Urteil des LG Köln vom 17.11.2004
LG Köln: operation, subtalare arthrodese, gespräch, schmerzensgeld, eingriff, datum, komplikationen, form, thrombose, behandlungsfehler
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Landgericht Köln, 25 O 275/01
17.11.2004
Landgericht Köln
25. Zivilkammer
Urteil
25 O 275/01
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
vollstreckbaren Betrages, der auch in Form einer selbstschuldnerischen
Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden
kann, vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche wegen einer ärztlichen
Behandlung im Jahre 1998 geltend.
Die am 27.09.1960 geborene Klägerin hatte bei einem Arbeitsunfall am 19.11.1983 eine
geschlossene Talusimpressionsfraktur und Innenbandruptur des rechten Sprunggelenks
erlitten. Aufgrund anhaltender Beschwerden wurde am 11.04.1985 eine Arthrodese des
rechten oberen Sprunggelenks durchgeführt. Nach anfänglicher Beschwerdefreiheit
erfolgte die Implantatentfernung 1987, seitdem bestand eine anhaltende Schmerzhaftigkeit.
Im Februar wurde ein Verlust der Beweglichkeit im oberen Sprunggelenk rechts nach
Arthrodese und eine Einschränkung der Beweglichkeit im unteren Sprunggelenk mit
arthrotischen Veränderungen beschrieben, die sich auch kernspintomographisch
nachweisen ließen.
Die Klägerin stellte sich am 08.07.1998 im Krankenhaus der Beklagten zu 1) ambulant vor.
Dabei wurde die Indikation zur Durchführung einer Arthrodese des rechten subtalaren
Gelenkes bei Arthrodese mit verbliebener Wackelsteifigkeit gestellt. Der Beklagte zu 2)
wies darauf hin, dass durch die vorgeschlagene Operation nur ein Zugewinn an
Beschwerdefreiheit zu erwarten sei. Der weitere Inhalt des Gesprächs anlässlich der
ambulanten Behandlung ist zwischen den Parteien streitig.
Die Klägerin wurde am 28.09.1998 im Krankenhaus der Beklagten zu 1) aufgenommen.
Nach einem Aufklärungsgespräch mit der Beklagten zu 3), bei dem die Klägerin auch einen
Aufklärungsbogen mit einer Einwilligung in den ärztlichen Eingriff unterzeichnete, wurde
der geplante Eingriff am 29.09.1998 durchgeführt. Im Rahmen der Operation wurde die
hintere subtalare Gelenkfläche sparsam mit dem schmalen Osteom angefrischt. Nach
Entfernen der verbliebenen Knorpelfläche erfolgte ein Aufeinanderstellen der Osteotomie,
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Einbringen eines K-Drahtes und sodann ein Überbohren des Drahtes und Einbringen einer
80 mm Schraube. Schließlich erfolgt noch eine Tenosynovektomie. Am 13.10.1998 wurde
die Klägerin aus der stationären Krankenhausbehandlung entlassen; die Nachbehandlung
erfolgte in Form einer Immobilisation durch Anlage eines Unterschenkelgipses für 6
Wochen.
In der Folgezeit klagte die Klägerin weiterhin über belastungs- und bewegungsabhängige
Schmerzen im rechten Fuß. Nach einer Computertomographie im Alfred-Krupp-
Krankenhaus F wurde am 12.02.1999 die Diagnose einer Pseudarthrose des unteren
rechten Sprunggelenks gestellt. Daraufhin wurde am 22.03.1999 im Universitätsklinikum F
eine erneute Arthrodese mit Anlagerung von Beckenkammspongiosa und unter
Verwendung einer 80 mm Spongiosazugschraube und zweier 70 mm Spongiosaschrauben
durchgeführt. Im postoperativen Verlauf erlitt die Klägerin eine Beinvenenthrombose links
bei Zustand nach 5-maliger Beinvenenthrombose und zweimaliger Lungenembolie infolge
eines Gendefekts. Außerdem erlitt die Klägerin eine Herpes-Infektion, die medikamentös
ausgeheilt wurde. Im November 2000 wurden die beiden Zugschrauben entfernt.
Die Klägerin behauptet, im Krankenhaus der Beklagten zu 1) fehlerhaft behandelt worden
zu sein, da die gewählte Operationstechnik falsch gewesen sei. Bei der Operation vom
29.09.1998 sei keine vollständige Entknorpelung der gelenktragenden Flächen erfolgt,
zudem sei es unterlassen worden, die knöcherne Überbauung durch ein
Spongiosaimplantat zu sichern. Schließlich sei statt der erforderlichen zwei Schrauben nur
eine Schraube eingebracht worden, so dass keine mechanische Ruhigstellung des
Sprunggelenks erreicht werden konnte, da eine einzeln eingebrachte Schraube als
Drehachse wirke.
Die Klägerin sei präoperativ auch nicht ausreichend über die Risiken der Operation
aufgeklärt worden; insbesondere auf das Risiko einer Falschgelenkbildung sei sie nicht
hingewiesen worden. Dieser Hinweis fehle auch in dem von der Klägerin unterzeichneten
schriftlichen Aufklärungsbogen, der ihr in Kopie vor Klageerhebung überlassen worden sei.
Soweit in den von den Beklagten zu den Akten gereichten Behandlungsunterlagen der
Aufklärungsbogen den Hinweis auf Falschgelenkbildung enthalte, sei dieser offensichtlich
nachträglich hinzugefügt worden.
Aufgrund der fehlerhaft durchgeführten Operation habe sich der normalerweise zu
erwartende Heilungsverlauf von drei Monaten bis zum 05.02.2001 verzögert. Die Klägerin
habe über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren unter erheblichen Schmerzen gelitten
und habe wegen der gleichzeitigen Gabe von Macumar Morphinpräparate einnehmen
müssen.
Mit der Klage macht die Klägerin neben einem Schmerzensgeld in Höhe von mindestens
12.782,30 € einen Verdienstausfall in Höhe von 3.205,83 € und einen
Haushaltsführungsschaden in Höhe von 4.243,31 € und Kopierkosten in Höhe von 36,81 €
geltend. Soweit die Klägerin zunächst weiter die Rückzahlung zu unrecht liquidierter
Behandlungskosten in Höhe von 590,52 DM gefordert hatte, hat sie insoweit die Klage
zurückgenommen.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie anlässlich der
Behandlung im September 1998 ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das
Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 12.782,30 €, nebst Zinsen in Höhe
von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.07.1999;
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2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 7.485,95 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.07.1999 zu
zahlen;
3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der
Klägerin allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr noch
aufgrund der Behandlung der Beklagten im September 1998 entstehen wird, vorbehaltlich
eines Forderungsübergangs.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie treten dem Vorwurf von Behandlungsfehlern entgegen und behaupten, die subtalare
Arthrodese sei nach einer anerkannten Operationsmethode erfolgt und korrekt durchgeführt
worden.
Die Klägerin sei auch vollumfänglich über die Risiken der durchgeführten Operation
aufgeklärt worden, und zwar anlässlich der ambulanten Vorstellung vom 07.07.1998 durch
den Beklagten zu 2) und am Vortag der Operation durch die Beklagte zu 3).
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 31.10.2001 und durch
Vernehmung der Bekalgten zu 3) als Partei. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme
wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. K vom 31.12.2001, seine
ergänzende Stellungnahme vom 08.06.2002 sowie auf das Sitzungsprotokoll vom
13.10.2004 Bezug genommen.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die
beigezogenen Krankenunterlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat keinen Erfolg.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Anspruch gem. §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1
BGB a.F. auf Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie auf die begehrte Feststellung zu.
Denn die Beweisaufnahme hat keinen Behandlungsfehler ergeben.
Nach den sachgerechten, nachvollziehbar begründeten und überzeugenden Ausführungen
des Sachverständigen Prof. Dr. K steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass den
Beklagten anlässlich der Behandlung der Klägerin keine Behandlungsfehler vorzuwerfen
sind.
Der Sachverständige hat zunächst festgestellt, dass auf Grund der klinischen und
radiologischen Befunde kein Zweifel an der Indikation zur subtalaren Arthrodese bestand.
Denn bei der Klägerin bestand unzweifelhaft eine Arthrose des unteren Sprunggelenks, die
sehr schmerzhaft ist und sich aufgrund der ungünstigen langen Hebelwirkung infolge der
oberen Sprunggelenksversteifung in der Folgezeit eher noch verstärkt hätte.
Die durchgeführte Operation vom 29.09.1998 war sowohl in der angewandten
Operationsmethode als auch in der Art und Weise der Durchführung nicht zu beanstanden.
Der Sachverständige hat ausgeführt, dass die Einbringung einer Schraube ausreichend
war und dass nicht etwa nur durch zwei Schrauben eine genügende Festigkeit zu erreichen
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war. Dazu hat er erläutert, dass es insoweit zwei verschiedene Operationsmethoden gebe.
Fußchirurgisch tätige Orthopäden führen derartige Arthrodesen in der Regel durch
Einbringung nur einer Schraube durch. Dabei werden allerdings zuvor die Gelenkflächen
nur angefrischt, bleiben aber in ihrer konkreten Kontur erhalten, so dass durch die
Verkantung beim Aufeinanderstellen das Gelenk genügende Festigkeit erhält.
Demgegenüber neigen Unfallchirurgen eher dazu, die Gelenkflächen deutlich stärker zu
glätten, so dass dann keine Verkantung mehr möglich ist und die Einbringung von zwei
Schrauben notwendig ist.
Auch die besondere Situation der Klägerin, insbesondere die Voroperation mit Arthrodese
des oberen Sprunggelenks, habe nicht die Einbringung von zwei Schrauben nahe gelegt.
Denn auch in wissenschaftlichen Studien haben sich keine signifikanten Unterschiede in
den Erfolgsaussichten der beiden Operationsmethoden ergeben.
Insbesondere auch die intraoperativ gefertigten Röntgenbilder geben keine Veranlassung,
eine zweite Schraube einzubringen. Auf den Bildern ist neben der eingebrachten Schraube
im Bereich der hinteren Facette eine dezente Aufhellung zu sehen. Diese Situation ist von
dem Sachverständigen als zufriedenstellende Kompression bewertet worden.
Auch dem weiteren Verlauf lässt sich nicht entnehmen, dass durch das Einbringen einer
zweiten Schraube eine bessere knöcherne Durchbauung hätte erreicht werden können.
Bestimmte postoperative Komplikationen lassen sich zwar durch das Einbringen einer
zweiten Schraube minimieren. Diese Komplikationen sind aber bei der Klägerin gerade
nicht aufgetreten. Da die in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen
CT-Aufnahmen von Februar 199 einen unveränderten Sitz der Schraube zeigen, dürfte es
nicht zu einer Sinterung und damit Verschiebung der Schraube gekommen sein. Auch
liegen keine Anhaltspunkte für eine postoperative Rotationsinstabilität vor. In diesem
Zusammenhang hat der Sachverständige darauf verwiesen, dass es immer wieder
beschriebene Fälle gibt, in denen aus ungeklärten Gründen keine knöcherne Durchbauung
stattfindet.
Die Operation vom 29.09.1998 ist auch in der Art und Weise der Durchführung nicht zu
beanstanden.
Bei dieser Versteifungsoperation ist es erforderlich, die subtalare und die mediale
Gelenkfläche zu entknorpeln. Im Operationsbericht ist die Entknorpelung der Gelenkflächen
zwar nur unvollständig beschrieben worden. Der Sachverständige hat aber der Erläuterung
des Operationsberichtes durch den Beklagten zu 2) entnommen, dass sowohl die subtalare
als auch die mediale Gelenkfläche in der erforderlichen Weise entknorpelt wurden. Dies
wird auch durch die postoperativ erstmals aufgetretene leichte Varusstellung des rechten
Fußes bestätigt, die bei einer nicht ausreichenden Entknorpelung der medialen
Gelenkfläche gerade nicht zu erwarten wäre. Vielmehr wäre in diesem Fall eine
Valgusstellung zu erwarten, wenn nämlich die mediale Gelenkfläche nicht ausreichend
entknorpelt worden wäre.
Der Verzicht auf die Anlagerung von Spongiosa hat sich zwar ex post als ungünstig
erwiesen, weil es nicht zu einem knöchernen Kontakt der aufgerauhten,
korrespondierenden Gelenkflächen des subtalaren Gelenkes gekommen ist. Grundsätzlich
ist aber bei der in ausreichendem Umfang vorgenommenen Entknorpelung des hinteren
und mittleren Gelenkabschnittes zu Schaffung einer großen kongruenten Kontaktfläche
eine knöcherne Durchbauung bei ausreichender Kompression zu erwarten. Der
Sachverständige hat dazu unter Bezugnahme auf wissenschaftlich Studien erläutert, dass
die Verwendung von Spongiosa nicht zwingend erforderlich ist, da nach den Ergebnissen
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der vergleichenden Studien bzgl. einer knöchernden Durchbauung keine signifikanten
Unterschiede zwischen Operationen ohne und mit Spaniosenanlagerung zu verzeichnen
sind.
Auch die mit der Operation erzielte Kompression der Gelenkfläche ist ausreichend. Bei
einer derartigen Arthrodese kann normalerweise keine vollständige Kompression der
gesamten Gelenkfläche erreicht werden. Die intraoperativ gefertigten Röntgenbilder zeigen
neben der eingebrachten Schraube im Bereich der hinteren Facette eine dezente
Aufhellung. Damit ist aber eine ausreichende Kompression erreicht.
Die Klägerin kann den geltend gemachten Schadensersatz- bzw.
Schmerzensgeldanspruch auch nicht mit Erfolg darauf stützen, sie sei nicht
ordnungsgemäß über das Risiko einer Falschgelenkbildung bzw. "non-union" im Sinne
einer fehlenden knöchernen Überbrückung der angefrischten Gelenkflächen aufgeklärt
worden.
Dass mit ihr vor der Operation ein Gespräch über die typischen Risiken der Operation
geführt worden ist, stellt die Klägerin nicht in Abrede. Sie behauptet lediglich, ihr sei das
Risiko einer Falschgelenkbildung nicht mitgeteilt worden.
Dass die Klägerin vor der Operation vom 29.09.1998 ordnungsgemäß auch über das
Risiko einer Falschgelenkbildung aufgeklärt worden ist, steht nach Überzeugung der
Kammer aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme fest. Die Beklagte zu 3) konnte
sich an das mit der Klägerin im September 1998 geführte Aufklärungsgespräch zwar
aufgrund des Zeitablaufs und der Vielzahl an Patienten jetzt nicht mehr erinnern.
Sie hat aber anhand der Schrift und ihrer Unterschrift im Aufklärungsbogen vom 28.09.1998
bestätigt, das Gespräch geführt zu haben. Die Beklagte zu 3) hat weiter glaubhaft bekundet,
bei allen Aufklärungsgesprächen über die ganz typischen Risiken der jeweiligen Operation
gesprochen zu haben. In diesem Zusammenhang war sich die Beklagte zu 3) auch sehr
sicher, bei der vorgesehenen Arthrodese auch auf das spezielle Risiko der sog.
Falschgelenkbildung hingewiesen zu haben, auch wenn dies von ihr nicht in dem
Aufklärungsbogen vermerkt worden ist. Dazu hat die Beklagte zu 3) erklärt, dass sie vorher
in der Unfallchirurgie gearbeitet habe und in diesem Fachgebiet die Falschgelenkbildung
eines der Hauptrisiken ist.
Dazu befragt, warum das Risiko "Falschgelenkbildung" gerade nicht in dem
Aufklärungsbogen von ihr vermerkt worden sei, hat die Beklagte zu 3) erläutert, dass sie
zwar grundsätzlich alle angesprochenen Punkte vermerkt habe, dieser Punkt von ihr aber
im Tagesgeschäft offensichtlich versehentlich nicht notiert worden sei. Gleichwohl war sich
die Beklagte zu 3) sehr sicher, auch über diesen Punkt aufgeklärt zu haben.
In diesem Zusammenhang hat die Beklagte zu 3) erläutert, von dem Beklagten zu 2)
Anfang 1999, also einige Monate nach diesem Aufklärungsgespräch, darüber befragt
worden zu sein, welche Risiken sie im Gespräch mit der Klägerin angegeben habe. Sie
habe daraufhin neben den im Aufklärungsbogen notierten Punkten auch die
Falschgelenkbildung genannt.
Als der Beklagte zu 2) ihr daraufhin vorgehalten habe, dass gerade dieses Risiko in dem
Aufklärungsbogen nicht handschriftlich vermerkt sei, sei sie gekränkt gewesen, da sie sich
damals noch genau an die Patientin und auch an das Gespräch erinnert habe.
Der Beklagte zu 2) hat dazu erklärt, dass er - nach Beratung durch seinen Berufsverband -
aufgrund dieses Gesprächs mit der Beklagten zu 3) selbst den Zusatz
"Falschgelenkbildung" in das Aufklärungsformular eingetragen habe. Er habe dazu aber
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einen anderen Stift verwandt und auch seine Paraphe neben die Eintragung gesetzt. Leider
habe er es aber versäumt, auch das Datum der Ergänzung aufzunehmen.
Die Beklagte zu 3) hat weiter ausgeführt, sich an die Klägerin deshalb genau zu erinnern,
weil sie mit einer langen Vorgeschichte belastet gewesen sei und unter starken Schmerzen
gelitten habe und deshalb sehr große Hoffnungen in die Operation gesetzt habe.
Die Kammer ist aufgrund der Schilderung der Beklagten zu 3) davon überzeugt, dass der
Klägerin das Risiko einer Falschgelenkbildung mitgeteilt worden ist und ihr damit vor
Augen gehalten worden ist, dass die Operation mit diesem Risiko behaftet war.
Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass die Klägerin darüber informiert wurde, dass
das Risiko besteht, dass durch die Operation die Schmerzen nicht beseitigt würden. Zum
einen hat der Beklagte zu 2) der Klägerin unstreitig die Operationsmethode anlässlich der
ambulanten Vorstellung ausführlich erläutert. In diesem Zusammenhang hat er die Klägerin
- was von dieser nicht ausdrücklich bestritten wird - darüber informiert, dass durch die
vorgeschlagene Operation lediglich ein Zugewinn an Beschwerdefreiheit zu erwarten sei.
Im übrigen ist die Klägerin unstreitig über die im Aufklärungsbogen vom 28.09.1998
aufgeführten Risiken wie z.B. Bewegungseinschränkung, Infektion, Morbus Sudeck
informiert worden. Der Klägerin musste daher klar sein, dass bei Verwirklichung eines
dieser Risiken eine Beschwerdefreiheit nicht bestehen kann. Dies umso mehr als die
Klägerin von Beruf Krankenschwester ist.
Darüber hinaus scheidet eine Haftung der Beklagten aber jedenfalls auch deshalb aus,
weil sich die Klägerin nach Auffassung der Kammer so oder so für die durchgeführte
Operation entschieden hätte. Die Klägerin hat keinen nachvollziehbaren
Entscheidungskonflikt für den Fall der von ihr bestrittenen Aufklärung über das Risiko einer
evtl. Falschgelenkbildung dargetan.
Sie hat in ihrer persönlichen Anhörung nämlich eingeräumt, über das Risiko z.B. einer
Infektion, eines Morbus Sudeck und einer Thrombose bzw. Lungenembolie aufgeklärt
worden zu sein. Dieses hätte sie jedoch nicht veranlasst, die Operationsentscheidung noch
einmal intensiv zu bedenken, was aber der Fall gewesen wäre, wäre ihr das Risiko einer
Falschgelenkbildung bewusst gewesen. Diese Einlassung hält die Kammer nicht für
nachvollziehbar, zumal z.B. das Risiko einer Thrombose bzw. Lungenembolie aufgrund der
Krankengeschichte für die Klägerin deutlich erhöht war. Darüber hinaus hat die Beklagte zu
3) auch eindrucksvoll geschildert, dass der Leidensdruck der Klägerin sehr groß gewesen
sei und sie große Erwartungen in die Operation gesetzt habe. Dies wird auch dadurch
bestätigt, dass die Klägerin selbst angegeben hat, zur Bekämpfung der Schmerzen sogar
Morphium-Präparate eingenommen zu haben. Im übrigen hat sich die Klägerin auch nach
der streitgegenständlichen Operation zu einer weiteren, gleichartigen Operation in der
Universitätsklinik F entschieden, obwohl auch dabei wieder das - sich bei ihr bereits einmal
verwirklichte - Risiko einer Falschgelenkbildung bestand und die Klägerin darüber
ausweislich des Aufklärungsbogens vom 15.03.1999 aufgeklärt worden ist.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2,
709 S. 1, 2 ZPO.
Streitwert: Klageantrag zu 1): 25.000,-- DM
Klageantrag zu 2): 14.641,26 DM
Klageantrag zu 3): 10.000,-- DM
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insgesamt: 49.641,26 DM
bis zum 13.10.2004
zusätzlich weitere 590,52 DM