Urteil des LG Köln vom 15.09.2000

LG Köln: unfall, bus, reparaturkosten, obmann, unrichtigkeit, zustand, vollstreckung, gutachter, verbindlichkeit, sachverständiger

Landgericht Köln, 24 O 551/04
Datum:
15.09.2000
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
24. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 O 551/04
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden
Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger macht Ansprüche gegen die Beklagte wegen eines Unfallgeschehens vom
15.9.2002 geltend, bei dem ein Reisebus des Klägers beschädigt wurde, der bei der
Beklagten vollkaskoversichert ist. Der Versicherungsvertrag kam über die Fa. N GmbH
zustande.
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Nach dem Unfall holte der Kläger auf Veranlassung der Fa. N ein Gutachten der B
GmbH in G ein (K 1, Bl. 6 ff. GA). Das Gutachten weist Reparaturkosten netto von
25.604,31 € aus und hatte Sachverständigenkosten von 1.018,79 € zur Folge. Nach
Zahlungen seitens der Beklagten macht der Kläger einen offenen Rest aus der
Reparaturkostenkalkulation der B in Höhe der Klageforderung geltend. Im Zuge der
Abwicklung kam es zur Durchführung eines Sachverständigenverfahrens zwischen de
Parteien, nachdem die Beklagte das Gutachten der B nach Einholung eines anderen
Gutachtens bezweifelt hatte. Das Gutachten des Obmannes im
Sachverständigenverfahren kam zu Reparaturkosten von 20.874,76 €. Der Obmann im
Sachverständigenverfahren T verwarf einige Positionen aus dem B Gutachten wegen
fehlender Kompatibilität (Bl. 78 ff. GA).
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Der Kläger behauptet, die Beklagte habe das Gutachten der B veranlasst und müsse, so
meint er, nunmehr sich auch an die dortige Kalkulation halten lassen. Das Gutachten
des Sachverständigen T sei offenbar fehlerhaft, trägt der Kläger weiter vor. Der
Sachverständige habe den Bus –unstreitig- im reparierten Zustand besichtigt und
Mutmaßungen angestellt. Die im Gutachten der B ausgewiesenen Schäden an
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Windschutzscheibe, Seitenscheibe vorne rechts, A-Säule, Türe und Lack seien bei
Begutachtung durch den Sachverständigen der B vorhanden gewesen und zu ersetzen.
Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.046,56 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.6.2003 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte wendet ein, das Gutachten des Sachverständigen T sei verbindlich. Sie
habe ihre Leistungspflicht dementsprechend erfüllt.
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Zum weiteren Vortrag der Parteien wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist nicht begründet. Die Beklagte hat ihre Leistungspflicht aus Anlass des
streitigen Unfalls bedingungsgemäß erfüllt, indem sie auf der Grundlage des
Obmanngutachtens des Sachverständigen T vom 8.7.2004 Leistungen an den Kläger
erbracht hat.
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Das Gutachten ist nach §§ 64 VVG, 14 AKB für beide Parteien verbindlich. Der
Klägervortrag lässt nicht erkennen, dass das Gutachten offenbar unrichtig und damit
unverbindlich ist.
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Ein im Sachverständigenverfahren nach §§ 64 VVG, 14 AKB eingeholtes
Obmanngutachten ist regelmäßig für die Parteien verbindlich. Der Streit um
Meinungsverschiedenheiten zur Höhe des zu regulierenden Schadens soll gerade dem
Rechtsstreit entzogen und im Sachverständigenverfahren entschieden werden. Will eine
Partei des Sachverständigenverfahrens dessen Verbindlichkeit in Frage stellen, muss
sie den Nachweis der offenbaren Unrichtigkeit des Gutachtens führen. Es muss nicht
nur dargetan werden, dass das Gutachten Unrichtigkeiten enthält, sondern diese
müssen sich zudem dem unbefangenen Beurteiler aufdrängen und die Feststellungen
im Gesamtergebnis, nicht in einzelnen Punkten, erschüttern (vgl. BGH, VersR 1979,
121; NJW 1979, 1885; siehe etwa auch Stiefel/Hofmann, Kraftfahrversicherung, 17.
Aufl., § 14 AKB Rn. 34 m.w.N.). Vermieden werden soll, dass anstelle des
Sachverständigen lediglich ein für den Kläger günstigerer Sachverständiger tätig wird.
Zu beurteilender Zeitpunkt ist der der Gutachtenerstattung (Stiefel/Hofmann, a.a.O.).
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Vor diesem Hintergrund ist das vorliegende Obmanngutachten nicht zu beanstanden.
Es beschäftigt sich gerade in sachlicher Weise mit den streitigen Punkten, zu denen der
Kläger Abzüge bei der Kaskoentschädigung hinnehmen musste, die er nicht zu tragen
bereit ist. Soweit der Kläger dem Gutachten entgegen hält, dass der Sachverständige
der B den Unfallschaden zutreffend festgestellt habe, reicht dies nicht. Gegenstand des
im Sachverständigenverfahren eingeholten Gutachtens war gerade das nunmehr dem
Obmanngutachten entgegen gehaltene B-Gutachten. Gerade der Streit über dessen
Feststellungen sollte geklärt werden. Zu jedem einzelnen Streitpunkt hat der
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Obmanngutachter Feststellungen getroffen, die sachlich allesamt nachvollziehbar sind.
Die getroffenen Feststellungen sind detailgenau begründet. Der Sachverständige hat
die Feststellungen des B-Gutachtens auf ihre Plausibilität vor dem Hintergrund des
mitgeteilten Unfallablaufs geprüft. Insofern bestand auch kein Erkenntnisunterschied
zwischen dem Sachverständigen der B und dem Obmann im
Sachverständigenverfahren: Keiner von beiden war beim streitigen Unfall dabei und
konnte von daher feststellen, welche Schäden erstmals durch den Unfall entstanden
sind. Insofern greift der Einwand des Klägers nicht, nur der B-Gutachter habe den Bus
im verunfallten Zustand gesehen. Zum einen lagen dem Obmanngutachter Lichtbilder
vor, wie sich aus seinem Gutachten ergibt. Zum anderen hat eben auch der B-Gutachter
keine Erkenntnismöglichkeiten gehabt, welcher Schaden gerade aus dem streitigen
Unfall folgte und welcher nicht. Ihm war lediglich ein beschädigter Bus vorgeführt
worden. Etwas Anderes lässt sich dem Gutachten der B nicht entnehmen. Ob die
Schäden vom streitigen Unfall herrühren, war nicht Gegenstand dieses
Gutachtenauftrages an die B. Eine sich aufdrängende Unrichtigkeit des
Obmanngutachtens lässt sich damit nicht erkennen.
Die Beklagte ist ferner an die Feststellungen des B-Gutachtens nicht etwa deshalb
gebunden, weil sie sich die Beauftragung zurechnen lassen müsste. Abgesehen davon,
dass durchaus in Betracht kommt, dass die Fa. N als Maklerin anzusehen sein kann,
bindet ein zur möglichen Schadenshöhe auf Veranlassung des Versicherers
eingeholtes Gutachten diesen nicht per se. Ob und inwiefern der begutachtete Schaden
unfallbedingt plausibel dargestellt war, entstand erst –soweit ersichtlich- nach diesem
Gutachten als Streitpunkt.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Streitwert: 6.046,56 €
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