Urteil des LG Köln vom 10.10.2002

LG Köln: vorläufige deckungszusage, firma, haftpflichtversicherung, versicherungsschutz, rahmenvertrag, kennzeichen, beschränkung, zustandekommen, innenverhältnis, versicherungsnehmer

Landgericht Köln, 24 O 569/01
Datum:
10.10.2002
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
24. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 O 569/01
Tenor:
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin aus
den zwischen den Parteien abgeschlossen Kfz-
Haftpflichtversicherungen für die Fahrzeuge mit dem amtlichen
Kennzeichen ##-## 131, ##-## 172, ##-## 152, ##-## 172, ##-## 48 und
##-## 140 Versicherungsschutz für die Schadenfälle vom 27.2.2001,
6.3.2001, 9.3.2001, 12.3. 2001, 15.3.2001 und 19.3.2001 zu gewähren.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Klägerin gehört zu einer Unternehmensgruppe, die mehr als 1000 Fahrzeuge
unterhält. Sie vermietet diese Fahrzeuge gewerblich an Unternehmen, die im
Kurierdienst tätig sind. Anfang des Jahres 2001 kam die Klägerin in Kontakt mit der
Versicherungsmaklerin W GmbH (im folgenden: Firma W). Sie beauftrage diese Firma,
ihr möglichst preisgünstige Haftpflicht- und Kaskoversicherungsverträge für ihre
Fahrzeugflotte zu verschaffen.
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Die Firma W stand in ständiger Geschäftsbeziehung mit der Beklagten, die Versicherer
ist. Nach einem zwischen der Firma W und der Beklagten geschlossen Rahmenvertrag
war die Firma W berechtigt, Versicherungsverträge für die Beklagte zu vermitteln und
insoweit Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen.
Voraussetzung sei aber, daß die Firma W die Schadensquoten der Antragsteller prüfe
und keine Risiken mit einer Schadensquote von durchschnittlich über 60 % in den
letzten drei Jahren eindecke. In einem Schreiben der Beklagten an die Firma W vom
22.1.2001 heißt es überdies - übereinstimmend mit Ziffer 5 der AGB der Beklagten - daß
unerwünschte Risiken unter anderem Kurierdienste seien. Die Beklagte händigte der
Firma W eine Vielzahl von sog. "Doppelkarten" aus, die eine vorläufige
Deckungszusage für die Haftpflichtversicherung bewirken.
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Die Klägerin zeigte Interesse, über die Firma W ihre gesamte Fahrzeugflotte bei der
Beklagten haftpflicht- und kaskozuversichern. Sie erfüllte die Kriterien des - ihr nicht
bekannten - Rahmenvertrages allerdings nicht, da sie eine Schadensquote von 293 %
hatte, Vermietfahrzeuge versichern wollte, die zudem für Kurierdienste eingesetzt
wurden. Dennoch erteilte ihr die Firma W vorläufige Deckungszusagen. Die Klägerin
behauptet, die Firma W habe ihr über 1000 "Doppelkarten" ausgestellt. Unstreitig reichte
sie beim Straßenverkehrsamt die Meldung über den Wechsel des
Haftpflichtversicherers mit Wirkung ab 19.2.2001 ein.
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Mit Schreiben vom 5.4.2001 kündigte die Beklagte die vorläufige Deckungszusage nach
§ 1 Abs. 5 AKB.
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Unter dem 18.4.2001 stellte die Beklagte für alle Fahrzeuge Versicherungsscheine aus,
in denen angegeben wurde, daß eine Haftpflichtversicherung für den Zeitraum vom
19.2.2001 bis zum 17.4. 2001 bestanden habe. Vertragsverlängerung finde nicht statt,
es sei eine einmalige Prämie zu zahlen. Die Beklagte versandte entsprechende
Rechnungen, in denen Versicherungsprämie für den besagten Zeitraum geltend
gemacht wurde. Die Rechnungen enthielten die vorgedruckte Belehrung, daß eine
vorläufige Deckungszusage rückwirkend entfalle, wenn die Prämie nicht binnen 14
Tagen bezahlt werde. Die Klägerin bezahlte diese Rechnungen bis heute nicht. Sie
behauptet, die Beklagte habe diese Forderungen im Rahmen von
Vergleichsverhandlungen gestundet.
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Mit der Klage begehrt die Klägerin - sinngemäß - Feststellung, daß Versicherungsschutz
aus der Haftpflichtversicherung bestehe für insgesamt 8 aufgelistete und unstreitige
Schadensfälle aus dem Zeitraum 27.2.2001 bis 19.3.2001. Die Beklagte hat an die
Geschädigten der fraglichen Unfälle nach dem Pflichtversicherungsgesetz Leistungen
erbracht, deren Höhe ist nicht vorgetragen und der Klägerin nicht bekannt. Mit Schreiben
vom 13.6.2001 und anderen Daten aus diesem Zeitraum lehnte die Beklagte gegenüber
der Klägerin Leistungen aus der Haftpflichtversicherung ab und stellte Regreß nach § 3
Abs. 9 Pflichtversicherungsgesetz in Aussicht.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, ihr aus den zwischen den Parteien abgeschlossen Kfz-
Haftpflichtversicherungen für die Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen ##-##
131, ##-## 172, ##-## 152, ##-## 172, ##-## 48 und ##-## 140
Versicherungsschutz für die Schadenfälle vom 27.2.2001, 6.3:2001, 9:3.2001,
12.3.2001, 15.3.2001 und 19.3.2001 zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hält sich für leistungsfrei. Sie ist der Ansicht, weder ein Versicherungsvertrag noch
eine vorläufige Deckungszusage seien zustande gekommen. Insbesondere sei die
Firma W zum Abschluß derartiger Verträge nicht bevollmächtigt gewesen, da sie nach
dem mit ihr geschlossenen Rahmenvertrag ein solches Risiko, wie es die Klägerin
repräsentiere, nicht habe abdecken dürfen. Die Firma W stehe im Lager der Klägerin
und sei deren Vertreterin.
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Die Beklagte bestreitet, daß ein von der Klägerin unterschriebener Antrag auf Abschluß
eines Versicherungsvertrages vorliege. Sie habe erst vom Straßenverkehrsamt erfahren,
daß dort sog. "Doppelkarten" vorgelegt worden seien. Sie meint, eine vorläufige
Deckung sei zumindest nach § 1 Abs. 4 AKB rückwirkend beendet worden, nachdem
die Erstprämie nicht fristgerecht gezahlt worden sei.
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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien und
ihre zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen, die Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen sind.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin Deckungsschutz aus
der Haftpflichtversicherung für die im Klageantrag genannten Fahrzeuge zu gewähren.
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Der Klageantrag ist sinngemäß als Feststellungsantrag aufzufassen, welcher zulässig
ist. Die Klägerin kann nicht auf Leistung klagen, weil sie keinen eigenen Schaden
geltend macht und die Unfallgegner bereits entschädigt sind. Das
Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, daß die Beklagte in mehreren Schreiben
Regreß angekündigt hat und außerdem die Ausschlußfrist des § 12 Abs. 3 VVG in Gang
gesetzt hat.
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Die Klägerin hat die Schadensfälle, für die Versicherungsschutz gewährt werden soll,
hinreichend substantiiert, auch wenn sie Einzelheiten zu Unfallort und Unfallgeschehen
nicht mitgeteilt hat. Dies gilt zumindest deswegen, weil die Beklagte die Schadensfälle
als solche nicht bestreitet. Mit der Angabe des Schadenstages und des beteiligten
Fahrzeuges sind die Fälle hinreichend individualisiert.
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Die Beklagte hat für diese Schäden aus der Haftpflichtversicherung aufzukommen. Es
ist fair den fraglichen Zeitraum eine vorläufige Deckung im Sinne von § 1 Abs. 2 AKB
zustande gekommen, nachdem die Firma W der Klägerin für die fraglichen Fahrzeuge
sog. "Doppelkarten" ausgehändigt hat und diese absprachegemäß beim
Straßenverkehrsamt eingereicht wurden. Soweit die Beklagte bestreitet, daß
"Doppelkarten" ausgestellt wurden, setzt sie sich mit ihrem eigenen Vortrag in
Widerspruch, wonach solche Karten beim Straßenverkehrsamt vorlagen. Die Karten
können nur auf dem Weg über die Firma W dorthin gelangt sein.
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Ob dem Zustandekommen einer vorläufigen Deckung entsprechend der Ansicht der
Beklagten entgegensteht, daß die Firma W entsprechend dem Rahmenvertrag mit der
Beklagten nicht bevollmächtigt gewesen sei, einen solchen Vertrag gerade mit der
Klägerin abzuschließen, kann letztendlich dahinstehen. Die Klägerin gehörte nicht zur
Gruppe derjenigen Risiken, mit der die Firma W nach dem Rahmenvertrag Verträge
schließen durfte. Sie hatte eine Schadensquote von durchschnittlich 293 %. Es spricht
jedoch viel dafür, daß letztere Beschränkung des Rahmenvertrages ausschließlich im
Innenverhältnis zwischen der Firma W und der Beklagten galt. Wenn die Beklagte der
Firma W "Doppelkarten" in einer großen Zahl überlassen hat, die keine
Einschränkungen betreffend den Kreis der möglichen Versicherungsnehmer enthielten,
hat sie damit in zurechenbarer Weise den Rechtsschein gesetzt, die Firma W
uneingeschränkt zur Erteilung vorläufiger Deckungszusagen bevollmächtigt zu haben.
Dies ergibt sich schon aus der im Bereich der Kfz-Haftpflicht gebotenen Rechtsklarheit
und dem Interesse der Allgemeinheit am Bestehen von Haftpflichtschutz für Kfz, das im
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Pflichtversicherungsgesetz seinen Ausdruck gefunden hat. Die Beklagte ist durch das
Kündigungsrechtnach § 1 Abs. 5 AKB hinreichend geschützt. Sie selbst bat es in der
Hand, ob sie "Doppelkarten" nur in Einzelfällen nach vorheriger Prüfung herausgibt oder
im voraus blanko. Wenn sie letzteres tut, haftet sie zumindest kraft Anscheinsvollmacht.
Dies kann jedoch dahinstehen, da letztlich eine vorläufige Deckung rückwirkend
spätestens dadurch zustande gekommen ist, daß die Beklagte Versicherungsscheine
ausgestellt hat, in denen sie das Bestehen von Haftpflichtversicherungsschutz für den
Zeitraum 19.2.2001 bis 17.4.2001 bestätigt hat. Damit hat die Beklagte eine eventuell
ohne Vollmacht abgeschlossene vorläufige Deckungszusage genehmigt (§ 177 Abs. 1
BGB). Die Beklagte hat außerdem in ihren Kündigungsschreiben zum Ausdruck
gebracht, daß vorläufige Deckung bestehe. Hinzu kommt, daß sie für den fraglichen
Zeitraum eine Prämie berechnet hat; auch das setzt voraus, daß sie von dem Bestehen
von Versicherungsschutz ausging.
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Die vorläufige Deckung ist nicht nach § 1 Abs. 4 AKB rückwirkend entfallen, weil die
Erstprämie nicht bezahlt wurde. Voraussetzung für ein rückwirkendes Entfallen wäre
zunächst, daß die Beklagte den Antrag unverändert angenommen hätte. Das hat sie
gerade nicht getan, denn sie hat den Abschluß eines beantragten unbefristeten
Haftpflichtversicherungsvertrages abgelehnt und lediglich die Zeit der vorläufigen
Deckung bis zu deren Kündigung bestätigt. Außerdem fehlt es an einer zutreffenden
Belehrung über die Folgen der Nichtzahlung. Es genügt nicht, wenn - wie hier in der
Beitragsrechnung geschehen - auf die Zweiwochenfrist des § 1 Abs. 4 AKB
hingewiesen wird. Die Belehrung muß vielmehr auch den Hinweis erhalten, daß bei
unverschuldeter Nichtzahlung der Versicherungsschutz bei nachträglicher Zahlung
erhalten bleibt. Diese Belehrung muß an hervorgehobener Stelle in der
Beitragsrechnung selbst erfolgen. Dies ist ausgestandene Rechtsprechung der
Obergerichte (vgl. Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 1 AKB Rz. 17, 18 ;mit Nachweisen)
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Die fehlende Belehrung ist auch nicht durch die Klageerwiderung nachgeholt, zumal
dort nach Auffassung der Beklagten ausgeführt wird, daß kein gesonderter Hinweis
wegen der Vertragsuntreue des Klägers mehr erforderlich gewesen sei.
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Sämtliche geltend gemachte Unfallschäden fallen in den Zeitraum der vorläufigen
Deckung. Die Klage ist damit insgesamt begründet.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
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Die Nebenentscheidungen ergehen nach § § 92, 709 ZPO.
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