Urteil des LG Köln vom 20.10.2010

LG Köln (verfügung, zpo, antragsteller, bezug, sitz, inhaber, material, streitwert, stress, betreiber)

Landgericht Köln, 28 O 787/10
Datum:
20.10.2010
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
28 O 787/10
Tenor:
Wegen Veröffentlichung.
Auf den Antrag des Antragstellers vom 18.10.2010, ergänzt durch
Schriftsatz vom 19.10.2010, wird, nachdem dieser durch Vorlage von
Urkunden, nämlich u.a. eines Impressums der Antragsgegnerin, eines
Artikels aus der Ausgabe des Magazins „T“ vom 11.10.2010, zweier
eidesstattlicher Versicherungen des Antragstellers vom 15.10.2010 und
19.10.2010, einer Klageschrift vom 08.12.2009 sowie der
vorgerichtlichen Korrespondenz glaubhaft gemacht hat, dass die
Voraussetzungen für den Erlass der von ihm nachgesuchten
einstweiligen Verfügung erfüllt sind, gemäß §§ 935 ff., 916 ff., 938 ZPO,
§§ 823, 1004 BGB, und zwar wegen der Dringlichkeit gemäß § 937 ZPO
ohne vorherige mündliche Verhandlung im Wege der
einstweiligen Verfügung
angeordnet:
1. Der Antragsgegnerin wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00
€ und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder
der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, im
Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren,
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für jeden Fall der Zuwiderhandlung v e r b o t e n,
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mit Bezug auf den Antragsteller zu veröffentlichen oder sonst zu verbreiten:
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a) "Der Videofilmer und Inhaber des Deutschen Tierschutzbüros mit Sitz in Köln gibt
freimütig zu: "Ich breche nachts in Tierställe ein, um für Organisationen wie Peta
authentisches Material aus dem Bereich industrielle Tierhaltung zu besorgen."
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b) "Der Betreiber einer Pelztierfarm im nordrhein-westfälischen I fordert 22.000 Euro
Schadensersatz von dem Videomann. O2, der auch unter den Decknamen O und O1
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arbeitet, soll am 11. Mai 2007 in dessen Ställe eingebrochen sein. Dort habe O2 die in
der Hauptwurfzeit extrem empfindlichen Nerze durch Scheinwerfer und Kameras so
unter Stress gesetzt, dass 1400 von ihnen verendeten."
c) "Profi-Einbrecher"
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wenn dies geschieht wie im Rahmen des Artikels "al-Qaida für die Tiere" in der
Illustrierten T Nr. ### vom 11.10.2010.
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2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu ¼ und die Antragsgegnerin zu
¾.
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Streitwert:
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zunächst: 40.000,- €
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nach der teilweisen Antragsrücknahme: 30.000,- €
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