Urteil des LG Köln vom 07.10.2004

LG Köln: versicherungsnehmer, versicherer, sorgfalt, leasingnehmer, batterie, besitz, diebstahl, abtretungsverbot, anzeige, auskunft

Landgericht Köln, 24 O 99/03
Datum:
07.10.2004
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
24. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 O 99/03
Tenor:
Das Versäumnisurteil der Kammer vom 15.1.2004 (24 O 99/03) wird mit
der Maßgabe aufrechterhalten, dass sich seine Vollstreckbarkeit nach
diesem Urteil richtet.
Der Kläger trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung
aus dem Versäumnisurteil vom 15.1.2004 darf nur gegen Leistung dieser
Sicherheit fortgesetzt werden.
Tatbestand
1
Der Kläger macht Ansprüche aus einem Kaskoversicherungsvertrag mit der Beklagten
zugunsten eines Mercedes Benz mit dem amtlichem Kennzeichen ####1 geltend.
Eigentümerin des Fahrzeugs war die M GmbH. Der Kläger war ständiger Nutzer und
Halter des Fahrzeugs sowie nach seinem Vortrag auch Leasingnehmer
(Übernahmebescheinigung K 10, Bl. 90 d. A.). Versicherungsnehmer ist ein T. Dieser
trat, wie der Kläger unter Vorlage eines Abtretungsvertrages (K 12, Bl. 93 d. A.) vorträgt,
im Mai 2003 Ansprüche aus dem Vertrag mit der Beklagten an den Kläger ab. Im
Versicherungsschein ist der Kläger als Fahrzeughalter bezeichnet.
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Der Kläger, der sich unter Vorlage des Versicherungsscheins für anspruchsberechtigt
hält, behauptet, das versicherte Fahrzeug sei am 19.8.2000 in Dresden entwendet
worden. Er habe es gegen 22.15 Uhr auf einem innerstädtischen Parkplatz abgestellt,
dabei sei er in Begleitung des Zeugen G gewesen. Bei ihrer Rückkehr gegen 23.45 Uhr
hätten sie den Verlust des Autos bemerkt. Soweit er der Beklagten den von ihm
genutzten Hauptgebrauchsschlüssel ohne Batterien für die Fernbedienung zugeschickt
habe, habe er damit mögliche Beschädigungen während des Transportes vermeiden
wollen. Soweit der andere Schlüssel weder Funkfernbedienung noch Batterien
enthalten habe, habe er diesen nie benutzt. Der Vorbesitzer des Autos habe beide Teile
schon während seiner Besitzzeit entfernt gehabt, wie er erst jetzt erfahren habe. Soweit
er in der Schadensanzeige nur den Besitz von zwei Schlüsseln angegeben habe, habe
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er den Portemonnaieschlüssel schlicht vergessen. Erst durch die Nachfrage der
Beklagten vom 25.4.2001 (B 5, Bl. 45 d. A.) habe er sich an diesen Schlüssel erinnert
und ihn erst ihm Rahmen einer Suchaktion in einer kleinen Kiste in seinem
Schlafzimmer gefunden, dann aber auch –unstreitig- übersandt. Gegenüber dem dabei
anwesenden Zeugen G habe er auch zum Ausdruck gebracht, dass er den Schlüssel
beim Ausfüllen der Schadensanzeige schlicht vergessen habe. Die zögerliche
Übersendung der Schlüssel an die Beklagte liege darin, dass er in Holland auf Montage
gewesen sei. Er habe die Rückseite des entsprechenden Anforderungsschreibens der
Beklagten vom 7.9.2000 (B 1, Bl. 35 d. A.), auf der diese die Schlüssel erbat, schlicht
nicht wahrgenommen. Erst auf das Schreiben der Beklagten vom 14.2.2001 hin habe er
wahrgenommen, dass sie die Fahrzeugschlüssel übersendet haben wolle. Keiner der
Schlüssel sei kopiert worden.
Der Kläger hat zunächst den Antrag angekündigt, die Beklagte zu verurteilen, einen
Betrag von 15.768,21 € an die M GmbH und einen weiteren Betrag von 1390,51 € nebst
5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem Gesamtbetrag von 17.158,72 € ab dem
6.4.2002 an ihn zu zahlen. Mit Versäumnisurteil vom 15.1.2004 hat die Kammer die
Klage abgewiesen. Gegen das ihm am 22.1.2004 zugestellte Versäumnisurteil hat der
Kläger mit am 28.1.2004 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt
und diesen begründet.
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Der Kläger beantragt nunmehr,
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die Beklagte unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 15.1.2004 zu verurteilen,
an die M GmbH, I-Straße, 80939 München, 15.768,21 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.4.2002 zu zahlen,
sowie an ihn 1.390,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.4.2002 zu zahlen,
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hilfsweise
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die Beklagte unter Aufhebung des Versäumnisurteils zu verurteilen, an ihn
17.158,72 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 6.4.2002 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
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Die Beklagte hält den Kläger schon nicht für prozessführungsbefugt, beruft sich auf § 3
Nr. 2, 4 AKB und bestreitet angesichts eines vom Kläger auf einen Q ausgestellten
Leasingvertrag, dass er Leasingnehmer ist. Sie bestreitet die geltend gemachte
Fahrzeugentwendung und hält sie für fingiert. Sie beruft sich auf verzögerte
Übersendung der Fahrzeugschlüssel durch den Kläger wie auf Falschangaben zu den
Schlüsselverhältnissen in der Schadensanzeige. Im Übrigen geht sie von einer
Höchstentschädigungssumme von maximal 16.652,76 € aus.
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Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird ergänzend und vertiefend auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, vor allem auf die Klageerwiderung und die
Einspruchsschrift Bezug genommen. Der Kläger hat unter dem 17.9.2004 einen
Schriftsatz zur Akte gereicht.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist nicht begründet.
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Dem Kläger fehlt die Aktivlegitimation. Allein aus dem Umstand, dass der Kläger den
Versicherungsschein vorlegen kann, folgt nicht, dass er berechtigt ist, Ansprüche aus
dem Kaskoversicherungsvertrag mit der Beklagten geltend zu machen. Nach § 3 Nr. 2
AKB steht die Ausübung der Rechte aus dem Fahrzeugversicherungsvertrag nur dem
Versicherungsnehmer zu. § 75 II VVG ist insoweit abbedungen (so ausdrücklich
Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl., § 3 AKB Rdnr. 62). § 75 II VVG ist
auch entsprechend abdingbar (Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 75 Rdnr. 8). Hier hat die
Beklagte der Geltendmachung der Rechte aus dem Vertrag widersprochen, so dass den
Kläger auch der Besitz des Versicherungsscheins nicht als Anspruchsinhaber
legitimiert.
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Die Abtretung der Ansprüche durch den Versicherungsnehmer (K 12, Bl. 93 d. A.)
verstößt gegen das Abtretungsverbot des § 3 Nr. 4 AKB und ist daher unwirksam.
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Im Übrigen ist die Beklagte auch leistungsfrei wegen falsche Angaben des Klägers zu
den Schlüsselverhältnissen, §§ 7 I Nr. 2 S. 3, V AKB, 6 Abs. 3 VVG. Der Kläger hat in
der Schadensanzeige vom 18.9.2000 objektiv falsch angegeben, dass zu dem streitigen
Fahrzeug nur zwei Schlüssel existieren. Tatsächlich gab es noch einen
Portemonnaieschlüssel, den er nicht angab. Diese Falschangabe muss sich der
Versicherungsnehmer zurechnen lassen, da der Kläger als ständiger Nutzer und Halter
des Kfz sein Repräsentant ist.
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Soweit er unter Beweisantritt vorträgt, er habe diesen Schlüssel beim Ausfüllen der
Schadensanzeige schlicht vergessen, entlastet ihn dies in subjektiver Hinsicht nicht.
Soweit grundsätzlich der Versicherer darlegen und beweisen muss, dass der
Versicherungsnehmer die aufklärungsbedürftige Tatsache gekannt hat (OLG Hamm, r+s
1995, 208), ist dieser Beweis von der Beklagten geführt. Er ergibt sich schon aus dem
Umstand, dass der Kläger den dritten Schlüssel besaß. Bei gehöriger Prüfung der
Fragen, die die Beklagte in der Schadensanzeige stellte, hätte dem Kläger der dritte
Schlüssel einfallen können und müssen. Hat der Versicherungsnehmer nämlich eine
Auskunftsobliegenheit zu erfüllen, kommt es nicht darauf an, ob er das dem Versicherer
zu vermittelnde Wissen just beim Ausfüllen der Anzeige hat. Es ist anerkannt, dass sich
der Versicherungsnehmer über die Tatsache, über die der Versicherer Auskunft
verlangt, erkundigen muss (BGH, VersR 1993, 828). Dementsprechend kann auch von
ihm verlangt werden, dass er seine eigenen Kenntnisse hinsichtlich der erfragten
Tatsachen hinterfragt. Das hat der Kläger jedenfalls nicht getan. Sonst wäre ihm der
dritte Schlüssel eingefallen.
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Im Übrigen ist seine Darstellung zu dem Umständen des Wiederauffindens des
Schlüssels und der von ihm behaupteten Äußerung gegenüber dem Zeugen G, er habe
beim Ausfüllen der Schadensanzeige diesen Schlüssel schlicht vergessen, wenig
glaubhaft und ersichtlich an die prozessuale Lage angepasst. Dieser Vortrag lässt den
Schluss zu, dass der Kläger um den dritten Schlüssel beim Ausfüllen der
Schadensanzeige wusste. Erstmals in der Klageerwiderung hat der Kläger, ohne jeden
Beweisantritt und unter Verweis auf die Klageschrift, die hierzu indes nichts enthält,
vorgetragen, er habe diesen dritten Schlüssel nicht bedacht. Nachdem die Kammer im
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Termin vom 15.1.2004 angedeutet hatte, dass sie Obliegenheitsverletzungen des
Klägers erkenne, hat er erstmals in der Einspruchsschrift behauptet, an den Schlüssel
erst nach der Anfrage der Beklagten vom 25.4.2001 gedacht zu haben und ihn dann erst
nach langem Suchen in einer kleinen Kiste gefunden und dabei gegenüber dem
Zeugen auch noch geäußert zu haben, den Schlüssel beim Ausfüllen der
Schadensanzeige schlicht vergessen zu haben. Dem Kläger ist zwar zugute zu halten,
dass es passieren kann, dass man einen nie benutzten Schlüssel schlicht vergisst.
Zugleich offenbart dieses Vergessen jedoch, dass man beim Ausfüllen der
Schadensanzeige nicht die gebotene Sorgfalt an den Tag gelegt hat. Zudem hätte es
sehr nahe gelegen, was hier entscheidend ist, die erst in der Einspruchsschrift
geschilderten Umstände hierzu spätestens in der Klageerwiderung darzustellen,
nachdem die Beklagte ihre Leistungsfreiheit gerade auch auf die Falschangabe zu den
Schlüsselverhältnissen gestützt hatte. An die prozessuale Lage ersichtlich angepasster
Vortrag, der erkennbar erst einem geweckten Problembewusstsein entspringt, ist keine
Grundlage für eine Beweiserhebung (OLG Köln, 9 U 189/95, Urt. vom 27.2.1996; auch
r+s 1995, 42).
Hinzu kommt, dass der Vortrag des Klägers, die Schlüsselanforderung der Beklagten im
Anschreiben vom 7.9.2000, dort auf der Rückseite, schlicht nicht gesehen zu haben,
woraufhin es erst nach erneuter Anfrage der Beklagten vom 14.2.2001 zur Übersendung
von zwei Schlüsseln gekommen ist, ebenfalls nicht nachvollziehbar ist. Es ist schon
nicht vorstellbar, dass ein Versicherungsnehmer eine detaillierte Anfrage des
Versicherers, die sich ersichtlich über Vorder- und Rückseite eines Schreibens des
Versicherers erstreckt nicht vollständig wahrnimmt, sondern selektiv nur die Anfragen
der Vorderseite zur Kenntnis nimmt, unter denen sich auch der Hinweis, das Schreiben
zu wenden befindet. Auch dies lässt den Schluss zu, dass der Kläger bewusst der
Beklagten zunächst Schlüssel vorenthalten hat.
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Jedenfalls: Der Vortrag des Klägers als richtig unterstellt, dann war er auch insoweit bei
der Beantwortung der Anfrage vom 7.9.2000 nicht bei der Sache. Das gleiche gilt, wenn
man als richtig unterstellt, er habe lediglich nur bei dem Schlüssel, den er genutzt habe,
die Batterie aus Gründen des Schutzes vor der Übersendung an die Beklagte entfernt,
nicht jedoch den zweiten Schlüssel entsprechend überhaupt überprüft. Auch dies
offenbart, die Richtigkeit des Vortrages unterstellt, dass der Kläger unsorgfältig mit den
von der Beklagten geforderten Angaben umgegangen ist. Hätte er die gebotene Sorgfalt
an den Tag gelegt, hätte er all diese Ungereimtheiten vermeiden können und auch
müssen. Bei der Beantwortung der Fragen, die der Versicherer stellt, kann eine
gehörige Sorgfalt verlangt werden (vgl. BGH, a.a.O.).
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Der Beklagten ist es nicht verwehrt, sich auf die Falschangabe zur Schlüsselanzahl zu
berufen. Treuwidrig kann die Berufung des Versicherers auf eine Verletzung der
Aufklärungsobliegenheit dann sein, wenn der Versicherer durch eigene Ermittlungen
schon zu einem Zeitpunkt Kenntnis von solchen Umständen hat, über die der
Versicherungsnehmer erst nach der Kenntniserlangung des Versicherers Angaben
macht, etwa wenn er einen Schadensfragebogen entgegennimmt, in dem falsche
Angaben zu Fragen gemacht sind, über die der Versicherer zuvor bereits die richtigen
Auskünfte erhalten hatte (so OLG Hamm in: VersR 2001, 1419 f.). So liegt der Ablauf
hier jedoch nicht vor: Die Beklagte hat beim Kläger zu einem Zeitpunkt (25.4.2001)
nachgefragt, in dem dessen Falschangabe in der Schadensanzeige vom 18.9.2000
bereits gemacht war. Erst nach Erhalt der Schadensanzeige hat sie die Schlüsselfrage
überprüfen lassen und dabei erfahren, dass zu diesem Fahrzeug drei Schlüssel
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gehören. In einem solchen Fall mag der Versicherer zur Nachfrage beim
Versicherungsnehmer verpflichtet sein (OLG Hamm, a.a.O.). Dieser Verpflichtung ist die
Beklagte auch nachgekommen und hat damit ihren Fürsorgepflichten gegenüber dem
Kläger genügt. Der Tatbestand der Falschangabe wird weder durch die Nachfrage der
Beklagten beim Kläger noch durch dessen Vortrag zu den Umständen, unter denen es
zur Falschangabe gekommen sein soll, ausgeräumt.
Die Obliegenheitsverletzung des Klägers ist vorsätzlich, wenn man davon ausgeht, dass
ihm der dritte Schlüssel beim Ausfüllen der Schadensanzeige bekannt war, jedenfalls
aber grob fahrlässig. Die gesetzliche Verschuldensvermutung des § 6 Abs. 3 VVG hat
der Kläger nicht ausgeräumt. Sein Vortrag lässt nicht nur nicht erkennen, warum er beim
Ausfüllen der Schadensanzeige nicht die nötige Sorgfalt an den Tag gelegt hat. Aus
seinem Vortrag, warum er die anderen Schlüssel nicht schon auf die Anforderung vom
7.9.2000 sondern erst etwa ein halbes Jahr später übersandte, und warum er das
Fehlen des Elektronikteils nebst Batterie im zweiten Gebrauchsschlüssel nicht
bemerkte, lässt vielmehr erkennen, dass er leichtfertigt mit den Anfragen der Beklagten
umgegangen ist und die nötige Sorgfalt gerade nicht an den Tag gelegt hat.
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Den Kausalitätsgegenbeweis kann der Kläger nicht führen: Bei richtiger Angabe der
vorhandenen Schlüssel in der Schadensanzeige hätte die Beklagte auch den dritten
Schlüssel schneller gehabt als neun Monate nach dem vermeintlichen Diebstahl. Der
Kläger kann nicht ausschließen, dass die Beklagte damit bessere Erkenntnisse zum
Versicherungsfall erlangt hätte als sie sie erst durch eine derart verspätete Übersendung
des vollständigen Schlüsselsatzes erlangen konnte. In diesem Zusammenhang mag es
zwar sein, dass am Reserveschlüssel sich keine Gebrauchsspuren und Kopierspuren
finden. Der Kläger selbst muss jedoch schon einräumen, dass auch ein spurenloses
Kopieren möglich ist. Hier besteht immerhin die Möglichkeit, dass nicht vorgelegte
Funkfernbedienung aus dem zweiten Schlüssel und Reserveschlüssel (ggf. spurenlos
kopiert) zur Nutzung des Kraftfahrzeuges dienten. Das Fehlen eines oder aller
Schlüssel, auch das sehr späte Übersenden von Schlüsseln, kann ein Hinweis darauf
sein, dass der Schlüssel einem Dritten zur Verfügung gestellt worden ist (vgl. dazu BGH,
VersR 2004, 1117 f.). In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass der Kläger nicht
ausdrücklich behauptet, der Portemonnaieschlüssel habe seit Fahrzeugübernahme
ohne Unterbrechung in der kleinen Kiste gelegen. Durch eine prompte
Schlüsselübersendung hätte sich eine solche Möglichkeit jedenfalls eher ausschließen
lassen als durch eine Übersendung nach neun Monaten. Dies alles hätte indes eine
anfängliche zutreffende Angabe der richtigen Schlüsselzahl vorausgesetzt, die der
Kläger gerade unterlassen hat.
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Vor diesem Hintergrund veranlasst das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom
17.9.2004 nicht zu einer anderen Entscheidung.
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Dahinstehen kann, ob der geltend gemachte Versicherungsfall hinreichend
wahrscheinlich ist. Auf die Vernehmung des Zeugen G zum äußeren Bild kommt es
nicht an. Damit kann auch dahinstehen, ob die Beklagte die erhebliche
Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung dargetan hat. Indes spricht dafür nach der
Überzeugung der Kammer Einiges: Nicht nur die sehr späte Übersendung der Schlüssel
überhaupt, verbunden mit dem nicht nachvollziehbaren Vortrag, der Kläger habe die
Rückseite des Schreibens vom 7.9.2000 schlicht übersehen, sondern vor allem auch
seine Einlassung zu den in den zunächst übersandten Schlüsseln nicht vorhandenen
Batterien und Elektronikteil (im 2. Schlüssel) ist nicht nachvollziehbar, wenn man sich
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einen wirklichen Diebstahl des Autos vorstellt. Diese Umstände werden erst stimmig,
wenn es den Versicherungsfall nicht gegeben hat, sondern die Schlüssel bzw. ihre
Bestandteile für den weiteren Gebrauch des Autos benötigt wurden. Indes braucht diese
Frage nicht vertieft zu werden, weil die Klage schon aus den aufgezeigten Gründen
unbegründet ist, so dass es auf die Beweisantritte des Klägers zum beschädigten
Schlüssel ohne Elektronikteil nicht ankommt, wobei auch insoweit auffällt, dass der
Kläger erstmals in der Einspruchsschrift behauptet hat, der Vorbesitzer des Fahrzeugs
habe schon Funkfernbedienung nebst Batterien aus dem Schlüssel entfernt. In der
Replik war dies nur als Vermutung geäußert worden.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
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Streitwert: 17.158,72 €
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