Urteil des LG Köln vom 14.12.2007

LG Köln: verkehr, verpackung, vertragsstaat, besitz, eigentum, verwahrung, kennzeichnung, datum, verfügung, dringlichkeit

Landgericht Köln, 31 O 837/07
Datum:
14.12.2007
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
31. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
31 O 837/07
Tenor:
hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende
einstweilige Verfü-gung glaubhaft gemacht durch Vorlage von
Markenunterlagen, Internetausdrucken, des Originalproduktes,
eidesstattlichen Versicherungen sowie weiteren Unterlagen. Die
vorgerichtliche Korrespondenz hat vorgelegen.
Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäß §§ 14 MarkenG, 91, 890, 936
ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der
Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, folgendes angeordnet:
1. Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € -
ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu
unterlassen,
1
im geschäftlichen Verkehr unter dem Zeichen LEATHERMAN
Multifunktionswerkzeuge einzuführen, auszführen, anzubieten, in den Verkehr zu
bringen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, sofern diese Waren nicht
mit dieser Kennzeichnung von der Fa. Leatherman Tool Group, Inc. oder mit ihrer
Zustimmung im Inland, einem der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union
oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind,
2
insbesondere solche LEATHERMAN(–Multifunktionswerkzeuge, deren Verpackung
die Aufschrift "Intended for sale in USA" trägt;
3
2.
4
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, sämtliche in ihrem Besitz oder Eigentum
befindlichen LEATHERMAN(– Multifunktionswerkzeuge gem. Ziffer 1. an den
zuständigen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Verwahrung herauszugeben.
5
3.
6
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
7
Streitwert: 70.000,00 Euro.
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