Urteil des LG Köln vom 04.09.2007

LG Köln: historische auslegung, abrechnung, anwendungsbereich, bedingung, datum

Landgericht Köln, 13 S 210/07
Datum:
04.09.2007
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 S 210/07
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 136 C 513/06
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln
vom 16.05.07 (Az. 136 C 513/06) wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens .
Gründe
1
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, worauf mit gerichtlichem Schreiben vom
26.07.2007 hingewiesen worden ist (§ 522 Abs. 2 S. 2 ZPO).
2
An dieser Beurteilung vermögen auch die Ausführungen im Schriftsatz vom 30.08.2007
nichts zu ändern.
3
So bleibt es bei der Auffassung der Kammer, dass für den Anfall der Terminsgebühr
jedenfalls ein unbedingter Klageauftrag erteilt worden sein muss. Die diesbezüglich für
die Kammer maßgeblichen Erwägungen sind im Beschluss vom 26.07.2007, auf den
zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ausführlich dargelegt
worden.
4
Zuzugestehen ist der Beklagten, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom
08.02.2007 sich nicht ausdrücklich mit der hier streitentscheidenden Frage befasst. So
trifft es insbesondere zu, dass der vom Bundesgerichtshof jeweils hinzugefügte
Klammerzusatz "unbedingt" für sich betrachtet nicht zu der Lesart der Kammer zwingt.
Letztlich kommt es darauf jedoch auch nicht an. Vielmehr ist maßgeblich, dass die vom
Bundesgerichtshof in den Vordergrund gestellten Argumente nicht auf die Situation
eines unbedingten Klageauftrags übertragen werden können. Dies trifft insbesondere
auf die auch in dem Schriftsatz der Beklagten vom 30.08.07 aufgegriffene historische
Auslegung zu. So greift auch der Einwand der Beklagten, in dem Regierungsentwurf
werde nicht danach unterschieden, ob der Klageauftrag bedingt oder unbedingt erteilt
worden sei, nicht durch. Denn die Passage "nach Erteilung des Klageauftrags" kann
nach Auffassung der Kammer nur so verstanden werden, dass damit ein unbedingter
Klageauftrag gemeint ist. Ein nur unter einer Bedingung ausgesprochener Klageauftrag
5
gilt schließlich bei fehlendem Bedingungseintritt als nicht erfolgt. Auch der Umstand,
dass an keiner Stelle der Vorbemerkung 3, Absatz 3 VV von einem Klageauftrag die
Rede ist, steht der Auffassung der Kammer nicht entgegen, an der
Minimalvoraussetzung eines unbedingten Klageauftrags festzuhalten. Zutreffend ist
zwar, dass der Wortlaut insoweit tatsächlich unergiebig ist. Gerade deswegen sind
jedoch historische, systematische und teleologische Erwägungen in den Blick zu
nehmen, um den Anwendungsbereich dieser Norm zu konturieren. Diese sprechen
jedoch – wie bereits im Beschluss vom 26.07.07 ausgeführt – dafür, den Anfall der
Terminsgebühr zumindest von einem unbedingten Klageauftrag abhängig zu machen.
Ob – wie von großen Teilen der Rechtsprechung bislang vertreten – darüber hinaus,
auch eine Anhängigkeit des Verfahrens zu verlangen ist, kann die Kammer vorliegend
offen lassen.
Auch der Einwand, die Honorarvereinbarung sei wirksam gewesen, da die Beklagte
schließlich nicht mehr abgerechnet habe, als ihr nach dem RVG gestattet gewesen sei,
greift nicht durch. So ist zum einen zu beachten, dass die Beklagte nach den oben
stehenden Ausführungen zu einer Abrechnung der Terminsgebühr auf Grundlage des
RVG gerade nicht berechtigt war. Zum anderen – und vor allem – bleibt es dabei, dass
eine für den geltend gemachten Honoraranspruch erforderliche Vereinbarung zwischen
Rechtsanwalt und Mandant nicht getroffen wurde. Eine Einigung der Anwälte
untereinander über die Höhe des abzurechnenden Honorars genügt – ungeachtet der
Formprobleme – jedenfalls nicht, um eine Abweichung vom RVG zu rechtfertigen.
6
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO),
und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 S. 1
Nr. 3 ZPO), so dass die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen
werden konnte (§ 522 Abs. 2 S. 3 ZPO).
7
Insbesondere ist die hier maßgebliche Rechtsfrage entgegen den Ausführungen der
Beklagten im Schriftsatz vom 30.08.07 nicht streitig. Gegenstand einer lebhaften
Diskussion ist allein, ob eine Terminsgebühr auch schon vor der Anhängigkeit des
Verfahrens entstehen kann oder dies zu weitreichend wäre. Innerhalb dieser
Kontroverse gibt es zwar zahlreiche Stimmen, die – wie jüngst auch der
Bundesgerichtshof – bereits ab Erteilung des Klageauftrags das Anfallen einer
Terminsgebühr ermöglichen wollen. Die von der Beklagten favoriserte noch extensivere
Auslegung, dies auch ab einem bloß bedingten Klageauftrag anzunehmen, wird aber –
soweit ersichtlich – von keinem Verfechter dieser Auffassung vertreten. Die gegen eine
derartige Sichtweise sprechenden Gründe erscheinen dafür auch zu gewichtig.
8
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
9
Streitwert für das Berufungsverfahren: 3.201,60 EUR
10