Urteil des LG Köln vom 24.01.2008
LG Köln: hund, schmerzensgeld, tierhalter, mitverschulden, unfall, rechtshängigkeit, vollstreckung, sicherheitsleistung, eingriff, trennung
Landgericht Köln, 37 O 610/07
Datum:
24.01.2008
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
37. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
37 O 610/07
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die
Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des auf
Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
1
Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatz- und
Schmerzensgeldansprüche aus einem Hundeangriff am 15.12.2006 am Entenfang in X
geltend.
2
Am Freitag, den 01.12.2006, trafen der Kläger und die Beklagte zu 1) erstmalig mit ihren
Hunden "Balu" und "Puma" auf einem Hundeplatz in X zusammen. Es handelt sich
hierbei um den Hundeplatz des Hundefreundevereins X am Entenfang in X. Der Kläger
trainierte auf diesem Platz bereits seit April 2006 regelmäßig mit seinem Hund "Puma",
einem zweijährigen Dobermann-Rüden. Die Beklagte zu 1) erschien mit ihrem Hund
"Balu", einem Berner-Sennenhund-Rottweiler-Mischling. Wie das Zusammentreffen
01.12.2006 im einzelnen ablief, ist zwischen den Parteien streitig.
3
Am Freitag, den 15.12.2006 befanden sich der Kläger und die Beklagte zu 1) dann
erneut zusammen mit ihren Hunden auf dem Hundeplatz. Die Hunde waren zwar
zunächst angeleint, der Kläger leinte seinen Hund dann jedoch los, damit dieser mit
einem befreundeten Hund spielen konnte. Als die Beklagte zu 1) ihren Hund ebenfalls
losließ, gerieten der Hund des Klägers und der Hund der Beklagten aneinander. Der
Kläger versuchte, die Hunde zu trennen und griff mit seiner linken Hand an das
Halsband des Hundes der Beklagten. Dieser riss sich los. Der Kläger verließ daraufhin
mit seinem Hund den Hundeplatz und begab sich ins Krankenhaus. Dort wurde
festgestellt, dass der linke Ringfinger des Klägers einen komplizierten Bruch erlitten
4
habe. Der Kläger, der zudem Linkshänder ist, befindet sich seitdem regelmäßig in
ärztlicher Behandlung. Sein linker Ringfinger ist zu 2/5 steif und er kann die linke Hand
nicht mehr zur Faust ballen. Er ist in seiner Berufsausübung eingeschränkt und kann
zudem nicht mehr schreiben.
Der Kläger behauptet, bereits beim ersten Zusammentreffen der beiden Hunde am
01.12.2006 sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen. Dabei habe sich der Hund
der Beklagten auf seinen Hund gestürzt, so dass die Beklagte zu 1) ihren Hund habe
zurückrufen müssen. Beim zweiten Treffen habe sich der Hund der Beklagten dann
wieder auf seinen Hund gestürzt und diesem drei blutige Bisswunden zugefügt. Er habe
daraufhin versucht, den Hund der Beklagten durch Rufen zu verscheuchen, dieser habe
jedoch auch durch Hinwerfen der Leine sich nicht von seinem Hund gelöst. Er habe
daraufhin befürchten müssen, sein Hund werde totgebissen. Nachdem er den Hund der
Beklagten am Halsband gepackt habe, sei es seinem Hund gelungen, sich loszureißen.
Er habe daraufhin die Beklagte zu 1) aufgefordert, ihren Hund zurückzurufen, diese
habe jedoch nicht reagiert. Der Hund der Beklagten habe sich daraufhin von ihm
losgerissen und erneut auf seinen Hund gestürzt. Er habe daraufhin den Hund der
Beklagten mit seiner linken Hand erneut am Halsband gefasst. Als der Hund der
Beklagten sich herumgeworfen habe, sei seine Hand nach hinten gebogen und sein
linker Ringfinger umgebogen worden und gebrochen. Der Kläger ist der Ansicht, dass
auf Grund der schweren Fingerfraktur ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens
7.500,-€ angemessen sei. Die Beklagten seien beide Hundehalter und würden nach §§
833, 840 BGB als Gesamtschuldner haften. Die Beklagte zu 1) hafte darüber hinaus aus
Delikt, da sie auf Grund des Vorfalls vom 01.12.2006 davon ausgehen habe müssen,
dass sich ihr Hund wieder auf den Hund des Klägers stürzen würde. Ihm sei auch ein
materieller Schaden in Höhe von 1.595,50 € entstanden. Wegen der Einzelheiten des
Schadens wird auf die Ausführungen in der Klageschrift (Bl 5 ff GA) und im Schriftsatz
vom 20.09.2007 (Bl 70 f GA) verwiesen.
5
Der Kläger beantragt,
6
1. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes
Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit
zu zahlen;
7
8
2. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.595,50 €
Schadensersatz nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit
zu zahlen;
9
10
11
3. Festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm
sämtliche weitere materiellen Schäden aus dem Hundeangriff vom 15.12.2006 am
Entenfang in X zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf
Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
12
Die Beklagten beantragen,
13
die Klage abzuweisen.
14
Die Beklagten behaupten, die Beklagte zu 1) sei nicht Hundehalter des Hundes "Balu".
Dies sei allein der Beklagte zu 2). Zum Zeitpunkt des Unfalls sei es so gewesen, dass
der Beklagte zu 2) eine Bescheinigung über die Befähigung als Hundehalter gehabt
habe. Versicherungsnehmerin der Hundehalterhaftpflichtversicherung sei -insoweit
unstreitig- die Beklagte zu 1) gewesen. Seit April 2007 verfüge auch die Beklagte zu 1)
über eine Befähigungsbescheinigung als Hundehalter. Sie, die Beklagten, hätten den
Hund gemeinsam angeschafft und gemeinsam betreut.
15
Beim ersten Treffen zwischen der Beklagten zu 1) und dem Kläger am 01.12.2006 seien
nur die Beklagte zu 1) und der Kläger mit ihren Hunden auf dem Hundeplatz anwesend
gewesen. Die Beklagte zu 1) habe dem Kläger gesagt, dass ihr Hund friedlich sei und
ihn daraufhin von der Leine gelassen. Die Beklagte zu 1) sei davon ausgegangen, dass
auch der Kläger seinen Hund von der Leine lasse. Dies sei jedoch nicht geschehen. Ihr
Hund sei auf den Hund des Klägers zugelaufen, um diesen zu beschnüffeln. Der Kläger
habe ihren Hund versucht abzuwehren, so dass die Beklagte zu 1) ihn schließlich an
die Leine genommen habe. Bei dem Zusammentreffen der Hunde sei jedoch nichts
weiter passiert. Beim zweiten Zusammentreffen am 15.12.2006 sei es so gewesen, dass
sich die Hunde nicht verbissen hätten, vielmehr hätten sich die Hunde lediglich
angebellt, es habe sich um eine harmlose Rangelei gehandelt. Der Kläger sei ohne
Grund dazwischen gegangen und habe ihren Hund am Halsband gepackt, so dass der
Hund des Klägers ihren Hund ungehindert habe anfallen können. Ihr Hund habe sich
sodann losgerissen und dabei sei es zu einer Verletzung des Klägers gekommen. Der
Bruch am linken Ringfinger des Klägers stamme nicht von der Rangelei zwischen den
Hunden. Die Beklagte zu 1) habe versucht, ihren Hund zurückzurufen.
16
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S, U, L2 und S2.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom
06.12.2007 verwiesen.
17
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze sowie das Sitzungsprotokoll
vom 06.12.2007 verwiesen.
18
Entscheidungsgründe
19
Die Klage ist unbegründet.
20
Der Kläger hat gegen die Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen
Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz auf Grund der
Ereignisse auf dem Hundeplatz am Ententeich in X am 15.12.2006.
21
Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz und
Schmerzensgeld aus § 833 BGB.
22
Die Beklagte zu 1) sowie der Beklagte zu 2) sind zwar Hundehalter des Hundes "Balu"
im Sinne des § 833 BGB. Dies ergibt sich für den Beklagten zu 2) schon aus dem
Beklagtenvortrag. Jedoch ist auch die Beklagte zu 1) Tierhalterin des Hundes "Balu".
Tierhalter ist, wer die Bestimmungsmacht über das Tier hat, aus eigenem Interesse für
die Kosten des Tieres aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich
in Anspruch nimmt und das Risiko des Verlustes trägt (BGH NJW-RR 88, 655). Die
Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) haben den Hund zusammen angeschafft und er
lebt im gemeinsamen Haushalt und wird dort betreut. Die Beklagte zu 1) hat den Hund
demnach genauso wie der Beklagte zu 2) im täglichen Leben um sich. Dabei profitiert
sie von der Gegenwart des Tieres gleichwohl wie der Beklagte zu 2). Zudem läuft die
Haftpflichtversicherung für den Hund "Balu" auf die Beklagte zu 1). Dies ist zwar kein
zwingender Grund für die Bejahung der Haltereigenschaft, unter Berücksichtigung der
Gesamtumstände spricht dieses Indiz jedoch in Verbindung mit der Tatsache, dass sich
die Beklagte zu 1) gemeinsam mit dem Beklagten zu 2) um die Betreuung des Hundes
kümmert und dieser bei ihr lebt sowie die Tatsache, dass die Beklagte zu 1) einen
Hundeübungsplatz mit dem Hund aufsucht und sich folglich um seine Erziehung
kümmert dafür, dass die Beklagte zu 1) neben dem Beklagten zu 2) Tierhalterin des
Hundes "Balu" ist.
23
Es hat sich vorliegend eine Tiergefahr verwirklicht, denn dies ist immer dann der Fall,
wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und einem der
tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbstständigen Verhalten des
Tieres besteht (LG Stade, Urteil vom 06.04.2004, 4 O 90/03). Dabei muss ein tierisches
Verhalten nicht die einzige Ursache für den Schaden gewesen sein, es genügt, dass
das Verhalten des Tieres zumindest mitursächlich für den eingetretenen Schaden ist.
24
Die Verletzung des Klägers ist auch durch den Hund "Balu" entstanden. Dies steht nach
dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest.
25
Die Zeugin U hat bekundet, dass sie das Geschehen aus ca. 2 Meter Entfernung
beobachtet habe. Es sei zu einer Rangelei zwischen den Hunden "Balu" und "Puma"
gekommen, welche dann eskaliert sei. Der Kläger sei schließlich dazwischen
gegangen, um die Hunde zu trennen. Wie genau die Verletzung zu Stande gekommen
sei, könne sie nicht zu sagen. Aber direkt nach dem Eingreifen des Klägers habe sie
sehen können, dass ein Finger einer Hand merkwürdig verdreht ausgesehen habe. Sie
sei sich ziemlich sicher, dass es sich um die rechte Hand gehandelt habe.
26
Die Zeugin L2 hat bekundet, nicht beim Vorfall anwesend gewesen zu sein. Ihr Mann
sei eine halbe Stunde nachdem er zum Hundeplatz gefahren gewesen sei, verletzt
zurückgekommen. Vor dem Unfall habe er keine Beschwerden am nunmehr verletzten
Finger gehabt.
27
Der Zeuge S2 hat bekundet, dass er den Vorfall aus einer Enfernung von 10 Metern
gesehen habe. Der Kläger habe den Hund der Beklagten am Halsband hochgezogen.
Danach habe der Hund des Klägers den Hund der Beklagten attackiert. Welcher Hund
den anderen vor dem Eingreifen des Kläger attackiert hat, habe er nicht gesehen. Der
Kläger habe ihm dann berichtet, dass er sich am Finger verletzt habe. Er habe den
28
lädierten Finger gesehen und dem Kläger geraten, ins Krankenhaus zu fahren.
Der Zeuge S hat bekundet, der Kläger habe den Hund der Beklagten am Halsband
festgehalten und hochgezogen. Es habe sich nicht nur um ein kurzzeitiges Fixieren
gehandelt. Er habe bei der Beobachtung auf dem neben dem Hundeplatz gelegenen
Parkplatz neben dem Zeugen S2 gestanden.
29
Aus diesen Aussagen folgt zur Überzeugung des Gerichts, dass sich der Kläger
anlässlich des Eingreifens in das Geschehen aufgrund der Bewegungen des Hundes
verletzt hat. Dass der Kläger zuvor unverletzt war, hat die Zeugin L2 bestätigt. Ihr
Aussage ist glaubhaft, denn es ist kaum anzunehmen, dass sich jemand mit der nach
dem Unfall feststellbaren Verletzung zu einem Hundesportplatz begibt. Die Zeugin ist
auch glaubwürdig. Sie hat das Geschehen detailliert beschrieben und keine
besonderen Begünstigungstendenzen zugunsten des Klägers bei ihrer Aussage
erkennen lassen. Auch die Aussagen der Zeugen S2, S und U sind glaubhaft. Es ist
nachvollziehbar, dass sie den Vorgang von den geschilderten Standorten aus so
beobachten konnten. Die Zeugen sind auch glaubwürdig. Zwar hat die Zeugin U von
der rechten Hand berichtet. Das stuft das Gericht aber als Wahrnehmungsfehler bzw.
Erinnerungslücke im Rahmen einer ansonsten detaillierten Aussage ein. Sowohl sie,
als auch die Zeugen S2 und S haben die Vorgänge detailliert geschildert und keine
Begünstgungstendenzen zugunsten des Klägers erkennen lassen.
30
Aus den geschilderten Tatsachen ergibt sich zwingend, dass der Kläger im Rahmen
seines Eingreifens in das Halsband des Hundes der Beklagten verletzt wurde. Dass
dies im Zusammenhang mit einer Eigenbewegung des Hundes der Beklagten geschah,
liegt auf der Hand, da ansonsten eine solche massive Verletzung kaum erklärlich ist.
31
Die Haftung der Beklagten scheidet vorliegend jedoch auf Grund des überwiegenden
Eigenverschulden des Klägers aus, § 254 BGB. Ein etwaiges Mitverschulden ist auch
bei einer Haftung aus § 833 BGB zu berücksichtigen (Palandt-Sprau, 67. Aufl. § 833 Rz
13). Dabei ist die den Tierhalter treffende Gefährdungshaftung gegen eine etwaige vom
eigenen Tier des Verletzten ausgehende Tiergefahr oder gegen ein eigenens
Verschulden des Verletzten abzuwägen (Palandt.a.a.O.). Dabei gilt u.a., dass derjenige,
der in den Kampfbereich zweier Hunde eingreiftt, sich selbst in Gefahr bringt, was je
nach den Umständen des Einzelfalls zu einem Haftungsausschluss des Tierhalters
führen kann (vgl LG Stade Urteil vom 06.04.2004, Az 4 O 90/03; OLG Celle Urteil vom
01.11.2000 Az 20 U 11/00; OLG Koblenz NJW-RR 1986, 704).
32
Das Gericht erachtet es als leichtfertig, in den Kampfbereich zweier Hunde einzugreifen,
so dass die Haftung der Beklagten entällt. Der Kläger hat sich durch sein eigenes
Verhalten in den Gefahrenbereich begeben und damit die eigene Verletzung billigend in
Kauf genommen. Hätte er den Hund der Beklagten nicht festgehalten, wäre es nicht zu
der Verletzung gekommen. Das Mitverschulden ist im vorliegenden Falle als so
erheblich einzuschätzen, weil der Kläger keinen tragfähigen Grund auf seiner Seite hat,
der das Eingreifen rechtfertigen könnte. Selbst wenn man -entgegen der
Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts- auf die Belange des Eigentümers abstellt,
der seinen Hund vor erheblichen Verletzungen durch einen anderen Hund schützen
will, und letzteres als anerkennenswerten Grund für das Eingreifen im Rahmen der
Abwägung gemäß § 254 BGB ansähe (so LG Flensburg, NJWE-VHR 1997, 192; a.A.
LG Stade a.a.O.), dann lägen die entsprechenden Voraussetzungen nicht vor. Soweit in
der Rechtsprechung auf den vorgenannten Aspekt abgestellt wurde, lag eine Situation
33
vor, in der ein ungleicher Kampf zwischen dem schwächeren Tier des späteren
verletzten Eigentümers und einem stärkeren Tier stattgefunden hat und andere
Möglichkeiten zur Trennung der Hunde nicht zur Verfügung standen (LG Flensburg
a.a.O.). Eine solche Situation, die nur durch ein Eingreifen des späteren Vereletzten zu
beenden war, lag nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des
Gerichts nicht vor.
Die Zeugin U hat bekundet, dass es sich um eine Rangelei zwischen den Hunden
gehandelt habe, dass die Hunde sich nicht mögen würden und dass es schon mal zu
einer Auseinandersetzung gekommen sei. Sie habe das Verhalten des
Beklagtenhundes als aggressiv empfunden. Der Hund des Klägers sei nicht so ein
Haudegen. Für sei habe es so ausgesehen, als habe es sich nicht um eine harmlose
Rangelei gehandelt. Aus ihrer Sicht sei der Eingriff des Klägers etwas panisch
gewesen. Sie würde aber auch etwas nervös und panisch werden, wenn ihr Hund
angegriffen würde. Es habe schon mal einen Vorfall zwischen den Hunden gegeben.
Das hätten die Hunde aber unter sich ausgetragen. Sie habe keine andere Maßnahme
für den Kläger gesehen, wie er die Rangelei hätte beenden können.
34
Der Zeuge S2 hat bekundet, dass er den Hund des Klägers schon als Welpe kenne.
Dieser Hund neige zur Angstbeißerei und sei ängstlich und hypernervös. Der Hund der
Beklagten, den er auch schon als Welpe kenne, sei selbstbewusst und lasse sich nicht
die Butter vom Brot nehmen. Daher weise der Hund auch andere Hunde zurecht. Dies
sei auch schon mal mit seinem Hund passiert, dann sei die Sache in Ordnung gewesen.
Beim Hund des Klägers seien ihm keine Verletzungen aufgefallen. Nachdem der Kläger
den Hund der Beklagten gepackt habe, habe der Hund des Klägers den Hund der
Beklagten attackiert. Welcher der Hunde vor dem Eingreifen des Klägers den anderen
attackiert habe, habe er nicht gesehen. Er empfehle im Rahmen der Ausbildung zum
Hundeführer auch immer, bei einer Rangelei zwischen Hunden, bei der es nicht zu einer
Beißerei komme, vom eigenen Hund wegzugehen, um den Hund nicht noch extra stark
zu machen.
35
Der Zeuge S hat bekundet, dass er vor dem Eingreifen des Klägers eine Kebbelei
zwischen den Hunden gesehen habe, wobei er nicht sagen könne, wer der Aggressor
gewesen sei. Es habe sich um eine kleine Rangelei gehandelt. Beide Hunde hätten das
typische Rüdenmachoverhalten gezeigt. Er habe nicht darauf geachtet, ob einer der
beiden Hunde nach dem Vorfall verletzt gewesen sei.
36
Aus den Aussagen ergibt sich, dass keine konkrete ernsthafte Gefahr für den Hund des
Klägers bestand, die ein sofortiges Eingreifen erforderlich gemacht hat. Soweit die
Zeugin U von einem aggressiven Verhalten des Hundes der Beklagten berichtet hat,
war dies recht unkonkret. Im Übrigen hat sie selbst eingeräumt, dass aus ihrer Sicht der
Kläger etwas panisch reagiert habe, was ihr auch in ähnlicher Situation hätte passieren
können. Diese Aussage ist so zu verstehen, dass auch aus Sicht der Zeugin U keine
erhebliche Gefahrenlage für den Hund des Klägers vorlag, der Kläger vielmehr aus ihrer
Sicht überreagiert hat. Aus den Aussagen der übrigen Zeugen ergibt sich, dass es sich
um eine Rangelei gehandelt hat, die nicht mit einer unmittelbaren erheblichen
Verletzungsgefährdung für den Hund des Klägers verbunden war. Auch die Bekundung
der Zeugin L2, dass sie nach dem Besuch des Krankenhaus Bissverletzungen und
Blutspuren an ihrem Hund gesehen habe, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Aus
diesen Wunden ergibt sich nicht, selbst unterstellt, die Wunden würden von einer
Attacke des Hundes der Beklagten vor dem Eingreifen des Klägers in das Geschehen
37
herrühren, dass dies die Eingriffshandlung des Klägers anhand der oben genannten
Kriterien notwendig war. Von ganz erheblichen Bissverletzungen hat die Zeugin L2
nämlich nicht berichtet. Auch die klägerseits vorgetragenen Vorfälle vom 01.12.2006
rechtfertigen kein Eingreifen. Er ist schon beweisfällig geblieben für den
Geschehensablauf, da die Zeugin L2 bekundet hat, nicht dabei gewesen zu sein. Im
Übrigen ist zu beachten, dass es am 01.12.2006 selbst nach dem Klägervortrag nicht zu
Bissverletzungen gekommen ist, so dass auch keine akute Wiederholungsgefahr
bestand.
Wegen der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen und deren
Glaubwürdigkeit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Es ist auch keine
besondere Begünstigungstendenz zugunsten der Beklagten zu erkennen gewesen.
38
Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 1) aus § 823 BGB.
39
Es kann dahinstehen, ob der Beklagten zu 1) überhaupt ein schuldhaftes verhalten zur
Last gelegt werden kann. Jedenfalls entfällt die Haftung aus Gründen des
überwiegenden Mitverschuldens des Klägers entsprechend den obigen Ausführungen.
40
Die Feststellungsklage des Klägers ist unbegründet.
41
Der Kläger hat keinen Feststellungsanspruch, da es bereits an der Haftung der
Beklagten für den Schaden des Klägers aus den o.g. Gründen mangelt.
42
III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 S. 2, 711 ZPO.
43
IV. Streitwert: 10.095,50 €.
44