Urteil des LG Köln vom 31.05.2007

LG Köln: grobe fahrlässigkeit, rücktritt vom vertrag, gebäude, arglistige täuschung, anfechtung, zustand, haus, gefahr, vermittler, wasserversorgung

Landgericht Köln, 24 O 372/06
Datum:
31.05.2007
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
24. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 O 372/06
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
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Mit Versicherungsschein vom 17.5.2005 versicherte die Beklagte das Gebäude Anonym
25-26 der Klägerin in Berlin, bei dem es sich um ein vormaliges Industriegebäude von
1900 handelt. Es handelte sich um einen Altbau, der leer stand und nicht beheizt wurde;
eine Musterwohnung war vollständig ausgebaut, aber nicht bewohnt; im Übrigen wurde
das Haus nicht genutzt. Fenster waren teilweise kaputt, auch im Erdgeschoss (Fotos B
2, Bl. 43 ff. GA). Dem Versicherungsschein lag ein Antrag der Klägerin zugrunde (B 1,
Bl. 41 f. GA), in dem die Frage nach einer Beheizung des Gebäudes bejaht wurde
("Zentral Öl") und die Frage nach einem Leerstand des Gebäudes verneint wurde. Die
Frage, ob "die Gebäude" nach einer oder mehreren Seiten offen sind, wurde verneint.
Als Betriebsart "in dem Gebäude" wurde "Bürobedarfshandel" angegeben. Der Antrag
ist klägerseits unterzeichnet worden. Im Versicherungsschein (Bl. 6 ff. GA) sind
hinsichtlich des Leitungswasserschutzes die AWB 02 als Versicherungsbedingungen
ausgewiesen (diese s. B 5, Bl. 48 ff. GA).
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Am 24.1.2006 kam es in dem Gebäude zu einem Leitungswasserschaden; nach nicht
bestrittenem Beklagtenvortrag handelte es sich um einen Frostschaden. Nach
Ortsbesichtigung am 14.2.2006 erklärte die Beklagte unter dem 6.3.2006 die
Deckungsablehnung, den Rücktritt vom Vertrag sowie die Anfechtung des Vertrages (B
3, Bl. 45 GA). Unter dem 19.3.2006 forderte die Beklagte den Versicherungsbeitrag für
die Zeit vom 1.4.2006 bis zum 1.4.2007 an (Bl. 19 GA).
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Die Klägerin behauptet, die Beklagte sei bei Vertragsschluss umfassend und
wahrheitsgemäß über den Zustand des Objekts informiert worden. Ihr
Versicherungsvertreter T und dessen Erfüllungsgehilfe Recktenwald hätten gewusst,
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dass der Umbau des Objekts noch nicht begonnen gewesen sei und bis auf eine
ausgebaute Musterwohnung keine Nutzung des Objekts vorgelegen habe. Der
Vorversicherungsschein sei ihnen zur Verfügung gestellt worden. Soweit die Beklagte
einen Versicherungsvertreter T als Vermittler des Vertrages ausweise, kenne sie, die
Klägerin, den nicht. Von Herrn T habe sie am Ende März 2003 das
Versicherungsangebot der Beklagten erhalten, das sie am 24.3.2005 angenommen
habe. Sie habe nur erkennen können, dass sich die Beklagte bewusst des Herrn T
bedient habe, um den Vertrag zustande kommen zu lassen, auch wenn dieser sonst für
die E-VERS. tätig sei. Für sie, die Klägerin, sei nicht erkennbar gewesen, welche
Informationen an die Beklagte weitergegangen seien. Die Klägerin meint, die Beklagte
könne sich angesichts dessen weder auf Rücktritt oder Anfechtung des Vertrages, noch
auf grobe Fahrlässigkeit berufen. Sie verweist auch auf den Umstand, dass die Beklagte
den Beitrag für das neue Versicherungsjahr nach Anfechtung des Vertrages und
Rücktrittserklärung –unstreitig- angefordert habe; sie habe damit Abstand genommen
von der erklärten Anfechtung des Vertrages. Zur Schadensbeseitigung seien 17.922,61
€ aufzuwenden, behauptet die Klägerin weiter. Die AWB 02 lägen ihr weder vor noch
seien sie ihr bislang bekannt gewesen.
Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 17.922,61 € nebst 8 %-Punkten (gemeint wohl
Zinsen) über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.3.2006 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hält an der erklärten Anfechtung des Vertrages im Hinblick auf den
Zustand des Gebäudes fest. Der von der Klägerin benannte Zeuge T sei Vermittler der
E-VERS., nicht von ihr, der Beklagten. Ihrem Agenten T gegenüber sei der desolate
Zustand des Gebäudes nicht offen gelegt worden. Im Übrigen sei auch der Rücktritt
wirksam, durch die Beitragsrechnung seien beide Erklärungen nicht in Frage gestellt.
Zudem sei das Objekt nicht versichert gewesen, da es nicht bezugsfertig gewesen sei (§
2 Ziffer 2 AWB 02). Im Übrigen beruft sich die Beklagte auf grobe Fahrlässigkeit und
Gefahrerhöhung.
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Zum weitergehenden Vortrag der Parteien wird ergänzend auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Klägerin hat unter dem 18.5. und
23.5.2007 Schriftsätze zur Akte gereicht.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist aus mehreren Gründen nicht begründet.
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Zum einen ist die Beklagte leistungsfrei, weil sie zu Recht den Versicherungsvertrag
vom 17.5.2005 angefochten hat, §§ 22 VVG, 123 BGB.
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Unstreitig sind im Versicherungsantrag vom 15.3.2005 die Fragen, ob das Gebäude
beheizt wird, offen stand, nach dem Leerstand des Gebäudes und die Frage nach
Betriebsarten im Gebäude falsch beantwortet worden, in dem angegeben ist, das
Gebäude sei mit einer Zentralölheizung beheizt, es sei nicht offen, es stehe nicht leer
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und ein Bürobedarfshandel werde in dem zu versichernden Gebäude betrieben. Dass
alle falsch beantworteten Fragen von wesentlicher Bedeutung zur Bestimmung des
Risikocharakters des versicherten Objekts sind, versteht sich von selbst. Dies gilt
insbesondere nicht nur für die falsche Antwort zur Beheizung des Gebäudes, sondern
vor allem auch hinsichtlich der falschen Antwort zu seiner Nutzung; entsprechende
Falschantworten indizieren die arglistige Täuschung (s. Römer/Langheid, VVG, § 22
Rn. 10 m.w.N.).
Soweit die Klägerin vorträgt, der für die Beklagte aufgetretene Versicherungsvertreter T
und der Vertreter der BHW hätten um den Leerstand des Gebäudes gewusst, kann
dahinstehen, ob die Beklagte sich deren Kenntnisse, insbesondere das Wissen des
Zeugen T zurechnen lassen muss. Selbst wenn dem Zeugen T hier nämlich die Position
eines Agenten der Beklagten zugekommen sein sollte, wie die Klägerin näher darlegt,
so erschließt sich aus dem eigenen Vortrag der Klägerin unmittelbar, dass sich die
Beklagte das von der Klägerin behauptete Wissen des Herrn T nicht zurechnen lassen
muss, da –unterstellt, der Zeuge T hatte die Kenntnisse vom Gebäudezustand und der
Gebäudenutzung, wie die Klägerin behauptet- der Zeuge T und die Klägerin kollusiv
zum Nachteil der Beklagten zusammengearbeitet haben. Wenn die Klägerin den
Zeugen T nämlich umfassend und zutreffend instruiert hat, dann aber der Antrag vom
15.3.2005 im Gegensatz zu den klägerischen Angaben ausgefüllt und von der Klägerin
unterzeichnet worden ist – dass der Versicherungsantrag klägerseits unterzeichnet
worden ist, hat die Klägerin bis zur mündlichen Verhandlung gerade nicht in Abrede
gestellt- und sodann an die Beklagte gegangen ist, ergibt sich daraus, dass der Zeuge T
und die Klägerin im Versicherungsantrag bewusst von der Realität abweichende
Angaben gemacht haben. Dass der Zeuge T, sofern er als Agent der Beklagten
handelte, in diesem von der Klägerin so geschilderten Fall bewusst zum Nachteil der
Beklagten agierte, konnte der Klägerin nicht verborgen bleiben, als sie den
Versicherungsantrag vom 15.3.2005 unterzeichnete. Soweit die Klägerin erstmals im zur
Akte gereichten Schriftsatz vom 23.5.2007 behauptet, sie habe den vorgelegten
Versicherungsantrag nicht unterzeichnet, die Unterschrift stamme von einem Agenten
der Beklagten, sie selbst habe zutreffende Angaben auf einem anderen Formular
gemacht, ist dieser Vortrag verspätet, § 296a ZPO, und gibt auch keinen Anlass, die
mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Abgesehen davon, dass die Klägerin weder
dieses andere Formular vorlegt, noch genau vorträgt, dass auch die Unterschrift im Feld
des Antrages vom 15.3.2005, das für den Antragsteller vorgesehen ist, nicht von ihrer
Geschäftsführerin stamme, so hat die Beklagte bereits in der Klageerwiderung, mit der
der Antrag vorgelegt worden ist, darauf hingewiesen, dass die Angaben dort von der
Klägerin stammten. Dies impliziert, dass die Beklagte damit auch behauptet hat, die
damalige Geschäftsführerin der Klägerin habe den Antrag auch unterzeichnet. Es oblag
damit der Klägerin, ihre Behauptung, die Unterschrift stamme nicht von ihr, in
unmittelbarer Erwiderung auf die Klageerwiderung vorzutragen, was sie nicht getan hat.
Im Schriftsatz vom 18.4.2007 hat die Klägerin nämlich lediglich vorgetragen, dass die
Angaben im Antrag nicht von ihr eingetragen worden seien; die Echtheit der Unterschrift
wurde nicht in Frage gestellt. Soweit die Beklagte im nachgelassenen Schriftsatz, auf
den es im Übrigen bei der Entscheidung nicht angekommen ist, da sich die
Unbegründetheit der Klage unmittelbar aus dem Vortrag ergibt, der bis zur mündlichen
Verhandlung erfolgt ist, auf die Unterschrift unter dem Antrag hingewiesen hat, war dies
insoweit kein neuer Vortrag, so dass die Klägerin nicht erst in Reaktion hierauf die
Echtheit der Unterschrift bestreiten konnte.
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Damit greift auch der von der Beklagten erklärte Rücktritt vom Versicherungsvertrag.
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Angesichts des aus dem klägerischen Vortrag folgenden kollusiven Zusammenwirkens
des Zeugen T und der Klägerin kann sich diese nicht darauf berufen, dass der
Beklagten die falsch angezeigten gefahrerheblichen Umstände bekannt gewesen seien.
Zum Kausalitätsgegenbeweis des § 21 VVG trägt die Klägerin nichts vor.
Soweit die Beklagte nach erklärter Anfechtung bzw. Rücktrittserklärung den
Versicherungsbeitrag für das nächste Versicherungsjahr angefochten hat, liegt darin
kein Ansinnen, von der Vertragsanfechtung und Rücktrittserklärung wieder Abstand zu
nehmen. Die Beitragsanforderung vom 19.3.2006 (Bl. 19 GA) lässt nämlich nicht
erkennen, dass die Beklagte nach Abwägung der klägerseits vorgetragenen Bedenken
von ihren Erklärungen im Schreiben vom 6.3.2006 (Bl. 16 f. GA) Abstand nehmen wollte,
was indes Voraussetzung dafür wäre, dass sie den Vertrag nunmehr doch fortsetzen
wollte (dazu s. Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 8 Rn. 19, 31).
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Im Übrigen ist die Klage auch und vor allem deshalb unbegründet, weil die Klägerin den
Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Es leuchtet jedermann ein, dass in
einem weder bewohnten, noch zu Arbeits- und/oder Wohnzwecken genutzten Gebäude
in der kalten Jahreszeit die Wasserleitungen nicht befüllt bleiben können, wenn das
Gebäude nicht geheizt ist, weil sonst die erhebliche Gefahr besteht, dass es frostbedingt
zu Leitungswasserschäden kommt (s. etwa OLG Bremen, VersR 2003, 1569). Gerade
diese Gefahr hat sich vorliegend unstreitig realisiert. Das versicherte Objekt war nicht
bewohnt oder sonst seinem Zweck entsprechend genutzt. Allein der Umstand, dass eine
Musterwohnung ausgebaut war, führt nicht dazu, dass es einer Nutzung zugeführt war,
die gefüllte Wasserleitungen erforderte, insbesondere in der kalten Jahreszeit. Allein um
die Musterwohnung vorzuführen, bedurfte es keiner permanenten Wasserversorgung im
ganzen Haus. Selbst wenn diese Wohnung beheizt werden musste, was die Klägerin
nicht einmal vorträgt, hätte sie dafür Sorge tragen müssen, dass angesichts des
Gesamtzustandes des Hauses das Frostrisiko eingedämmt blieb. Dies gilt insbesondere
vor dem Hintergrund, dass das Haus, wie die vorgelegten Lichtbilder belegen, nicht
einmal über geschlossene Fensterscheiben verfügte; vielmehr waren die vorhandenen
Scheiben löchrig und kaputt. Dass angesichts dessen die Gefahr eines Einfrierens von
Wasserleitungen im Winter sehr groß ist, liegt auf der Hand. Dass dies der Klägerin
nicht bewusst gewesen sein soll, trägt sie selbst nicht einmal vor. Vorbeugende
Maßnahmen ergriffen zu haben, stellt sie auch nicht in den Raum. Soweit sie meint, der
Beklagten sei es verwehrt, sich auf § 61 VVG zu berufen, weil sie um den Zustand des
Hauses in Person des Zeugen T und dessen Erfüllungsgehilfen gewusst habe, entlastet
das die Klägerin nicht. Selbst wenn man nicht, entgegen den vorstehenden
Ausführungen, ein kollusives Verhalten des Zeugen T und der Klägerin zum Nachteil
der Beklagten annehmen wollte, so ergibt sich aus einer etwaig der Beklagten
zuzurechnenden Kenntnis vom Zustand des Hauses keineswegs, dass diese mit der
Annahme des Versicherungsantrages vom 15.3.2005 auf den Einwand aus § 61 VVG
verzichten wollte. Dass die Wasserversorgung des Hauses ganzjährig unter Einschluss
des Winters aufrechterhalten bleiben sollte, mithin die Wasserleitungen auch im Winter
gefüllt bleiben sollten und dies auch dem Zeugen T bekannt gewesen sei, behauptet die
Klägerin selbst nämlich nicht. Es wäre auch lebensfremd, dass sich ein Versicherer auf
solch ein Risiko eingelassen hätte.
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Schließlich kommt in Betracht, dass die Beklagte auch deshalb leistungsfrei ist, weil das
Gebäude noch gar nicht bezugsfertig war, als der Schadensfall sich ereignete. Nach § 2
AWB 02 ist dann noch kein Versicherungsschutz gegeben. Soweit die Klägerin
einwendet, die AWB 02 lägen ihr weder vor noch seien ihr bekannt, kann sie sich darauf
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nicht berufen. Als Kaufmann weiß sie um die Verwendung von
Versicherungsbedingungen, so dass sie sich nicht darauf berufen kann, dass ihr die
AWB 02 nicht bei Stellung des Antrages ausgehändigt worden sind, § 310 Abs. 1 BGB.
Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass sie die erste Jahresprämie nicht gezahlt habe, die
Beklagte hätte sich sonst auf Leistungsfreiheit aus diesem Grunde berufen, so dass die
AWB 02 unter Anwendung des § 5a Abs. 1, Abs. 2 S. 4 VVG zur Anwendung gelangen,
die zudem auch im von der Klägerin vorgelegten Versicherungsschein genannt sind und
wohl auch Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren sein sollen. Weiter kann sich die
Klägerin auch in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, der Beklagten sei die
fehlende Bezugsfertigkeit des Gebäudes bekannt gewesen. Wie vorstehend dargelegt,
erschließt sich aus dem eigenen Vortag der Klägerin, diesen als richtig unterstellt, dass
sie kollusiv zum Nachteil der Beklagten mit dem Zeugen T zusammengewirkt hat. Damit
kann sie der Beklagten die Kenntnis des Zeugen T nicht entgegen halten. Selbst wenn
man also von einer fortbestehenden Wirksamkeit des Vertrages ausgehen wollte, fiele
das Schadensereignis nicht unter den Versicherungsschutz.
Der nicht nachgelassene Vortrag der Klägerin gab nach alledem keinen Anlass zu
anderer Entscheidung.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
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Streitwert: 17.922,61 €
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