Urteil des LG Köln vom 28.04.2004

LG Köln: geschäftsführer, fristlose kündigung, aufrechnung, auszahlung, anstellungsvertrag, klageänderung, gesellschafter, kündigungsfrist, vergütung, gehalt

Landgericht Köln, 90 O 256/03
Datum:
28.04.2004
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
10. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
90 O 256/03
Tenor:
1.)
Die Beklagte wird verurteilt,
an die T, E- Straße ###, ##### E, 15.747,79 EUR nebst 12,5 % Zinsen
von 3.936,95 EUR seit dem 31.10.1998, 12,5 % Zinsen von 7.873,90
EUR seit dem 30.11.1998 sowie 12,5 % Zinsen von 3.936,95 EUR seit
dem 31.12.1998 abzüglich am 22.01.1999 verrechneter 14.504,79 EUR
zu zahlen.
2.)
Die Beklagte wird weiter verurteilt,
an die T, E-Straße ###, ##### E, weitere 66.928,15 EUR nebst 12,5 %
Zinsen von jeweils 3.936,25 EUR seit dem jeweiligen Monatsletzten der
Monate Januar 1999 bis April 2000, zusätzlich nebst 12,5 % Zinsen von
3.936,95 EUR seit dem 30.11.1999 zu zahlen.
3.)
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4.)
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der zu
vollstreckenden Beträge vorläufig vollstreckbar.
T A T B E S T A N D :
1
Der Kläger war seit dem 17.04.1997 aufgrund des Anstellungsvertrages vom 15.04.1997
Geschäftsführer der Beklagten. Gleichzeitig ist der Kläger Minderheitsgesellschafter der
Beklagten.
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Aufgrund des vorgenannten Anstellungsvertrages war dem Kläger ein
Bruttomonatsgehalt von 3.936,95 EUR (= 7.700,00 DM) zugesagt; zudem wurde ein
jährliches im November zu zahlendes 13. Monatsgehalt vereinbart. Ferner erhielt er
nach § 9 des Vertrages eine Beteiligung am Bilanzgewinn der Gesellschaft in Höhe von
25 %.
3
Infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten erklärte sich der Kläger zum Ende des Jahres
1997 bereit, auf Gehaltszahlungen vorübergehend zu verzichten.
4
Am 26.08.1998 kam es zu einer Besprechung zwischen dem jetzigen Geschäftsführer
der Beklagten, den Generalbevollmächtigten der C AG, Dr. L, und dem Kläger, in der
vereinbart wurde, dass die monatliche Vergütung für den Kläger ab September 1998
wieder aufgenommen werden sollte.
5
Der Kläger gab unter dem 28.08.1998 eine entsprechende Anweisung an die
Buchhaltung, die Zahlungen der Geschäftsführergehälter wieder aufzunehmen. Dies
geschah jedoch nicht.
6
Der Kläger legte sein Amt als Geschäftsführer Mitte Januar 2000 nieder. Eine
ausdrückliche Kündigung des Anstellungsvertrages erfolgte nicht.
7
Der Kläger geht davon aus, dass mit Niederlegung seines Geschäftsführeramtes
konkludent auch sein Anstellungsvertrag gekündigt worden sei, sodass unter Einhaltung
der vertraglich vereinbarten 3-monatigen Kündigungsfrist das Anstellungsverhältnis zum
30.04.2000 beendet worden sei.
8
Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage seine rückständigen
Geschäftsführergehälter geltend, und zwar für den Zeitraum von Oktober 1998 bis
einschliesslich April 2000 zuzüglich des 13. Monatsgehaltes für die Jahre 1998 und
1999.
9
Er berücksichtigt die im rechtskräftig entschiedenen Vorprozess vor dem Landgericht
Köln, A.z.: 85 O 272/00 erfolgte Aufrechnung des Klägers mit seinen Gehaltsansprüchen
in Höhe eines Gesamtbetrages von 14.504,79 EUR.
10
Der Kläger hat während des Rechtsstreits durch Abtretungsvertrag vom 23.12.2002
seine Gehaltsforderungen gegen die Beklagte an seine Prozessbevollmächtigten
abgetreten.
11
Der Kläger beantragt,
12
1.)
13
die Beklagte zu verurteilen, an die T, E- Straße ###, ##### E, 15.747,79 EUR
nebst 12,5 % Zinsen von 3.936,95 EUR seit dem 31.10.1998, 12,5 % Zinsen
von 7.873,90 EUR seit dem 30.11.1998 sowie 12,5 % Zinsen von 3.936,95 EUR
seit dem 31.12.1998 abzüglich am 22.01.1999 verrechneter 14.504,79 EUR zu
zahlen,
14
2.)
15
die Beklagte weiter zu verurteilen,
16
an die T, E- Straße ###, ##### E, weitere 66.928,15 EUR nebst 12,5 % Zinsen
von jeweils 3.936,25 EUR seit dem jeweiligen Monatsletzten der Monate Januar
1999 bis April 2000, zusätzlich nebst 12,5 % Zinsen von 3.936,95 EUR seit dem
30.11.1999 zu zahlen.
17
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
19
Die Beklagte bestreitet die Abtretung und ihre Wirksamkeit mit Nichtwissen. Für den Fall
ihrer Wirksamkeit wendet die Beklagte ein, dass es sich um eine Klageänderung
handele, der sie nicht zustimme.
20
Im übrigen rügt sie die fehlende Aktivlegitimation des Klägers.
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Außerdem wendet sie sich gegen die Höhe der Klageforderung. Bereits durch das
rechtskräftig abgeschlossene Verfahren LG Köln 85 O 272/00 seien Gehaltsforderungen
des Klägers in Höhe von insgesamt 16.691,82 EUR einschließlich Zinsen durch
Aufrechnung erloschen.
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Weihnachtsgeld für das Jahr 1999 könne der Kläger nicht beanspruchen, weil er vor
dem 31.03. des Folgejahres ausgeschieden sei.
23
Ebenfalls könne der Kläger ab Mitte Januar 2001 kein Gehalt mehr verlangen, da in der
Niederlegung seiner Tätigkeit Mitte Januar 2000 eine fristlose Kündigung liege. Im
übrigen erhebt die Beklagte wegen der Zinsen auf die Gehaltsansprüche für das Jahr
1998 die Einrede der Verjährung.
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Gegenüber dem rechnerisch noch verbleibenden Restbetrag des geltend gemachten
Gehaltes nebst Zinsen beruft sich die Beklagte auf einen konkludenten Verzicht seitens
des Klägers, weil dieser es als Geschäftsführer in der Hand gehabt habe, für eine
Auszahlung des Geschäftsführgehaltes an sich zu sorgen.
25
Jedenfalls verweigert die Beklagte die Auszahlung des Geschäftsführergehaltes unter
Hinweis darauf, dass in dem fraglichen Zeitraum eine Unterbilanzierung der Beklagten
vorgelegen habe, sodass die Auszahlung des Geschäftsführergehaltes an den Kläger
als gleichzeitigen Gesellschafter der Beklagten ein Verstoß gegen die Grundsätze der
§§ 30, 31, 32 a GmbHG liege.
26
Auch verstoße der Kläger mit der Forderung auf Nachzahlung stehengelassener
Gehälter des Gesellschafter-Geschäftsführers gegen § 242 BGB.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
gewechselten Schriftsätze sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. Es wird
ferner verwiesen auf den Inhalt der informationshalber beigezogenen und zum
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Beiakten 85 O 272/00 LG Köln =
18 U 151/02 OLG Köln verwiesen.
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E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
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Die Klage ist zulässig und begründet.
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Der Kläger war gem. § 265 ZPO nicht gehindert, die geltend gemachten
Gehaltsansprüche nach Eintritt der Rechtshängigkeit an seine Prozessbevollmächtigten
abzutreten.
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Deshalb ist er nach wie vor befugt, diese Ansprüche im Wege gesetzlicher
Prozeßstandschaft gem. § 265 Abs. 2 ZPO geltend zu machen, ohne dass dies zu einer
Klageänderung führt. Die Umstellung des Klageantrags auf Zahlung an den Zessionar
verlangt die durch die Abtretung entstandene Änderung der materiellen Rechtslage (vgl.
Thomas-Putzo-Reichold, 25. Auflage, § 265 ZPO, Rdnr. 13). Die damit fehlende
Aktivlegitimation des Klägers, die auf die Prozessbevollmächtigten übergegangen ist,
steht demgemäß der Klage nicht entgegen.
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Das Bestreiten der Abtretung und ihrer Wirksamkeit ist nach Vorlage des
Abtretungsvertrages, von der die Beklagte eine Kopie erhalten hat, nach § 138 ZPO
nicht mehr zulässig.
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Auch die während des Rechtsstreits vorgenommene Änderung des Klageantrages
dahingehend, dass die begehrte Zahlung abzüglich am 22.01.1999 verrechneter
14.504,79 EUR verlangt werde, stellt keine zustimmungspflichtige Klageänderung dar, §
264 Nr. 2 ZPO.
34
Die Klage ist hinsichtlich beider Anträge auch materiell gerechtfertigt.
35
Was den Klageantrag zu 1.) betrifft, so ist der Anspruch als solcher unstreitig.
Einwendungen der Beklagten hiergegen sind nicht gerechtfertigt.
36
Im rechtskräftig entschiedenen Vorprozess 85 O 272/00 sind 14.504,79 EUR Gehalt des
Klägers bereits durch Aufrechnung erloschen, Blatt 295 der Beiakten, und zwar bezogen
auf den Zeitpunkt, in dem sich die dortige Erstattungsforderung der Beklagten in Höhe
von 14.504,79 EUR und die Gehaltsforderungen des Klägers aus 1998 erstmals
aufrechenbar gegenüberstanden, § 389 BGB. Das war ausweislich der Beiakten
spätestens im September 1999 der Fall, da zu diesem Zeitpunkt der letzte Teil der
geltend gemachten Erstattungsforderung der Beklagten entstanden war. Zinsen auf die
Erstattungsforderungen konnten nicht entstehen, weil die aufrechenbar
gegenüberstehenden Gehaltsforderungen des Klägers bereits fällig waren (1998). Der
weitere Einwand aus §§ 30, 31, 32 a GmbHG ist bereits rechtskräftig im Vorprozess
zurückgewiesen worden; er kann deshalb im Umfang des dort aufgerechneten Betrages
der Klageforderung nicht mehr entgegengesetzt werden.
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Auch greift die Verjährungseinrede für die Zinsansprüche hinsichtlich der
Gehaltsforderungen aus dem Jahre 1998 nicht ein, weil diese schon im Vorprozess
rechtshängig gemacht worden sind, und zwar durch Aufrechnung, § 204 Nr. 5 BGB
(Hemmung),Blatt 292 der Beiakten.
38
Was den über den Betrag von 14.504,79 EUR hinausgehenden Betrag aus dem
Klageantrag zu 1.) und den Klageantrag zu 2.) angeht, so greifen die Einwendungen der
Beklagten ebenfalls nicht durch.
39
Der Einwand des kapitalersetzenden Rechtsgeschäfts aus §§ 30, 31, 32 a GmbHG ist
zwar über den Umfang der Aufrechnung im Vorprozess hinaus nicht durch den Einwand
der Rechtskraft ausgeschlossen, weil die Rechtskraft nur im Umfang der Aufrechnung
wirkt, § 322 Abs. 2 ZPO. Dennoch folgt die Kammer im Ergebnis den Ausführungen im
Urteil des Vorprozesses. Die Ausführungen der Beklagten, insbesondere auch in ihrem
nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 31.03.2004, der im Hinblick auf die Hinweise in
der letzten mündlichen Verhandlung erfolgt ist, sind nicht geeignet, einen solchen
Einwand der Beklagten, dass es sich bei den Gehaltsforderungen des Klägers bzw.
ihrer Nichtgeltendmachung um ein sogenanntes eigenkapitalersetzendes
Rechtsgeschäft handelt, zu begründen. Dazu ist auch die von der Beklagten genannte
Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.02.1992, NJW 1992, 1764 ff, 1765/1766,
nicht geeignet. Der dort entschiedene Fall ist mit dem vorliegenden Streitfall nicht
vergleichbar.
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Vielmehr ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.6.1992 (BGH NJW 1992,
2894) einschlägig. Danach verstösst die Auszahlung des einem Gesellschafter-
Geschäftsführers vertraglich eingeräumten angemessenen Gehalts nicht gegen die
Grundsätze aus §§ 30 Abs. 1, 31, 32 a GmbHG; nicht einmal dann, wenn dafür das
Stammkapital der Gesellschaft angegriffen werden muß. Das gilt auch für eine
gewinnunabhängige Tantieme. Denn ein solcher Anstellungsvertrag mit der
entsprechenden Vergütungsregelung stellt ein sogenanntes Drittgeschäft dar, dessen
Erfüllung nicht gegen § 30 Abs. 1 GmbHG verstößt.
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Dass es sich im Streitfall um eine nicht angemessene Vergütung handelt, die dem
Kläger im Anstellungsvertrag vom 15.04.1997 nebst den übrigen Nebenleistungen für
eine wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden zugesagt worden ist, hat die Beklagte
nicht dargetan. Vielmehr sprechen die Gehaltshöhe, die sonstigen Nebenleistungen und
die wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden dafür, dass es sich um eine angemessene
Geschäftsführervergütung handelt. Demgemäß ist von einer angemessenen Vergütung
auszugehen.
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Dass der Kläger verpflichtet wäre, einer Herabsetzung seiner Bezüge unter den in der
vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs dargelegten Voraussetzungen
zuzustimmen, hat die Beklagte nicht dargetan. Sie hat zwar eine Unterkapitalisierung
der Beklagten behauptet, dies allein ist aber kein ausreichender Maßstab dafür, dass
der Kläger als Geschäftsführer aufgrund seiner Treuepflicht gehalten wäre, einer
Herabsetzung seiner Bezüge zuzustimmen. Hiergegen spricht auch der Umstand, dass
die Parteien unstreitig unter dem 26.08.1998 vereinbart haben, die zwischenzeitlich
eingestellte Zahlung des Geschäftsführergehaltes ab dem 01.09.1998
wiederaufzunehmen. Zu einer solchen Vereinbarung, an der neben dem Kläger sowohl
der seinerzeitige Geschäftsführer der Beklagten als auch der Generalbevollmächtigte
der C AG, Dr. L, beteiligt waren, wäre es nicht gekommen, wenn die wirtschaftlichen
Verhältnisse der Beklagten dies nicht zugelassen hätten. Für das Gegenteil ist die
Beklagte vortrags- und beweispflichtig. Dieser Vortrags- und Beweispflicht hat sie nicht
genügt durch das Vorbringen, dass die Beklagte im fraglichen Zeitraum unterkapitalisiert
gewesen sei. Auch greift nicht der Einwand der Beklagten durch, dass der Kläger
wirksam auf seine Gehaltsansprüche konkludent verzichtet habe. Hiergegen spricht zum
einen, dass die Parteien unter dem 26.08.1998 unstreitig die Zahlung des
Geschäftsführergehalts ab September 1998 wieder aufgenommen werden sollte, und
der Kläger die Buchhaltung ausdrücklich unter dem 28.08.1998 angewiesen hat, dies zu
realisieren. Dass es dann schließlich nicht zu der Auszahlung gekommen ist, obwohl
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der Kläger noch bis Januar 2000 Geschäftsführer war, reicht nicht aus, um einen
solchen Gehaltsverzicht zu begründen. Dies kann auch nicht unter der Voraussetzung
angenommen werden, dass eine Unterkapitalisierung der Beklagten, wie sie von der
Beklagten behauptet wird, unterstellt wird. Die Beklagte hat jedenfalls keine weiteren
Umstände vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, dass in der
Nichtgeltendmachung der Gehaltsansprüche im Zeitraum von September 1998 bis
Januar 2000 ein stillschweigender Gehaltsverzicht gesehen werden könnte.
Dasgleiche gilt hinsichtlich des Verwirkungseinwandes der Beklagten gem. § 242 BGB.
Auch hier reicht allein der Zeitablauf der Nichtgeltendmachung nicht aus, einen solchen
Einwand zu begründen.
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Was die weiteren Einwendungen gegen den Klageantrag zu 2.) angeht, so sind auch
diese nicht gerechtfertigt.
45
Die Niederlegung des Amtes als Geschäftsführer nach seiner Abberufung führt nicht
automatisch zur fristlosen Kündigung des Anstellungsvertrages, da dort eine
Kündigungsfrist von 3 Monaten vorgesehen ist, § 8 des Gesellschaftsvertrages, Blatt 5
Anlageheft. Dass der Gesellschaft ein ausserordentliches Kündigungsrecht
zugestanden hätte, hat die Beklagte nicht dargetan. Der Beweisantritt der Beklagten auf
Seite 4 ihres Schriftsatzes vom 26.01.2004 (Blatt 24 der Akten) reicht nicht aus. Die
Beklagte hätte vielmehr die Gründe einer fristlosen Kündigung dartun müssen. Deshalb
kann die Beklagte auch nicht das vom Kläger beanspruchte Weihnachtsgeld für 1999
verweigern; denn der Anstellungsvertrag ist erst zum Ende April 2000 infolge
ordentlicher Kündigung beendigt worden. Auch kann die Beklagte den
Gehaltsansprüchen des Klägers für 2000 nicht entgegenhalten, dass der Kläger seine
Arbeitskraft nicht angeboten habe; denn er war als Geschäftsführer berufen, wie die
Beklagte selbst vorträgt. Man hätte ihm deshalb für die drei Monate der Kündigungsfrist
eine andere Tätigkeit anbieten müssen. Dies lag aber offensichtlich nicht im Interesse
der Beklagten.
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Auch hat der Kläger Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen gem. § 288 Abs 4
BGB, weil er einen entsprechenden Zinsschaden dargetan hat und die Beklagte dem
nicht entgegengetreten ist.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
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