Urteil des LG Köln vom 19.11.2009
LG Köln (höhe, fahrzeug, reparatur, zpo, sicherungsabtretung, betrag, deutschland, abtretung, tarif, zahlung)
Landgericht Köln, 23 O 136/09
Datum:
19.11.2009
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
23. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 O 136/09
Tenor:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin
1.076,73 Euro nebst Zinsen aus 7.482,13 € in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2009 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin
weitere 57,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 28.04.2009 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die
Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht
die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
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Die Parteien streiten um die Höhe eines Schadensersatzanspruchs wegen
Mietwagenkosten aufgrund eines Verkehrsunfallereignisses vom 16.12.2008.
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Die Klägerin wohnt in G und ist Eigentümerin eines Pkw Fiat Sedici. Der Beklagte zu 1)
war zum Unfallzeitpunkt Fahrer des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw.
Am Unfalltag parkte die Klägerin ihr Fahrzeug am Straßenrand vor dem Anwesen T-
Straße 92 in Köln und suchte sodann ihren Arbeitsplatz auf. Gegen Mittag befuhr der
Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug die T-Straße und rammte hierbei das Fahrzeug der
Klägerin. Dies bemerkte die Klägerin erst, als sie abends von ihrer Arbeitsstelle
beabsichtigte, mit ihrem Fahrzeug nach Hause zu fahren. Das Fahrzeug wurde derart
beschädigt, dass es sich nicht mehr in einem verkehrssicheren Zustand befand. Am
Abend mietete die Klägerin daher bei der Streitverkündeten gegen 20:45 Uhr ein
Ersatzfahrzeug an. Zu dieser Zeit, auch schon ab 18:00 Uhr waren die von den
Beklagten genannten Autovermietungen bereits geschlossen. Das
Sachverständigengutachten zur Feststellung der Schäden wurde am 18.12.2008 in
Auftrag gegeben und am 23.12.2008 fertiggestellt. Am gleichen Tag wurde sodann der
Reparaturauftrag erteilt. Die Reparatur dauerte bis zum 09.01.2009. Die volle Haftung
der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Mietwagenkosten
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für den Zeitraum vom 16.12.2008 bis zum 09.01.2009, also für 24 Tage, entstanden in
Höhe von 1.710,10 Euro abgerechnet wurde nach dem Tarif UTARIF07 C Unfallersatz-
Tableau. Durch anwaltliches Schreiben vom 14.01.2009 forderte die Klägerin die
Beklagten erfolglos unter Fristsetzung bis zum 28.01.2009 zum Ausgleich sämtlicher
Schadenspositionen auf. Am 11.02.2009 vereinbarten die Klägerin und die
Streitverkündete eine Sicherungsabtretung. Die Klägerin trat damit die Ansprüche
gegen die Beklagten an die Streitverkündete ab. In den in der
Sicherungsabtretungserklärung aufgeführten Informationen zum Unfallersatzgeschäft
wurde insbesondere vereinbart, dass die Geltendmachung, Verfolgung und
Durchsetzung der Schadensersatzansprüche - auch sowie diese abgetreten sind -
weiterhin von der Klägerin geltend gemacht werden sollen. Die Streitverkündete ist
danach außerdem berechtigt, die Abtretung offenzulegen. Am 17.03.2009 leistete die
Beklagte zu 2) an die Klägerin eine Zahlung in Höhe von 6.405,40 Euro. Hiermit wurden
die Reparaturkosten, die Auslagenpauschale, die Wertminderung und die
Sachverständigengebühren jeweils in voller Höhe sowie Mietwagenkosten teilweise, in
Höhe von 633,37 Euro, gezahlt.
Die Klägerin behauptet, sie habe dringend schon am Abend des Unfalltages ein Auto
anmieten müssen, um am nächsten Morgen wieder zu ihrer Arbeitsstelle fahren zu
können.
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Die Klage ist der Beklagten zu 2) am 27.04.2009 und dem Beklagten zu 1) am
24.04.2009 zugestellt worden. Ursprünglich hat die Klägerin mit ihrer Klageschrift vom
10.03.2009, bei Gericht eingegangen am 12.03.2009, beantragt, 1. die Beklagten
gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 7.482,13 € nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sei dem 29.01.2009 zu zahlen, 2. die
Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche
Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 661,16 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Parteien
haben den Rechtsstreit mit Schriftsatz der Klägerin vom 27.03.2009, bei Gericht
eingegangen am 01.04.2009, und mit dem Schriftsatz der Beklagten vom 01.10.2009 bei
Gericht eingegangen am gleichen Tag, übereinstimmend in Höhe 6.405,40 Euro für
erledigt erklärt, nachdem die Beklagten diesen Betrag an die Klägerin unter dem
13.03.2009 gezahlt hatte. Des weitern haben die Beklagten am 07.08.2009 auf die
außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten 603,93 Euro gezahlt. Dementsprechend
haben die Parteien den Rechtsstreit auch in dieser Höhe übereinstimmend mit
wechselseitigen Kostenanträgen in der mündlichen Verhandlung vom19.10.2009 für
erledigt erklärt.
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Die Klägerin beantragt nunmehr,
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1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 1.076,73 € nebst
Zinsen aus 7.482,13 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Ba- siszinssatz seit dem
29.01.2009 zu zahlen,
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hilfsweise,
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die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die Klägerin von den
Mietwagenkosten gemäß der Rechnung vom 04.02.2009 gegenüber der B
Autovermietung GmbH, S-Straße 8, ####1 N, in Höhe eines Restbetrages von
1.076,73 €, nebst Zinsen aus einem Betrag in Höhe von 7.482,13 € in Höhe von 5
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Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2009, freizustellen,
2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin
außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 57,23 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu
zahlen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagten sind der Ansicht, die Klägerin sei aufgrund der Sicherungsabtretung an
die Streitverkündete nicht aktivlegitimiert. Hinsichtlich der Mietwagenkosten fehle es an
der Erforderlichkeit gemäß § 249 II BGB, soweit diese über den bereits ausgeglichenen
Betrag in Höhe von 633, 37 hinausgingen. Hierfür beruft sie sich auf entsprechende
Erhebungen der Studie "Der Stand der Mietwagenpreise in Deutschland im Sommer
2007" sowie auf die Erhebung des Frauenhofer Institutes "Marktpreisspiegel Mietwagen
Deutschland 2008", die eine geeignete Grundlage zur Ermittlung der Mietwagenkosten
seien. Außerdem hätte die Reparatur innerhalb von maximal 15 Tagen durchgeführt
werden können und müssen. So hätte die Klägerin für einen Zeitraum von 15 Tagen
problemlos ein Fahrzeug zum Preis von unter 620,00 Euro anmieten können. Auf
unfallbedingte Sonderleistungen sei sie nicht angewiesen gewesen. Schließlich hätte
sie sich vor der Anmietung des Fahrzeugs nach günstigeren Mietpreisen im Normaltarif
erkundigen müssen.
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Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen Bezug genommen.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen F. Hinsichtlich des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom
18.10.2009 verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin hat über die bereits erhaltene Summe
hinaus einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 1.076,73 Euro gemäß §§ 7, 17, 18
StVG, Art. 1 I EGVVG i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG a.F. i. V. m. § 249 II 1 BGB.
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Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Zwar hat sie unter dem 11.02.2009 ihre Ansprüche aus
dem Verkehrsunfallereignis vom 16.12.2008 gegen die Beklagten an die
Streitverkündete abgetreten. Doch vereinbarten diese gleichzeitig eine
Einziehungsbefugnis dahingehend, dass die Geltendmachung, Verfolgung und
Durchsetzung der Schadensersatzansprüche - auch sowie diese abgetreten sind -
weiterhin von der Klägerin geltend gemacht werden sollen. Die Streitverkündete ist nach
dieser Vereinbarung außerdem berechtigt, die Abtretung offenzulegen. Aus der
Gesamtschau der Vereinbarung ist ersichtlich, dass die Klägerin auch weiterhin zur
Einforderung des Schadensersatzanspruches an sich selbst berechtigt sein soll.
Insbesondere zeigt dies die besondere Vereinbarung, dass die Streitverkündete zur
Offenlegung der Abtretung berechtigt ist, was bei einer Sicherungsabtretung mit
gleichzeitiger Einziehungsbefugnis ausschließlich nur zur Zahlung an die
Streitverkündete und erst recht bei einer Sicherungsabtretung ohne jegliche
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Einziehungsbefugnis keinen Sinn ergeben würde.
Der Beklagte zu 1) als alleiniger Unfallverursacher und die Beklagte zu 2) als
Haftpflichtversicherung haben der Klägerin den nach § 249 II 1 BGB erforderlichen
Herstellungsaufwand zu ersetzen. Dazu zählen auch die Kosten für die Anmietung
eines Ersatzfahrzeugs für die Dauer der Reparatur des Unfallfahrzeugs
beziehungsweise der Ersatzbeschaffung (vgl. OLG Köln, Urteil v. 2.3.2007 – 19 U
181/06, NZV 2007, 199 ff.). Dabei kann es der Klägerin nicht angelastet werden, dass
die Reparatur des Fahrzeuges 24 Tage in Anspruch nahm. Sie hat sich zeitnah um eine
Schadensbegutachtung gekümmert, um den Umfang des entstandenen Schadens
feststellen zu lassen, und hat sich unmittelbar im Anschluss daran um die Behebung der
festgestellten Schäden gekümmert. Dabei hatte sie keinen unmittelbaren Einfluss auf
eine zügigere Instandsetzung des Fahrzeuges. Die Dauer der Reparatur liegt vielmehr
im Risikobereich des Schadensverursachers.
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Des Weiteren kann die Klägerin für den gesamten Zeitraum der Reparatur im Hinblick
auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung den "Normaltarif"
übersteigende Mietwagenkosten, den sog. Unfallersatztarif, verlangen.
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Der höhere Preis ist dadurch gerechtfertigt, dass er aufgrund der Besonderheiten dieses
Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation, so etwa die Vorfinanzierung, auf Leistungen
des Vermieters beruht (vgl. BGH, Urteil v. 12.10.2004 – VI ZR 151/03, BGH, NJW 2005,
51, 53; BGH, Urteil v. 9.5.2006 – VI ZR 117/05, BGH NJW 2006, 2106). Jedoch kann der
Geschädigte den "Normaltarif" übersteigende Mietwagenkosten nur verlangen, wenn er
darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass er sich in einer Eil- und Notsituation
befand, so dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und
Einflussmöglichkeiten sowie der für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren
Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein
wesentlich günstigerer "Normaltarif" zugänglich war (vgl. BGH, Urteil v. 26.10.2004 – VI
ZR 300/03, VersR 2005, 241, 242; BGH, Urteil v. 15.02.2005 – VR ZR 160/04, VersR
2005, 569; BGH, Urteil v. 9.5.2006 – VI ZR 117/05, BGH NJW 2006, 2106; BGH, Urteil v.
11.3.2008 – VI ZR 164/07, VersR 2008, 1519).
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Das Gericht ist davon überzeugt, dass bei der Klägerin bei Anmietung des
Ersatzfahrzeugs eine Eil- und Notsituation vorlag. So hat sie die Beschädigung ihres
Fahrzeuges erst abends nach der Arbeit entdeckt und sich dann um dessen
Abschleppung und Transport zu einer Werkstatt gekümmert. Die Anmietung des
Ersatzfahrzeuges erfolgte ausweislich der Rechnung der Streitverkündeten vom
04.02.2009 noch am Unfalltag um 20:45 Uhr. Dies steht zwischen den Parteien außer
Streit. Eine Eil- und Notsituation bestand auch deswegen, weil sie am nächsten Morgen
ein Fahrzeug benötigte, um wieder zu ihrer Arbeitsstelle kommen zu können. Dies
bestätigte auch der Zeuge F glaubhaft. Er schildert die Vorgänge am Abend des
Unfalltages nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Es ist auch nicht ersichtlich,
dass er die Schilderungen in irgendeiner Weise verändert darstellt, auch wenn er ein
Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben dürfte. Vielmehr lässt er sich sehr
sachlich und in natürlicher, spontaner Weise auf die Vernehmung ein. Gegen die
Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen keine Bedenken. Aufgrund der Eil- und
Notsituation traf die Klägerin nicht die Pflicht, sich nach der Möglichkeit einer Anmietung
zu einem günstigeren Tarif zu erkundigen. Insbesondere eine Informationsbeschaffung
über das Internet wäre ihr nicht zumutbar gewesen. Schließlich wäre ihr eine Anmietung
zu einem günstigeren Tarif auch tatsächlich nicht möglich gewesen. So war ihr
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Ehemann gegen 17:00 Uhr oder 17:30 Uhr zu Hause, als er sodann mit ihr telefonierte
und über den Unfall informiert wurde. Schon um 18:00 Uhr waren andere, von den
Beklagten angeführte, günstigere Autovermietungen in G geschlossen. Dabei wäre es
der Klägerin nicht zumutbar gewesen, sich in ganz Köln nach einem günstigeren
Mietwagen zu erkundigen, wie von den Beklagten in Erwägung gezogen. Sie durfte sich
hierbei, besonders in Anbetracht der Abendstunden, auf ihren Wohnort G beschränken.
Der Unfallersatztarif wird auf der Grundlage des sogenannten gewichteten Normaltarifs
nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel für das jeweilige Postleitzahlengebiet des
Geschädigten geschätzt, § 287 ZPO (vgl. BGH, Urteil v. 4.7.2006 – VO ZR 237/05, BGH
NJW 2006, 2693 ff.; BGH, Urteil v. 9.10.2007 – VI ZR 27/07, BGH NJW 2007, 3782).
Das Gericht sieht trotz des Vortrags der Beklagten keine Veranlassung, von der insoweit
bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen, wonach der
Schwacke-Automietpreisspiegel als eine geeignete Schätzgrundlage anerkannt ist. Erst
kürzlich wurde bestätigt, dass die Schwacke- Liste als Schätzgrundlage herangezogen
werden kann, obwohl in der Praxis wiederholt Angriffe gegen sie vorgebracht wurden
(vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2008 – VI ZR 164/07). Aus Sicht des Gerichts genügt es
nicht, dass die Erhebung des Frauenhofer Institutes zu anderen Ergebnissen gelangt,
um durchgreifende Zweifel an der Nutzbarkeit der Schwacke-Liste zu begründen.
Schließlich waren die Untersuchungen des Frauenhofer Institutes bei weitem nicht so
breit gestreut, wie sie bei den nach PLZ-Gebieten strukturierten Ermittlungen von
Schwacke gewesen sind. Darüber hinaus beschränken sich die Untersuchungen zum
weit überwiegenden Teil auf die Auskunft über 6 Internetanbieter.
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Auch die Erhebungen der Studie "Der Stand der Mietwagenpreise in Deutschland im
Sommer 2007" sind nach Auffassung des Gerichts nicht als Schätzgrundlage geeignet,
weil die dortigen Preisabfragen sich nur auf den Sommer 2007 beziehen und damit auf
einen sehr begrenzten Zeitraum, der nicht geeignet ist, auch für den hier relevanten
Zeitraum Dezember 2008 als Schätzgrundlage zu dienen, zumal auch die räumliche
Erfassung der Mietwagenpreise nicht repräsentativ erscheint, weil sie zu grob ist, indem
sie Deutschland in nur fünf Großräume unterteilt.
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Zur Ermittlung der anfallenden Mietkosten nach dem Unfallersatztarif wird in Ausübung
des Ermessens nach § 287 ZPO ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif
vorgenommen (vgl. BGH, Urteil v. 25.10.2005 – VI ZR 9/05, BGH NJW 2006, 360, 361;
OLG Köln, Urteil v. 2.3.2007 – 19 U 181/08, NZV 2007, 199 f.). Dabei erachtet das
Gericht im Hinblick auf die unfallbedingten Zusatzleistungen einen pauschalen
Aufschlag in Höhe von 20 % für angemessen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 2.3.2007 – 19 U
181/08). Dieser Aufschlag ist bei der Klägerin aufgrund der bereits erörterten Eil- und
Notsituation berechtigt.
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Es ergibt sich folgende ersatzfähige Position: Nach dem gewichteten Normaltarif des
Schwacke- Automietpreisspielgels 2008 für das PLZ-Gebiet 502, Gruppe 3, beträgt die
Wochenpauschale 467,50 Euro, für drei Wochen (= 21 Tage) also 1.402,50 Euro. Hinzu
kommt eine 3-Tages-Pauschale in Höhe von 255,00 Euro. Insgesamt betragen die
Kosten nach dem gewichteten Normaltarif danach 1.657,50 Euro. Unter
Berücksichtigung eines Aufschlages von 20 % wird der Schaden aufgrund der
Anmietung eines Ersatzfahrzeuges auf 1.989,00 Euro geschätzt. Die Klageforderung
liegt noch unter diesem Betrag, so dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch in
voller Höhe zusteht.
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Der Zinsanspruch sowie folgt aus §§ 280 I, II 286 I, 288 I BGB.
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Der Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie der
diesbezügliche Zinsanspruch beruhen auf §§ 280 I, II 286 I BGB, der Zinsanspruch
darüber hinaus auch auf § 288 I BGB sowie § 187 I BGB analog.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 I 1, 100 IV ZPO sowie § 91 a ZPO. Soweit die
Parteien den Rechtsstreit anlässlich der teilweisen Zahlungen durch die Beklagte zu 2)
übereinstimmend für erledigt erklärten, waren den Beklagten die Kosten des
Rechtsstreits aufzuerlegen, § 93 ZPO analog.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711
ZPO.
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Streitwert:
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Bis zum 30.09.2009: 7.482,13 Euro
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Seither: 1.076,73 Euro
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