Urteil des LG Köln vom 24.09.2008

LG Köln: treu und glauben, vertrag zu lasten dritter, ungerechtfertigte bereicherung, gesamteindruck, geistige schöpfung, lizenzvertrag, gestaltung, rechnungslegung, lizenzgebühr, kamin

Landgericht Köln, 28 O 530/05
Datum:
24.09.2008
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 O 530/05
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt,
I.
1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise
Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle
mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Kaminmodelle,
insbesondere in schwarzer Lackierung oder Edelstahloptik, mit den
nachfolgend aufgeführten Kombinationsmerkmalen zu vervielfältigen
und/oder anzubieten oder in den Verkehr zu bringen:
(1) Die Vorderseite der Brennkammer bildet ein rechteckiges
Sichtfenster, welches durch einen Rahmen eingefasst wird.
(2) An der Rückseite laufen die Seitenwände der Brennkammer auf eine
rückwärtig angebrachte Rauchgasrohrverkleidung zu.
(3) Zusammen mit der Vorderseite umschließen die Seitenwände der
Brennkammer die Grundfläche eines etwa gleichschenkligen Dreiecks,
dessen der Vorderseite gegenüberliegender rechter Winkel etwa
kreissegmentförmig ausgestaltet ist.
(4) Die rückwärtig angebrachte Rauchgasrohrverkleidung ist im
Querschnitt kreisrund und verläuft von der Oberseite des Brennraums
vertikal aufwärts.
(5) Die Unterseite des Brennraums ist durch ein im Querschnitt
kreisrundes Fußteil (Sockel) mit dem Boden verbunden.
(6) Die vertikal aufstrebende Rauchgasrohrverkleidung und das
unterseitige Fußteil bilden eine gemeinsame Längsachse und
hinterlassen den visuellen Eindruck einer durchgängigen Verbindung,
vor der das dem Betrachter zugewandte rechteckige Sichtfenster der
Brennkammer optisch im Raum „schwebt“,
insbesondere wie nachstehend abgebildet:
2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten
Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem
Umfang sie die zu Ziffer I 1 bezeichneten Handlungen seit dem
01.01.1996 begangen hat, und zwar unter Angabe:
a) der Menge der hergestellten Vervielfältigungsstücke, aufgeschlüsselt
nach Typenbezeichnung, Herstellungsmenge und -zeiten,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach
Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und- preisen
sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen,
Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie Namen und Anschriften
der gewerblichen Angebotsempfänger, wobei der Beklagten vorbehalten
bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt der
Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur
Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik
Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die
Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten
übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob
ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten
ist,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren
Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und
Verbreitungsgebiet,
e) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten
Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug
von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn,
diese können ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Ziffer I 1
genannten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,
f) Stückzahl und Typenbezeichnungen der bei der Beklagten noch
vorhandenen Vervielfältigungsstücke,
wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu Ziffer I 2a) und b)
Bestell-, Lieferscheine und Rechnungen vorzulegen hat,
und
wobei die Angaben zu Ziffer I 2 e) nur für die Zeit seit dem 01.01.2002 zu
machen sind;
3. die im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der
Beklagten befindlichen zu Ziffer I 1 beschriebenen
Vervielfältigungsstücke zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an
einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der
Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,
1. der Klägerin für die zu Ziffer I 1 bezeichneten, in der Zeit vom
01.01.1996 bis zum 31.12.2001 begangenen Handlungen eine
angemessene Lizenzgebühr zu zahlen;
2. der Klägerin allen materiellen Schaden zu ersetzen, welcher ihr durch
die zu Ziffer I 1 bezeichneten, seit dem 01.01.2002 begangenen
Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 220.000,00 €
vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über Unterlassungsansprüche pp. hinsichtlich der von der
Beklagten vertriebenen Kaminmodelle "W".
2
Die Klägerin fertigt Kamine aus Stahl nach den Entwürfen des Herrn J, welcher sich seit
1967 mit der Gestaltung von Kaminmodellen beschäftigt. Einer der von ihr vertriebenen
Kamine ist das Modell Z. Das ursprüngliche Modell ist in einem Katalog der Klägerin
aus dem Jahre 1992 abgebildet (Anlage ROP 1). Dieses ursprüngliche Modell hat eine
Frontbreite von 1200 mm (nachfolgend "Z 1200"), ein später von der Klägerin
vertriebenes Modell hat eine Frontbereite von 950 mm (nachfolgend "Z 950"). Die
Klägerin bietet das Modell "Z" zwischenzeitlich auch mit Drehfunktion an. Wegen der
Einzelheiten wird auf die zur Klageschrift gereichten Lichtbilder, Zeichnungen sowie die
Merkmalbeschreibung in den Anlagen ROP 1 – 3 Bezug genommen. Am 20.04.2005
schloss die Klägerin mit Herrn J einen Lizenzvertrag über das Kaminmodell "Z". Wegen
der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Lizenzvertrages (Bl. 77 ff. d.A.) Bezug
genommen.
3
Die Beklagte vertreibt ebenfalls Kamine. Bis ins Jahr 1996 bezog die Beklagte das
Kaminmodell "Z" von der Klägerin zum Weiterverkauf in Deutschland. Inzwischen
vertreibt die Beklagte unter anderem die Kaminöfen "W I" und "W II" und zwar sowohl in
einer schwarz lackierten Ausführung als auch als Edelstahl-Version. Insoweit wird auf
die antragsgegenständlichen Lichtbilder Bezug genommen.
4
Die Kaminmodelle "Z" und "W" unterscheiden sich unstreitig in ihren äußeren
5
Abmessungen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Tabelle Bl. 44 d.A. Bezug
genommen. Weitere Unterschiede zwischen den von den Parteien vertriebenen
Kaminmodelle "Z" und "W" sind zwischen den Parteien umstritten.
Mit Schreiben vom 04.05.1999 mahnte die Rechtsvorgängerin der Klägerin die Beklagte
wegen des Vertriebs des Vorgängermodells "W" ab (Anlage B7). Zu einem Rechtsstreit
kam es in diesem Zusammenhang nicht. Mit Schriftsatz vom 11.11.2004 mahnte die
Klägerin die Beklagte erneut wegen des Vertriebs der Kaminmodelle "W I" und "W II" ab
und forderte sie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf.
6
Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
7
Die Klägerin behauptet, das ursprüngliche Modell des Kamins "Z 1200" stamme aus
dem Jahre 1992. Das Modell "Z 950" werde seit dem Jahre 1994 vertrieben. Im Rahmen
des Lizenzvertrages mit Herrn J vom 20.04.2005 seien ihr rückwirkend zum 01.11.1992
die ausschließlichen Nutzungerechte an dem Modell-"Z" übertragen worden.
8
Die Klägerin ist der Auffassung, dem "Z 1200" komme als Werk urheberrechtlicher
Schutz zu. Das Modell "Z 1200" breche die traditionellen Gestaltungsformen des
Kaminofens auf und überführe sie in ein schlicht-elegantes Design. Der "Z 1200" setzte
das in der Brennkammer entfachte Feuer in bis dahin unbekannter Art in Szene. Dabei
offenbare das großformatige Sichtfenster das in der Brennkammer stattfindende Feuer,
wie ein riesiger Bildschirm. Im Mittelpunkt stehe die offene Inszenierung des
archaischen Feuerspiels. Für den "Z 1200" sei die streng geometrische und schlicht-
elegante Form kennzeichnend. Besonderes Kennzeichen sei außerdem, die unterhalb
und oberhalb der Brennkammer anschließende Rohrverkleidung. Diese bilde im
Hintergrund eine durchgängige Achse, vor der sich die Brennkammer mit ihrer Glasfront
deutlich abhebe und optisch im Raum "schwebe". Die einzelnen besonderen
charakteristischen Merkmale des "Z 1200" seien in der Merkmalanalyse, wie im Antrag
dargelegt, aufgeführt. Dabei komme es für die Eigenartigkeit des "Z 1200" gerade auf
die Kombination der in der Merkmalanalyse aufgeführten Merkmale an.
9
Außerdem seien die Besonderheiten vom Verkehr belegt. Dies ergebe beispielsweise
eine Kundenbefragung der Kaufhauskette "Y", die die schöpferische Leistung des "Z" im
Jahr 1993 in der Kategorie "Wichtigste Innovation in der Formgebung" für den "Mercure
du Design" ausgewählt habe. Ferner sei der "Z" mit dem Designpreis "Trophée du
Design" ausgezeichnet worden, der im Rahmen der internationalen Fachausstellung für
das Baugewerbe "O" im Jahre 1993 in Paris verliehen worden sei. Darüber hinaus habe
die Zeitschrift "Wohndesign" in ihrer Januar-Ausgabe 2005 in Bezug auf den "Z" gefragt,
ob es sich hierbei um "Kunst oder Kamin?" handele.
10
Zudem gehe die Gestaltung des "Z 1200" zu seinem Entstehungszeitpunkt im Jahre
1992 weit über die bis dahin bekannte Formensprache hinaus und übersteige die
Durchschnittsgestaltung. Bis dahin seien Kamine einerseits traditionell in der Wand
eingelassen gewesen und von einer massiven Kaminmaske umrandet und von einem
häufig zu Gestaltungszwecken verzierten Kaminsims gekrönt gewesen. Andererseits
seien Kaminöfen mit einem gewissen Abstand zur Wand, frei im Raum angebracht
gewesen. Dabei sei jedoch die gestalterische Wirkung des Kaminofens häufig durch die
erforderliche Rauchgasableitung beeinträchtigt ("Ofenrohr") gewesen.
11
Ferner ist die Klägerin der Ansicht, dass es sich bei den von der Beklagten vertriebenen
12
Kaminmodelle "W I" und "W II" um Nachahmungen des "Z" handele. Trotz kleinerer
Abweichungen im Detail ergebe sich ein identischer Gesamteindruck der Kamine "W"
und "Z". Das Verhältnis zwischen Frontbreite und -höhe sei nahezu identisch, auch die
quadratische Frontpartie "W II" erzeuge im Vergleich keinen maßgeblich abweichenden
Gesamteindruck der rechteckigen Vorderseite des "Z". Auch der Umstand, dass beim
Modell "W" im Gegensatz zum "Z" eine zweiteilige Frontscheibe aus Glas verwendet
werde, deren unterer Teil durch hochschieben geöffnet werden könne, führe nicht zu
einer maßgeblichen Abweichung des Gesamteindrucks. Sowohl beim Modelle-"Z" als
auch beim Modell-"W" sei auf der Frontseite eine schmale horizontale Trennung zu
erkennen. Diese entstehe beim "Z" durch das im unteren Teil der Front optional
angebrachte durchsichtige Funkenschutzgitter und der im oberen Teil angebrachten
Frontscheibe, die durch einen metallenen "Querstreifen" im unteren Bereich abschließe.
Beim "W" ergebe sich diese Trennlinie durch den Abstand zwischen den beiden
Glasteilen der Frontpartie. Im Übrigen habe die Beklagte bei den Modellen des "W"
zunächst einen metallenen "Querstreifen" zur Abgrenzung der oberen Glasfront
verwendet. Die Klägerin verweist diesbezüglich auf die ebenfalls zum Gegenstand des
Antrags gemachte Anlage ROP 14. Erst später sei dieser "Querstreifen" entfallen.
Letztlich komme es jedoch nicht auf den sog. "Querstreifen" an, da er den
Gesamteindruck der Kaminmodelle nicht maßgeblich präge.
Die Klägerin behauptet, der Geschäftsführer der Beklagten, Herr D, habe gegenüber
dem für die Bundesrepublik Deutschland seinerzeit zuständigen Vertragshändler der
Klägerin, Herrn H, noch im Jahr 1999 erklärt, dass die Beklagte den Vertrieb des
Kaminmodells "W" eingestellt habe. Von diesem Zeitpunkt an bis im Frühjahr 2004
seien der Klägern keine weiteren Verstöße der Beklagten zur Kenntnis gekommen.
13
Die Klägerin beantragt,
14
wie erkannt.
15
Die Beklagte beantragt,
16
die Klage abzuweisen.
17
Die Beklagte ist der Ansicht, dass das von der Klägerin vorgelegte Bildmaterial,
insbesondere die Abbildungen, die Gegenstand des Klageantrags seien, nicht
hinreichend konkret seien. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass das Modell "Z"
im Jahre 1992 erstellt wurde. Sie geht vielmehr davon aus, dass es bereits im Jahre
1991 vertrieben wurde.
18
Die Beklagte behauptet, die Klägerin sei nicht Inhaberin der ausschließlichen
Nutzungsrechte an dem Kaminmodell "Z". Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass der
vorgelegte Lizenzvertrag vom 20.04.2005 mehr als ein Scheingeschäft sei und von einer
zur Vertretung der Klägerin berechtigten Person unterzeichnet worden sei.
19
Die Beklagte ist außerdem der Auffassung, dass die Gestaltung des "Z" nicht über den
vorbekannten Formenschatz wesentlich hinausgehe. Die Elemente der Merkmalanalyse
seien bei vielen Kaminen bereits im Jahre 1992 vorhanden gewesen, wie z.B. das
rechteckige Sichtfenster und das aufsteigende Ofenrohre. Nur der Größe der Scheibe
sei durch technische Zwänge begrenzt gewesen. Insoweit legt die Beklagte Lichtbilder
von Kaminen zur Illustration des angeblich vorbekannten Formenschatzes vor. Wegen
20
der Einzelheiten wird auf die Lichtbilder in den Anlagen B 2 a, B 2 b, B 2 c, Bl. 110 ff.
d.A.; Anlage B 3, Bl. 143 ff. d.A. Bezug genommen.
Ferner handele es sich bei dem Kaminmodell "W" nicht um eine Nachahmungen des "Z
1200". Insbesondere der für den "Z 1200" charakteristische Querstreifen im unteren
Bereich der Front, sei bei den Modellen des "W" bei normalen Betrieb und normaler
Betrachtung nicht vorhanden. Im Falle der Öffnung der verschiebbaren Teile der Front
bei den Modellen des "W", bilde sich nicht ein markanter Querstreifen, wie beim "Z",
sondern drei sehr viel feinere Linien. Diese Linien bestünden aus den Unterkanten
beider Scheiben sowie der Oberkante der unteren Scheibe. Der "Querstreifen" sei
jedoch charakteristisch für den Kamin "Z", da hierdurch ein "Rahmen im Rahmen"
entstehe und die Glut optisch vom Flammenspiel getrennt werde. Darüber hinaus wirke,
das Modell "W II" schon angesichts seiner charakteristisch anderen, nämlich
konzentrisch-quadratischen Geometrie ganz anders als der "Z 1200". Außerdem sei
eine optische Abweichung der Modelle darin zu erkennen, dass der "Z 1200" im Sockel
einen Griff habe, um den Aschekasten nach vorne zu ziehen, wohingegen die Modelle
des "W" einen innenliegenden Aschtopf hätten. Ferner habe der "Z 1200" an der linken
Seite einen sichtbaren Haken zur Entriegelung der Fronttüre, wohingegen die Modelle
des "W" einen nicht sichtbar in den Türrahmen integrierten und aufwändig konstruierten
Federstangenmechanismus haben. Insgesamt vermittelten die Modelle des "W" einen
ganz anderen optischen und haptischen Eindruck als die Kaminmodelle "Z".
21
Die Beklagte ist ferner der Auffassung, dass die Klage zumindest verwirkt sei. Die
Klägerin habe trotz Verweigerung der Beklagten nach der Abmahnung im Jahre 1999
keine weiteren Maßnahmen gegen die Beklagte ergriffen. Daher sei die Beklagte davon
ausgegangen, die Klägerin habe von ihrer behaupteten Forderung Abstand genommen.
Erst dann habe die Beklagte den Vertrieb und die Bewerbung des "W" intensiv voran
getrieben.
22
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 08.03.2005, ergänzt
durch Beschluss vom 08.05.2005, durch Sachverständigengutachten von Prof. N.
Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das
Sachverständigengutachten (Bl. 317 ff. d.A.) und die Ergänzungsgutachten (Bl. 395 ff. u.
Bl. 428 d.A.) Bezug genommen.
23
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von den
Parteien vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke Bezug genommen.
24
Entscheidungsgründe
25
Die Klage ist zulässig und begründet.
26
Es bestehen keine Zweifel an der Zulässigkeit der Klage im Hinblick auf den Antrag zu I.
1. wegen dessen Bestimmtheit. Die antragsgegenständlichen Lichtbilder sind
insbesondere in Verbindung mit der antragsgegenständlichen Merkmalanalyse
hinreichend konkret. Für die Beklagte ist der Verbotsumfang der begehrten
Entscheidung zweifelsfrei erkennbar.
27
Ferner stehen der Klägerin die geltend gemachten Unterlassungsansprüche, Ansprüche
auf Feststellung des Bereicherungsanspruchs und der Schadensersatzpflicht sowie
28
Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche und der Vernichtungsanspruch zu.
I. Unterlassungsanspruch
29
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Unterlassung der Vervielfältigung (§ 16 UhrG) und
Verbreitung (§ 17 UrhG) der im Urteilstenor unter Ziffer I 1 ersichtlichen Kaminmodelle
"W I" und "W II" (nachfolgend Kaminmodelle "W") mit den dort wiedergegebenen
Kombinationsmerkmalen aus § 97 Abs. 1 UrhG zu. Die Kaminmodelle "W" stellen eine
unfreie Bearbeitung des von der Klägerin vertriebenen Kaminmodells "Z 1200" dar.
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Durch den Vertrieb der Modelle "W" verletzt die Beklagte die urheberrechtlichen
Verwertungsrechte der Klägerin an dem Kaminmodell "Z 1200", da die ausschließlichen
Nutzungsrechte an dem Kaminmodell der Klägerin eingeräumt wurden, der Kamin "Z
1200" ein schutzfähiges Werk der angewandten Kunst darstellt und die von der
Beklagten vertriebene Kamine "W" eine unfreie Bearbeitung des "Z 1200" sind. Im
Einzelnen:
31
Die Aktivlegitimation zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs aus § 97 Abs. 1
UrhG ergibt sich aus dem Lizenzvertrag zwischen der Klägerin und Herrn J vom
20.04.2005. Unstreitig wurden die Kaminmodelle "Z 1200" und "Z 950" von Herrn J
geschaffen. Mit dem Lizenzvertrag räumt Herr J der Klägerin die ausschließlichen
Nutzungsrechte an seinem Werk rückwirkend zum 01.11.1992 ein. Die von der
Beklagten gegen die Wirksamkeit des Vertrages vorgebrachten Bedenken können nicht
überzeugen. Soweit die Beklagte einwendet, der Lizenzvertrag sei lediglich ein
Scheingeschäft, handelt es sich hierbei im Hinblick darauf, dass keinerlei Anhaltspunkte
für die Annahme eines Scheingeschäfts vorgetragen werden, lediglich um ein
pauschales Bestreiten ins Blaue hinein und ist daher unbeachtlich. Auch der Einwand,
der Lizenzvertrag könne nicht rückwirkend abgeschlossen werden, da es sich um einen
Vertrag zu Lasten Dritter handele, kann nicht überzeugen. Der Lizenzvertrag regelt die
Einräumung der ausschließlichen Nutzungsrechte auf die Klägerin. Insoweit wird nicht
in den Rechtskreis Dritter eingriffen, sondern lediglich eine Regelung in Bezug auf die
am Vertrag beteiligten Parteien getroffen. Letztlich stellt die rückwirkenden Übertragung
der ausschließlichen Nutzungsrechte nichts anderes als eine stillschweigende
Abtretung der Ansprüche des Urhebers dar (vgl. Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2.
Aufl., § 106 Rn. 25).
32
Das ursprüngliche Modell "Z 1200" genießt als "Werk der angewandten Kunst" i.S. von
§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG Urheberrechtsschutz.
33
Der inländische Urheberrechtsschutz des französischen Schöpfers ergibt aus dem EU-
Diskriminierungsverbot des Art. 12 EGV, welches in § 120 Abs. 2 Nr. 2 UrhG
klarstellend festgeschrieben ist (vgl. Dreier/Schulze, 2. Aufl., UrhG, § 120 Rn. 8).
34
Für die Beurteilung der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit kommt es maßgeblich auf
die ursprüngliche Fassung des Z von 1992 ("Z 1200") an, wie sie im Katalog der
Klägerin von 1992 (Anlage ROP 1 zu Ziffer 8) abgebildet ist. Frühere Gestaltungen und
Entwürfe des Künstlers aus der Zeit vor 1992 sind von Klägerseite nicht vorgetragen.
35
Für die Frage, ob es sich bei dem Kaminmodell "Z 1200" um ein Kunstwerk im Sinne
des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG handelt, kommt es bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit des
Kamins als ein Werk angewandter Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG - entscheidend
36
darauf an, ob der den Formensinn ansprechende Gehalt, der in dem Erzeugnis seine
Verwirklichung gefunden hat, ausreicht, dass nach der im Leben herrschenden
Auffassung von Kunst gesprochen werden kann. Unabhängig von dem
Gebrauchszweck des betreffenden Werks ist dafür entscheidend, ob sich in ihm eine
Gestaltungshöhe offenbart, die es rechtfertigt, das Erzeugnis unter die Werke der
bildenden bzw. angewandten Kunst einzuordnen (vgl. BGH, GRUR 1987, 904 - Le
Corbusier-Möbel; GRUR 1961, 638 - Stahlrohrstuhl I). Es kommt hierbei nicht auf
ästhetische Feinheiten an, zu deren Feststellung ein auf dem betreffenden Gebiet
arbeitender Fachmann erforderlich ist. Entscheidend ist vielmehr der ästhetische
Eindruck, den das Werk nach dem Urteil des für Kunst empfänglichen und mit Kunst
einigermaßen vertrauten Menschen vermittelt (BGH GRUR 1980, 853, 854 -
Architektenwechsel). Die Kammer ist sich bewusst, dass im Gegensatz zu Werken der
"reinen" (zweckfreien) Kunst bei Werken der sog. angewandten Kunst höhere
Anforderungen an die Schutzfähigkeit gestellt werden und ein "deutliches Überragen
der Durchschnittsgestaltung" zu fordern ist (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl.
ferner BGH, GRUR 1983, 377, 378 – Brombeermuster; GRUR 1995, 581 f. –
Silberdistel). Dabei sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Schöpfung des Werks mit
einzubeziehen (BGH, GRUR 1987, 905 - Le Corbusier-Möbel). Die Frage, ob ein
Möbelstück dabei in der Fachwelt Anerkennung gefunden hat, spielt für die Beurteilung
der Schöpfungshöhe keine Rolle (vgl. OLG Hamburg, ZUM-RD 2002, 181).
Diese Kriterien, die an die Schutzfähigkeit angewandter Kunst gestellt werden, sind in
Bezug auf den Kamin "Z 1200" gegeben – wobei die Sachkenntnis der Kammer und der
Vortrag der Parteien eine ausreichende Bewertungsgrundlage bietet. Die sinnlich
wahrnehmbare Form des Kamins offenbart die für die Anerkennung einer persönlichen,
geistigen Schöpfung i.S.v. § 2 Abs. 2 UrhG vorausgesetzte erforderliche
Gestaltungshöhe.
37
Die Schutzfähigkeit des "Z 1200" ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Der "Z 1200"
vermittelt in der Gesamtbetrachtung eine auf den ersten Blick einfache, aber zugleich
ungewöhnliche und optisch den Kunst und Formsinn ansprechende Gestalt. Die
Vorderseite der Brennkammer bildet ein rechteckiges Sichtfenster, welches durch einen
Rahmen gefasst wird. An der Rückseite laufen die Seitenwände der Brennkammer auf
eine rückwärtig angebrachte Rauchgasrohrverkleidung zu. Zusammen mit der
Vorderseite umschließen die Seitenwände der Brennkammer die Grundfläche eines
etwa gleichschenkligen Dreiecks, dessen der Vorderseite gegenüberliegender rechter
Winkel etwa kreissegmentförmig ausgestaltet ist. Die rückwärtig angebrachte
Rauchgasrohrverkleidung ist im Querschnitt kreisrund und verläuft von der Oberseite
des Brennraums vertikal aufwärts. Die Unterseite des Brennraums ist durch ein im
Querschnitt kreisrundes Fußteil (Sockel) mit dem Boden verbunden. Die vertikal
aufstrebende Rauchgasrohrverkleidung und das unterseitige Fußteil bilden eine
gemeinsame Längsachse und hinterlassen den visuellen Eindruck einer durchgängigen
Verbindung, vor der das dem Betrachter zugewandte rechteckige Sichtfenster der
Brennkammer optisch im Raum "schwebt".
38
Dass die vorgenannten Stilelemente und Formen in der Gestaltung des Kamins "Z
1200" nach den vorstehenden Erwägungen auch bereits zum Schöpfungszeitpunkt im
Jahr 1992 zum Teil vorbekannt waren, führt nicht zu der Annahme, dass diesem
Kaminmodell ein Urheberrechtsschutz zu versagen ist. Ist nämlich ein Werk unter
Verwendung bekannter Stilmittel hergestellt worden, kann es gleichwohl
urheberrechtsschutzfähig sein, wenn mit diesen Stilmitteln im Ergebnis eine
39
eigenpersönliche geistige Schöpfung von ausreichender Gestaltungshöhe erzielt
worden ist. Denn in der Kunst wird vielfach auf bekannte Stilmittel zurückgegriffen; die
Verwendung neuartiger Stilmittel und die Schaffung einer neuen Stilrichtung sind eher
die Ausnahme (OLG Hamburg, a.a.O., m.w.N.).
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ist die Schöpfungshöhe für den
"Z 1200" anzunehmen. In der konkreten Formgestaltung, insbesondere aber nicht
ausschließlich in der klaren Linienführung, die durch streng geometrische Formen
geprägt wird sowie in der eigentümlichen Nutzung der Rohrverkleidung als
durchgängige Längsachse, vor der sich die Brennkammer mit ihrer breiten Glasfront
deutlich absetzt und den optischen Eindruck eines frei "schwebenden Rahmens" im
Raum vermittelt und in dem prägenden Wechselspiel zwischen Zwei- und
Dreidimensionalität, war im Jahr 1992 - trotz der nicht zu berücksichtigenden, weil dem
vorbekannten Formenschatz zuzurechnenden Anteile - die für die Anerkennung einer
persönlichen, geistigen Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG vorausgesetzte
erforderliche Gestaltungshöhe erreicht. Dabei ist der ästhetische Überschuss gegenüber
dem alltäglichen, lediglich handwerklichen Schaffen so erheblich, dass nicht nur die
Voraussetzungen für einen Geschmacksmusterschutz, sondern auch diejenigen für eine
Urheberrechtsschutzfähigkeit erfüllt sind.
40
Soweit der "Z 1200" in seiner Gestaltung Elemente des vorbekannten Formenschatzes
aufgreift und verarbeitet, beeinträchtigt dies die Individualität und künstlerische
Ausdruckskraft des Werks nicht. Sie stehen im Ergebnis der urheberrechtlichen
Schutzfähigkeit nicht entgegen. Denn die Gestaltungsmerkmale, welche die ästhetische
Wirkung des "Z 1200" bestimmen, sind durch keine der von der Beklagten dargestellten
Kamine (vgl. hierzu Anlagen B 2 a, B 2 b, B 2 c, Bl. 110 ff. d.A.; Anlage B 3 f., Bl. 143 ff.
d.A.) ganz oder in ihrer prägenden Ausgestaltung vorweggenommen. Richtig ist zwar,
dass einzelne Elemente vorbekannt waren. Dies gilt insbesondere für die in Anlage
B2b, B2c und B3 vorgelegten Kaminmodelle . Richtig ist insoweit auch, dass diese
Elemente sich im Kamin "Z 1200" der Klägerin wiederfinden. Jedoch weichen alle
dargestellten Kamine in ihrem Gesamteindruck und der Kombination der verschiedenen
Elemente aus dem Formenschatz erheblich vom "Z 1200" ab. Bei den
Beispielsmodellen der Beklagten findet sich nicht die großflächige Präsentation des
Feuerspiels in einem schlichten Rahmen ohne aufwendige Verkleidung sowie die
Gradlinigkeit der Gestaltung wieder. Meist weitet sich die Rauchgasöffnung wie eine
klassische Abzugshaube über der Feuerstelle. Auch ist die Front der vorgelegten
Kaminmodelle um ein vielfaches kleiner und nicht so großflächig, wie die Front des "Z
1200". Die von der Beklagten vorgelegten Kaminmodelle belegen nach Ansicht der
Kammer vielmehr die hohe ästhetisch-künstlerische Gestaltungskraft des "Z 1200".
Soweit die Beklagte auf Kaminmodelle abstellt, die heute auf dem Markt sind und die
dem "Z 1200" ähneln, ändert dieser Umstand nichts an der Schutzfähigkeit des Modells
"Z 1200". Für die Urheberschutzfähigkeit kommt es maßgeblich auf den Zeitpunkt der
Entstehung des streitgegenständlichen Werkes an (BGH, GRUR 1981, 820, 822 –
Stahlrohrstuhl II).
41
Nach dem entscheidenden Gesamteindruck ist daher insgesamt von dem Vorliegen der
erforderlichen Schöpfungshöhe des Kamins "Z 1200" auszugehen.
42
Die Kammer hat der vorstehenden Prüfung der Schöpfungshöhe die ursprüngliche Form
des "Z" zugrunde gelegt. Dabei kann offen bleiben, ob auch die von der Klägerin
vertriebene Variante des "Z 950" schutzfähig ist, da die streitgegenständlichen
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Kaminmodelle der Beklagten "W I" und "W II" sich auch im Gegensatz zum ursprünglich
geschaffenen "Z 1200" nicht als Gegenstand eines eigenständigen Schaffensprozesses
unter zulässiger Verwendung von vorbekannten Gestaltungsmustern bzw. als freie
Benutzung des "Z 1200" i.S.v. § 24 Abs. 1 UrhG darstellen, sondern als dessen unfreie
Bearbeitung i.S.d. § 23 Satz 1 UrhG. Damit hat die Beklagte rechtswidrig ohne
Einwilligung der Klägerin in urheberrechtlich geschützte Rechtspositionen eingegriffen.
Eine Urheberrechtsverletzung ist mit der Nachbildung der konkreten Formen gegeben,
in denen die ästhetische Wertung ihre Grundlage hat und auf denen daher der
Urheberrechtsschutz beruht (vgl. OLG Hamburg, OLGR Hamburg 2003, 259).
Unzulässig ist deshalb die Nachahmung derjenigen künstlerischen Züge, die dem Werk
insgesamt seine schutzfähige eigenpersönliche Prägung verleihen. Ein unzulässiger
Eingriff in das Urheberrecht an einem Werk der bildenden Kunst liegt nicht nur dann vor,
wenn eine gegenständlich völlig übereinstimmende Nachbildung des Schutzobjekts
versucht worden ist, sondern bereits dann, wenn wesentliche künstlerische Züge, die
dem Werk seine schutzfähige individuelle Prägung verleihen, wiederkehren, mag auch
der Nachahmer sich bemüht haben, durch abweichende Elemente die Abhängigkeit von
dem unfrei benutzten Werk zu verschleiern (vgl. OLG Hamburg, a.a.O., m.w.N.). Im
Gegensatz dazu ist von einer zulässigen freien Benutzung nach § 24 UrhG auszugehen,
wenn der Abstand zwischen den eigenpersönlichen Zügen des Ausgangswerks
eingehalten wird, so dass angesichts der Eigentümlichkeit des neuen Werkes die
entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassen (vgl.
BGH, GRUR 1980, 853, 854 - Architektenwechsel).
44
Entsprechend den Ausführungen zur Schutzfähigkeit ist dabei auf die Eigenschaften
abzustellen, die die Schöpfungshöhe begründen. Technische Notwendigkeiten müssen
ebenso außer Betracht bleiben wie die Verwendung von Elementen, die schon bei
Schaffung des (angeblich) verletzten Werks dem vorbekannten Formenschatz
zurechnen waren.
45
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze stellen die Kaminmodelle "W I" und "W II"
eine unfreie Bearbeitung des "Z 1200" dar. Hierbei hat die Kammer berücksichtigt, dass
es sich bei dem Modell "W" nicht um eine identische Kopie des "Z" handelt, sondern
auch verschiedene Unterscheidungsmerkmale gegeben sind, und auch dass
verschiedene Merkmale des Kamins technisch bedingt sind. Auch ist die Kammer von
den Übereinstimmungen, nicht von den Unterscheidungsmerkmalen der Kamine
ausgegangen.
46
Die für den "Z 1200" typischen und bei der Frage der Urheberrechtsfähigkeit im
Einzelnen beschriebenen Gestaltungsmerkmale der Gradlinigkeit und Schlichtheit
sowie der besonderen Hervorhebung des Feuers durch das große Sichtfenster finden
sich bei den Kaminmodellen "W" weitestgehend wieder:
47
Der Sachverständige führt in seinem Gutachten aus, dass die Kaminmodelle der
Beklagten "W I" und "W II" in schwarz und in Edelstahl die charakteristischen und
prägenden Merkmale des "Z 1200" übernommen haben und daher der Gesamteindruck
der Kaminmodelle identisch sei. In dem Modell "W" finde sich die analoge, archaische
Inszenierung des Feuers durch eine zeichenhafte-gestalterische Ausrichtung des
gesamten Objekts nach vorne, auf die Präsentation des Bildes "Feuer" wieder. Auch
das prägende Merkmal des "schwebenden Rahmens" in Verbindung mit der ebenfalls
zeichenhaft prägnanten vertikalen Funktionssäule, die Stand- und Rauchabzug in einer
48
optisch durchgehenden, zylindrischen Form integriert, seien bei den Modellen "W I" und
"W II" übernommen worden. Insgesamt spiegele sich die schlichte und klare
Linienführung des "Z 1200", die diesen von anderen Kaminen abhebt, in der
Formgebung des "W" wieder.
In Bezug auf die schwarze Ausführung des "W" bestehe der Unterschied zwischen "Z
1200" und "W I" in minimalen Dimensionsveränderungen des Körpers. Die horizontale
Teilung, die beim "Z" sichtbar als Metallsteg ausgebildet sei, bleibe bei der in Anlage
ROP 14 vorgelegten Version des "W I" erhalten. In den als Anlage ROP 18 vorgelegten
Versionen sei die Unterteilung nur als Trennfuge im Glas wahrzunehmen. Ein weiteres
Unterscheidungsmerkmal sei die unterschiedliche Breite der beiden Rahmenprofile. In
der schwarzen Version werde dies aber nicht deutlich sichtbar, da das dunkle
Funkenbild nur einen schwachen Kontrast zur schwarzen Objektoberfläche bilde und
dadurch nur untergeordnet wahrgenommen werde. Das Modell "W II" variiere als
Familienmitglied lediglich die Proportionen. Statt eines rechteckigen Bildträgers werde
ein quadratischer Bildträger verwendet. Aber auch dieser Eingriff in die Proportion
verändere die anzeichenhafte und symbolische Bedeutungsebene nicht. Im übrigen sei
der Gesamteindruck des Modell "Z 1200" mit dem Modell "W I" und "W II" identisch.
49
Bei der Edelstahlausführung des "W" werde die gestalterische Grundaussage der
Inszenierung des Feuers durch die Idee des Bilderrahmens noch stärker betont. Dieser
Eindruck verstärke sich unter anderem dadurch, dass in der Edelstahlversion die dunkle
Fuge in deutlichem Kontrast zum Umfeld stehe. Durch die gleichen Profilproportionen
für Außen- und Innenrahmen in der Edelstahlversion werde zwar der Entwurf in seiner
Frontseite gegenüber "Z 1200" verändert, aber nicht im Sinne einer eigenständigen,
neuen gestalterischen Aussage, sondern als Erweiterung der Produktlinie. Die
Ähnlichkeit zum "Z 1200" bleibe erhalten, da die prägenden formalen und
anzeichenhaften Gestaltungsmerkmale erhalten blieben. Auch das den "Z 1200"
prägende Wechselspiel zwischen Zwei- und Dreidimensionalität werde in der
Edelstahlversion besonderes deutlich. Die Kante, an der Frontfläche und Volumen
spitzwinklig zusammentreffen, trete – ebenso wie in der schwarzen Version – prägnant
in Erscheinung. Bei der Edelstahlversion des "W" handele es sich letztlich um eine
Aktualisierung des ursprünglichen Entwurfs.
50
Nach Stellungnahme der Parteien zu diesem Gutachten hat der Sachverständige seine
Ausführungen nach Inaugenscheinnahme der Modelle "W I" und "W II" in schwarz und
Edelstahl durch Schreiben vom 27.09.2007 und 30.01.2008 ergänzt. Im Rahmen der
Ergänzungsgutachten bestätigt der Sachverständige nochmals die gestalterische
Übereinstimmung des "Z 1200" mit "W I". In Bezug auf das Modell "W II" führt er aus,
dass diesem dann eine größere Eigenständigkeit gegenüber dem "Z 1200" zukomme,
wenn – wie im Falle der Inaugenscheinnahme – ein im Durchmesser größerer
klassischer Standfuß das Objekt trage und ein im Durchmesser kleineres Rohr im
klassischen Sinne die Rolle des Abzugsrohres übernehme. Dann sei das symbolische
und formale Element einer einheitlichen durchgehenden Säule mit einheitlichem
Durchmesser nicht mehr vorhanden. Dieses Ergebnis ist für den vorliegenden
Rechtsstreit jedoch unbeachtlich. Die Kammer geht aufgrund antragsgegenständlichen
Fotografien der Modelle "W I" und "W II" (Anlage ROP 14 u. ROP 18) und den
technischen Zeichnungen in dem im Termin vom 11.01.2006 überreichten Katalog der
Beklagten (dort S. 33; sieh auch den Katalog Anlage ROP 12, dort S. 14) davon aus,
dass die Beklagte die Modelle "W I" und "W II" zumindest auch in einer Gestaltung
angeboten hat bzw. anbietet, die eine gemeinsame Längsachse, d.h. Fußteil und
51
Abgasrohr mit identischem Durchmesser, haben. Da Gegenstand des Klageantrages
der Vertrieb von Kaminmodellen ist, welche die dort genannten Merkmale, insbesondere
das Merkmal der gemeinsamen Längsachse (vgl. Ziffer 6 der antragsgegenständlichen
Merkmalanalyse) aufweisen, kommt es vorliegend nicht darauf an, ob von der Beklagten
zusätzlich noch Modelle vertrieben werden, bei denen die Durchmesser von Standfuß
und Abgasrohr variieren. Die Kammer weist insoweit darauf hin, dass geringfügige
Abweichungen des Durchmessers des Standfußes vom Durchmesser der
Rauchgasrohrverkleidung von bis zu 10 cm zu keiner anderen Bewertung des
maßgeblichen ästhetischen Gesamteindrucks der streitgegenständlichen Kaminmodelle
führen. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung stellt eine derartig geringfügige
Abweichung der an sich durchgehenden Säule für den Betrachter als nebensächlich dar
und kann daher keinen abweichenden Gesamteindruck vermitteln.
Darüber hinaus ist die für den Unterlassungsanspruch erforderliche
Wiederholungsgefahr gegeben. Die Beklagte hat insbesondere keine strafbewehrte
Unterlassungserklärung abgegeben.
52
Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ist entgegen der Auffassung der Beklagten
auch nicht verwirkt. Zwar ist die Verwirkung von Ansprüchen im Urheberrecht
grundsätzlich möglich (vgl. Schricker/Wild, Urheberrecht, 3. Auflage, § 97 Rn. 94,
m.w.N.). Der Verwirkungseinwand ist ein auch für das Urheberrecht heranzuziehender
Anwendungsfall des allgemeinen Einwands aus Treu und Glauben (§ 242 BGB). Ein
Recht ist verwirkt, wenn sich ein Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers
über einen gewissen Zeitraum hin - Zeitmoment - bei objektiver Beurteilung darauf
einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend
machen, und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben
verstößt - Umstandsmoment - (vgl. BGHZ 146, 217, m.w.N.).
53
Vorliegend dürfte das für die Verwirkung erforderliche Umstandsmoment nicht vorliegen.
Die Beklagte durfte nach der Abmahnung der Klägerin im Jahre 1999 nicht darauf
vertrauen, dass die Klägerin Rechte aus nachfolgenden Verletzungshandlungen nicht
geltend machen werde. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, sie habe auf die
Abmahnung der Klägerin im Jahre 1999 ablehnend reagiert und sei daher davon
ausgegangen, die Klägerin werde sich gegen die Verletzungshandlung nicht wehren, ist
der Vortrag der Beklagten nicht ausreichend, um einen Vertrauenstatbestand
anzunehmen. Die Klägerin trägt unter Bezugnahme auf die konkrete Aussage des
Geschäftsführers der Beklagten vor, dass dieser gegenüber dem zuständigen
Vertragshändler der Klägerin erklärt habe, den Vertrieb des "W" eingestellt zu haben.
Demgegenüber trägt die Beklagte keine konkreten Umstände vor, auf die sie ihr
Vertrauen gestützt haben will. Da die Nichtverfolgung einer Verletzung viele Gründe
haben kann, musste die Beklagte grundsätzlich damit rechnen, dass die Klägerin die
streitgegenständlichen Ansprüche geltend machen werde. Die Klägerin hat keinen
Vertrauenstatbestand geschaffen, der die Beklagte zu der Annahme berechtigte, die
Klägerin würde die Verletzung nun dulden.
54
Auch eine Verjährung des streitgegenständlichen Unterlassungsanspruchs nach §§ 102
S. 1 UrhG i.V.m. 195, 199 BGB kommt wegen der fortdauernden Rechtsverletzung nicht
in Betracht (vgl. Schricker/Wild, a.a.O., § 97 Rn. 96). Die Beklagte hat nicht hinreichend
dargelegt, dass die Klägerin nach der erfolgten Abmahnung im Jahr 1999 Kenntnis von
etwaigen Verletzungshandlungen seitens der Beklagten gehabt hat. Auch der Vortrag,
sie habe bestimmte Typen des "W" nach 1999 nicht mehr vertrieben, ist zu
55
unsubstantiiert. Sie trägt insbesondere nicht vor, welche Ausführungen sie nach 1999
nicht mehr vertrieben haben will.
II. Feststellungsansprüche
56
Der Klägerin stehen außerdem die unter Ziff. II. des Klageantrags geltend gemachten
Ansprüche auf Feststellung der Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr und von
materiellem Schadensersatz gegenüber der Beklagten zu.
57
1.
58
Soweit die Klägerin die Feststellung beantragt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der
Klägerin eine angemessene Lizenzgebühr für die in der Zeit vom 01.01.1996 bis zum
31.12.2001 begangenen Verletzungshandlungen im Sinne der Ziff. I 1 des Klageantrags
zu erstatten, ist die Klage zulässig und begründet.
59
Da es der Klägerin noch nicht möglich ist, den Umfang der ungerechtfertigten
Bereicherung zu beziffern, sie vielmehr zunächst auf die Auskunft angewiesen ist, liegt
auch ein Feststellungsinteresse vor.
60
Ein rechtliches Interesse im Sinne des § 256 ZPO an der Feststellung der Ersatzpflicht
ist anzunehmen, da eine ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten durch oben
beschriebene Verletzungshandlung möglich ist, ihr Umfang aber noch nicht bestimmbar
ist. Die durch § 254 ZPO eröffnete Möglichkeit einer Stufenklage schließt das
Feststellungsinteresse nicht aus (vgl. Kefferpütz in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2.
Auflage, vor §§ 97 ff Rn. 82).
61
Die Feststellungsklage ist auch begründet, da der Klägerin aufgrund der
Rechtsverletzungen (siehe oben unter Ziff. I.) ein Anspruch auf Zahlung einer
angemessenen Lizenzgebühr für die Zeit vom 01.01.1996 bis zum 31.12.2001 aus §
812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB zusteht.
62
Wer in fremde Immaterialgüterrechte eingreift, haftet unabhängig vom Verschulden nach
§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB unter dem Gesichtspunkt der Eingriffskondiktion aus
ungerechtfertigter Bereicherung, da er in den Zuweisungsgehalt eines Rechts eingreift,
dessen wirtschaftliche Verwertung dem Rechtsinhaber vorbehalten ist (vgl. BGH GRUR
1995, 673, 676 – Mauerbilder). Durch den rechtswidrigen Einbruch in die fremde
geschützte Rechtssphäre des Verletzten erlangt hat der Verletzer den Gebrauch des
fremden urheberrechtlich geschützten Gegenstandes. Da dieser Gebrauch seiner Natur
nach nicht herausgegeben werden kann, hat der Bereicherte gem. § 818 Abs. 2 BGB
dessen Wert zu ersetzen. Diesen bestimmt die Rechtsprechung und die überwiegende
Literatur nicht nach dessen konkret-individuellen Wert für den Verletzter, sondern nach
dem objektiven Verkehrswert. Herauszugeben hat der Verletzer also im Rahmen der
Bereicherungshaftung einen Betrag in Höhe der üblichen Lizenzgebühr (BGH, GRUR
1982, 301, 303 – Kunststoffprofil II; GRUR 1987, 524, 525 – Chanel No. 5 II).
63
Der Anspruch ist auch nicht verjährt. Nach §§ 137i, 102 S. 2 UrhG i.V.m. § 852 S. 2 BGB
verjähren Bereicherungsansprüche in 10 Jahren seit ihrer Entstehung. Die Klägerin
macht Ansprüche aus Verletzungshandlungen seit dem 01.01.1996 geltend. Da die
Klage im Jahre 2005, also innerhalb der 10jährigen Verjährungsfrist rechtshängig
wurde, kommt eine Verjährung nicht in Betracht.
64
2.
65
Schließlich besteht nach § 97 Abs. 1 UrhG ein Anspruch auf Feststellung, dass die
Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen materiellen Schaden zu erstatten, der ihr
daraus entstanden ist und künftig entstehen wird, dass die Beklagte die Kaminmodelle
"W I" und "W II" seit dem 01.01.2002 im Verkehr anbietet und vertreibt.
66
Ein rechtliches Interesse im Sinne des § 256 ZPO an der Feststellung der Ersatzpflicht
ist anzunehmen, da künftige Schadensfolgen möglich sind, ihre Art, ihr Umfang oder ihr
Eintritt aber noch ungewiss sind.
67
Die Feststellungsklage ist auch begründet, da der Klägerin aufgrund der
Rechtsverletzungen (siehe oben unter Ziff. I.) ein Schadensersatz gegen die Beklagte
gemäß § 97 UrhG zusteht. Die Beklagte handelte insoweit auch schuldhaft (§ 276 BGB),
insbesondere nachdem sie von der Klägerin im Jahr 1999 zur Einstellung des
Verbtriebs der Kamine "W" unter Hinweis auf die Urheberechtsverletzung aufgefordert
wurde.
68
Eine Verjährung dieses Schadensersatzanspruch nach § 102 UrhG i.V.m. § 195 BGB ist
im Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahre 2005 nicht eingetreten. Die Klägerin macht
die Feststellung von Schadensersatzansprüchen für Verletzungshandlungen seit dem
01.01.2002 geltend. Die Klage wurde im Jahr 2005 rechtshängig, so dass eine
Verjährung gemäß § 195 BGB nicht in Betracht kommt. Vielmehr ist die dreijährige
Verjährungsfrist jedenfalls durch Rechtshängigkeit der Klage gehemmt worden.
69
III. Auskunftsansprüche
70
1.
71
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft und
Rechnungslegung (Ziff. 2 des Tenors) in dem geltend gemachten Umfang gemäß §§
242, 259, 256 BGB zu. Zwar ist der Anspruch auf Auskunft und die davon umfasste
Rechnungslegung ausdrücklich nicht abschließend gesetzlich geregelt. Er besteht aber
im Hinblick auf alle Ansprüche auf der Grundlage von Treu und Glauben (st. Rspr., vgl.
BGHZ 95, 285, 288 – GEMA-Vermutung II; BGH, GRUR 1988, 604, 605 – Kopierwerk).
Auch die positivrechtliche Ausformung des Rechnungslegungsanspruchs in § 97 Abs. 1
Satz 2, 2. HS UrhG dient nur zur Klarstellung und soll nicht Auskunftsansprüche im
Übrigen ausschließen. Der Anspruch setzt auf der Seite des Verletzten voraus, dass
dieser in entschuldbarer Weise über das Bestehen (so ausdrücklich BGH, GRUR 1988,
604, 605 – Kopierwerk) oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die
zur Vorbereitung und Durchführung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf
zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer zu geben
vermag. Weiterhin ist das Bestehen einer besonderen rechtlichen Beziehung zwischen
Berechtigtem und Verpflichtetem erforderlich, die auch in einem gesetzlichen
Schuldverhältnis, z. B. aus unerlaubter Handlung bestehen kann (vgl. Möhring/Nicolini,
UrhG, 2. Auflage, § 97 Rn. 228).
72
Diese Voraussetzungen sind gegeben, da die Klägerin selbst keine Kenntnis von den
mit der Auskunft und Rechnungslegung geforderten Daten haben kann. Diese sind
ausschließlich dem Geschäftsbetrieb der Beklagten zuzuordnen. Auch ist die die
73
Beklagte unschwer in der Lage, die geforderten Auskünfte zu erteilen. Schließlich ist
auch eine Rechtsverletzung durch die Beklagte gegenüber der Klägerin gegeben, da
die Beklagte im geschäftlichen Verkehr durch die Herstellung und Verbreitung von
Vervielfältigungsstücken der Kaminmodelle "W" die der Klägerin zustehenden
Nutzungsrechte verletzt hat (siehe oben unter Ziff. I.).
Die geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung sind auch in
dem beantragten Umfang gegeben. Die Klägerin kann grundsätzlich alle Angaben
verlangen, die notwendig sind, um den festgestellten Schadensersatzanspruch für
Verletzungshandlungen seit dem 01.01.2002 nach jeder der drei möglichen
Berechungsarten (konkrete Schadensberechung einschließlich des entgangenen
Gewinns, entgangene angemessene Lizenzgebühr, Herausgabe des Verletzergewinns)
sowie den festgestellten Bereicherungsanspruch für die Zeit vom 01.01.1996 bis zum
31.12.2001 zu errechnen. Der Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung
soll den Schadensersatzberechtigten gerade in die Lage versetzen, die für ihn
günstigste Berechnungsart auszuwählen. Der Auskunftsanspruch erstreckt sich
grundsätzlich auch auf die Angaben, welche eine Nachprüfung der Rechnungslegung
ermöglichen (vgl. Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2. Auflage, § 97 Rn. 45, m.w.N.).
Insbesondere die Pflicht zur Belegvorlage ist von dem Anspruch umfasst (vgl. BGH,
GRUR 2002, 709, 712 – Entfernung der Herstellernummer III). Die geltend gemachten
und im Tenor konkret bezeichneten Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche sind
nach den vorstehenden Ausführungen daher auch in vollem Umfang gegeben.
74
2.
75
Zudem steht der Klägerin ein Anspruch auf Drittauskunft nach § 101a UrhG zu. Die
Beklagte bietet die Kaminmodelle "W" im geschäftlichen Verkehr an. Der Klageantrag
zu II. wird von dem Umfang des Drittauskunftsanspruchs gem. § 101a UrhG gedeckt.
76
IV. Vernichtungsanspruch
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Schließlich steht der Klägerin der unter Ziff. I. 3. tenorierte Anspruch auf Vernichtung der
im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen
Vervielfältigungsstücke der Kaminmodelle "W I" und "W II" nach § 98 UrhG zu.
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V. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
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Streitwert: 200.000,00 EUR.
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