Urteil des LG Köln vom 02.04.2004

LG Köln: vergleich, aufrechnung, gegenforderung, beendigung, rechtskraft, werklohn, datum

Landgericht Köln, 10 T 42/04
Datum:
02.04.2004
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
10. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 T 42/04
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 118 C 550/98
Tenor:
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klä-gers wird die
Streitwertfestsetzung gemäß Beschluss des Amtsgerichts Köln vom
18.12.2003 (Az.: 118 C 550/98) abgeändert und wie folgt neu gefasst::
Der Streitwert für den Rechtsstreit und den Vergleich wird auf 4.884,81
EUR festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht
erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 iVm Abs. 3 ZPO
zugelassen.
Gründe:
1
I.
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Der Kläger hat den Beklagten in dem Verfahren 118 C 550/98 vor dem Amtsgericht Köln
auf Zahlung von restlichem Werklohn in Höhe von insgesamt 5.679,- DM (= 2.904,07
EUR) in Anspruch genommen. Der Beklagte hat sich gegen die Klageforderung, die der
Kläger nach Einholung eines Sachverständigengutachtens teilweise zurückgenommen
hat, u. a. mit einer - von dem Kläger bestrittenen - Gegenforderung in Höhe von 3.874
DM (= 1.980, 75 EUR) verteidigt. Hiermit hat er gegenüber der Klageforderung
hilfsweise die Aufrechnung erklärt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom
15.10.2003 vor dem Amtsgericht Köln haben die Parteien zum Ausgleich sämtlicher
wechselseitiger Ansprüche, die Gegenstand des Rechtsstreits gewesen sind, einen
Vergleich geschlossen, nach dem der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger 2.400
EUR zu zahlen.
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Mit Beschluss vom 18.12.2003 hat das Amtsgericht den Streitwert für den Rechtsstreit
auf 2.904,07 EUR und denjenigen für den Vergleich auf 4.884,81 EUR festgesetzt.
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Hiergegen haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers aus eigenem Recht mit
einem am 03.01.2004 bei Gericht eingegangen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Zur
Begründung haben sie ausgeführt, die im Rechtsstreit erfolgte und den Vergleich
"verbrauchte Hilfsaufrechnung" des Beklagten führe nicht nur zu einer Erhöhung des
Streitwerts für den Vergleich, sondern auch für das Verfahren. Das Amtsgericht hat der
Beschwerde mit Beschluss vom 04.02.2004 unter Bezugnahme auf die Entscheidung
des Oberlandgerichts Köln vom 22.02.1996 (18 W 57/95) nicht abgeholfen und sie dem
Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
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Die gemäß den §§ 9 Abs. 2 BRAGO, 25 Abs. 3 Satz 1 GKG statthafte und auch im
übrigen zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 25 Abs. 3 Satz 3 iVm Abs. 2
Satz 3 GKG eingelegte Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist
begründet und führt zur Abänderung der Wertfestsetzung in dem aus dem Tenor
ersichtlichen Umfang.
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Unstreitig hat sich der Beklagte gegenüber der Klageforderung, die der Kläger vor
Einholung des Sachverständigen-Ergänzungsgutachtens auf 5.679,86 DM erhöht und
später teilweise zurückgenommen hat, hilfsweise mit einer von dem Kläger bestrittenen
Schadensersatzforderung in Höhe von 3.874,- DM verteidigt. Beim Abschluss des
Vergleichs am 15.03.2003 haben sich die Parteien über beide Forderungen verglichen,
so dass die in den Vergleich einbezogene hilfsweise zur Aufrechnung gestellte
Gegenforderung zu Recht bei der Berechnung des Streitwerts für den Vergleich
berücksichtigt worden ist.
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Aus § 19 Abs. 4 GKG in der Fassung des Kostenänderungsgesetzes von 1994 folgt
aber, dass die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte bestrittene Gegenforderung auch zu
einer Erhöhung des Streitwerts für das Verfahren führt, wenn der Rechtsstreit durch
Vergleich beendet wird und die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte bestrittene
Gegenforderung in den Prozessvergleich mit einbezogen wird (OLG München, JurBüro
1998, 680 = MDR 1998, 680; Roth in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 3, Stichwort
"Vergleich (Hilfsaufrechnung)" unter II.; Zöller/Herget, 24. Aufl. 2004, § 3, Stichwort
"Aufrechnung", dort a. E.; Markl/Meyer, GKG, 5. Aufl. 2003, § 19, Rn. 39 ff.;
Anders/Gehle/Kunze, 4. Aufl. 2002, Stichwort "Vergleich", Rn. 16). Denn soweit die
Aufrechnungsforderung durch Prozessvergleich endgültig erledigt wird, treten die
gleichen Wirkungen ein wie bei einer Erledigung durch ein der Rechtskraft fähiges Urteil
(Markl/Meyer, a.a.O., Rn. 41; OLG München, a.a.O.).
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Damit folgt die Kammer nicht der vom Amtsgericht zur Begründung seiner
anderslautenden Festsetzung des Streitwerts für das Verfahren zitierten Entscheidung
des OLG Köln vom 22.02.1996 (18 W 57/95). Dieser Beschluss bezieht sich zwar
ausdrücklich nur auf die in § 19 Abs. 1 S. 1 geregelte Hilfswiderklage bzw. den in § 19
Abs. 1 S. 2 GKG geregelten Hilfsantrag. Die maßgebliche Argumentation des
Oberlandesgerichts, dass eine Entscheidung über Hilfsantrag bzw. Hilfswiderklage bei
einem Urteil nur ergehen darf, wenn der Eventualfall eintritt, weshalb bei einer
vergleichsweisen Beendigung des Verfahrens nichts anderes zu gelten habe, ist aber
auf den hier vorliegenden Fall der Hilfsaufrechnung übertragbar. Für die Festsetzung
des Streitwerts für den Rechtsstreit ist es nach Auffassung der Kammer aber nicht
entscheidend, ob der Beklagte die Entscheidung über seine zur Aufrechnung gestellte
Forderung von dem Erfolg seiner Hauptverteidigung abhängig gemacht hat. Denn wenn
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der Vergleich "zum Ausgleich aller gegenseitigen Ansprüche" geschlossen wird, umfaßt
er auch den der Hilfsaufrechnung zugrundeliegenden Anspruch (so zum Hilfsantrag und
kritisch zur Entscheidung des OLG Köln Anders/Gehle/Kunze, a. a. O., Rn. 18).
Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 ZPO zugelassen, weil ihre
Entscheidung zu derjenigen des OLG Köln vom 22.02.1996 (18 W 57/95) in
Widerspruch steht, so dass die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO
vorliegen.
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Eine Kostenentscheidung war gemäß § 25 Abs. 4 GKG nicht veranlasst.
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