Urteil des LG Köln vom 10.08.2006
LG Köln: einstweilige verfügung, gewinnspiel, einwilligung, werbung, form, link, transparenz, belastung, bedingung, verkehr
Landgericht Köln, 31 O 298/06
Datum:
10.08.2006
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
31. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
31 O 298/06
Tenor:
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 18.04.2006 – Az. 31 O
298/06 – wird bestätigt.
Die weiteren Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin
auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d:
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Der Antragsteller ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und weiterer
verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Er ist in der beim
Bundesverwaltungsamt geführten Liste gemäß § 4 UklaG eingetragen.
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Die Antragsgegnerin betreibt ein System der Kundenbindung, indem sie für zahlreiche
Partnerunternehmen im Rahmen von Rabattgewährungen Bonuspunkte verwaltet, die
den Kunden der Partnerunternehmen unter Vorlage einer sog. IKarte gutgeschrieben
werden. Zu diesen Partnerunternehmen gehören zum Beispiel die L AG, Neckermann
sowie die U AG.
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Die Antragsgegnerin veranstaltete im Vorfeld der Fußballweltmeisterschaft 2006 in
ihrem Internetauftritt unter "www.I.de" unter der Hauptrubrik "Extras & Aktionen" sowie
der dann wählbaren Unterrubrik "Gewinnspiele" ein Gewinnspiel, das wie folgt gestaltet
war:
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Wählte man durch Anklicken die Unterrubrik "Gewinnspiele", so gelangte man auf eine
weitere Seite, die das Gewinnspiel mit der Überschrift "Tickets gewinnen für die FIFA
WM 2006" auswies. Klickte der interessierte Nutzer den dort vorhandenen Link "zum
Gewinnspiel" an, öffnete sich nachfolgendes Pop-up-Fenster:
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einrücken Bl. 23 d. A. -.
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Klickte der Nutzer nunmehr den auf dieser Seite ausgewiesenen Link "weiter" an,
öffnete sich ein zusätzliches Pop-up-Fenster, das in Form eines Anmeldeformulars
ausgestaltet war, und zwar wie folgt:
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einrücken Bl. 24 d. A. -.
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Zur Teilnahme an der Verlosung der Tickets für die FIFA WM 2006 musste der Nutzer
nunmehr unter anderem die auf dieser Seite durch Sternchenhinweis bezeichneten
Pflichtfelder ausfüllen. Im unteren Teil der Seite befanden sich zwei Aussagen, die der
Nutzer sich durch Anklicken des jeweils daneben befindlichen Kästchens zu eigen
machen konnte. Mit der zuerst genannten Aussage bestätigte der Nutzer beim Anklicken
des Kästchens die Kenntniserlangung über die Teilnahmebedingungen. Die zweite
Aussage enthielt den im Kern dieses Rechtsstreits stehenden Text:
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"Ja, ich möchte per E-Mail individuelle Informationen zu Dienstleistungen und
Produkten (Werbung) von I und seinen Partnern erhalten. Vom Inhalt der
entsprechenden Datenschutzhinweise konnte ich Kenntnis nehmen".
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Unterließ der Nutzer es, sich diesen Text durch Anklicken des daneben befindlichen
Kästchens zu eigen zu machen und klickte er nach dem Ausfüllen aller sonstigen
Angaben den Link "Absenden" an, wurde die Teilnahme am Gewinnspiel nicht bestätigt,
sondern öffnete sich ein weiteres Pop-up-Fenster, in welchem der Nutzer in roter Schrift
darauf hingewiesen wurde, dass die rot markierten Felder – hier der vorgenannte Text –
vollständig ausgefüllt werden musste, im einzelnen wie folgt:
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einfügen Bl. 26 d. A. -.
14
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Der Antragsteller vertritt die Auffassung, die Verbindung des Gewinnspiels mit der
Einwilligungserklärung des Nutzers über die Zusendung von Informationen und
Werbung durch die Partnerunternehmen sei deshalb unlauter, weil der Nutzer nicht klar
und ausreichend über Inhalt und Umfang der Einwilligung aufgeklärt werde. Das gelte
hier um so mehr, als die in Aussicht gestellten Tickets für die WM 2006 – wie der
Antragsteller behauptet - für den Nutzer einen starken Anreiz zur Teilnahme an dem
Gewinnspiel schaffe.
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Am 18.04.2006 hat der Antragsteller die nachstehend wiedergegebene
Beschlussverfügung der erkennenden Kammer erwirkt:
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einrücken Bl. 47 bis 51 d. A. -.
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Nachdem die Antragsgegnerin gegen diese einstweilige Verfügung Widerspruch
eingelegt hat, beantragt der Antragsteller nunmehr,
20
- wie erkannt.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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die einstweilige Verfügung vom 18.04.2006 aufzuheben und den Antrag auf
ihren Erlass zurückzuweisen.
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Sie bestreitet zunächst die Aktivlegitimation des Antragstellers mit der Begründung,
dieser sei für Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen nicht zuständig.
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Sie vertritt ferner die Ansicht, eine Unlauterkeit des Gewinnspiels sei nicht gegeben. Der
Nutzer werde hinreichend deutlich auf Inhalt und Umfang der Einwilligung hingewiesen.
Belastend sei diese ohnehin nicht, weil die Einwilligung jederzeit widerrufen werden
könne. Datenschutzrechtliche Vorschriften seien nicht verletzt. Darüber hinaus folge
jedenfalls aus dem Verbot der Bewerbung des Gewinnspiels nicht auch ein solches zur
Durchführung desselben. Schließlich sei eine Wiederholungsgefahr mit Rücksicht auf
die Beendigung der FIFA WM 2006 nicht mehr gegeben.
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Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Parteien wird auf die überreichten
Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
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Die einstweilige Verfügung ist zu bestätigen, weil sich ihr Erlass auch in Ansehung der
Widerspruchsbegründung als gerechtfertigt erweist, §§ 936, 925 ZPO.
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Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin den geltend gemachten
Verfügungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 UWG i. V. mit den §§ 3; 4 Nr. 5 UWG.
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Soweit die Antragsgegnerin die Aktivlegitimation unter Hinweis auf die fehlende
Zuständigkeit für die Verfolgung datenschutzrechtlicher Vorschriften bestreitet, ist dies
unverständlich. Datenschutzrechtliche Vorschriften sind vom Antragsteller als
Anspruchsgrundlage nicht geltend gemacht und auch der Beschlussverfügung der
Kammer ersichtlich nicht zugrunde gelegt worden. Es geht vielmehr um einen
Unlauterkeitsfall des § 4 Nr. 5 UWG. Für dessen Verfolgung ist der Antragsteller ohne
weiteres nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG befugt. Er bildet insoweit eine qualifizierte
Einrichtung, der nachgewiesen hat, dass er in die Liste des Bundesverwaltungsamtes
über qualifizierte Einrichtungen gemäß § 4 UklaG eingetragen ist.
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Der Antragsteller hat durch seinen Antrag in Verbindung mit dessen Begründung - auch
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Der Antragsteller hat durch seinen Antrag in Verbindung mit dessen Begründung - auch
ohne konkrete Benennung des Unterfalls der Norm des § 4 UWG – hinreichend deutlich
zum Ausdruck gebracht, dass es ihm um einen Unlauterkeitsaspekt nach dem UWG,
hier speziell des § 4 Nr. 5 UWG geht. Entgegen der Einschätzung der Antragsgegnerin
zielt der Antragsteller insbesondere nicht auf ein generelles Verbot der Koppelung eines
Gewinnspiels mit einer Einwilligungserklärung zur Übersendung von E-Mail-Werbung
ab. Ein solch generelles Verbot ist auch nicht Gegenstand der Beschlussverfügung der
Kammer. Wie die Begründung der Antragsschrift und der Tenor der Beschlussverfügung
vielmehr ohne weiteres zeigen, richtet sich der Unlauterkeitsvorwurf auf die konkrete –
im Unterlassungstenor eingeblendete - Gestaltung der Koppelung zwischen
Gewinnspiel und Einwilligungserklärung als Teilnahmebedingung, die einen Verstoß
gegen die Transparenzgebote mit sich bringt.
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In Ansehung dieser konkreten Gestaltung stellt sich die Bewerbung und Durchführung
des in Rede stehenden Gewinnspiels als unlautere Wettbewerbshandlung nach
Maßgabe der §§ 3; 4 Nr. 5 UWG dar.
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Dass ein Gewinnspiel im Sinne dieser Vorschrift in Rede steht, also eine Aufforderung
zur Teilnahme an einem Spiel, bei dem der Gewinn – Erwerb eines Tickets für die FIFA
WM 2006 – durch ein Zufallselement ermittelt wird, liegt außerhalb des Streits.
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Entgegen der in der Schutzschrift vertretenen Auffassung der Antragsgegnerin handelt
es sich auch um ein Gewinnspiel mit Werbecharakter. Hierfür genügt, dass jenes
unmittelbar oder mittelbar der Förderung des Erscheinungsbildes des Unternehmens
oder Absatzes seiner Produkte dient (s. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, § 4 Rn. 5.7). So
liegt der Fall hier. Die konkrete Bewerbung des Gewinnspiels zum Erwerb von WM-
Tickets im Internetauftritt der Antragsgegnerin lässt keinen Zweifel daran, dass die
Antragsgegnerin Aufmerksamkeit auf sich und ihre Partnerunternehmen lenkt und ihr
Image auf fördernde Weise pflegt.
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Die tatsächlich nach dem Internetauftritt zu erfüllende Voraussetzung zur Teilnahme an
dem Gewinnspiel, dass man durch das Anklicken eines Kästchens in die Zusendung
von Informationen und Werbung der Antragsgegnerin selbst und ihrer – insgesamt 12 –
Partnerunternehmen einwilligt, bildet eine Teilnahmebedingung im Sinne von § 4 Nr. 5
UWG. Die Einwilligung, ohne welche der Nutzer am Gewinnspiel nicht teilnehmen kann,
führt für diesen zu einer nicht unerheblichen Belastung und stellt sich insoweit als
wesentliche Information dar, über die er aufgeklärt werden muss (hierzu allgemein:
Harte-Bavendamm/Hennig-Bodewig, § 4 Rn. 6).
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Diese Teilnahmebedingung wird schließlich nicht im Sinne von § 4 Nr. 5 UWG klar und
eindeutig angegeben. Im Ausgangspunkt hängen die Anforderungen an die
Transparenz solcher Bedingungen nach § 4 Nr. 5 UWG davon ab, welche Bedeutung
die Bedingung für den betroffenen Kunden hat bzw. umgekehrt, in welchem Maße die zu
erfüllende Bedingung eine Belastung für ihn bedeuten könnte. Hier zielt die zu
erfüllende Bedingung auf die zukünftige Zusendung von E-Mail-Werbung bzw. –
Informationen von immerhin 12 namhaften Partnerunternehmen und der
Antragsgegnerin selbst ab, die ohne wirksame Einwilligung jeweils als Eingriff in das
allgemeine Persönlichkeitsrecht und nach dem Wettbewerbsrecht zudem als
unzumutbare Belästigung (§ 7 UWG) zu bewerten wäre (hierzu allgemein:
Hefermehl/Köhler/Bornkamm, § 7 Rn. 84 f.). Eine Rechtsverletzung ließe sich insoweit
grundsätzlich nur durch eine konkrete und durch die Kenntnis der Sachlage geprägte
bewusste Einwilligung des Betroffenen vermeiden; der Betroffene müsste mit anderen
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Worten genau wissen, worauf er sich einließe; eine Generaleinwilligung wäre
demgegenüber unwirksam (hierzu allgemein: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, § 7 Rn. 72
ff. m. w. N.).
Gemessen an diesen anerkannten Vorgaben ist den Transparenzanforderungen im
Hinblick auf die in Rede stehende Teilnahmebedingung nicht genügt. Sie ist in
Ansehung der konkreten Form inhaltlich und formal unklar. Bei situationsadäquater
Betrachtung der scheinbar freiwillig anklickbaren Aussage über die Einwilligung in die
Zusendung besagter E-Mails ist der angesprochene Verkehr nicht oder jedenfalls nicht
ausreichend in der Lage zu erkennen, dass er in sachlicher und zeitlicher Hinsicht eine
umfassende Freizeichnung für die Zusendung von E-Mail-Werbung (zugunsten von 12
Partnerunternehmen sowie der Antragsgegnerin selbst/ohne jede Begrenzung für die
Zukunft) erteilt. Der Text bleibt inhaltlich vage, benennt insbesondere die konkreten
Partnerunternehmen nicht und deutet auch nicht an, welchen Zeitraum die Einwilligung
betreffen soll. Das Wort "Einwilligung" wird nicht verwendet. Stattdessen wählt man die
Ich-Form und gibt einen vermeintlichen Wunsch des Kunden wieder ("Ja, ich möchte per
E-Mail ..."), wodurch die Bedeutsamkeit und der Charakter der Erklärung als
Einwilligung relativiert wird.
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Die Unklarheit der Teilnahmebedingung wird formal auch durch die Situation genährt, in
welcher der Nutzer mit dem Erfordernis der Einwilligung konfrontiert ist. Sie ist
gekennzeichnet durch eine Flüchtigkeit des Moments, in dem sich der interessierte
Nutzer keine näheren oder bewussten Gedanken über seine Einwilligungserklärung
machen wird. Das in Rede stehende Pop-up-Fenster mit dem Anmeldeformular enthält
mit Sternchenhinweis versehene Pflichtfelder, die ausgefüllt werden müssen. Der
angesprochene Verkehr wird dies als Hinweis darauf erblicken, dass das Ausfüllen
dieser Felder notwendige Voraussetzung für die Teilnahme an dem Gewinnspiel ist.
Räumlich unterhalb dieser Pflichtfelder befinden sich zwei voneinander getrennte
Aussagen, die nach ihrer Formulierung und der Möglichkeit, das jeweils neben der
Aussage angebrachte Kästchen anzuklicken, den Eindruck erwecken, als könne man
sich jene Aussagen – losgelöst von den Bedingungen des Gewinnspiels - durch das
Anklicken freiwillig zu eigen machen. Die zuerst aufgeführte Aussage verweist überdies
auf "Teilnahmebedingungen", erweckt insoweit den Eindruck, als gäbe es solche an
anderer Stelle. Der angesprochene Verkehr wird angesichts dieser Umstände nicht
ohne weiteres auf die Idee kommen können, dass die hier in Rede stehende zweite
Aussage ("Ja, ich möchte per E-Mail ...") zu den Bedingungen des Gewinnspiels gehört.
Das erfährt der interessierte Nutzer, soweit er das Kästchen nicht angeklickt hat, erst
sehr spät im Zuge der Eingabe der Informationen zwecks Teilnahme am Gewinnspiel
und auch eher indirekt, nachdem er den Link "Absenden" angeklickt hat und sodann
darauf hingewiesen wird, auch das rot markierte Feld – die in Rede stehende Aussage
mit der Einwilligung – müsse ausgefüllt werden. Angesichts dieser formalen Umstände
entspricht es nach der Lebenserfahrung einem situationsadäquaten Verhalten des
Nutzers, dass er sich bei der eigentlichen und auch deutlich im Vordergrund des
Internetauftritts stehenden Zielverfolgung zur Teilnahme an dem erstrebenswerten
Gewinnspiel keine genaueren Gedanken über den möglichen Inhalt und die Bedeutung
seiner – nebenbei - abzugebenen Einwilligungserklärung machen wird. Macht er sich
aber keine genaueren Gedanken, bedarf es inhaltlich klar und verständlicher Angaben
über Art und Umfang der Einwilligung, die hier fehlen. Insoweit führen Inhalt und Form
der Darbietung dieser Teilnahmebedingung zusammen genommen zu einer
mangelnden Transparenz im Sinne von § 4 Nr. 5 UWG.
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Eine abweichende Beurteilung folgt nicht daraus, dass der Nutzer nach dem Vortrag der
Antragsgegnerin die Möglichkeit haben soll, seine Einwilligungserklärung jederzeit zu
widerrufen. Der Unlauterkeitstatbestand nach § 4 Nr. 5 UWG berücksichtigt solche
nachträglichen Korrekturmöglichkeiten nicht.
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Die danach gegebene, unlautere Wettbewerbshandlung ist auch geeignet, den
Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern und Verbrauchern nicht nur unerheblich zu
beeinträchtigen. Die unter Verstoß gegen die Transparenzanforderungen zustande
gekommene Einwilligungserklärung des interessierten Nutzers führt für diesen zu einer
erheblichen Belastung, die sich – wie erwähnt – ohne wirksame Einwilligung als
Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen würde. Die
Widerrufsmöglichkeit ändert daran nichts. Sie bildet nach der Gesetzeslage eine
Selbstverständlichkeit. Die Möglichkeit eines Widerrufs wäre auch keine Garantie, dass
der Betroffene von ihr Gebrauch machen würde, falls er sich belästigte fühlte. Sie setzt
nämlich voraus, dass der betroffene Nutzer weiß, dass und wem gegenüber er
widerrufen kann. Letzteres ist aber zweifelhaft, wenn man bedenkt, dass der Nutzer erst
mit der Zusendung von E-Mail-Werbung verschiedener Partnerunternehmen der
Antragsgegnerin veranlasst sein könnte, einen Widerruf zu erklären. Zu diesem
Zeitpunkt wird er aber angesichts der beschriebenen mangelnden Transparenz der
Angabe dieser Erklärung als Teilnahmebedingung nur noch schwerlich in der Lage
sein, den eigentlichen zurückliegenden Ursprung und Bezugspunkt für die Zusendung
von E-Mail-Werbung zu erkennen. Das gilt um so mehr, als die E-Mail-Werbung nicht
von der Antragsgegnerin selbst stammen muss, sondern von ihren 12
Partnerunternehmen. Dass der Nutzer weiß, dass diese Unternehmen – wie z. B. U AG
oder L AG – mit der Antragsgegnerin zusammenarbeiten, kann von ihm nicht, jedenfalls
nicht ohne weiteres erwartet werden.
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Entgegen der Einschätzung der Antragsgegnerin besteht auch eine
Wiederholungsgefahr. Sie ist allein durch die zurückliegende Verletzungshandlung
indiziert und kann im Regelfall nur durch eine strafbewehrte Unterwerfung ausgeräumt
werden. Soweit die Antragsgegnerin demgegenüber meint, der Tenor verbiete nur eine
Verlosung von Tickets für die FIFA-WM 2006, die jetzt nach Beendigung der
Weltmeisterschaft nicht mehr wiederholt werden könne, beruht dies auf einer
rechtsirrigen Auffassung. Der Unterlassungstenor erfasst zwar die konkrete Form der
Verletzung, benennt insbesondere eine Verlosung von Tickets für die WM 2006, die es
so nicht mehr geben wird. Das dient freilich allein dazu, das Wesentliche der
Unlauterkeit im Kern erkennbar zu machen. Naturgemäß beinhaltet die Beschreibung
des Verbotskerns eines Unterlassungstenors auch Sachverhaltselemente, die sich in
der Zukunft nicht auf dieselbe Weise wiederholen können. Würde man gleichwohl ihre
Wiederholbarkeit einfordern, gäbe es per se keine Unterlassungsansprüche.
Wiederholbar muss allein das Wesentliche der Unlauterkeit in vergleichbaren Fällen
sein. Entscheidend ist insoweit, dass die konkrete zurückliegende Verletzungshandlung
der Antragsgegnerin zeigt, dass sie auch in der Zukunft bereit und willens wäre, eine
vergleichbare Handlung auszuführen, die zur beschriebenen Unlauterkeit führt. So
könnte sie beispielsweise auf die gleiche Weise ein Gewinnspiel ausloben, das andere
begehrenswerte Tickets, zum Beispiel für ein Popkonzert, zum Gegenstand hat.
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Entgegen der Einschätzung der Antragsgegnerin erfasst das Verbot zu Recht nicht nur
die Ankündigung, sondern auch die Durchführung des Gewinnspiels. Der
Informationsmangel der Werbung schlägt regelmäßig – so auch hier - auf die
Durchführung des Gewinnspiels durch (vgl. hierzu allgemein: Harte-
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Bavendamm/Hennig-Bodewig, § 4 Rn. 47 m. w. N.).
Die Schriftsätze der Antragsgegnerin vom 25.07.2006 und vom 02.08.2006, die der
Kammer im Nachgang zum Verhandlungstermin noch zur Kenntnis gelangt sind,
rechtfertigen unter Hinweis auf die bereits dargelegten Erwägungen keine abweichende
Beurteilung.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus dem Sinn und Zweck
der einstweiligen Verfügung.
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Streitwert:
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