Urteil des LG Köln vom 16.09.2008

LG Köln: forderungsabtretung, verjährungsfrist, kopie, bestätigung, anteil, abrechnung, gefälligkeit, erfüllung, vollstreckbarkeit, zusammenarbeit

Landgericht Köln, 33 O 42/08
Datum:
16.09.2008
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
33. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
33 O 42/08
Tenor:
I.Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.535,76 € nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
1.6.2006 zu zahlen.
II.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
III.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Parteien schlossen im Oktober 2002 einen Kooperationsvertrag, dessen
Gegenstand es war, Bekleidungsartikel und Modeaccessoireartikel unter der Marke "K"
zu produzieren und über Teleshopping-Kanäle zu vertreiben und zu vermarkten. Unter §
5 letzter Absatz wurde vereinbart, dass Zahlungsansprüche aus diesem
Vertragsverhältnis innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Fälligkeit verjähren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Kooperationsvertrags wird auf die zur Akte
gereichte Kopie (Bl. 11 ff. d.A.) verwiesen.
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Unter dem 12.7.2005 stellte die Klägerin dem Beklagten bzgl. der Auslieferung 001-009
ihren Anteil in Höhe von insgesamt 28.135,75 € in Rechnung. Am 20.7.2005
unterzeichnete der Beklagte einen von ihm handschriftlich auf die Rechnung gesetzten
Vermerk mit dem Inhalt: "Ich bestätige diese Rechnung als noch zu zahlen." Eine
Teilleistung in Höhe von 16.535,76 € wurde seitens des Beklagten am 28.7.2005
überwiesen. Auf die Kopie der Rechnung vom 12.7.2005 (Bl. 14 d.A.) wird Bezug
genommen.
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Am 17.6.2006 unterschrieb der Beklagte eine Forderungsabtretung, mit der er der
Klägerin alle seine zum Zeitpunkt der Forderungsabtretung bestehenden
Provisionsansprüche gegen die Zulieferfirma T Textil bis zur Höhe von 15% der
zwischen der T Textil und der R GmbH getätigten Umsatzes abtrat. Wegen der
Einzelheiten der Forderungsabtretung wird auf Bl. 74 f. d.A. Bezug genommen. Zu
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diesem Zeitpunkt gab es bis auf die hier streitige Rechnung keine weiteren offenen
Forderungen der Klägerin gegen den Beklagten.
Die Klägerin begehrt den Restbetrag in Höhe von 16.535,76 €.
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Die Klägerin beantragt,
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wie erkannt.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er behauptet, dass bereits am 21.6.2005 eine Teilzahlung auf die hier
streitgegenständliche Forderung geleistet worden sei und legt eine Kopie eines
Kontoauszugs vor (Bl. 36 d.A.). Da die Abrechnung für ihn auch ohne eine Rechnung
seitens der Klägerin möglich war und sich der Anspruch der Klägerin nach dem richtete,
was er von T Textil erhielt, habe er nach Eingang von Zahlungen seitens der T Textil
bereits den Anteil der Klägerin weitergeleitet. Die Forderung sei daher bereits zum
größten Teil erfüllt.
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Im Übrigen erhebt er die Einrede der Verjährung. Wegen der bloß zweijährigen
Verjährungsfrist könne die Klägerin ihren Anspruch ohnehin nicht mehr durchsetzen.
Die Forderungsabtretung vom 17.10.2006 stehe dem nicht entgegen, da diese
Abtretung nur erfolgt sei, um der Klägerin die Durchsetzung ihrer Ansprüche gegenüber
der T Textil zu erleichtern. Der Beklagte habe im Rahmen der Abrechnung lediglich eine
Mittlerfunktion gehabt. Da er aber alleiniger Anspruchsinhaber gegenüber der T Textil
gewesen sei, habe man die Abwicklung für die Klägerin erleichtern wollen und ihr die
unmittelbare Inanspruchnahme der T Textil ermöglichen wollen.
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Zur Bestätigung auf der Rechnung vom 12.7.2005 behauptet der Beklagte, dass es sich
dabei lediglich um eine Gefälligkeit seinerseits gehandelt habe, da die Klägerin diese
Bestätigung zur Vorlage bei Behörden benötigt habe.
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Wegen des weiteren Vorbringens des Beklagten wird auf die S. 2-4 des Schriftsatzes
vom 18.3.2008 (Bl. 33-35 d.A.) sowie S. 1-3 des Schriftsatzes vom 20.6.2008 (Bl. 81-83
d.A.) Bezug genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht ein Zahlungsanspruch in Höhe von
16.535,76 € aus dem Kooperationsvertrag zu.
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Die Gesamtforderung in Höhe von 28.135,75 € hat ursprünglich bestanden und war
auch begründet. Dies hat der Beklagte jedenfalls am 20.7.2005 durch Unterschrift
bestätigt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Beklagte zwar behauptet, dass
die Rechnung nur in etwa festgestanden habe. Man habe keine Umsatzzahlen seitens
der T Textil erhalten. Davon sei es aber letztlich abhängig gewesen, was die Klägerin
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von ihm zu beanspruchen hatte. Die Rechnung der Klägerin habe lediglich auf
geschätzten Zahlen gemäß den Lieferungen beruht. Was tatsächlich abverkauft und
seitens der R GmbH an die T Textil vergütet worden sei, sei bis heute ungeklärt. Er hat
indes auch eingeräumt, dass es in der Regel nicht zu Abweichungen zwischen den
vorläufigen Schätzungen anhand der gelieferten Waren und der späteren Vergütungen
gekommen sei. Sein Vortrag ändert nichts daran, dass der Beklagte am 20.7.2005 die
Rechnung der Klägerin als noch zu zahlen bestätigt und damit dem Grunde und der
Höhe nach anerkannt hat. Hätte er tatsächlich Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit
gehabt, hätte er die Rechnung so nicht als noch zu zahlen bestätigen dürfen. Wenn er
dies dennoch im Vertrauen darauf, dass es bislang nicht zu Abweichungen zwischen
Schätzung und Vergütung gekommen war, getan hat, so muss er sich daran festhalten
lassen, zumal die Erklärung aus Sicht der Klägerin nur als Anerkenntnis gewertet
werden konnte. Auch sein im Termin vorgebrachte Einwand, es habe sich nur um eine
Gefälligkeit gehandelt, führt nicht weiter. Insoweit ist sein Vorbringen bereits nicht
hinreichend substantiiert.
Die Forderung ist auch nicht durch die Überweisung vom 21.6.2005 weitergehend
erloschen. Die Überweisung vom 21.6.2005 hat nicht zur Erfüllung bzgl. des
streitgegenständlichen Anspruchs geführt. Bei Überweisung wurde zwar eine
Lieferangabe gemacht, die mit der auf der streitgegenständlichen Rechnung
aufgeführten Liefernummer identisch ist. Die Überweisung liegt jedoch nicht nur zeitlich
vor dem Tag der Inrechnungstellung der streitgegenständlichen Forderung, was bereits
eine Zahlung auf eine erst in Zukunft in Rechnung zu stellende Forderung
unwahrscheinlich erscheinen lässt; sie nimmt auch auf eine ganz andere Rechnung
Bezug nämlich die "RENR 0001, 09.06.2005". Im Gegensatz dazu nahm die unstreitig
auf die Rechnung vom 12.7.2005 überwiesene Zahlung auch auf diese, nämlich die
"RENR #####/####, 12.07.2005" Bezug. Dies spricht ebenfalls gegen eine Vorleistung
am 21.6.2005 auf die Rechnung vom 12.7.2005. Schließlich ist eine uneingeschränkte
Bestätigung der Forderung am 20.7.2005 als noch zu zahlen, nicht nachvollziehbar,
wenn die Forderung bereits am 21.6.2005 zu einem großen Teil, nämlich in Höhe von
11.600,-- €, beglichen worden sein sollte.
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Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht verjährt. Denn es ist zwar vertraglich eine
zweijährige Verjährungsfrist vereinbart worden. Die Verjährungsfrist hat jedoch durch
die Forderungsabtretung vom 17.10.2006 gem. § 212 Nr. 1 BGB neu zu laufen
begonnen und war vor Einreichung des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids am
30.11.2007 nicht abgelaufen, so dass nunmehr der Ablauf der Verjährungsfrist gem. §
204 Abs. 1 Nr. 3 BGB durch Rechtsverfolgung gehemmt ist. Die Forderungsabtretung
konnte aus Sicht der Klägerin nur als Anerkenntnis der Forderung vom 12.7.2005
verstanden werden. Es handelte sich unstreitig um die noch einzige offene Rechnung
zwischen den Parteien. Danach war die Zusammenarbeit zum Erliegen gekommen. Der
Beklagte räumt ein, dass er der Klägerin durch die Forderungsabtretung eine
unmittelbare und erleichterte Durchsetzung ihrer Ansprüche gegen T Textil ermöglichen
wollte. Dies kann nur als Anerkenntnis ihres Anspruchs aus der Rechnung vom
12.7.2005 verstanden werden, da diese die einzig offene Forderung darstellte und der
Höhe nach bereits als begründet anerkannt worden war.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.
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Streitwert: 16.535,76 €
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