Urteil des LG Köln vom 30.03.2005
LG Köln: gebühr, gesundheit, implantat, versorgung, datum
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 23 S 74/04
30.03.2005
Landgericht Köln
23. Zivilkammer
Urteil
23 S 74/04
Amtsgericht Köln, 129 C 75/04
Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.09.2004 verkündete Urteil
des Amtsgerichts Köln - 129 C 75/04 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.159,20 € festgesetzt.
Gründe:
(gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO)
Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das
Amtsgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen. Auf die zutreffenden Ausführungen des
Amtsgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Es ist aber nicht nur das am Wortlaut der Gebühr nach Nr. 605 GOZ ausgerichtete
Argument (Auswechseln ist nicht Wiedereinsetzen), das für die Rechtsansicht des AG
spricht. Auch in materieller Hinsicht ist die Gebühr für den einschlägigen Sachverhalt nicht
gesondert berechnungsfähig. Da nämlich mit der Gebühr nach GOZ Nr. 903 das Einbringen
eines Zahnimplantates vergütet werden soll, sind mit dieser Gebühr alle in der
Implantationsphase anfallenden Leistungen erfaßt und abgegolten. Die Leistungen nach
der Gebühr GOZ Nr. 905 sind dementsprechend erst in der rekonstruktiven Phase nach
vollständiger prothetischer Versorgung, also im "Reparaturfall", pro Implantat
berechnungsfähig. Diese Einschätzung entspricht offensichtlich auch der Auffassung de
Bundesministeriums für Gesundheit, wie sie in dem von der Beklagten vorgelegten
Schreiben vom 16.12.1996 (Anlage B8 = GA 31 f.) zum Ausdruck kommt. Ihr schließt sich
die Kammer an.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht
vor.
Die Festsetzung des Berufungsstreitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3
ZPO.