Urteil des LG Köln vom 15.01.2008

LG Köln: fahrzeug, firma, offenkundig, mehrerlös, kaufpreis, täuschung, kollusion, vollstreckung, nutzwert, rechtshängigkeit

Landgericht Köln, 37 O 879/07
Datum:
15.01.2008
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
37. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
37 O 879/07
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
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Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz aus einem Autokauf in Anspruch.
Der Kläger wandte sich im Februar 2006 anlässlich eines Autokaufs an den Zeugen Y.
Der Kläger wurde von dem Zeugen Y an den Angestellten T der Firma F in Köln (fortan:
Firma F2 verwiesen und von diesem an den Beklagten. Der Kläger erwarb von dem
Beklagten einen finanzierten VW Touran Conceptline für 25.500,00 €, wobei zwischen
den Parteien ist streitig, ob der Kläger eben dieses Fahrzeug bei der Firma F3 für einen
Preis von 20.500,00 € hätte erwerben können. Der Beklagte übersandte dem Kläger
sowohl den Kaufvertrag, als auch den Kreditvertrag, den der Kläger unterzeichnet
zurücksandte. Der Zeuge Y meldete in der Folgezeit Insolvenz an.
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Der Kläger behauptet, das vom Beklagten für 25.500,00 € gekaufte Fahrzeug habe er
bei der Firma F3 für 20.500,00 € erwerben können. Mit dem Zeugen Y habe der Kläger
aufgrund der von diesem offerierten Geschäftsidee zeitgleich mit dem Erwerb des
Fahrzeugs einen Werbevertrag mit einer Laufzeit von 12 bis 15 Monaten geschlossen;
für die Laufzeit des Werbevertrages habe der Zeuge Y für den Werbeaufdruck monatlich
400,00 € Werbeentgelt zu zahlen gehabt; es sei mit dem Zeugen Y zudem vereinbart
worden, dass das Fahrzeug nach der Laufzeit von 12 bis 15 Monaten zurückgenommen
werde, und zwar zu dem dann noch offenstehenden Kreditrestbetrag. Der Beklagte habe
mit dem Zeugen Y und Herrn T dergestalt betrügerisch zusammengewirkt, dass sich
potentielle Kunden ein Fahrzeug bei der Firma F3 aussuchen sollten, welches dann
vom Beklagten überteuert gekauft werden sollte. Den finanzierten Mehrerlös hätten sich
die Beteiligten geteilt. Dem Beklagten sei als Fachmann bewusst gewesen, dass das
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Fahrzeug für 5.000,00 € überteuert verkauft worden sei und die gesamte Geschäftsidee
wirtschaftlich keinen Sinn mache und sich als Schneeballsystem darstelle. Als Schaden
habe der Kläger hiernach Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem
Kreditrestbetrag und dem Fahrzeugwert. Der Kreditrest belaufe sich – insoweit unstreitig
- per 15.07.2007 auf 23.515,40 €, der Fahrzeugwert per Juni auf 16.000,00 € (brutto).
Zudem sei der Zeuge Y 6 Monatsraten aus dem Werbevertrag schuldig geblieben, so
dass der Beklagte dem Kläger auch 2.400,00 € hieraus als Schaden zu erstatten habe,
der sich jedenfalls aus den Darlehensraten in dieser Höhe ergebe.
Der Kläger beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 9.915,40 € nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2007 sowie
weitere 775,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (28.08.2007) zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er bestreitet, dass der Kaufpreis für das streitgegenständliche Fahrzeug überteuert
gewesen sei; zudem bestreitet er die vom Kläger vorgetragenen Absprachen und
Verträge mit dem Zeugen Y mit Nichtwissen. Für den Fall, dass der Kläger ausstehende
Raten vom Zeugen Y zu beanspruchen habe, müsse er sich an diesen wenden.
Zwischen dem Beklagten, den Zeugen Y und Herrn T habe es keine Absprachen
gegeben, dass ein Kunde ein Fahrzeug überteuert kaufen solle und ein Gewinn geteilt
werde. Der Kläger sei vom Beklagten weder arglistig getäuscht noch betrogen worden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitsstands wird auf den Akteninhalt
Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen
Gesichtspunkt Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten.
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Soweit der Kläger vertragliche Schadensersatzansprüche gegen den Zeugen Y aus den
zwischen dem Kläger und den Zeugen Y geschlossenen Verträgen haben könnte, haftet
der Beklagte, der nicht Vertragspartei dieser Verträge ist, erkennbar nicht.
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Daneben hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 823 Abs. 2
BGB i.V.m. 263 StGB. Insoweit bedarf es keines Eingehens auf die streitige Frage, ob
der Beklagte mit dem Zeugen Y und Herrn T derart kollusiv zusammenwirkte, dass das
Fahrzeug an den Kläger um einen um 5.000,00 € erhöhten Preis verkauft und der
Mehrerlös zwischen dem Beklagten, den Zeugen Y und Herrn T geteilt werde. Denn
dem Kläger war jedenfalls nach seinem Vortrag schon vor Abschluss des Kauf- und
Kreditfinanzierungsvertrags bewusst, dass er das Fahrzeug für 5.000,00 € günstiger
erwerben kann. Ein Betrug zu Lasten des Klägers scheidet hiernach hinsichtlich des
streitigen Fahrzeugwertes aus, da es an einer Täuschung hinsichtlich des streitigen
überhöhten Fahrzeugwerts fehlt.
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Auch in Bezug auf die bereits nicht substantiiert dargelegte streitige Kollusion des
Beklagten mit dem Zeugen Y, dass das Fahrzeug durch den Zeugen Y nach 12 bis 15
Monaten für den dann noch offenen Kreditrestbetrag zurückgekauft werde, scheitert ein
Schadensersatzanspruch des Klägers. Zum Einen ist bereits nicht substantiiert
vorgetragen, woraus sich eine Kenntnis des Beklagten hinsichtlich der vertraglichen
Vereinbarungen des Klägers mit dem Zeugen Y und eine daraus folgende Kollusion
ergeben sollte. Allein der streitige Umstand, dass der Beklagte gewusst haben mag,
dass der Kläger das Fahrzeug zu einem günstigeren Preis anderweitig erwerben kann,
was auch der Kläger ohnehin wusste, belegt keine Kenntnis des Beklagten hinsichtlich
vertraglicher Abreden des Klägers mit dem Zeugen Y. Die vom Kläger diesbezüglich
beantragte Parteivernehmung des Beklagten sowie die Vernehmung des Zeugen Y
dienen hiernach erkennbar allein der Ausforschung. Dessen unbeschadet musste dem
Kläger, die vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Kläger und dem Zeugen Y
unterstellt, nicht nur offenkundig sein, dass ein bereits um 5.000,00 € überteuertes
Fahrzeug sich nicht zu einem in gleicher Höhe überteuerten Gebrauchwagenkaufpreis
verkaufen lassen wird. Ihm musste darüber hinaus bewusst sein, dass auch die
gesamten Finanzierungskosten sich im Gebrauchtwagenwert wiederfinden mussten.
Dem Kläger konnte sonach nicht entgehen, dass selbst nach einer Laufzeit von 12 bis
15 Monaten der offene Kreditbetrag noch über dem ursprünglichen – dem Kläger
bekannten – Neu-Fahrzeugwert liegt, weshalb es offenkundig widersinnig war, dass
sich ein Gebrauchtfahrzeug auch nur annähernd zu einem Kaufpreis, der dem Kreditrest
entspricht, veräußern lassen wird, und zwar gleichgültig in welchem Land. Überdies
wäre die behauptete vertragliche Konstruktion einer unentgeltlichen Nutzung eines
Neufahrzeugs über 12 bis 15 Monate gleichgekommen. Dass dies nicht der Realität
entspricht ist Jedem offenkundig. Eine schadenskausale Täuschung des Klägers
scheidet nach alldem aus.
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Eines Eingehens auf den Umstand, dass sich jedenfalls ein Schaden des Klägers um
den von ihm gezogenen Nutzwert des Fahrzeugs mindern würde, weshalb der Kläger
im Wege des Schadensersatzes nicht begehren kann, so gestellt zu werden, als sei der
Vertrag erfüllt worden, bedarf es daneben ebenso wenig, wie der Beantwortung, wie
hoch dieser Nutzwert für ein Neufahrzeug dieser Preisklasse – der jedenfalls in der
Differenz des streitigen Wertes des Neufahrzeugs zum Wert laut Kurzgutachten vom
06.06.2007 liegen dürfte – ist.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11,
711 ZPO.
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Streitwert: 9.915,40 €
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