Urteil des LG Köln vom 26.11.2008
LG Köln: zwangsvollstreckung, form, fehlerhaftigkeit, zustellung, urkunde, meinung, datum
Landgericht Köln, 6 T 487/08
Datum:
26.11.2008
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 T 487/08
Vorinstanz:
Amtsgericht Bergheim, 32 K 247/06
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 17.11.2008 gegen den
Beschluss des Amtsgerichts Bergheim vom 07.11.2008 - 32 K 247/06 -
wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
1
Die gemäß § 793 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
2
Das Amtsgericht hat zu Recht mit dem angefochtenen Beschluss die Erinnerung des
Schuldners nach § 766 ZPO mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Schuldner
mit den von ihm erhobenen Einwendungen in dem Zwangsversteigerungsverfahren
nicht gehört werden könne. Es handelt sich nämlich um materielle Einwendungen , die
keinen Anlass zur Aufhebung des Verfahrens geben. Auf die Gründe der angefochtenen
Entscheidung des Amtgerichts wird Bezug genommen.
3
Der Beschwerdeführer stützt die Erinnerung und die Beschwerde darauf, dass seiner
Meinung nach die im Notarvertrag getroffene Unterwerfung unter die
Zwangsvollstreckung wegen unangemessener Benachteiligung des Schuldners
unwirksam ist
4
Unabhängig von der Frage der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der notariellen
Urkunde kann der Schuldner mit diesem Einwand im Zwangsversteigerungsverfahren
nicht gehört werden. Die formellen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung ( Titel,
Klausel, Zustellung) lagen und liegen vor.
5
Eine auf einen Verstoß gegen § 307 BGB gestützte Unwirksamkeit des Titels hat das
Zwangsversteigerungsgericht grundsätzlich nicht zu prüfen. Auch die Gültigkeit der vom
Notar erteilten Klausel hat das Vollstreckungsgericht nicht sachlich zu prüfen; es hat nur
auf äußere Mängel zu achten, um die es hier jedoch nicht geht (vgl. Stöber,
ZVG,18.Aufl.§ 15 Rn.40.4 und 40.13; Zöller/Stöber, ZPO, 26.Aufl. § 724 Rn 14 m.w.Nw.
Ein Titel, der –wie hier- nach Form und Inhalt zur Zwangsvollstreckung geeignet ist und
zudem mit einer Vollstreckungsklausel versehen ist, ist vollstreckungsfähig, auch wenn
er aus materiellrechtlichen Gründen unwirksam wäre. Die Zwangsvollstreckungsorgane
müssen, wegen der formalisierten Ausgestaltung des Vollsteckungsverfahrens den mit
6
der Klausel versehenen Titel unbeschadet seiner materiellrechtlichen Fehlerhaftigkeit
vollstrecken (BGH Z 118,229):
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
7
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nach § 574 ZPO nicht veranlasst, da die
Frage der Gültigkeit der erteilten Klausel vom Vollstreckungsgericht im
Zwangsversteigerungsverfahren nicht zu prüfen ist.
8
Beschwerdewert: 246.500,00 €
9