Urteil des LG Köln vom 29.01.2009
LG Köln: verbundenes unternehmen, eugh, logo, ware, hersteller, nachbildung, kennzeichnung, eisenbahn, kennzeichen, lizenznehmer
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
1
2
3
4
Aktenzeichen:
Landgericht Köln, 31 O 537/08
29.01.2009
Landgericht Köln
31. Zivilkammer
Urteil
31 O 537/08
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis
zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei
Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Geschäftsführer zu
vollstrecken ist, zu unterlassen, im ge-schäftlichen Verkehr die
Kennzeichnung „D“ für Modelleisenbahnen zu benutzen, ohne eine
Zustimmung der D AG zu haben, wie nachstehend wiedergegeben:
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/5 und die Beklagte
zu 4/5.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen
Sicherheitsleistung. Die Sicherheitsleistung beträgt
- hinsichtlich Ziffer I. 80.000,00 EUR
- hinsichtlich Ziffer II. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckba-ren Kosten
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 110 % des jeweils zu vollsteckenden Betrags leistet.
T a t b e s t a n d :
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs von
Modelleisenbahnen. Beide Parteien stellen Modelleisenbahnen her, auf die der Schriftzug
"D" aufgebracht ist.
Die D AG ist ein Eisenbahndienstleistungsunternehmen, das im Personenverkehr
zwischen der Schweiz und Italien tätig ist. Die von ihr verwendeten Züge tragen den
Schriftzug "D". Sie ist Inhaberin der international unter der Nummer ### registrierten
Wortmarke "D". Die Marke ist unter anderem eingetragen für Spiele und Spielsachen,
beinhaltend elektrische und elektronische Spielzeuge außer solchen, welche bestimmt
sind, mit einem Fernsehempfänger verwendet zu werden.
Die Klägerin schloss am 12.3.2005 mit der D AG einen Vertrag über die Nutzung der Marke
"D" für Modelleisenbahnen. Art. 4 des Vertrages räumt der Klägerin das ausschließliche
Recht ein, den Namen und das Logo "D" für die Nachbildung des näher spezifizierten
Rollmaterials der D AG zu verwenden. Beide Parteien sind gemäß Art. 5.3 verpflichtet, alle
geeigneten Maßnahmen zum Schutz des Vertrages zu ergreifen und insbesondere
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
gerichtlich gegen jede missbräuchliche, nicht vom Vertrag vorgesehene Nutzung der Marke
"D" durch zum Modelleisenbahnmarkt gehörende Dritte vorzugehen.
Die Beklagte hat keine vergleichbaren vertraglichen Vereinbarungen mit der D AG.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Herstellung und der Vertrieb von Modelleisenbahnen,
auf denen der Schriftzug "D" aufgebracht ist, verletze die für die D AG eingetragene Marke.
Dazu behauptet sie, die Marke "D" sei auch für Deutschland eingetragen. Sie und die D AG
selber vertrieben Modelleisenbahnen mit dem Schriftzug "D" auch in Deutschland. Die
Verpackung für die von der D AG vertriebenen Modelle wiesen – bei Identität der darin
enthaltenen, von der Klägerin hergestellten Produkte – diese als Lieferantin aus.
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung den Antrag auf die konkrete
Verletzungsform beschränkt. Sie beantragt nunmehr,
I.1) wie unter Ziffer I. erkannt;
I.2) ihr Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der unter
I.1. vertriebenen Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und
Anschriften der Hersteller, Lieferanten und deren Vorbesitzer, gewerblichen Abnehmer
oder Auftraggeber sowie unter Angabe der Mengen der ausgelieferten, erhaltenen oder
bestellten Erzeugnisse;
I.3) ihr über den Umfang der in I.1. bezeichneten Handlungen
Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe des unter der Kennzeichnung "D" mit
Modelleisenbahnen erzielten Umsatzes sowie unter Angabe des Umfanges der
betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren, Bundesländern,
Werbeträgern;
II.) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen
Schaden zu erstatten, der ihr aus den in I.1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und
künftig entstehen wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet den Vertrieb der "D"-Modelleisenbahnen der Klägerin durch diese
und die D AG in Deutschland mit Nichtwissen. Sie ist der Auffassung, die Markenrechte der
D AG seien durch die Verwendung des Schriftzuges auf den Modelleisenbahnen nicht
verletzt, da die Herkunftsfunktion der Marke nicht beeinträchtigt werde.
Die Beklagte meint, der Verbraucher werde die Verwendung des Kennzeichens der D AG
ausschließlich als Teil der detailgetreuen Nachbildung der real existierenden Eisenbahn
verstehen. Der Sachverhalt liege vollkommen parallel zu dem Fall der Verwendung des
Herstellerkennzeichens der P AG auf Modellautos.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist teilweise begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte den geltend gemachten Unterlassungsanspruch
gemäß § 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 1 MarkenG in Verbindung mit dem Vertrag zwischen ihr und
der D AG. Als Lizenznehmerin ist ihr die Geltendmachung von Auskunfts-,
Rechnungslegungs- und Schadensersatzansprüchen hingegen verwehrt.
I.
Die Klägerin ist als Lizenznehmerin der D AG hinsichtlich der Wortmarke D gemäß § 30
Abs. 3 MarkenG aktivlegitimiert. Durch die vertragliche Verpflichtung beider Parteien
gemäß Art. 5.3 des Vertrages, Markenverstöße gerichtlich zu verfolgen, ist ihr konkludent
23
24
25
26
27
28
29
30
das Recht eingeräumt worden, gegen Markenverletzungen der vorliegenden Art gerichtlich
vorzugehen.
Die D AG verfügt über formellen Markenschutz nach § 4 Nr. 1 MarkenG auch für
Deutschland in Bezug auf die unter der Nummer ### eingetragene Wortmarke "D" für
Spiele und Spielsachen, beinhaltend elektrische und elektronische Spielzeuge.
Die Eintragung auch für Deutschland ergibt sich aus dem als Anlage K4 eingereichten und
auch durch das Gericht reproduzierbaren Auszug aus der Datenbank der World
International Property Organisation (WIPO). Die Beklagte hat keine hinreichenden
Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die dort vermerkte Eintragung für Deutschland
("DE") unrichtig ist. Der Hinweis darauf, dass Ländereintragungen in derartigen
Datenbanken generell unrichtig sein können, reicht nicht aus. Dem Vortrag der Klägerin ist
zu entnehmen, dass die Eintragung der Marke auch für Deutschland auf Veranlassung der
D AG geschah. Wenn dann in einer internationalen Datenbank eben diese
(antragsgemäße) Markenregistrierung ausgewiesen wird, bedarf es – hier nicht
vorgetragener - auf den Einzelfall bezogener Anhaltspunkte für die Annahme der
Unrichtigkeit der Eintragung. Schließlich müsste zunächst ein Antrag auf Eintragung für
Deutschland abgelehnt worden, die Eintragung dann aber fälschlich in der Datenbank
zugunsten des Antragsstellers ausgewiesen worden sein.
Die Marke ist in Deutschland durch den Vertrieb der Modelleisenbahnen mit dem Schriftzug
"D" durch die Klägerin und die D AG auch genutzt worden. Das Bestreiten des Vertriebs
der Modelleisenbahnen mit dem Schriftzug "D" durch die D AG und die Klägerin mit
Nichtwissen ist gem. § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig. Es ist fernliegend, dass es nicht
Gegenstand der Wahrnehmung der Beklagten ist, wer auf dem deutschen Markt außer ihr
"D"-Modelleisenbahnen vertreibt. Die Beklagte bietet selber solche Bahnen auf dem
deutschen Markt an und ist auf dem deutschen Markt für Modelleisenbahnen seit geraumer
Zeit maßgeblich tätig. Im Übrigen genügt Wahrnehmungsmöglichkeit
(Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, 67. Auflage, § 138 ZPO, Rz. 53). Diese ist bei
einem langjährigen Marktteilnehmer mit Sitz in Deutschland zu unterstellen.
Die Klägerin stützt sich auf eine Verletzung der auch für elektrische und elektronische
Spielzeuge eingetragenen Marke "D" gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG durch die
Kennzeichnung der Modelleisenbahnen der Beklagten mit "D". Durch die Anbringung der
Marke "D" auf den Modelleisenbahnen benutzt die Beklagte die Marke der D AG. Sie
benutzt die Marke für eine identische Ware wie die Markeninhaberin und die Klägerin als
Lizenznehmerin.
Die Anbringung des Schriftzuges "D" auf den Modelleisenbahnen der Beklagten stellt eine
markenmäßige, die Herkunftsfunktion der Klägermarke verletzende Benutzung dar.
Der EuGH verlangt seit seiner Entscheidung "Opel-Blitz", dass über die Benutzung der
Marke hinaus mit dieser Benutzung die Herkunftsfunktion der Marke verletzt sein muss
(EuGH, Urteil v. 25.1.2007, Rs. C-48/05 – Opel-Blitz, Rz. 21, 22). Gemäß Rz. 24 und 25 des
Urteils ist dafür entscheidend, ob die maßgeblichen Verkehrskreise das mit einem
Kennzeichen versehene Modell als Angabe darüber verstehen, dass diese Waren von dem
Markeninhaber oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen stammen. Letzteres ist
hier der Fall.
Wie das OLG Nürnberg in der Berufungsentscheidung zu der der EuGH Entscheidung
zugrunde liegenden Sache (OLG Nürnberg, Urt. v. 29.4.2008, 3 U 1240/07) zutreffend
ausführt, ist der Begriff "wirtschaftlich verbundenes Unternehmen” auf Grund der Rz. 9 im
Urteil des EuGH so zu verstehen, dass damit Lizenznehmer gemeint sind. Als
Lizenznehmer sieht der Verbraucher einen Hersteller an, der für die Produktion oder den
Vertrieb seiner Waren eine Erlaubnis von einem Dritten benötigt. Markenschutz besteht
daher nicht etwa nur, wenn die Verkehrskreise aufgrund des angebrachten Kennzeichens
davon ausgehen, dass der Markeninhaber oder ein konzernrechtlich verbundenes
Unternehmen Hersteller der Ware ist.
Anders als das Herstellerzeichen des Originals bei Modellautos ist bei der Marke eines
Eisenbahndienstleisters bei Modelleisenbahnen nicht davon auszugehen, dass die
angesprochenen Verkehrskreise die Aufbringung der Marke nur als Abbildung der
31
32
33
34
35
36
37
38
Wirklichkeit begreifen.
Bereits der Generalanwalt hat in seinem Schlussantrag in der Sache "Opel-Blitz" darauf
hingewiesen, dass ein nicht unerheblicher Teil von Spielzeug in der möglichst
detailgetreuen Nachbildung der Erwachsenenwelt, insbesondere in der Nachbildung von
Fortbewegungsmitteln wie Autos, Schiffen und Eisenbahnen besteht (siehe Nrn. 37ff. im
Schlussantrag).
Grundsätzlich sind auch Modelleisenbahnen nach dem Vortrag beider Parteien möglichst
realitätstreue Nachbildungen der Wirklichkeit. Die vom OLG Nürnberg (a.a.O.) für
Modellautos unterstellte Annahme, dass ein Modellauto ohne Herstellerkennzeichen kein
Modellauto ist, ist jedoch nicht auf den Fall der Marke eines Eisenbahndienstleisters auf
Modelleisenbahnen übertragbar.
Es können auch realistische Eisenbahnmodelle hergestellt werden, ohne dass es der
Aufbringung gerade der Marke eines bestimmten Eisenbahndienstleisters bedarf.
Dieselben Modelle eines Herstellers werden z.T. parallel von unterschiedlichen
Dienstleistern verwendet. Alte Züge eines Dienstleisters werden später veräußert und von
anderen Dienstleistern genutzt. Dabei wird ein möglicherweise vorhandenes Kennzeichen
des Herstellers der Eisenbahn auf dieser verbleiben können, der Schriftzug des
Dienstleisters wird – soweit vorhanden – in der Regel ausgetauscht. Die aufgebrachte
Marke eines Autoherstellers verbleibt hingegen beim Verkauf in aller Regel unverändert auf
dem Produkt.
Hinzu kommt, dass die D AG (anders als in dem der Entscheidung des OLG Nürnberg zu
Grunde liegenden Fall betreffend Modellautos) weder Hersteller des Originals noch des
Spielzeugs ist. Beides ist nur mit der Marke beschriftet, um die Ware der D AG als
Dienstleister und Benutzer der Ware zuzuordnen. Ein RE 484 SBB – wie ihn die Beklagte
nachgebaut hat – kann eben auch ohne "D"- Schriftzug in Miniatur realitätsgetreu
dargestellt werden. Es ist eine nicht vom Anspruch auf Realitätstreue diktierte freie
Entscheidung der Modellbahnhersteller, ob sie auf eine Modelleisenbahn das Logo eines
bestimmten Dienstleisters aufbringen. Das ist nicht vergleichbar mit der Kennzeichnung
eines PKW mit dem Markenzeichen eines Autoherstellers. Es ist vielmehr so, als würde ein
Modellautohersteller sich entschließen, auf sein Modell eines bestimmten Autos neben
dem Herstellerkennzeichen auch das Logo eines Dienstleisters aufzubringen, der für seine
Dienstleistung eigens gekennzeichnete PKW oder LKW verwendet (wie es z.B.
Autovermietungen oder Automobilclubs tun). Das wird nicht markenrechtlich alleine
dadurch zulässig, dass es sich dabei um originalgetreue Abbildungen bestimmter in der
Realität existierender Vorbilder handelt. Der Verkehr wird bei dem Original wie bei der
Miniatur davon ausgehen, dass das Produkt von dem fraglichen Dienstleister oder einem
verbundenen Unternehmen herrührt.
Soweit Modelleisenbahnen den Schriftzug "D" tragen, ist die Annahme nahe liegend, dass
der Verkehr wie bei dem von der D AG für Eisenbahndienstleistungen verwandten
Rollmaterial davon ausgeht, dass dieser auch die Modelleisenbahnen zugeordnet werden
sollen.
Denn ein rechtlich beachtlicher Anteil der angesprochenen Verkehrskreise, die mit den
Modelleisenbahnen mit der Aufschrift "D" angesprochen werden, weiß, dass "D" ein
(Eisenbahn-)Dienstleistungsunternehmen ist und kein produzierendes Unternehmen.
Die hier angesprochenen Verkehrskreise sind wesentlich andere als die von den
Modellautos im Falle des oben zitierten EuGH-Urteils. Das Produkt, das hier als konkrete
Verletzungsform angegriffen wird, ist kein niedrigpreisiges, im Massengeschäft eines
Discounters vertriebenes Kinderspielzeug (wie im Fall des OLG Nürnberg), sondern ein
hochpreisiges Liebhaberprodukt, welches in der Regel im Fachhandel vertrieben wird und
insbesondere auch Erwachsene anspricht.
Nicht bei jeder Miniatur eines Originals kann, nur weil sie ein Spielzeug ist, davon
ausgegangen werden, dass deren Herstellung die Herkunftsfunktion einer Spielzeugmarke
nicht verletzt. Jedenfalls kann dies für das Kennzeichen eines vergleichsweise jungen,
räumlich sehr begrenzt tätigen Eisenbahndienstleisters, der auch das Original nicht selber
herstellt, nicht gelten.
39
40
41
42
43
44
45
46
47
Dies gilt um so mehr, als anders als im Fall "Opel-Blitz" durch den als Anlage K1
vorgelegten Vertrag belegt wird, dass die D AG tatsächlich Lizenzen für die Herstellung
und den Vertrieb von Modelleisenbahnen erteilt.
Da es naheliegt, dass der Verkehr nicht nur echtes Rollmaterial, sondern auch die
Modelleisenbahnen mit deren Logo der D AG zuordnet, ist es auch plausibel, dass die D
AG ein Interesse daran hat, die Qualität der Modelleisenbahnen mit ihrem Logo zu sichern.
Die vertraglichen Vorschriften zur genauen Kontrolle der Entwürfe der Modellbahnen der
Klägerin seitens der D AG sowie das Erfordernis ausdrücklicher Zustimmung der D AG für
die Produktion und den Vertrieb des jeweiligen Modells durch die Klägerin finden sich in
Ziffer 4.2 der Anlage K1. Das pauschale Bestreiten eines entsprechenden Vorgehens der
Vertragsparteien durch die Beklagte ist angesichts des vorgelegten Vertrages unbeachtlich.
II.
Als Lizenznehmerin kann die Klägerin keine Schadensersatzansprüche zur Leistung an sie
selber und entsprechend auch keine Auskunfts- oder Rechnungslegungsansprüche
geltend machen. Dazu fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. § 30 Ab. 4 MarkenG stellt
ausschließlich eine verfahrensrechtliche Vorschrift dar und dient nicht als materielle
Anspruchsgrundlage. Rechtsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch bei einer
Markenverletzung ist nur § 14 Abs. 6 MarkenG. Diese Bestimmung sieht ausschließlich
einen Schadensersatzanspruch für den Markeninhaber vor. Den Schaden, der dem
Lizenznehmer entstanden ist, kann der Lizenzgeber als Markeninhaber im Wege der
Drittschadensliquidation im eigenen Namen geltend machen. Ein Auskunftsanspruch nach
§ 242 BGB, der der Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs dient, stand der Klägerin
mangels eigenen Schadensersatzanspruchs ebenso nicht zu (BGH GRUR 2007, 877 -
Windsor Estate). Gleiches gilt für den Anspruch auf Rechnungslegung, der nur der
Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs dient.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 269 Abs. 3 Satz 2, 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 709, 711
ZPO.
Streitwert:
100.000 EUR