Urteil des LG Köln vom 21.01.2009
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Landgericht Köln, 23 O 411/07
Datum:
21.01.2009
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
23. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 O 411/07
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu
vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
T a t b e s t a n d
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Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine private Krankheitskostenversicherung nach
dem Tarif BSK. Dem Vertrag liegen die den MB/KK entsprechenden AVB der Beklagten
sowie ihre Tarifbedingungen zugrunde.
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Der Tarif BSK sieht u. a. vor, dass die Aufwendungen für Hilfsmittel von der Beklagten
zu 100 % übernommen werden. Unter 3.3 der AVB wird mit dem einleitenden Hinweis
"Als Hilfsmittel gelten" eine Vielzahl von Hilfsmittel aufgelistet. Anschließend heißt es: "
Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen für alle anderen Hilfsmittel.."
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Der Kläger, der querschnittsgelähmt ist, begehrt von der Beklagten die Übernahme der
Kosten zur Anschaffung eines näher bezeichneten RehaBikes in Höhe von 11.888,10 €.
Er trägt vor, die Anschaffung dieses Geräts sei aus medizinischen Gründen geboten und
ist der Ansicht, es spreche nicht gegen die Leistungspflicht der Beklagten, dass dieses
Hilfsmittel nicht in ihren Katalog aufgenommen sei, da dieser nicht abschließend sei.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.888,10 € nebst
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gesetzlichen Zinsen zu zahlen,
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hilfsweise,
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm für die
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Anschaffung eines RehaBike der Firma I GmbH,
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####1 N zu Artikelnummer ####2
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Versicherungsschutz zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie beruft sich darauf, dass ihr Katalog der Hilfsmittel, die vom Versicherungsschutz
erfasst seien, abschließend sei, und bestreitet hilfsweise die medizinische
Notwendigkeit der Anschaffung des RehaBikes.
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Wegen des weiteren Parteivorbringens im einzelnen, insbesondere soweit es für die
Entscheidungsgründe nicht wesentlich i. S. des § 313 Abs. 2 ZPO ist, wird auf den
vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen bezug
genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage ist unbegründet.
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Der Kläger hat gegen die Beklagte aus dem mit dieser bestehenden
Krankenversicherungsvertrag keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten des
RehaBikes.
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Der vereinbarte Versicherungsschutz schließt entsprechende Aufwendungen nicht ein.
Unter § 4 3.3 ihrer AVB hat die Beklagte einen Katalog derjenigen Gegenstände
aufgeführt, die – so der einleitende Hinweis – als Hilfsmittel gelten. Dabei ist es für den
Versicherungsnehmer erkennbar, dass es sich insoweit nicht nur um eine beispielhafte,
sondern um eine abschließende Aufzählung handelt. Zum einen zeigt dies die exakte
Bezeichnung der einzelnen Hilfsmittel, zum anderen wird dies ausdrücklich betont durch
die anschließende Erläuterung, dass Aufwendungen für alle anderen Hilfsmittel nicht
erstattungsfähig sind.
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Die Beklagte hat damit in ihren AVB die Kriterien beachtet, die von der
höchstrichterlichen Rechtsprechung ( vgl. BGH VersR 04, 1035) insoweit aufgestellt
worden sind.
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Der BGH aaO hat auch im einzelnen überzeugend dargelegt, dass eine solche
Beschränkung der erstattungsfähigen Hilfsmittel zulässig ist und die Rechte des
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Versicherungsnehmers nicht unangemessen beschneidet. Die Kammer nimmt auf die
dortigen Ausführungen Bezug und schließt sich ihnen an.
Es ist deshalb unerheblich, ob die Anschaffung eines RehaBikes im Fall des Klägers
medizinisch geboten ist.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Streitwert: 11.888,10 €
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