Urteil des LG Köln vom 14.11.2003

LG Köln: unterhalt, pfändung, selbstbehalt, erfüllung, existenzminimum, preisentwicklung, erwerbstätigkeit, unterkunftskosten, aufwand, arbeitsförderung

Landgericht Köln, 10 T 98/03
Datum:
14.11.2003
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
10. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 T 98/03
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 290 M 6462/03
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des
Amtsgerichts Köln vom 18. Juni 2003 - Aktenzeichen 290 M 6462/03 -
werden der vorgenannte Beschluss sowie der Abhilfebeschluss vom 21.
August 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an
das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe:
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Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Der Schuldner hat 4 Kinder, nämlich den am
8. November 1981 geborenen Sohn S, die am 11. Februar 1992 geborenen Zwillinge T
und J und die am 5. Mai 2000 geborene Tochter L. Die Gläubigerin betreibt gegen den
Schuldner die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars X in J2
vom 16. März 2000 (Urk.R.Nr. ###) wegen Unterhaltsrückstände für die Zeit vom 1. März
2000 bis 22. April 2003 in einer Gesamthöhe von 41.067,44 EUR sowie wegen
laufenden Unterhalts ab 1. Mai 2003 für sich in Höhe von monatlich 1.533,88 EUR und
für die beiden Zwillinge in Höhe von monatlich je 1.022,59 EUR. Sie beantragte am 23.
April 2003 beim Amtsgericht Köln den Erlaß eines Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss, durch den wegen der vorgenannten Ansprüche nebst den
entstandenen Vollstreckungskosten die angebliche Forderung des Schuldners auf
Zahlung von Arbeitslosengeld gegen das Arbeitsamt Köln gepfändet und ihr zur
Einziehung überwiesen werden sollte. Der Rechtspfleger erließ am 5. Mai 2003 den
beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und setzte in diesem Beschluss
den dem Schuldner zu belassenden pfandfreien Betrag auf 730,00 EUR monatlich
zuzüglich 1/4 des Mehrbetrages fest. Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten
vom 28. Mai 2003 beantragte der Schuldner eine Erhöhung des Pfandfreibetrages
innerhalb der Grenzen des § 850 c ZPO. Er machte geltend, er habe 4 Unterhaltsbe
rechtigte, nämlich seine Kinder. Für seine Tochter L zahle er 150,00 EUR
Kindesunterhalt. Für seinen schwerbehinderten Sohn S beteilige er sich an dessen
Heimunterbringungskosten mit monatlich 50,00 EUR. Darüber hinaus sei zu
berücksichtigen, daß die Pfändung auch wegen Rückständen erfolge, die länger als ein
Jahr vor dem Antrag fällig geworden sind. Auf diesem Antrag hin änderte das
Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluss vom 18. Juni 2003, welcher den
Prozeßbevollmächtigten der Gläubigerin am 25. Juni 2003 zugestellt worden ist, den
Pfändungs- und Überweisungbeschluss vom 7. Mai 2003 dahin ab, daß dem Schuldner
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730,00 EUR zuzüglich 1/4 des Mehrbetrages sowie zuzüglich eine Betrages in Höhe
von monatlich 250,00 EUR gemäß § 850 f ZPO bei der Auszahlung bleiben dürfen.
Gegen diesen Beschluss hat die Gläubigerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom
9. Juli 2003, eingegangen beim Landgericht Köln am gleichen Tag, sofortige
Beschwerde eingelegt. Sie beantragt, den Beschluss insgesamt aufzuheben, da er
inhaltlich und rechnerisch falsch sei. Insbesondere sei für die im eigenen Haushalt
lebende Tochter L ein Unterhaltsbetrag von monatlich 150,00 EUR nicht angemessen.
Außerdem werde für den Sohn S überhaupt kein Unterhalt gezahlt. Schließlich ergebe
die Summe von 150,00 EUR und 50,00 EUR nur einen Gesamtbetrag von 200,00 EUR
und nicht von 250,00 EUR. Das Amtsgericht Köln hat der Beschwerde mit Beschluss
vom 21. August 2003 teilweise abgeholfen und den unpfändbaren Betrag auf 730,00
EUR zuzüglich 1/4 des Mehrbetrages sowie zuzüglich eines Betrages in Höhe von
monatlich 200,00 EUR festgesetzt. Im übrigen wurde der Beschwerde nicht abgeholfen
und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Die Beschwerde der Gläubigerin ist gemäß § 793 ZPO als sofortige Beschwerde
statthaft. Sie ist auch zulässig, da sie gemäß § 569 Abs. 1 und 2 ZPO form- und
fristgerecht eingelegt worden ist. Die sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst
vorläufigen Erfolg, da der angefochtene Beschluss auch nach der teilweisen
Abänderung durch den Nichtabhilfebeschluss vom 21. August 2003 rechtsfehlerhaft ist
und daher aufzuheben war, ohne daß das Landgericht eine abschließende
Entscheidung über den Antrag des Schuldners auf Erhöhung des Pfandfreibetrages
treffen kann, da noch weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind, die gemäß §
572 Abs. 3 ZPO dem Amtsgericht zu übertragen waren.
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Die Gläubigerin will vorliegend wegen Unterhaltsansprüche im Sinne von § 850 d Abs.
1 Satz 1 ZPO laufende Geldleistungen der Arbeitsförderung, die nach § 54 Abs. 4 SGB I
wie Arbeitseinkommen gepfändet werden können, beim Schuldner pfänden. Bei dieser
Pfändung ist dem Schuldner, soweit es nicht um Pfändung wegen Rückstände geht, die
länger als 1 Jahr vor dem Antrag auf Erlaß des Pfändungsbeschlusses fällig geworden
sind, nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO der Betrag zu belassen, der seinen eigenen
notwendigen Unterhalt abdeckt, sowie weiter die Beträge, die er zur Erfüllung seiner
laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden
Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden
Berechtigten bedarf. Das Amtsgericht ist vorliegend von einem notwendigen Unterhalt
des Schuldners in Höhe von 730,00 EUR monatlich ausgegangen. Es hat insoweit
ersichtlich auf den Mindestselbstbehalt abgestellt, der einem Unterhaltspflichtigen nach
der Unterhaltsrichtlinie des OLG Düsseldorf (sogen. "Düsseldorfer Tabelle) zu belassen
ist. Dieses entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. zuletzt
Beschluß vom 21. Oktober 2002 - 10 T 207/02 = 285 M 7617/02 AG Köln). Die Kammer
hat es aber bereits mit Beschluß vom 29. August 2003 (10 T 56/03 = 281 M 6619/03 AG
Köln) offen gelassen, ob auch weiterhin der notwendige Lebensunterhalt des
Vollstreckungsschuldners nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle zu bestimmen ist.
Die Kammer gibt diese Rechtsprechung nunmehr angesichts der Entscheidung des
Bundesgerichtshofs vom 18. Juli 2003 (NJW 2003,2918-2920) auf. Der
Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung ausgeführt, daß die Unterhaltsrichtlinien
der Oberlandesgerichte als Richtsätze für den notwendigen Unterhalt eines
Vollstreckungsschuldners nicht herangezogen werden können, da diese Richtlinien auf
das materielle Unterhaltsrecht bezogen sind. Der notwendige Selbstbehalt, der dem
Unterhaltspflichtigen in den Mangelfällen des § 1603 Abs. 2 BGB auch seinen
minderjährigen Kindern gegenüber verbleiben muß, darf mit dem notwendigen Unterhalt
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des Vollstreckungsschuldners nicht gleichgesetzt werden, da der Selbstbehalt zwar am
Sozialhilfebedarf ausgerichtet ist, ihn aber in der Regel maßvoll übersteigt. Wenn man
den notwendigen Unterhalt des Vollstreckungsschuldners daher an dem materiell-
rechtlich geltenden Existenzminimum des Unterhaltsschuldners orientieren wollte, so
wäre in Mangelfällen eine Pfändung von Unterhaltsrückständen nicht möglich, weil
dann der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens nur ausreichen würde, den unter
Berücksichtigung des gleichen materiellen Selbstbehalts festgesetzten laufenden
Unterhalts zu bedienen. Diese Argumentation des BGH überzeugt; die Kammer schließt
sich ihr an. Die Entscheidung des Amtsgerichts kann daher keinen Bestand haben. Die
Sache ist an das Amtsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die zum notwendigen
Unterhalt des Schuldners erforderlichen tatsächlichen Feststellungen treffen kann.
Für die Neuentscheidung weist die Kammer auf folgendes hin:
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1. Bei der Festsetzung des notwendigen Unterhalts erscheint es angemessen, von
den Regelsätzen des § 22 Abs. 2 BSHG auszugehen, die periodisch überprüft und
der Preisentwicklung angepaßt werden. Allerdings werden von diesen
Regelsätzen Miet- und Heizkosten nicht abgedeckt. Die Miet- und Heizkosten des
Vollstreckungsschuldners innerhalb seines notwendigen Unterhalts müssen
deshalb - wie für den Sozialhilfeanspruch nach der Regelsatzverordnung -
grundsätzlich nach dem tat sächlichen Aufwand vom Vollstreckungsgericht
ermittelt und - soweit sie nicht im Einzelfall unangemessen hoch sind - zusätzlich
berücksichtigt werden. Für die Frage, ob gegebenenfalls die Unterkunftskosten
unangemessen hoch sind, ist auf das ortsübliche Mitniveau abzustellen, wie es
sich z.B. aus einem Mietspiegel ergibt.
2. Das Amtsgericht wird bei seiner erneuten Entscheidung weiter zu beachten
haben, daß der notwendige Unterhalt des Schuldners einen Mehrbedarfszuschlag
für Erwerbstätigkeit schon deshalb nicht umfassen kann, weil beim
Vollstreckungsschuldner nur Ansprüche gegen die Drittschuldnerin infolge von
Erwerbslosigkeit gepfändet werden (vgl. BGH, a.a.O.; Stöber,
Forderungspfändung, 12. Aufl., RN 1094).
3. Soweit dem Schuldner Beträge zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen
Unterhaltspflichten zu belassen sind, wird darauf hingewiesen, daß insoweit der
Sohn S gegenüber der Gläubigerin schon deshalb nicht berücksichtigt werden
kann, weil er mit 22 Jahren volljährig und seine Unterhaltsforderung deshalb nach
§ 850d Abs. 2 ZPO den Unterhaltsforderungen der Gläubigerin und der beiden
Zwillinge nicht gleichrangig ist. Soweit es um die vom Schuldner behauptete
Unterhaltszahlung an seine Tochter L geht, wird darauf hingewiesen, daß diese
Zahlung nur insoweit berücksichtigt werden darf, als sie der gleichmäßigen
Befriedigung der Tochter mit der Gläubigerin und den Zwillingen diente. Insoweit
wird auf die Berechnungsbeispiele in Stöber, Forderungspfändung, 12. Aufl., RN
1105 g verwiesen.
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