Urteil des LG Köln vom 02.12.2003
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Landgericht Köln, 5 O 351/03
Datum:
02.12.2003
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 O 351/03
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden,
wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in dieser Höhe leisten.
T A T B E S T A N D:
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Die Klägerin macht Schadensersatz aus einer Verkehrssicherungspflichtverletzung
geltend.
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Sie behauptet, am 24.11.2002 gegen 0.30 Uhr auf der Straße C-Straße in M in Höhe
des Hauses 29 gestürzt zu sein. Unstreitig ist insoweit, daß im Bereich der Unfallstelle
Arbeiten ausgeführt worden waren und nach deren Abschluß der ausgeschachtete
Bereich in der Größe von 2 x 3,50 m wieder verfüllt worden war. Lediglich die
Deckschicht war zum Zeitpunkt des behaupteten Unfalls der Klägerin noch nicht
aufgebracht, so daß eine Kante vorhanden war, deren Höhendifferenz zwischen den
Parteien streitig ist.
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Die Klägerin behauptet, daß eine Höhendifferenz von 5 - 10 cm vorhanden gewesen sei
und sie an dieser Kante umgeknickt sei und einen Bänderriß erlitten habe. Sie hält die
Beklagte zu 1. als Straßenbaulastträgerin und die Beklagte zu 2. als die die Bauarbeiten
ausführende Firma für verantwortlich. Sie hält ein Schmerzensgeld in Höhe von
1.000,00 € für angemessen. Darüber hinaus verlangt sie Ersatz von materiellen
Schäden in Höhe von 3.301,09 €. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die
Klageschrift Bezug genommen.
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Die Klägerin beantragt,
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1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes
Schmerzensgeld mindestens in Höhe von 1.000,00 € sowie
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weitere 3.301,09 € zuzüglich weiterer 10,56 € Attestkosten nebst
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5 % Zinsen über den Basiszinssatz seit dem 01.05.2003 zu zahlen.
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2. festzustellen, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind,
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ihr jeglichen weiteren und immateriellen Schaden zu ersetzen aufgrund
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ihres Unfalls vom 24.11.2002.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Sie bestreiten den Unfallhergang mit Nichtwissen. Sie sind der Ansicht, dass schon ein
verkehrswidriger Zustand nicht vorgelegen habe, da lediglich die Feindecke gefehlt
habe, so dass allenfalls eine Aufkantung von 2,5 cm bestanden habe. Im übrigen sei der
Unfallbereich durch Straßenlaternen genügend ausgeleuchtet. Die Beklagte zu 1. macht
darüber hinaus geltend, von den Bauarbeiten überhaupt keine Kenntnis gehabt zu
haben, die die Beklagte zu 2. ausgeführt habe. Darüber hinaus bestreiten die Beklagten
die geltend gemachten Schäden der Höhe nach.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt
Bezug genommen.
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E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E:
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Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte
Schadensersatzanspruch aus den §§ 839 BGB i. V. mit Art. 34 GG und 9 a StrWG NW
(gegenüber der Beklagten zu 1) sowie § 823 BGB (gegenüber der Beklagten zu 2) nicht
zu.
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Es fehlt bereits an einem verkehrswidrigen Zustand. Ausweislich der von der Klägerin
vorgelegten Fotos befindet sich die behauptete Unfallstelle in dem von Kraftfahrzeugen
benutzten Fahrbahnbereich der Straße C-Straße. Anhand der Fotos wird außerdem
deutlich, dass die Aufkantung durch das Fehlen der Deckschicht in einer
Größenordnung von 3 - zur Straßenmitte hin vielleicht bei 5 cm lag.
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Abgesehen davon, dass die Klägerin nicht angibt, wo konkret sie gestürzt ist, stellt das
Vorhandensein selbst einer Aufkantung von 5 cm auf einer von Kraftfahrzeugen
befahrenen Straße keinen verkehrswidrigen Zustand dar. Dies entspricht anerkannter
Rechtsprechung, da maßgeblich darauf abzustellen ist, inwieweit der Verkehr, der die
Straße benutzt, redlicherweise erwarten kann, die Straße ungefährdet zu benutzen.
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Insoweit entspricht es anerkannter Rechtsprechung, dass Vertiefungen im
Straßenbereich für Kraftfahrzeuge jedenfalls in der hier vorliegenden Größenordnung
ungefährlich sind.
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Daran ändert grundsätzlich nichts, wenn solche Straßen regelmäßig auch von
Fußgängern benutzt werden bzw. wie hier infolge eines kaum vorhandenen
Bürgersteiges benutzt werden müssen. Denn der Fußgänger, der die Straße begeht,
kann sich ohne weiteres darauf einstellen, dass im Straßenbereich, der von
Kraftfahrzeugen befahren wird, auch größere Vertiefungen vorhanden sein können.
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Mithin war die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11,
711 ZPO.
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Streitwert: Klageantrag zu 1.) 4.301,09 €
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Klageantrag zu 2.) 500,00 €
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