor:
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen die Kostenrechnung des
Beteiligten zu 2. vom 20. Juli 2006 , #####/####S wird zurückgewiesen.
G R Ü N D E:
1
Der Beteiligte zu 2. beurkundete am 29. Oktober 2004 zu UR.-Nr. #####/####S einen
notariellen Kaufvertrag, durch den der Beteiligte zu 1. eine Eigentumswohnung nebst
Tiefgaragenstellplatz zu einem Preis von 384.500 € erwarb. § 13 Abs. 2 des
Kaufvertrages lautet:
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Der Notar wird von den Beteiligten hiermit unwiderruflich angewiesen, den
Umschreibungsantrag erst dann dem Grundbuchamt zur Vollziehung vorzulegen,
wenn ihm die Zahlung des geschuldeten Kaufpreises ohne Verzugszinsen sowie
die Rückgabe einer etwa dem Erwerber gestellten Bürgschaft vom Veräußerer
bestätigt oder vom Erwerber nachgewiesen worden ist.
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Der Beteiligte zu 2. bestätigte dem Beteiligten zu 1. mit Scheiben vom 29. Mai 2005,
dass die gem. § 3 Abs. 3 letzter Satz des Kaufvertrages vorgesehene Rücksendung der
für die erste Kaufpreisrate bestellten Bürgschaft erfolgt war. Hiernach waren die von
dem Beteiligten zu 2. zu bestätigenden Fälligkeitsvoraussetzungen gegeben. Am 1. Juni
2006 übersandte der Beteiligte zu 2. dem Beteiligten zu 1. eine Kostenrechnung für die
Fälligkeitsmitteilung (vgl. hierzu das Verfahren 11 T 150/05).
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Mit Schreiben vom 05. Juli 2006 erklärte die Sparkasse KölnBonn als
Grundschuldgläubigerin gegenüber dem Beteiligten zu 2. zu treuen Händen die
Globalfreigabe zu der Grundschuld III/1, welche zur Zwischenfinanzierung des
Kaufpreises und der Baukosten seitens des Veräußerers bestellt worden war. Mit
Schreiben vom 11. Juli 2006 wurde der Beteiligte zu 2. seitens der Sparkasse zur
auflagenfreien Verfügung über die Globalfreigabeerklärung ermächtigt.
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Mit Schreiben vom 19. Juli 2006 zeigte die Verkäuferin dem Beteiligten zu 2. an, dass
der Kaufpreis vollständig gezahlt worden sei.
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Am 20. Juli 2006 übersandte der Beteiligte zu 2. dem Beteiligten zu 1. folgende
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Am 20. Juli 2006 übersandte der Beteiligte zu 2. dem Beteiligten zu 1. folgende
Kostenrechnung:
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KOSTENRECHNUNG
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Kaufvertrag vom 29. Oktober 2004 mit der modernes köln Gesellschaft für T mbH für die
Wohnung Nr. xx nebst Tiefgaragenstellplatz Nr. xxx im T-hafen
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KostO §§ Wert/Euro Gebühr/Euro
Überw. Umschreibung
147 II
192.250,00 178,50
Gebührensumme
178,50
16 % Mehrwertsteuer gemäß § 151a KostO
28,56
Summe:
207,06
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Der Beteiligte zu 1. hat mit Schreiben vom 27. Juli 2006 gegen diese Kostenrechnung
Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er zunächst geltend gemacht, dass dem
Beteiligten zu 2. für die Überwachung der Eigentumsumschreibung eines Gebühr gem.
§ 147 Abs. 2 KostO nicht zustehe, da sich die notarielle Tätigkeit in der Entgegennahme
der Bestätigung der Verkäuferin erschöpfe, dass der Kaufpreis gezahlt wurde. Mit
Schreiben vom 1. Oktober 2006 beantragt der Beteiligte zu 1. nunmehr, den
Geschäftswert auf 38.450 € festzusetzen. Er macht geltend, der Geschäftswert sei in der
Rechnung vom 20. Juli 2006 mit 50 % des Kaufpreises unangemessen hoch angesetzt.
Die Prüfung der vorgenannten Urkunden stelle nur geringe Anforderungen an den
Beteiligten zu 2.. Hinsichtlich der Festsetzung des Geschäftswertes habe der Notar sein
Ermessen daher fehlerhaft ausgeübt.
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Der Beteiligte zu 2. ist dem entgegengetreten und hat geltend gemacht, dass der
Kaufvertrag keinen bloß unterdurchschnittlichen Überwachungsaufwand erfordert habe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt
der im Beschwerdeverfahren eingereichten Schriftsätze und Urkunden Bezug
genommen.
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Der Präsident des Landgerichts ist als vorgesetzte Dienstbehörde des Beteiligten zu 2.
gehört worden. Wegen seiner Äußerung vom 22.12.2006 wird auf Bl. 55 f. d. A.
verwiesen.
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Die gem. § 156 KostO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die vom
Beteiligten zu 2. am 20. Juli 2006 erstellte Kostenrechnung in Höhe von 207,06 € nach
einem Geschäftswert von 192.250 € ist nicht zu beanstanden.
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Ist der Notar beauftragt, den von ihm beurkundeten Kaufvertrag erst dann dem
Grundbuchamt zum Vollzug einzureichen, wenn der Kaufpreis gezahlt ist, und hat der
Notar diese Kaufpreiszahlung zu überwachen, so steht dem Notar neben den Gebühren
für die Beurkundung des Kaufvertrages und für eine Fälligkeitsmitteilung an den Käufer
eine weitere Gebühr gem. § 147 Abs. 2 KostO zu (BGH, DNotZ 2005, 867 ff.). Der für die
Gebührenberechnung maßgebliche Geschäftswert dieser Betreuungstätigkeit ist nicht
identisch mit dem Kaufpreis, sondern gemäß § 30 Abs. 1 KostO nach freiem Ermessen
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zu bestimmen (BayObLG, DNotZ 1980, 185 f.; Rohs/Wedewer, Kostenordnung, 3. Aufl.,
§ 147 Rn. 13a). Die Ermessensausübung muss dabei an die Umstände des Einzelfalles
anknüpfen, insbesondere das Interesse des Auftraggebers an der Vornahme der
fraglichen Betreuungstätigkeit, Umfang und Schwierigkeit dieser Tätigkeit, das Ausmaß
der Verantwortlichkeit des Notars und sein Haftungsrisiko (vgl.
Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostenO, 16. Aufl., § 30 Rn. 50). Nach diesen
Kriterien erscheint vorliegend der Ansatz von 50 % des Kaufpreises als Geschäftswert
noch im Bereich der ermessensfehlerfreien Bewertung. Etwas anderes ergibt sich nicht
aus der Stellungnahme des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Köln. Soweit dieser
einen Geschäftswertanteil in der Mitte zwischen 10 % und 50 % als angemessen
erachtet, folgt hieraus nicht, dass die Festsetzung eines Wertes von 50 %
ermessensfehlerhaft ist. Allein dies ist jedoch durch die Kammer zu prüfen (vgl.
Rohs/Wedewer, KostO, 3. Aufl., § 30 Rn. 3a). Es wird insoweit auf die ständige
Rechtsprechung der Kammer und des OLG Köln verwiesen, wonach eine
Ermessensüberschreitung in Bezug auf eine Fälligkeitsmitteilung bzw.
Vollzugsüberwachung in der Regel erst dann vorliegt, wenn der Notar in einem
durchschnittlichen Fall den Geschäftswert mit über 50 % des Kaufpreises festsetzt (vgl.
OLG Köln, MittRhNotK 1991, 226 ff.; 1996, 101 f.). Der Einwand des Beteiligten zu 1., es
handele sich vorliegend um einen weit unterdurchschnittlichen Fall, so dass auch eine
Festsetzung mit 50 % des Kaufpreises ermessensfehlerhaft sei, greift nicht durch. Zwar
erfolgte die Überwachung der Rückgabe der Bürgschaft bereits im Zusammenhang mit
der gesondert vergüteten Fälligkeitsmitteilung. Allerdings erforderte die Überwachung
der Kaufpreiszahlung und die Gewährleistung des lastenfreien Erwerbs durch die
Freigabe der Buchgrundschuld eine Prüfungstätigkeit, die zusammen mit dem für den
Beteiligten zu 2. bestehendem Haftungsrisiko eine 50 %ige Geschäftswertfestsetzung in
Bezug auf den Kaufpreis nicht als ermessensfehlerhaft erscheinen lässt.. Der Einwand
des Beteiligten zu 1., der Beteiligte zu 2. habe in einer Vielzahl von Fällen insoweit bloß
minimale Prüftätigkeiten auszuüben, bedingt keine niedrigere Geschäftswertfestsetzung,
weil die Verantwortung des Beteiligten zu 2. für jeden Kaufvertrag isoliert zu betrachten
ist.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
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Zu einer Zulassung der weiteren Beschwerde besteht mangels grundsätzlicher
Bedeutung der Sache kein Anlass.
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