Urteil des LG Köln vom 12.03.2008

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Landgericht Köln, 20 O 214/07
Datum:
12.03.2008
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 O 214/07
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung von 120 % des zu
vollstreckenden Betrages vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
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Die Klägerin, die ein Gewürzhandelshaus betreibt und u.a. Geflügelfond herstellt,
unterhält bei der Beklagten eine Compact Firmen Versicherung unter Einschluss einer
Betriebshaftpflichtversicherung auf der Grundlage der "Besonderen Vereinbarungen zur
Compact Firmen Versicherung – Haftpflicht -, Bl. 13 ff. AH, auf die wegen der
Einzelheiten verwiesen wird. Versichert ist die betriebliche Tätigkeit der Klägerin als
Herstellungsbetrieb von Würzen und Soßen.
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Die Klägerin beauftragte unter dem 05.07.2006 (Bl. 1 AH) die Firma G GmbH mit der
Herstellung von 130.000 Gläsern Geflügelfond zu je 425 ml zu einem Preis von 0,422 €
je Stück. Die dazu nötigen 520 kg Hühnerfleischkonzentrat sowie die weiter nötigen 260
kg Trockenmischung "Würzfond Geflügel" wurden von der Klägerin beigestellt, die
Gläser und weitere Bestandteile wie etwa Wasser stammten von der Firma G GmbH.
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Infolge eines Mischfehlers bei der Klägerin war der gelieferten Trockenmischung
"Würzfond Geflügel" nicht die für die Konservierung notwendige Zitronensäure
beigefügt. Dies hatte zur Folge, dass die bereits produzierten 130.000 Gläser
Geflügelfond am 05.09.2006 im Haus der Firma G GmbH platzten und entsorgt werden
mussten, wofür Kosten in Höhe von 10.997,80 € netto anfielen. Die Firma G GmbH
stellte der Klägerin unter dem 20.11.2006 (Bl. 4 AH) für die produzierten Gläser
Geflügelfond insgesamt 55.130 € netto in Rechnung (= 130.000 x 0,422 €) sowie für
Wasch- und innerbetriebliche Transportkosten insgesamt 1.250 € netto.
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Die Beklagte zahlte in der Folge einen Betrag von insgesamt 15.000 €.
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Die Beklagte zahlte in der Folge einen Betrag von insgesamt 15.000 €.
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Den Ausgleich der Rechnung der Firma G GmbH für die Produktion des Geflügelfonds
über netto 55.130 € verweigerte sie mit der Begründung, insoweit sei das nicht vom
Versicherungsschutz umfasste Erfüllungsinteresse betroffen.
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Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten Zahlung weiterer
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35.302,47 € wegen der von ihr ausgeglichenen Rechnung der Firma G GmbH vom
20.11.2006, wobei wegen der Berechnung der Klageforderung im Einzelnen auf die
Ausführungen Bl. 15-17 d.A. verwiesen wird.
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Die Klägerin ist der Auffassung, mit der Firma G GmbH einen Werkvertrag geschlossen
zu haben; diese habe, da ihr die Leistung wegen eines von ihr, Klägerin, allein zu
vertretenden Umstandes unmöglich geworden sei, gemäß § 326 II BGB den Anspruch
auf die Gegenleistung behalten. Bei diesem Anspruch handele es sich aber nicht um
den Erfüllungsanspruch, d.h. Werklohnanspruch, sondern um einen
Schadenersatzanspruch anlässlich der Erfüllung des Vertrages. Ein Erfüllungsanspruch
sei auch deshalb nicht gegeben, weil dieser im Gegenseitigkeitsverhältnis stehe;
letzteres sei aber im Verhältnis zur Firma G G GmbH gerade gestört.
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Zudem bestehe Deckungsschutz auch im Hinblick auf den Zusatzbaustein "Erweitertes
Produkthaftpflichtrisiko".
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 35.302,47 € zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie wiederholt ihr vorprozessuales Vorbringen, die Forderung der Firma G GmbH stelle
deren Erfüllungsanspruch aus den §§ 651, 433 II BGB dar. Da somit kein gesetzlicher
Schadenersatzanspruch gegeben sei, sei sie auch nicht aufgrund der
Produkthaftpflichtversicherung eintrittspflichtig.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der Sitzung sowie den
sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist unbegründet.
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Die Klägerin kann von der Beklagten aufgrund des bei dieser abgeschlossenen
Haftpflichtversicherungsvertrages nicht die Zahlung des an die Firma G GmbH
geleisteten Werklohns/Kaufpreises verlangen.
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Die ersatzpflichtigen Schäden wie die Kosten für den Abtransport der beschädigten
Fondgläser sowie die Wasch- und innerbetrieblichen Transportkosten der Firma G
GmbH hat die Beklagte durch die Zahlung eines Betrages von 15.000 € reguliert.
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Darüber hinaus gehende Ansprüche bestehen nicht; insoweit ist die Beklagte nach § 12
Ziffer 4 der dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbestimmungen leistungsfrei,
weil es sich dabei um die von der Klägerin geschuldete Erfüllungsleistung handelt.
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Zwischen der Klägerin und der Firma G GmbH ist ein Werklieferungsvertrag - § 651
BGB - zustande gekommen mit der Folge, dass die Klägerin dieser für die produzierten
Gläser Geflügelfond den vereinbarten Kaufpreis - § 433 II – schuldete. Zwar war der
Firma G GmbH die Lieferung der Gläser nach §§ 271 I, 243 II BGB unmöglich geworden,
sie hat aber gleichwohl nach § 326 II BGB den Anspruch auf den Kaufpreis behalten,
weil die Beklagte durch die Lieferung der mangelhaften Zutaten für den Untergang der
Gläser alleine verantwortlich war. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich
bei diesem Zahlungsanspruch nicht um einen Schadenersatzanspruch. Dass es sich
dabei um den ursprünglichen Erfüllungsanspruch, den ursprünglichen
Zahlungsanspruch handelt, folgt bereits aus dem klaren Wortlaut des § 326 II BGB,
wonach der Gläubiger den Anspruch auf die Gegenleistung behält, d.h. den Anspruch
auf die ursprünglich vereinbarte Leistung; lediglich er selbst ist von seiner
Leistungspflicht frei geworden. Es entspricht allgemeiner Meinung (Ernst in Münchner
Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 326, Rn 81; Otto in Staudinger, BGB-Kommentar,
Neubearbeitung 2004, § 326, Rn C 52 unter Hinweis auf Mot II), dass es sich bei dem
Gegenleistungsanspruch um den ursprünglichen Erfüllungsanspruch handelt, für den
z.B. auch Sicherheiten haften.
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Vor diesem Hintergrund kann die Klägerin auch keine Ansprüche aus der
Produkthaftpflichtversicherung herleiten, da sie sich nach obigen Ausführungen
keinerlei Schadenersatzansprüchen ausgesetzt sieht.
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Die Klage ist daher abzuweisen.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO.
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