Urteil des LG Köln vom 27.07.2004
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Landgericht Köln, 33 O 55/04
Datum:
27.07.2004
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
33. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
33 O 55/04
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, auf die Internet-Domain q.de durch
unwiderrufliche schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen
Vergabestelle, der E Verwaltungs- und betriebsgesellschaft
eingetragene Genossenschaft, Xplatz ##, ##### G , zu verzichten.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,--EUR
vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Für den Beklagten ist die Domain "q.de" registriert. Er verwendet diese Domain für die
Internetpräsenz eines Grafik-Design-Angebotes.
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Der Kläger meint, der Beklagte verletzte dadurch sein Namensrecht aus § 12 BGB in
Form der unberechtigten Namensanmaßung.
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Wegen der näheren Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags des Klägers wird Bezug
genommen auf die Seiten 4 bis 6 der Klageschrift (Bl. 4 - 6 d.A.) sowie seinen Schriftsatz
vom 05.05.200 (Bl. 68 ff. d.A.).
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Der Kläger beantragt,
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-wie erkannt-.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte meint, die streitgegenständliche Internet-Domain sei ein gemäß §§ 5, 15
MarkenG zu seinen Gunsten geschütztes Unternehmenskennzeichen. Im Verhältnis
zum Namensrecht des Klägers liege daher ein Konflikt unter Berechtigten vor, der
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grundsätzlich nach dem Prioritätsprinzip zu entscheiden sei. Für Ansprüche des Klägers
sei daher kein Raum.
Wegen der weiteren Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags des Beklagten wird
Bezug genommen auf seinen Schriftsatz vom 02.02.2004 (Bl. 35 ff. d.A.).
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist begründet.
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Der Kläger kann von dem Beklagten gemäß § 12 BGB Einwilligung in die Löschung der
Domain verlangen.
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Mit der Registrierung und Verwendung der Internet-Adresse "q.de" greift der Beklagte in
das Namensrecht des Klägers ein.
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Indem der Beklagte diesen Namen als Internet-Adresse hat registrieren lassen, hat er
eine Namensanmaßung begangen. Er hat unbefugt den gleichen Namen gebraucht,
dadurch eine Zuordnungsverwirrung ausgelöst und schutzwürdige Interessen des
Namensträgers verletzt (vgl. BGH GRUR 2003, 897 ff -"maxem.de").
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Schon jeder private Gebrauch des fremden Namens durch einen Nichtberechtigten führt
zu einer Zuordnungsverwirrung. Hierfür reicht aus, dass der Dritte, der diesen Namen
verwendet, als Namensträger identifiziert wird. Nicht erforderlich ist dagegen, dass es zu
Verwechslungen mit dem Namensträger kommt. Eine derartige Identifizierung tritt auch
dann ein, wenn ein Dritter den fremden Namen namensmäßig im Rahmen einer
Internet-Adresse verwendet. Denn der Verkehr sieht in der Verwendung eines
unterscheidungskräftigen, nicht sogleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als
Internet-Adresse einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des jeweiligen Internet-
Auftritts. Auch eine geringe Zuordnungsverwirrung reicht dabei für die
Namensanmaßung bereits aus, wenn dadurch das berechtigte Interesse des
Namensträgers in besonderem Maße beeinträchtigt wird (so BGH, a.a.O.).
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Diese Beeinträchtigung folgt auch vorliegend schon daraus, dass jeder Träger eines
unterscheidungskräftigen Namens das berechtigte Interesse hat, mit dem eigenen
Namen unter der im Inland üblichen und am meisten verwendeten Top-Level-Domain
"de" im Internet aufzutreten. Er braucht es nicht zu dulden, dass er auf Grund der
Registrierung durch einen Nichtberechtigten von der Nutzung seines eigenen Namens
ausgeschlossen wird (BGH a.a.O.).
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Der Gebrauch des Namens "q" in der beanstandeten Internet-Adresse "q.de" ist
unbefugt, da dem Beklagten keine eigenen Rechte an diesem Namen zustehen. Sein
bürgerlicher Name lautet anders. Nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der
letzten mündlichen Verhandlung hat der Beklagte den Namen "q" auch nicht vor der
Registrierung der Domain für das von ihm bzw. der GbR betriebene Grafik-Studio
benutzt. Auf ein eventuell durch die Nutzung der Domain "q.de" entstandenes
Markenrecht aus § 5 Abs. 2 BGB kann sich der Beklagte nicht berufen. Denn die
Registrierung stellt bereits die erstmalige unzulässige Namensanmaßung im Sinne der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dar und löst den, von da an fortbestehenden
Beseitigungsanspruch gemäß § 12 BGB aus. Das vom Beklagten angeführte
Prioritätsprinzip gilt nur für Gleichnamige zum Zeitpunkt der Registrierung.
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Der nach Schluß der mündlichen Verhandlung zu den Akten gereichte nicht
nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 01.06.2004 (Bl. 79 ff. d.A.) hat
vorgelegen. Die Kammer sieht indes keinen Anlaß zur Wiedereröffnung der mündlichen
Verhandlung. Soweit der Beklagte darin eine Verletzung der Hinweispflicht gem. § 139
ZPO durch die Kammer rügt, ist sein diesbezüglicher Vortrag hinsichtlich des Ganges
der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2004 schlichtweg falsch. Die Kammer hat
genau die rechtlichen und tatsächlichen Aspekte im einzelnen dargelegt, die nunmehr
auch diese Entscheidung tragen. Namentlich ist erörtert worden, dass nichts dazu
vorgetragen worden war, dass der Beklagte den Namen "q" bereits vor der
Domainregistrierung privat oder gewerblich genutzt hat. In diesem Zusammenhang hat
die Kammer noch ihre Verwunderung ausgedrückt, wie der Beklagte denn ausgerechnet
auf die Domain "q.de" gekommen ist, da keinerlei Bezug zu seinem eigenen Namen
bzw. dem Namen der Gesellschafter der GbR etwa in Form einer Abkürzung bzw. einer
Kombination von Initialen erkennbar sei. All dies hat der Prozeßbevollmächtigte des
Beklagten weder zum Anlaß genommen, wie im Schriftsatz vom 01.06.2004 geschehen,
weiter zur Sache vorzutragen oder aber um einen Schriftsatznachlaß zu bitten. Die
Kammer mußte daher davon ausgehen, dass die Benutzung der Bezeichnung "q"
tatsächlich erstmals mit der Registrierung bei der E erfolgt ist.
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Falsch ist auch der weitere Hinweis des Beklagten, dieser entscheidungserhebliche
Aspekt sei zu keinem Zeitpunkt zwischen den Parteien erörtert worden. Bereits in der
Klageschrift hat der Kläger ausgeführt, dass vorlegend ein Namensschutz nicht durch
Benutzungsaufnahme durch einen Nichtberechtigten begründet werden kann. Er hat
dann ferner vorgetragen, dass der Name "q" im Zusammenhang mit dem Betrieb von
Grafikbüros nicht auftauche und der Beklagte daher nicht als eine andere Person
gleichen Namens ein ebenbürtiges Recht habe. Schon hierauf hätte der Beklagte mit
dem neuen Vortrag in seinem Schriftsatz vom 01.06.2004 bei sorgfältiger Prozeßführung
reagieren können und müssen.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.
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Streitwert: 25.000,--EUR
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