Urteil des LG Köln vom 29.01.2008
LG Köln: reparaturkosten, versicherung, abrechnung, dispositionsfreiheit, anfechtung, erfüllung, versicherer, fahrzeug, tarif, rechtsverletzung
Landgericht Köln, 11 S 1/07
Datum:
29.01.2008
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 S 1/07
Tenor:
Die Berufung des gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom
10.11.2006 - 262 C 156/06 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen , §§ 313 a Abs.
1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO –
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die zulässige Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg.
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Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht Köln den Anspruch des
Klägers gemäß § 7 Abs. 1 StVG auf Erstattung fiktiver Reparaturkosten aus dem
Unfallgeschehen vom 7.10.2005, für den die Beklagten unstreitig im Umfang von 100 %
haftet, auf denjenigen Schadensbetrag begrenzt, der sich unter Zugrundelegung der
zwischen der Beklagten einerseits und dem Lack- und Karosseriezentrum Rheinland
der D AG in Q-Brauweiler sowie den Mercedes Niederlassungen in Köln und
Umgebung andererseits vereinbarten Stundenverrechnungssätzen ergibt, die das
Amtsgericht nach Beweisaufnahme in rechtlich nicht zu beanstandender und mit der
Berufung auch nicht angegriffener Weise ebenso wie das Bestehen der Vereinbarung
selbst festgestellt hat. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer
Rechtsverletzung ( § 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu
legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.
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Mit dem Amtsgericht ist davon auszugehen, dass er Geschädigte einerseits unter dem
Gesichtpunkt der Schadensminderungspflicht gehalten ist, im Rahmen des Zumutbaren
den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen, und dieser aus dem
Schadensfall keinen Gewinn schöpfen darf, dieser andererseits im Falle der
Beschädigung seines PkW seiner fiktiven Schadensberechnung die
Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen örtlichen Fachwerkstatt
zugrundelegen darf und sich nicht auf die Stundenverrechnungssätze einer nicht
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markengebundenen kostengünstigeren Werksatt verweisen lassen muss (BGH NJW
2003, 2086).
Mit diesen Grundsätzen steht die angefochtene Entscheidung in Einklang; der Kläger
setzt diesen Ausführungen letztlich keine entscheidenden Argument entgegen.
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Entgegen der Auffassung des Klägers rechtfertigt die Höhe der vereinbarten
Verrechnungssätze keinesfalls die Befürchtung, es werde in der Fachwerkstatt eine
"Billigreparatur" durchgeführt, um so die gegenüber den ansonsten geforderten
niedrigeren Verrechnungssätze wieder zu erwirtschaften. Eine solche Befürchtung ist
durch nichts belegt. Jede Abweichung der tatsächlichen Reparaturleistung von der in
Auftrag gegebenen und erforderlichen würde Gewährleistungsansprüche des Kunden
auslösen. Darüber hinaus spricht gerade im Gegensatz zu den freien Werkstätten die
Tatsache, dass es sich bei den bezeichneten Vertragspartnern der Beklagten um
autorisierte Markenwerkstätten handelt, im Gegenteil dafür, dass in der Regel
geschultes Fachpersonal mit Werkstatterfahrung zum Einsatz kommt.
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Ebensowenig wird der Geschädigte in seiner Dispositionsfreiheit beeinträchtigt. Denn
bei tatsächlicher Durchführung der Reparatur in der markengebundenen Fachwerkstatt
wird ihm gerade die bestmögliche Reparatur durch kompetentes Fachpersonal eröffnet,
wobei er gerade nicht gezwungen ist, eine erhebliche Eigeninitiative durch Einholung
von Erkundigungen zur Werkstatterfahrung für die vorzunehmende Reparatur zu
entfalten.
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Dieser Anspruch auf bestmögliche Reparatur besagt aber andererseits nicht, dass dem
Geschädigte auch die Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Preisgestaltung der
markengebundenen Fachwerkstätten zu eröffnen wäre, worauf die Auffassung des
Klägers hinausliefe. Den berechtigten Belangen des Geschädigten ist durch die
Eröffnung des Zugangs zu markengebundenen Fachwerkstätten hinlänglich Genüge
getan. Rechnet die Beklagte sodann mit den Fachwerkstätten aufgrund der getroffenen
Vereinbarung zu einem günstigen Tarif ab, besteht kein Anlass, den Geschädigten
hiervor zu schützen. Woraus sich dann ein dennoch diese Stundenverrechnungssätze
übersteigender Anspruch ergeben soll, ist nicht ersichtlich.
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Nicht gefolgt werden kann des weiteren der Auffassung des Klägers, der Geschädigte
sei deshalb auch in seiner Dispositionsfreiheit beeinträchtigt, weil er nach Maßgabe des
angefochtenen Urteils gezwungen sei, Erkundigungen dazu einzuholen, ob es
zwischen der Versicherung des Schädigers und Werkstätten Vereinbarungen der
vorliegenden Art gebe. Die Beklagte hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass
der Geschädigte bei Erteilung eines Reparaturauftrages dazu befragt werde, welche
Versicherung hinter dem Schädiger stehe. Hierdurch ist sichergestellt, dass der
Geschädigte die der Vereinbarung zugrundeliegenden Verrechnungssätze erfährt und
auf dieser Basis abgerechnet wird.
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Anderes mag gelten bei fiktiver Abrechnung auf Gutachtenbasis. Insoweit ist indessen
kein Vertrauensschutz des Geschädigten gerechtfertigt. Hat er zuvor zu niedrigeren
Verrechnungssätzen das Fahrzeug reparieren lassen, erleidet er durch den Ansatz der
der o.g. vereinbarten zugrundeliegenden Stundenverrechnungssätze keinen Nachteil.
Überstiegen seine tatsächlichen Reparaturkosten demgegenüber die von der Beklagten
bei fiktiver Abrechnung zugrundegelegten niedrigeren Stundenverrechnungssätze, wäre
der Geschädigte jedenfalls dann, wenn er von der Beklagten nicht auf die günstigere
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Möglichkeit der Reparatur in den der Vereinbarung unterworfenen Fachwerkstätten
hingewiesen worden ist, nicht gehindert, auf der Basis seiner tatsächlichen
Reparaturkosten eine Nachregulierung vom Versicherer zu fordern.
Da die Beklagte auf der Basis der der Vereinbarung zugrundeliegenden
Verrechnungssätzen abgerechnet hat, sind die Ansprüche des Klägers durch Erfüllung
erloschen.
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Soweit das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil die Klage in Höhe eines Teilbetrag
von 550,-- € des geltend gemachten entgangen Gewinns abgewiesen hat, war der
Berufung schon deshalb der Erfolg zu versagen, weil in der Berufungsbegründung trotz
vollumfänglicher Anfechtung des Urteils keine den Anforderungen des § 520 Abs. 3
ZPO genügenden Ausführungen enthalten sind.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 , 708 Nr 10, 711, 713 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts angesichts des im
Ergebnis gleichlautenden Beschlusses der 13. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom
26.11.2007 – 13 S 325/07 - auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, § 543 Abs. 2 ZPO.
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Streitwert für die Berufung: 2.173,84 €
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