Urteil des LG Köln vom 03.08.2010
LG Köln (interesse, zpo, beweisverfahren, ergebnis, verhältnis, teil, handbuch, bedürfnis, rechtsverhältnis, begriff)
Landgericht Köln, 5 OH 1/10
Datum:
03.08.2010
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 OH 1/10
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Streitverkündeten wird der Beschluss
der 18. Zivilkammer des LG Köln vom 15.04.2010 aufgehoben und die
Nebenintervention der Streitverkündeten auf Antragstellerseite für
zulässig erklärt.
Gründe:
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Der Beitritt der Streitverkündeten als Nebenintervenientin auf Antragstellerseite ist
zulässig.
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Maßgebend ist, dass die Streitverkündete ein eigenes rechtliches Interesse am
Ausgang des Beweisverfahrens hat (§ 66 Abs. 1 ZPO). Der Begriff des rechtlichen
Interesses wird nach allgemeinem Verständnis weit ausgelegt (BGHZ 166, 18; Zöller-
Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 66 Rn. 8). Das bedeutet, dass grundsätzlich jegliches
Interesse von Bedeutung ist, das für die Rechtsbeziehung des Nebenintervenienten zur
Gegenpartei von Belang ist – sei es ihr günstig oder ungünstig - (Zöller, a.a.O. m.w.N.).
Lediglich ein ideeles oder rein wirtschaftliches oder rein tatsächliches Interesse genügt
insofern nicht.
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Ein solches rechtliches Interesse der Streitverkündeten im Rechtsverhältnis zur
Antragsgegnerin im Sinne von § 66 Abs. 1 ZPO kann vorliegend nicht verneint werden.
Es ist zwar zutreffend, dass die Streitverkündete grundsätzlich kein Interesse daran
haben mag, dass die Antragstellerseite mit der positiven Feststellung im
Beweisverfahren durchdringt, die Antragsgegnerin sei verantwortlich für den Einsturz
des Stadtarchivs.
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Allerdings wäre eine solche Sicht des Beweisthemas zu kurz gefasst, weil es auf der
Hand liegt, dass - sofern das Beweisverfahren zu dem Ergebnis käme, dass die
Verantwortung für den Einsturz des Stadtarchivs aus einem einzelnen von mehreren
Gründen bei der Antragsgegnerin liegt - sich die Frage anschließt, inwiefern die
Streitverkündete im Verhältnis zur Antragsgegnerin konkret mit verantwortlich für den
Einsturz gemacht werden kann. Diese Fragestellung indiziert zugleich das Bedürfnis für
die Streitverkündete, gegebenenfalls von dem Sachvortrag der Antragsgegnerin
Abweichendes vorzutragen und gegebenenfalls von Beweisanträgen der
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Antragsgegnerin abweichende, dazu in Widerspruch stehende eigene Anträge zu
formulieren. Das wäre der Streitverkündeten indes nicht möglich, soweit sie sich mit
ihren Anträgen in Widerspruch zu denkbaren Anträgen der Antragsgegnerin setzen
würde. Auf diesen maßgeblichen Gesichtspunkt weist insbesondere Praun in Kleine-
Möller/Merl, Handbuch des Privaten Baurechts, 4. Aufl, 2009, 3. Teil, § 19, Rn. 219)
zutreffend hin.
Köln, 03.08.2010 Landgericht, 5. Zivilkammer
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