Urteil des LG Köln vom 30.08.2006

LG Köln: treu und glauben, verbot der diskriminierung, zustandekommen des vertrages, ablauf der frist, auskunftserteilung, einstweilige verfügung, auskunftspflicht, deutsche bundespost, abgabe

Landgericht Köln, 91 O 26/05
Datum:
30.08.2006
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Teilurteil
Aktenzeichen:
91 O 26/05
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen,
a)
in welchem Umfang sie in der Zeit vom 01.07.2001 bis zum 29.10.2003
anderen Anbietern von Auskunftsdienstleistungen Fakturierungs- und
Inkassoleistungen gegenüber angeboten und/oder diesen gegenüber
erbracht hat, die über den von der Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post im Beschluss vom 21.02.2000 -
Aktenzeichen 3 a - 99/032 - festgelegten Umfang, also über die
Rechnungsstellung, den Einzelverbindungsnachweis, die Anweisung
der Rechnungssumme, die Aufforderung zur Zahlung, sowie die
Weiterleitung eingegangener Zahlungen, hinausgehen,
namentlich insbesondere die Leistungen der außergerichtlichen
und/oder gerichtlichen Forderungsverfolgung (Mahnwesen) und/oder der
Bearbeitung von Beschwerden, von Anfragen und/oder Auskünften von
Kunden,
insbesondere die Leistung des Mahnwesens bezüglich der Entgelte für
Leistungen der ####5 Deutsch Bahn Auskunft und der Auskunft ####
Frag G2 Deutscher Telefonbuchverlag,
ohne diese Leistungen gleichzeitig der telegate AG gegenüber ebenfalls
zu für die telegate AG zumindest ebenso günstigen Konditionen
anzubieten und/oder zu erbringen;
b)
in welchem Umfang sie in der Zeit vom 01.12.1996 bis zum 29.10.2003
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Entgelte für
Leistungen anderer Auskunftsdienste, insbesondere für Leistungen der
####5 Deutsche Bahn Auskunft und der Auskunft Frag G2 Deutscher
Telefonbuchverlag, in ihren Rechnungen gegenüber den Kunden als
Entgelte für eigene Leistungen ausgewiesen und unter der Rubrik "
Verbindungen U3 " aufgeführt hat;
und zwar jeweils unter Angabe und Vorlage von Belegen (in ggf. gut
leserlichen Kopien) insbesondere:
Namen und Anschriften von Unternehmen, denen gegenüber die
vorgenannten Leistungen angeboten und/oder erbracht wurden,
Abschlüsse und Dauer und wesentliche Konditionen von Verträgen, die
die vorgenannten Leistungen zum Gegenstand haben.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 500,00 Euro.
Tatbestand:
1
Die Beklagte ist im Bereich der Telekommunikation Nachfolgerin des früheren
staatlichen Unternehmens "Deutsche Bundespost". Sie bietet unter der Nummer ####2
die größte nationale Telefonauskunft mit einem Marktanteil von ca. 66 % an. Die
Klägerin ist ein Telekommunikationsunternehmen und betreibt seit Dezember 1996
zunächst unter der Nummer ####3 und seit Oktober 1997 unter der Nummer ####4 eine
nationale Telefonauskunft mit einem Marktanteil von ca. 30 %.
2
Die Beklagte verfügt als ehemalige Monopolistin auf dem Telekommunikationsmarkt
über ein bundesweites Netz von ca. 50 Millionen Telefonkanälen bzw. -anschlüssen.
Diese ermöglichen den Zugang zu den am Markt angebotenen
Telekommunikationsdienstleistungen. Nach der Liberalisierung des Telefonmarktes
bieten neben der Beklagten inzwischen auch andere Anbieter
Telekommunikationsdienstleistungen, insbesondere Auskunftsdienstleistungen an. Die
anderen Anbieter verfügen regelmäßig nicht selbst über Teilnehmeranschlüsse. Sie
sind zur Erbringung ihrer Leistungen auf Vorleistungen oder Nebenleistungen der
Beklagten angewiesen.
3
Zu diesen Leistungen gehört, dass die Beklagte gegen Vergütung die Fakturierung von
Telekommunikationsleistungen der anderen Anbieter gegenüber den Endkunden auf
ihren Rechnungen vornimmt. Die Endkunden erhalten so nur eine einzige Rechnung.
Die betreffenden Rechnungsbeträge sind in den Rechnungen der Beklagten unter
"Beträge anderer Anbieter" aufgeführt. Grundlage hierfür sind die einschlägigen
Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (
TKG
Kundenschutzverordnung (
TKV
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (
RegTP
Beklagte zunächst verpflichtet, über die beschriebene Fakturierung von
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Telekommunikationsdienstleistungen hinaus auch die Endkundenzahlungen hierfür
entgegenzunehmen, diese an die anderen Anbieter weiterzuleiten, Kundenanfragen
und Reklamationen zu bearbeiten, das kaufmännische und gerichtliche Mahnverfahren
durchzuführen und erforderlichenfalls die Forderungen beizutreiben (
Erweiterte
Fakturierungs- und Inkassoleistungen
Aufgrund eines Beschlusses der RegTP vom 14.03.2000 entfiel mit Wirkung ab Mitte
2001 die Pflicht der Beklagten zur Bearbeitung von Kundenanfragen und
Reklamationen, zur Durchführung des kaufmännischen und gerichtlichen
Mahnverfahrens und zur Forderungsbeitreibung. Die Pflichtleistungen der Beklagte
gegenüber anderen Anbietern beschränken sich seitdem auf die Fakturierung der
Telekommunikationsdienstleistungen sowie die Entgegennahme und Weiterleitung von
Endkundenzahlungen (
Eingeschränkte Fakturierungs- und Inkassoleistungen
5
Unter Berufung auf den Beschluss der RegTP erbrachte die Beklagte gegenüber der
Klägerin seit dem 01.07.2001 nur noch Eingeschränkte Fakturierungs- und
Inkassoleistungen. Diese beschränkten sich darauf, Leistungen der Klägerin in den
Rechnungen gegenüber den Endkunden als Leistungen der Klägerin auszuweisen und
entsprechende Zahlungen der Endkunden an die Klägerin weiterzuleiten (sog.
Offline-
Billing
vereinbarte die Beklagte mit Vertrag vom 23.08.2002, dass die Beklagte deren
Leistungen insgesamt als Vorleistung einkaufte und dann als eigene Leistungen in
Rechnung stellte. Diese Leistungen fakturierte die Beklagte unter der Rechnungsrubrik
"Verbindungen U3". Weiterhin erbrachte die Beklagte für Forderungen aus diesen
Leistungen Erweiterte Fakturierungs- und Inkassoleistungen, namentlich, das
Mahnwesen und die Forderungsbeitreibung (sog.
Online-Billing
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Eine erste Aufforderung der Klägerin an die Beklagte zur Abgabe eines Angebots über
die Erbringung Erweiterter Fakturierungs- und Inkassoleistungen mit Schreiben vom
11.10.2002 wurde von dieser mit Hinweis auf das Verbot der Diskriminierung abgelehnt.
Als die Klägerin von dem Umstand Kenntnis erlangte, dass die Beklagte über den
01.07.2001 hinaus die Umsätze der E-GmbH in ihr Mahnverfahren mit einschloss,
forderte sie diese mit Schreiben vom 10.04.2003 erneut zur Abgabe eines Angebots
über die Erbringung Erweiterter Fakturierungs- und Inkassoleistungen auf. Die Beklagte
lehnte dies wiederum ab, und zwar mit dem Hinweis, dass das Vertragsverhältnis mit
der E-GmbH aus Gründen der Gleichbehandlung inzwischen gekündigt worden wäre
und somit in Kürze ausliefe.
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Als die Klägerin im September 2003 von dem Umstand Kenntnis erlangte, dass die
Beklagte die Umsätze der E-GmbH weiterhin in ihr Mahnverfahren einschloss und diese
Umsätze zudem unter der Rechnungsrubrik "Verbindungen U3" fakturierte, mahnte sie
die Beklagte mit Schreiben vom 22.10.2003 unter Berufung auf das kartellrechtliche
Diskriminierungsverbot und auf das wettbewerbsrechtliche Verbot der irreführenden
Angaben ab.
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Daraufhin gab die Beklagte unter dem 29.10.2003 folgende Verpflichtungserklärung ab:
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1) Die U3 AG erkennt die Verpflichtung an, es zu unterlassen,
10
a) anderen Anbietern von Auskunftsdiensten Fakturierungs- und Inkassoleistungen
11
anzubieten und/oder diesen gegenüber zu erbringen,
die über den von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post im
Beschluss vom 21.02.2000 – Az. 3a – 99/032 – festgelegten Umfang, also über die
Rechnungsstellung, den Einzelverbindungsnachweis, die Anweisung der
Rechnungssumme, die Aufforderung zur Zahlung sowie die Weiterleitung
eingegangener Zahlungen, hinausgehen,
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namentlich insbesondere die Leistungen der außergerichtlichen und/oder
gerichtlichen Forderungsverfolgung (Mahnwesen) und/oder der Bearbeitung von
Beschwerden, von Anfragen und/oder Auskünften von Kunden,
13
insbesondere die Leistung des Mahnwesens bezüglich der Entgelte für Leistungen
der ####5 Deutsche Bahn Auskunft,
14
ohne diese Leistungen gleichzeitig der U2 AG gegenüber ebenfalls zu für die U2
AG zumindest ebenso günstigen Konditionen anzubieten und/oder zu erbringen;
15
b) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Entgelte für Leistungen
anderer Auskunftsdienste in der Rechnung gegenüber dem Kunden als Entgelte für
eigenen Leistungen auszuweisen,
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insbesondere Entgelte für Leistungen der ####5 Deutsche Bahn Auskunft in der
Rechnung unter der Rubrik "Verbindungen Deutsch Telekom" aufzuführen.
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Diese Erklärung gilt für alle ab dem 1. November 2003 gewählten Verbindungen.
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2) Die U3 AG erkennt die Verpflichtung an, für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung
gegen vorstehend unter 1) definierte Verletzungshandlung eine Vertragsstrafe zu
zahlen, die von der U2 AG der Höhe nach festzusetzen ist und auf Verlangen der U2
AG im Streitfall von einem Gericht überprüft werden kann.
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3) Die U3 AG erkennt die Verpflichtung an, Auskunft zu geben, in welchem Umfang
die unter 1. genannten Handlungen begangen wurden, und zwar unter Angabe und
Vorlage von Belegen (in ggf. gut leserlichen Kopien) insbesondere:
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a) Namen und Anschriften von Unternehmen, denen gegenüber die unter 1.
genannten Leistungen angeboten und/oder erbracht wurden,
21
b) Abschlüsse und Dauer und wesentliche Konditionen von Verträgen, die die
unter 1. genannten Leistungen zum Gegenstand haben.
22
4) Die U3 AG erkennt die Verpflichtung an, der Firma U2 AG allen Schaden zu
ersetzen, der durch die unter 1) bezeichneten Handlungen entstanden ist und/oder
noch entstehen wird, insbesondere die Kosten der Inanspruchnahme der Sozietät X,
Frankfurt am Main, sowie ferner zusätzlich die der Firma U2 AG entstandenen Kosten
im Hinblick auf die Ermittlung, Aufdeckung und Beweisführung bei etwaigen
zukünftigen Verstößen, insbesondere auch die Kosten eines zu solchen Zwecken
durchgeführten zukünftigen Testkaufes.
23
Die von der Klägerin vorformulierte Verpflichtungserklärung wurde von den zuständigen
24
Mitarbeiterinnen der Beklagten am 29.10.2003 unterzeichnet und an den
Prozessbevollmächtigten der Klägerin übersandt. Mit Schreiben vom 04.11.2003
bestätigte die Klägerin der Beklagten den Eingang der Verpflichtungserklärung vom
29.10.2003 und forderte die Beklagte auf, ihre aus der Verpflichtungserklärung
resultierenden Ansprüche auf Erstattung der Abmahnkosten und auf Auskunftserteilung
zu erfüllen.
Nach Abschluss der Verpflichtungserklärung schloss die Beklagte die E-GmbH nicht
mehr in ihr Mahnwesen ein und stellte deren Leistungen gegenüber Endkunden auch
nicht mehr als eigene Leistungen in Rechnung.
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Mitte November 2003 erlangte die Klägerin von dem Umstand Kenntnis, dass die
Beklagte die Umsätze einer weiteren Wettbewerberin im Bereich der Telefonauskünfte,
der "G2 #### Services GmbH & Co. KG" (
G2 KG
Beklagten einschloss und diese Umsätze zudem unter der Rechnungsrubrik
"Verbindungen U3" fakturierte. Grundlage für diese Praxis war ein Vertrag vom
14.11.2000, nach dem die Beklagte die Leistungen der G2 KG insgesamt als
Vorleistung einkaufte und dann als eigene Leistung in Rechnung stellte (sog.
Online-
Billing
Düsseldorf vom 28.11.2003 – 12 OHG 552/03 -, mit der der Beklagten insbesondere
untersagt wurde, Entgelte für Leistungen der G2 KG in den Rechnungen gegenüber
Endkunden unter der Rubrik "Verbindungen U3" aufzuführen und das Mahnwesen
bezüglich der Entgelte für Leistungen der G2 KG zu erbringen, ohne es gleichzeitig der
Klägerin gegenüber zu ebenso günstigen Konditionen zu erbringen. Zum Zeitpunkt der
Verpflichtungserklärung hatten die zuständigen Mitarbeiterinnen der Beklagten keine
Kenntnis von dem Vertrag zur G2 KG. Nach Bekanntwerden des Vertrages mit der G2
KG am 11.11.2003 schloss die Beklagte mit dieser am 13.11.2003 einen
Aufhebungsvertrag. Das Vertragsverhältnis zur G2 KG wurde daraufhin neu begründet
nach Maßgabe des Offline-Billing mit Eingeschränkten Fakturierungsleistungen.
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Mit Schriftsatz vom 03.05.2004 legte die Beklagte Kopien der Verträge der Beklagten mit
der E-GmbH und der G2 KG vom 23.08.2002 und vom 14.11.2000 vor. Der Vertrag mit
der E-GmbH ist in Teilen, insbesondere den Tarifen geschwärzt. Der Vertrag mit der G2
KG enthält keine Tarife für den Zeitraum ab dem 01.07.2001 und auch keine Angabe der
Volumina.
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Die Klägerin behauptet, die Verpflichtungserklärung sei der Beklagten mit dem
Abmahnungsschreiben vom 22.10.2003 als Anlage übermittelt worden. Sie ist der
Ansicht, der Anspruch auf Auskunftserteilung folge bereits unmittelbar aus Ziffer 3) der
Verpflichtungserklärung vom 29.10.2003; diese sei vor dem Hintergrund der geltenden
gemachten kartell- und wettbewerbsrechtlichen Verletzungshandlungen auszulegen;
danach begründe Ziffer 3) eine vergangenheitsbezogene Pflicht zur umfassenden
Auskunftserteilung für den Zeitraum bis zum 31.10.2003; diese Pflicht sei durch die
Vorlage der mit Schriftsatz vom 03.05.2004 eingereichten Kopien der Verträge der
Beklagten mit der E-GmbH und der G2 KG auch noch nicht erfüllt worden.
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Die Klägerin ist weiterhin der Ansicht, dass es zur Begründung ihres Klagebegehrens
eines Rückgriffs auf den allgemeinen, gesetzlichen kartell- und wettbewerbsrechtlichen
Auskunftsanspruch nicht bedürfe. Lediglich hilfsweise behauptet sie daher, dass die
Beklagte auch auf dem Markt für Erweiterte Fakturierungs- und Inkassoleistungen
marktbeherrschend sei. Ebenso behauptet sie lediglich hilfsweise, dass ihr durch das
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marktbeherrschend sei. Ebenso behauptet sie lediglich hilfsweise, dass ihr durch das
Verhalten der Beklagten ein Schaden entstanden sei; dieser umfasse Mehrkosten für
Fakturierungs- und Inkassoleistungen, Forderungsausfälle und den Entgang von
Kundenanrufen; die Mehrkosten für Fakturierungs- und Inkassoleistungen ergäben sich
aus der Differenz zwischen dem Betrag, den die Klägerin für den Einkauf Erweiterter
Fakturierungs- und Inkassoleistungen seit dem 01.07.2001 bei Dritten, namentlich der
Firma O GmbH bezahlen musste und dem Betrag, den die E-GmbH oder die G2 KG für
die diese Leistungen bei der Beklagten aufwenden mussten; die Beklagte habe für
diese erweiterten Leistungen jährlich mehrere Millionen Euro gezahlt; bei der Beklagten
dürften diese Leistungen erheblich günstiger gewesen sein; die Forderungsausfälle
ergäben sich insbesondere aus dem Umstand, dass bei der Beklagten gemahnte
Entgelte die Besonderheit hätten, dass sie mit der Drohung der Sperrung des Deutsche-
Telekom-AG-Telefonanschlusses verbunden werden könnten; da der Einzug und die
Mahnung von Entgelten anderer Anbieter nicht mit einer solchen Sanktion verbunden
werden könnten, führte dies zu einer schlechteren Zahlungsmoral bei den Kunden der
Klägerin; weiterhin glaubten Kunden, mit dem von der Beklagten angemahnten Betrag
die Rechnung vollständig zu begleichen; der Entgang von Kundenanrufen ließe sich
darauf zurückführen, dass die Beklagte Leistungen der E-GmbH und der G2 KG unter
der Rubrik "Verbindungen U3" fakturierte.
Die Klägerin hat Klage mit den Anträgen erhoben,
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1.) die Beklagte zu verurteilen, an sie eine Vertragsstrafe in Höhe von € 1.200.000,00
nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
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2.) die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft darüber zu erteilen,
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a) in welchem Umfang sie bis zum 29.10.2003 anderen Anbietern von
Auskunftsdienstleistungen Fakturierungs- und Inkassoleistungen gegenüber
angeboten und/oder diesen gegenüber erbracht hat, die über den von der
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post im Beschluss vom
21.02.2000 – Aktenzeichen 3 a – 99/032 – festgelegten Umfang, also über die
Rechnungsstellung, den Einzelverbindungsnachweis, die Anweisung der
Rechnungssumme, die Aufforderung zur Zahlung, sowie die Weiterleitung
eingegangener Zahlungen, hinausgehen,
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namentlich insbesondere die Leistungen der außergerichtlichen und/oder
gerichtlichen Forderungsverfolgung (Mahnwesen) und/oder der Bearbeitung von
Beschwerden, von Anfragen und/oder Auskünften von Kunden,
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insbesondere die Leistung des Mahnwesens bezüglich der Entgelte für Leistungen
der ####5 Deutsch Bahn Auskunft und der Auskunft #### Frag G2 Deutscher
Telefonbuchverlag,
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ohne diese Leistungen gleichzeitig der U2 AG gegenüber ebenfalls zu für die U2
AG zumindest ebenso günstigen Konditionen anzubieten und/oder zu erbringen;
36
b) in welchem Umfang sie bis zum 29.10.2003 im geschäftlichen Verkehr zu
Zwecken des Wettbewerbs Entgelte für Leistungen anderer Auskunftsdienste,
insbesondere für Leistungen der ####5 Deutsche Bahn Auskunft und der Auskunft
Frag G2 Deutscher Telefonbuchverlag, in ihren Rechnungen gegenüber den
Kunden als Entgelte für eigene Leistungen ausgewiesen und unter der Rubrik
37
"Verbindungen U3" aufgeführt hat;
und zwar jeweils unter Angabe und Vorlage von Belegen (in ggf. gut leserlichen
Kopien) insbesondere:
38
a) Namen und Anschriften von Unternehmen, denen gegenüber die unter 2.
genannten Leistungen angeboten und/oder erbracht wurden,
39
b) Abschlüsse und Dauer und wesentliche Konditionen von Verträgen, die die
unter 2. genannten Leistungen zum Gegenstand haben.
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3.) nach Erledigung von 2.), die Beklagte zu verurteilen, erforderlichen Falls die
Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides Statt zu versichern,
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4.) nach Erledigung von 2.) und erforderlichen Falls von 3.) die Beklagte zu
verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in einer nach Erteilung der Auskunft noch
zu bestimmenden Höhe nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Mit Teilurteil vom 22.02.2005 hat das Landgericht Bonn die Beklagte unter Abweisung
des Klageantrags zu 1.) im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 50.000,00 € nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2004 zu zahlen.
Dagegen haben sowohl die Beklagte als auch die Klägerin Berufung eingelegt.
Daraufhin hat das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 25.11.2005 das Teilurteil des
Landgerichts Bonn teilweise abgeändert und im Hauptausspruch insgesamt
dahingehend neu gefasst, dass es die Beklagte unter Abweisung des Klageantrags zu
1.) im Übrigen und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin und
der Beklagten verurteilt hat, an die Klägerin 100.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2004 zu zahlen.
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In der mündlichen Verhandlung vom 26.07.2006 hat die Klägerin nunmehr den Antrag
zu 2.) gestellt.
44
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Hinsichtlich des Hauptvorbringens ist sie der Ansicht, dass aus der
Verpflichtungserklärung vom 29.10.2003 ein Auskunftsanspruch allenfalls für den
Zeitraum ab dem 01.11.2003 hergeleitet werden könne; die Pflicht zur
Auskunftserteilung nach der Ziffer 3) des Verpflichtungsvertrages gelte lediglich
zukunftsbezogen für alle ab dem 01.11.2003 gewählten Verbindungen;
dementsprechende Auskünfte habe die Beklagte mit Schriftsatz vom 03.05.2004 bereits
erteilt.
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Hinsichtlich des Hilfsvorbringens ist die Beklagte der Ansicht, sie sei aufgrund von bis
Ende 2005 geltenden Zuteilungsregelungen bei Rufnummern verpflichtet gewesen, das
Online-Billing-Verfahren teilweise noch über Mitte 2001 hinaus weiter zu praktizieren;
weiterhin sei sie aufgrund des zum damaligen Zeitpunkt noch bestehenden Vertrages
mit der G2 KG zu den Erweiterten Fakturierungs- und Inkassoleistungen verpflichtet
gewesen. Sie behauptet dazu, sie habe kein Wettbewerbsinteresse daran, für andere
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Anbieter Erweiterte Fakturierungs- und Inkassoleistungen im Online-Billing-Verfahren
zu erbringen.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der
gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
50
Der Rechtsstreit ist hinsichtlich des Klageantrags zu 2.) entscheidungsreif.
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1.) Die Auslegung des Klageantrags zu 2.)a) ergibt, dass der maßgebliche Zeitraum für
die beantragte Auskunftserteilung die Zeit vom 01.07.2001 bis zum 29.10.2003 umfasst.
Zwar enthält der Klageantrag zu 2.)a) nach seinem Wortlaut keinen ausdrücklichen
Anfangstermin. Bei der Auslegung von Prozesserklärungen wie dem Klageantrag ist
jedoch ebenso wenig, wie bei materiellrechtlichen Erklärungen an dem buchstäblichen
Wortlaut der Erklärung zu haften (§ 133 BGB; BGH Urt. v. 1.12.1997 = MDR 1998 556
(556); Greger in: Zöller, ZPO Komm., 23. Aufl., Vor § 128, Rn. 25). Entscheidend ist
vielmehr der objektive, dem Empfänger vernünftigerweise erkennbare Sinn (BGH Urt. v.
08.07.1981 = BGH NJW 1981, 2816 (2816); Greger in: Zöller, ZPO Komm., 23. Aufl., Vor
§ 128, Rn. 25). Der erklärte Wille kann auch aus den Begleitumständen und nicht zuletzt
der Interessenlage hervorgehen (BGH Urt. v. 1.12.1997 = MDR 1998 556 (556)). Daher
ist für die Auslegung eines Klageantrags nicht nur eine Gesamtbetrachtung ggf.
mehrerer gleichzeitig erhobener oder angekündigter Klageanträge vorzunehmen,
sondern auch die Antragsbegründung heranzuziehen (BGH Urt. v. 1.12.1997 = MDR
1998 556 (556), BGH Urt. v. 29.06.1995 = NJW 1995 3187 (3188); Hartmann in:
Baumbach/Lauterbach, ZPO Komm., 62. Aufl., § 308 Rn. 4). Aus dem Zusammenhang
von Antrag und Begründung ergibt sich zwingend die Beachtlichkeit des vom Kläger
dargestellten Sachverhalts, auf den er seinen Klageantrag stützt, auch für die inhaltliche
Konkretisierung seines Klagebegehrens (Musielak in: Musielak, ZPO Komm., 4. Aufl. §
308, Rn. 961). Zu berücksichtigen ist ferner, dass das Prozessrecht das materielle Recht
verwirklichen und nicht dessen Durchsetzung vermeidbar verhindern soll; infolgedessen
müssen Klageanträge im Zweifel so ausgelegt werden, wie es dem Inhalt des mit der
Klage verfolgten materiellen Anspruchs entspricht (BGH Urt. v. 1.12.1997 = MDR 1998
556 (556). Vorliegend dient der mit dem Antrag zu 2.)a) geltend gemachte
Auskunftsanspruch nach dem für den Beklagten erkennbaren Sinn und Zweck der
Bezifferung des mit dem Klageantrag zu 3.) geltend gemachten
Schadensersatzanspruchs. Grundlage für diesen Schadensersatzanspruch dürfte in
erster Linie die Ziffer 4) der Verpflichtungserklärung vom 29.10.2003 sein. Ziffer 4) der
Verpflichtungserklärung verpflichtet die Beklagte zum Ersatz der Schäden, die der
Klägerin durch die unter Ziffer 1)a) der Verpflichtungserklärung bezeichneten
Handlungen entstanden sind. Bei den unter Ziffer 1)a) bezeichneten Handlungen
handelt es sich um die Fortsetzung der Erbringung Erweiterter Fakturierungs- und
Inkassoleistungen nach dem Beschluss der RegTP vom 21.02.2000 gegenüber
anderen Anbietern von Auskunftsdiensten bei gleichzeitiger Verweigerung dieser
Leistungen gegenüber der Klägerin. Gegenüber der Klägerin hat die Beklagte die
Erweiterten Fakturierungs- und Inkassoleistungen nach dem insoweit unstreitigen
Sachverhalt ab dem 01.07.2001 eingestellt. Erst ab diesem Zeitpunkt können daher
nach Ziffer 1)a) der Verpflichtungserklärung inkriminierte und somit für den mit dem
Klageantrag zu 2.)a) geltend gemachten Auskunftsanspruch relevante Handlungen
begangen worden sein. Demnach ergibt eine Auslegung des Klageantrags zu 2.)a) als
beantragten Anfangstermin den 01.07.2001.
52
Auf der Grundlage der oben dargestellten Auslegungsgrundsätze ergibt die Auslegung
des Klageantrags zu 2.)b), dass der maßgebliche Zeitraum für die beantragte
Auskunftserteilung die Zeit vom 01.12.1996 bis zum 29.10.2003 umfasst. Zwar enthält
auch der Klageantrag zu 2.)b) nach seinem Wortlaut keinen ausdrücklichen
Anfangstermin. Doch dient auch der mit dem Antrag zu 2.)b) geltend gemachte
Auskunftsanspruch nach dem für den Beklagten erkennbaren Sinn und Zweck der
Bezifferung des mit dem Klageantrag zu 3.) geltend gemachten
Schadensersatzanspruchs. Grundlage für diesen Schadensersatzanspruch dürfte
wiederum in erster Linie die Ziffer 4) der Verpflichtungserklärung vom 29.10.2003 sein.
Ziffer 4) der Verpflichtungserklärung verpflichtet die Beklagte auch zum Ersatz der
Schäden, die der Klägerin durch die unter Ziffer 1)b) der Verpflichtungserklärung
bezeichneten Handlungen entstanden sind. Bei den unter Ziffer 1)b) bezeichneten
Handlungen handelt es sich um die Ausweisung der Entgelte für Leistungen anderer
Auskunftsdienste in der Endkundenabrechnung als Entgelte für eigene Leistungen der
Beklagten, wodurch sich die Beklagte gegenüber der Klägerin einen Wettbewerbsvorteil
verschafft haben soll. Die nach Ziffer 1)b) der Verpflichtungserklärung inkriminierten und
somit für den mit dem Klageantrag zu 2.)b) geltend gemachten Auskunftsanspruch
relevanten Handlungen können somit erst seit dem Zeitpunkt begangen worden sein,
seit dem die Klägerin mit der Beklagten im Wettbewerb steht. Dies ist seit der Aufnahme
des Betriebs eines bundesweiten Auskunftsdienstes durch die Klägerin Anfang
Dezember 1996 der Fall. Demnach ergibt eine Auslegung des Klageantrags zu 2.)b) als
beantragten Anfangstermin den 01.12.1996.
53
2.) Der Klageantrag zu 2.) ist bereits nach dem Hauptvorbringen vollumfänglich
begründet. Auf das Hilfsvorbringen des Klägers kommt es nicht an.
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a) Unter Zugrundelegung des Hauptvorbringens steht der Klägerin ein Anspruch auf
Auskunftserteilung mit dem im Klageantrag zu 2.) geltend gemachten Umfang aus Ziffer
3) der Verpflichtungserklärung zu. Denn die Beklagte hat sich gegenüber der Klägerin
mit wirksamem Vertrag zur entsprechenden Auskunftserteilung verpflichtet. Der
Anspruch auf Auskunftserteilung erfasst auch den Zeitraum vor dem 01.11.2003. Dieser
Anspruch ist nicht durch Vorlage der mit Schriftsatz vom 03.05.2004 eingereichten
Kopien der Verträge der Beklagten mit der E-GmbH und der G2 KG erloschen.
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aa) Die Beklagte hat sich gegenüber der Klägerin mit wirksamem Vertrag zur
Auskunftserteilung verpflichtet. Der Verpflichtungsvertrag ist nicht schon am 29.10.2003
mit Zugang der Verpflichtungserklärung der Beklagten vom selbigen Tage bei der
Klägerin zustande gekommen. Die Verpflichtungserklärung müsste dazu die Annahme
eines vorangegangenen Angebotes der Klägerin darstellen. Das käme in Frage, wenn
die Klägerin ihrer Abmahnung den Entwurf einer Verpflichtungserklärung beigefügt
hätte, der inhaltlich mit der späteren Unterlassungserklärung übereinstimmte. Das kann
jedoch nicht zugrunde gelegt werden. Die als Anlage K 18 (Bl. 155 ff. d. Anlagen)
vorgelegte Abmahnung der Klägerin vom 22.10.2003 erwähnt zwar auf Seite 3 unten
eine "beigefügte Verpflichtungserklärung". Diese ist jedoch nicht mit vorgelegt worden.
Dasselbe gilt für das im Briefkopf der Verpflichtungserklärung der Beklagten vom
29.10.1003 aufgeführte Schreiben der Klägerin vom 28.10.2003, das sich ebenfalls nicht
in der Akte befindet. Die Verpflichtungserklärung der Beklagten kann daher nicht als
Annahme, sondern nur als Angebot zum Vertragsschluss angesehen werden.
56
Der Vertrag ist auch nicht am Tage des Zugangs der Verpflichtungserklärung bei der
57
Klägerin gemäß § 151 Satz 1 BGB zustande gekommen. Auch unter den
Voraussetzungen des § 151 BGB ist für den Vertragsschluss eine nach außen
hervortretende eindeutige Betätigung des Annahmewillens erforderlich (vgl. BGHZ 74,
352, 356). Die Bestimmung erklärt demgegenüber lediglich den Zugang der
Annahmeerklärung für entbehrlich. Ein damals auch nur konkludent zum Ausdruck
gebrachter Wille der Klägerin, die Erklärung der Beklagten anzunehmen, ist ihrem
Vortrag indes nicht zu entnehmen. Zudem hat der BGH in der Entscheidung GRUR 02,
824 ff. – "Teilunterwerfung" seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach die
Übersendung einer Unterwerfungserklärung nur dann den Verzicht auf den Zugang der
Annahmeerklärung beinhaltet, wenn die Unterwerfungserklärung nicht oder zumindest
nicht in einem wesentlichen Punkt von demjenigen abweicht, was der Anspruchsteller
insoweit verlangt hat (a.a.O., S. 825; vgl. auch Fezer-Büscher, § 8 Rz. 129;
Harte/Henning/Beckedorf, § 8 Rz. 34 m.w.N.). Dass diese Voraussetzungen vorliegen,
könnte ohne Kenntnis des Wortlauts der mit der Abmahnung geforderten
Verpflichtungserklärung nicht festgestellt werden. Allein der Umstand, dass die
Verpflichtungserklärung - wie die Parteien unstreitig stellen - von der Klägerin
vorformuliert wurde, reicht jedenfalls nicht hin.
Die Klägerin hat aber durch ihre Empfangsbestätigung vom 04.11.2003 das
Vertragsangebot angenommen. Das belegt schon die Formulierung "wir bestätigen
hiermit den Eingang der von Ihnen unterzeichneten Verpflichtungserklärung…". Denn
die Klägerin hat anschließend nicht etwa die Erklärung als inhaltlich unzureichend
beanstandet, sondern "auf der Basis der darin eingegangenen Verpflichtung"
Ansprüche auf Auskunft und Kostenübernahme geltend gemacht. Zudem liegt in dieser
Geltendmachung der sich aus der Verpflichtungserklärung ergebenen Ansprüche eine
eindeutige konkludente Annahmeerklärung, weil die Ansprüche ohne ein
Zustandekommen des Vertrages und damit ohne eine Annahme der
Verpflichtungserklärung durch die Klägerin nicht bestünden.
58
Diese Annahmeerklärung ist auch rechtzeitig erfolgt. Es kann offen bleiben, ob
Angebote zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages regelmäßig unbefristet erfolgen
(vgl. dazu Baumbach/Hefermehl/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 12 Rz.
1115), weil die etwaige Annahmefrist gemäß § 147 Abs. 2 BGB jedenfalls nicht
überschritten ist. Die Klägerin hat durch ihren Bevollmächtigten nach einer Woche auf
die Unterwerfungserklärung reagiert. Angesichts der Komplexität der Ansprüche und der
Notwendigkeit der Abstimmung des Bevollmächtigten mit der Klägerin konnte die
Beklagte erwarten, dass die Klägerin eine Woche zur Überprüfung benötigen würde.
Diese Sicht wird durch den Umstand bestätigt, dass die Beklagte selbst noch etwa drei
Wochen nach Abgabe der Verpflichtungserklärung, nämlich unter dem 20.11.2003,
angefragt hat, ob die Klägerin die Verpflichtungserklärung annehme, und sich nicht etwa
auf den Standpunkt gestellt hat, die Annahmefrist sei verstrichen.
59
bb) Der Anspruch auf Auskunftserteilung erfasst auch den Zeitraum vor dem 01.11.2003.
Er ist vergangenheitsbezogen. Dies folgt aus einer Auslegung der
Verpflichtungserklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsitte
(§§ 133, 157, 242 BGB).
60
Es trifft zwar zu, dass die Ziffer 3) der Verpflichtungserklärung mit der Formulierung, "die
U3 AG erkennt die Verpflichtung an, Auskunft zu geben, in welchem Umfang die unter 1.
genannten Handlungen begangen wurden" auf die Ziffer 1) der Verpflichtungserklärung
Bezug nimmt. Für sich genommen könnte die Klausel in Ziffer 3) durchaus so
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verstanden werden, als ob sie auch die in Ziffer 1) am Ende enthaltene Einschränkung,
"diese Erklärung gilt für alle ab dem 1. November 2003 gewählten Verbindungen" in die
Bezugnahme mit einschließt und somit allein einen zukunftsbezogenen
Auskunftsanspruch begründet. Dass dem Wortlaut der Ziffer 3) für sich genommen ein
solcher Sinn beigemessen werden kann, belegt jedoch lediglich, dass diese Klausel
nach dem buchstäblichen Sinn ihres Ausdrucks keinen eindeutigen Inhalt hat und damit
auslegungsbedürftig ist. Denn die Bezugnahme in Ziffer 3) der Verpflichtungserklärung
auf die Ziffer 1) kann allein nach ihrem wörtlichen Inhalt auch so verstanden werden,
dass mit den "unter 1. genannten Handlungen" die Erbringung Erweiterter
Fakturierungs- und Inkassoleistungen nach Ziffer 1)a) sowie die Ausweisung fremder
Leistungen als eigene nach Ziffer 1)b) für alle Verbindungen gemeint sind, die im Fall
der Ziffer 1)a) in der Zeit zwischen dem 01.07.2001 - dem Zeitpunkt der aufgrund der der
Inkassoentscheidungen der RegTP vom 21.02.2000/14.03.2000 erfolgten Einstellung
der Erweiterten Fakturierungs- und Inkassoleistungen gegenüber der Klägerin - und
dem 01.11.2003 - dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Unterlassungsverpflichtung -,
bzw. im Fall der Ziffer 1b) zwischen dem 01.12.1996 - dem Zeitpunkt der Aufnahme
eines bundesweiten Auskunftsdienstes durch die Klägerin - und dem 01.11.2003 - dem
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Unterlassungsverpflichtung - gewählt worden sind.
Danach ist die unter Ziffer 1) am Ende enthaltene Einschränkung gerade nicht von der
Bezugnahme umfasst. Die Auskunftspflicht besteht nach diesem Verständnis
vergangenheitsbezogen, und zwar für die unter Ziffer 1)a) genannten Handlungen für
den Zeitraum vom 01.07.2001 bis zum 01.11.2003 und für die unter Ziffer 1)b)
genannten Handlungen für den Zeitraum vom 01.12.1996 bis zum 01.11.2003.
Für das letztere, vergangenheitsbezogene Verständnis spricht jedoch nicht nur der
Wortlaut, sondern darüber hinaus, auch der Gesamtzusammenhang der
Verpflichtungserklärung, ihre Systematik, ihre Begleitumstände und schließlich die nach
Maßgabe von Treu und Glauben zu berücksichtigende Interessenlage der Parteien. Bei
der daran zu messenden Auslegung ist als maßgebender Zeitpunkt auf die Verhältnisse
im Zeitpunkt der Abgabe oder dem entsprechenden Zugang der Erklärungen
abzustellen; eine spätere Änderung des Willens oder der für die Auslegung
maßgebenden Umstände ist nicht zu berücksichtigen (BGH NJW 1988, 2878, 1998,
3268). Hier ging das Angebot der Verpflichtungserklärung von der Beklagten mit
Schreiben vom 29./30.10.2003 aus, wobei die Erklärung von der Klägerin vorformuliert
worden war. Die Annahme erfolgte durch die Klägerin mit Schreiben vom 04.11.2003.
Entscheidend für die Auslegung der empfangsbedürftigen Erklärungen ist dabei nicht
der subjektive Wille der Parteien. Vielmehr kommt es darauf an, wie ein verständiger,
mit den Begleitumständen des Vertragsschlusses vertrauter Dritter, in der Position der
jeweiligen Partei die Erklärungen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die
Verkehrssitte verstehen musste (sog. verobjektivierter Empfängerhorizont), (Heinrichs in:
Palandt, Kommentar zum BGB, 64. Auflage 2004, § 133 Rn. 9).
62
Bei einer an diesen Maßstäben gemessenen Auslegung legt bereits der Wortlaut eine
vergangenheitsbezogene Auskunftspflicht nahe. Dies gilt umso mehr, als die
Formulierungen hierbei in den Gesamtzusammenhang des Textes zu stellen sind
(Heinrichs in: Palandt, Kommentar zum BGB, 64. Auflage 2005, § 133, Rn.14). So wird
in Ziffer 3) der Erklärung ausdrücklich die Zeitform der Vergangenheit verwendet ("in
welchem Umfang die unter 1. genannten Handlungen begangen wurden"). Diese
Zeitform wurde für die Beklagte erkennbar auch bewusst gewählt. So wurde in der
Unterlassungsverpflichtung der Ziffer 1) ausdrücklich ein Zukunftsbezug aufgenommen
("Diese Erklärung gilt für alle ab dem 1. November 2003 gewählten Verbindungen.").
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Gleiches gilt für das Vertragsstrafenversprechen der Ziffer 2) durch die darin enthaltene
schlichte Bezugnahme auf die Ziffer 1). Dies liegt auch mit Blick auf die
zukunftsgerichtete Präventionsfunktion des Vertragsstrafeversprechens besonders
nahe. In der Auskunftsverpflichtung der Ziffer 3) wurde dann ausdrücklich die bereits
genannte Vergangenheitsform gewählt. Für das Anerkenntnis der Schadensersatzpflicht
der Ziffer 4) schließlich wird ausdrücklich differenziert zwischen dem Schaden, der
"durch die unter 1) bezeichneten Handlungen entstanden ist und/oder entstehen wird,
…". Wenn also derart differenziert mit den Zeitformen umgegangen wurde, dann musste
ein verobjektivierter Empfänger den Vergangenheitsbezug für die Auskunftspflicht in
Ziffer 3) auch als solchen verstehen. Daran muss sich Beklagte festhalten lassen.
Auch eine Auslegung nach dem Sinn und Zweck der Verpflichtungserklärung spricht für
den Vergangenheitsbezug der Auskunftspflicht. Dass eine Unterlassungserklärung wie
die unter Ziffer 1) der Verpflichtungserklärung vereinbarte an einen in der Zukunft
liegenden Anfangstermin gebunden ist, liegt in der Natur der Sache und entspricht der
Verkehrssitte. Gleiches gilt mit Rücksicht auf die bereits angesprochene
Präventionsfunktion für ein zur Absicherung einer Unterlassungsverpflichtung
vereinbartes Vertragsstrafeversprechen, wie unter Ziffer 2) vereinbart. Daher spricht
Ziffer 2) auch ausdrücklich von einer "unter 1) definierte(n) Verletzungshandlung". Denn
eine Verletzung der Unterlassungsverpflichtung setzt eine Vornahme der unter Ziffer
1)a) und 1)b) inkriminierten Handlungen nach Beginn des Anfangstermins der
Unterlassungsverpflichtung voraus. Dafür, dass die Auskunftspflicht unter Ziffer 3)
hingegen ausschließlich für noch in Zukunft zu begehende Verletzungshandlungen
geltend soll, zu deren Unterlassen sich die Beklagte gerade verpflichtet hat, fehlen nach
dem Gesamtzusammenhang der Verpflichtungserklärung jedwede Anhaltspunkte.
Schließlich besteht auch keine Verkehrssitte, nach der Auskunftsansprüche regelmäßig
für zukünftig noch zu begehende Verletzungshandlungen vereinbart werden würden.
64
Entscheidend dafür, dass mit den "unter 1. genannten Handlungen" die Erbringung
Erweiterter Fakturierungs- und Inkassoleistungen nach Ziffer 1)a) sowie die Ausweisung
fremder Leistungen als eigene nach Ziffer 1)b) für alle Verbindungen gemeint sind, die
in der Zeit zwischen dem 01.07.2001 und dem 01.11.2003 bzw. dem 01.12.1996 und
dem 01.11.2003 gewählt worden sind, sprechen schließlich die Begleitumstände,
insbesondere die Entstehungsgeschichte des Vertragsschlusses und die darin zum
Ausdruck kommende Interessenlage der Parteien: Obschon die Beklagte gegenüber der
Klägerin aufgrund des Inkassobeschlusses der RegTP seit dem 01.07.2001 nur noch
Eingeschränkte Fakturierungs- und Inkassoleistungen im Offline-Billing-Verfahren
erbrachte, vereinbarte sie mit einer Wettbewerberin der Klägerin, der E-GmbH, mit
Vertrag vom 23.08.2002 Erweiterte Fakturierungs- und Inkassoleistungen im Online-
Billing-Verfahren und fakturierte die Leistungen der E-GmbH unter der Rubrik
"Verbindungen U3". Eine erste Aufforderung der Klägerin an die Beklagte zur Abgabe
eines Angebots über die Erbringung Erweiterter Fakturierungs- und Inkassoleistungen
mit Schreiben vom 11.10.2002 wurde von dieser mit Hinweis auf das
Diskriminierungsverbot abgelehnt. Als die Klägerin von dem Umstand Kenntnis
erlangte, dass die Beklagte über den 01.07.2001 hinaus die Umsätze der E-GmbH in
das Mahnverfahren der Beklagten mit einschloss, forderte sie die Beklagte erneut zur
Abgabe eines Angebots über die Erbringung Erweiterter Fakturierungs- und
Inkassoleistungen mit Schreiben vom 03.04.2003 auf. Die Beklagte lehnte dies
wiederum ab, und zwar mit dem Hinweis, dass das Vertragsverhältnis mit der E-GmbH
aus Gründen der Gleichbehandlung inzwischen gekündigt worden wäre und somit in
Kürze ausliefe. Als die Klägerin im September 2003 von dem Umstand Kenntnis
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erlangte, dass die Beklagte die Umsätze der E-GmbH weiterhin in das Mahnverfahren
der Beklagten einschloss und diese Umsätze zudem unter der Rechnungsrubrik
"Verbindungen U3" fakturierte, mahnte sie die Beklagte mit Schreiben vom 22.10.2003
unter ausdrücklicher Berufung auf das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot und auf
das wettbewerbsrechtliche Verbot der irreführenden Angaben ab. Schon in diesem
Schreiben machte die Klägerin gegenüber der Beklagten kartell- und
wettbewerbsrechtliche Unterlassungs-, Auskunfts-, und Schadensersatzansprüche für
bereits entstandenen Schaden geltend. Weiterhin gab die Klägerin gegenüber der
Beklagten zu verstehen, dass der Abschluss der auf Seite 3 unten benannten
Verpflichtungserklärung eine Gelegenheit darstellen sollte, die Angelegenheit
außergerichtlich zu regeln und dass nach Ablauf der Frist zur Abgabe der
Verpflichtungserklärung gerichtlich vorgegangen werden würde. Der für die Beklagte
erkennbare Hintergrund der von der Klägerin vorformulierten Verpflichtungserklärung
waren also insbesondere die von der Klägerin mit Schreiben vom 22.10.2003 geltend
gemachten kartell- und wettbewerbsrechtlichen Auskunfts- und
Schadensersatzansprüche für den in der Vergangenheit liegenden Zeitraum vom
01.07.2001 bis zum 01.11.2003 bzw. vom 01.12.1996 bis zum 01.11.2003. Wie von der
Beklagten ausdrücklich zugestanden, gab sie diese Verpflichtungserklärung allein
deshalb ab, um einen Rechtsstreit über gerade die mit dem Schreiben vom 22.10.2003
geltend gemachten Ansprüche zu vermeiden. Redlicherweise musste die Beklagte aber
davon ausgehen, dass sich ein Rechtsstreit über die von der Klägerin geltend
gemachten, in der Vergangenheit liegenden Verletzungshandlungen nur dadurch
vermeiden ließe, dass die Beklagte mit der streitigen Verpflichtungserklärung Auskunfts-
und darauf aufbauende Schadensersatzansprüche gerade für diese in der
Vergangenheit liegenden Verletzungshandlungen und nicht für noch künftig zu
begehende Verletzungshandlungen anerkannte. An der Anerkennung einer Auskunfts-
und Schadensersatzpflicht allein für zukünftige Handlungen hatte die Klägerin - für die
Beklagte erkennbar - auch gar kein Interesse. Denn die Beklagte hatte sich mit Wirkung
ab dem 01.11.2003 zur Unterlassung der inkriminierten Handlungen unter Androhung
einer Vertragsstrafe verpflichtet. Vielmehr ging es der Klägerin mit den
Auskunftsansprüchen erkennbar darum, die mit der Ziffer 4) der Verpflichtungserklärung
von der Beklagten anerkannten Schadensersatzansprüche für Verletzungshandlungen
vom 01.07.2001 bis zum 01.11.2003 bzw. vom 01.12.1996 bis zum 01.11.2003
vorzubereiten. Diesen Zweck konnten aber allein vergangenheitsbezogene
Auskunftsansprüche erfüllen.
Abschließend spricht auch das im Grundsatz von Treu und Glauben verankerte Gebot
der widerspruchsfreien Auslegung für eine vergangenheitsbezogene Auskunftspflicht.
Denn die Beklagte sähe sich dem Vorwurf des widersprüchlichen Verhaltens
ausgesetzt, wenn sie sich mit ein- und derselben Erklärung vom 29/30.10.2003 dazu
verpflichtete, einerseits in Zukunft bestimmte inkriminierte Handlungen zu unterlassen
und andererseits Auskunft zu geben, in welchem Umfang genau diese inkriminierten
Handlungen begangen worden sein werden.
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cc) Der Auskunftsanspruch ist nicht aufgrund Vorlage der mit Schriftsatz vom 03.05.2004
eingereichten Kopien der Verträge der Beklagten mit der E-GmbH und der G2 KG durch
Erfüllung erloschen. Gemäß Ziffer 3) der Verpflichtungserklärung hat sich die Beklagte
verpflichtet,
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"Auskunft zu geben, in welchem Umfang die unter Ziffer 1. genannten Handlungen
begangen wurden, und zwar unter Angabe und Vorlage von Belegen (in ggf. gut
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leserlichen Kopien) insbesondere:
a) Namen und Anschriften von Unternehmen, denen gegenüber die unter 1. genannten
Leistungen angeboten und/oder erbracht wurden,
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b) Abschlüsse und Dauer und wesentliche Konditionen von Verträgen, die die unter 1.
genannten Leistungen zum Gegenstand haben."
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Der Umfang der Auskunftspflicht ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut dieser
Bestimmung. Einer weitergehenden Auslegung bedarf es hier nicht. Die Beklagte ist
ihrer Auskunftspflicht bislang noch nicht in dem geschuldeten Umfang nachgekommen.
Zwar legte die Beklagte mit Schriftsatz vom 03.05.2004 Kopien der Verträge der
Beklagten mit der E-GmbH und der G2 KG vom 23.08.2002 und vom 14.11.2000 vor.
Der Vertrag mit der E-GmbH ist jedoch in Teilen, insbesondere den Tarifen geschwärzt.
Der Vertrag mit der G2 KG enthält keine Tarife für den Zeitraum ab dem 01.07.2001 und
auch keine Angabe der Volumina. Auch hat die Beklagte noch keine Auskunft - sei es
auch nur eine negative - darüber erteilt, ob für den relevanten Zeitraum Verträge mit
weiteren Anbietern von Auskunftsdiensten im Online-Billing-Verfahren bestanden.
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b) Ob das Hilfsvorbringen zutrifft, kann dahinstehen, da die Klage bereits unter
Zugrundelegung des Hauptvorbringens in vollem Umfang Erfolg hat.
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3.) Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Beklagten vom 03.08.2006 und der
Klägerin vom 11.08.2006 geben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen
Verhandlung.
73
4.) Eine Kostenentscheidung ist derzeit nicht möglich, da sie einheitlich zu erfolgen hat.
74
5.) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.
75
Streitwert für den Klageantrag zu 2.): 150.000,00 Euro
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