Urteil des LG Köln vom 29.05.2007

LG Köln: sonderverkauf, werbung, insolvenz, vorverfahren, verwaltung, daten, verfügung, dringlichkeit, androhung, unterlassen

Landgericht Köln, 31 O 369/07
Datum:
29.05.2007
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
31. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
31 O 369/07
Tenor:
Auf Antrag des Antragstellers wird gemäß §§ 3, 5, 8, 12, 14 UWG, 91,
890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen
der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, folgendes angeordnet:
Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € -
ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu
unterlassen,
1
im Wettbewerb handelnd
2
1. wie nachstehend wiedergegeben, wobei die Daten nur beispielhaft genannt sind,
mit einem fünftägigen für den 13., 14., 15., 16. und 17. April angekündigte
Sonderverkauf zu werben:
3
4
- Es folgt eine mehrseitige Bilddarstellung. -
5
wenn der Sonderverkauf wie aus der nachstehend wiedergegebenen Werbung
ersichtlich sodann am 27., 28., 29., 30. April und 01. Mai fortgesetzt wird:
6
- Es folgt eine mehrseitige Bilddarstellung. -
7
und/oder
8
2. wie nachstehend wiedergegeben
9
10
a. unter Hinweis auf ein "Insolvenz-Vorverfahren" zu werben
11
12
und/oder
13
b. mit dem Hinweis
14
15
"freihändige Verwaltung d. Bestände gem. gesetzl. Vorschrift im Notfrist"
16
zu werben
17
- Es folgt eine mehrseitige Bilddarstellung. -
18
3.
19
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
20
Streitwert: 10.000,00 Euro.
21