Urteil des LG Köln vom 01.10.2004
LG Köln: kapitalerhöhung, grundkapital, kapitalherabsetzung, schutz der gläubiger, handelsregister, gesellschaft, aufsichtsrat, satzung, nichtigkeitsklage, ausgabe
Landgericht Köln, 82 O 67/04
Datum:
01.10.2004
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
82 O 67/04
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist für die Beklagte hinsichtlich der Kosten gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages
vorläufig vollstreckbar.
T A T B E S T A N D :
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Die W AG (im folgenden "AG") mit Sitz in L verfügt über ein Grundkapital von EUR
134.234.570,49. In der Bilanz zum 31.12.2003 weist sie eine Kapitalrücklage in Höhe
von EUR 744.954.000,-- und Gewinnrücklagen in Höhe von EUR 44.000,-- aus (Anlage
K 1).
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Die ordentliche Hauptversammlung der AG fand am 11.05.2004 statt. Unter TOP 4 der
Tagesordnung (Anlage K 2) beschlossen die Aktionäre der AG mit qualifizierter
Mehrheit Folgendes:
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4. 1. Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
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(a) Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von Euro 134.234.570,49, eingeteilt
in 46.413.750 Stammaktien (Stückaktien) und 6.094.250 Vorzugsaktien
(Stückaktien), wird nach den Vorschriften des Aktiengesetzes über die
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§§ 207 ff. AktG) um Euro
300.765.429,51 auf Euro 435.000.000,00 durch Umwandlung eines Teilbetrages in
Höhe von Euro 300.765.429,51 der in der Bilanz zum 31. Dezember 2003
ausgewiesenen Kapitalrücklage in Grundkapital ohne Ausgabe neuer Aktien
erhöht. Die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist bedingt durch die
Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 4.2. entsprechend dem Vorschlag von
Aufsichtsrat und Vorstand. Diesem Beschluß wird der vom Vorstand und
Aufsichtsrat festgestellte Jahresabschluß der Gesellschaft zum 31. Dezember 2003
zugrunde gelegt. Der Jahresabschluß wurde von Q ,E, geprüft und mit einem
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uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen.
(b) § 5 Abs. 1 Satz 1 der Satzung wird wie folgt geändert: "Das Grundkapital beträgt
435.000.000,00 Euro."
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4.2. Ordentliche Kapitalherabsetzung
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(a) Zum Zwecke der Einstellung eines Teils des Grundkapitals in die
Gewinnrücklage wird das Grundkapital von Euro 435.000.000,00, eingeteilt in
46.413.750 Stammaktien (Stückaktien) und 6.094.250 Vorzugsaktien (Stückaktien),
um Euro 300.000.000,00 auf Euro 135.000.000,00 herabgesetzt. Die Herabsetzung
erfolgt nach den Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung (§§ 222 ff.
AktG) durch Verringerung des auf jede Aktie entfallenden rechnerischen Anteils am
Grundkapital.
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(b) § 5 Abs. 1 Satz 1 der Satzung wird wie folgt geändert: "Das Grundkapital beträgt
135.000.000,00 Euro."
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4.3. Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrates werden angewiesen, die
unter Tagesordnungspunkt 4.1 und 4.2. genannten Beschlüsse in dieser
Reihenfolge zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wenn die
Hauptversammlung beiden Beschlüssen zugestimmt hat. Die Eintragung der
Kapitalherabsetzung im Handelsregister ist weiterhin von der vorherigen
Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister abhängig. Andererseits darf
die Kapitalerhöhung nur im Handelsregister eingetragen werden, wenn
sichergestellt ist, dass anschließend die Kapitalherabsetzung in das
Handelsregister eingetragen wird. Der Vorstand wird ferner angewiesen, den
Herabsetzungsbetrag in Höhe von Euro 300.000.000,00 in die Gewinnrücklage
einzustellen."
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Die vorgeschlagenen Beschlussfassungen begründete der Vorstand der AG unter den
Erläuterungen des Punkt 4 zur Tagesordnung wie folgt:
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"Die Gesellschaft beabsichtigt, die vorhandene Kapitalrücklage im Umfang von
Euro 300.765.429,51 aufzulösen und die freigesetzten Mittel in Höhe von
300.000.000,00 Euro in die Gewinnrücklage einzustellen, um so die Ausschüttung
in künftigen Jahren zu ermöglichen. Eine unmittelbare Ausschüttung aus der
Kapitalrücklage im Sinne des § 272 Abs. 2 Nr. 1 - 3 HGB ist nicht zulässig. Aus
diesem Grund ist ein mehrstufiges Verfahren erforderlich. Zunächst ist über eine
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zu beschließen. Hierbei wird der Betrag
aus dem aufzulösenden Teil der Kapitalrücklage in Grundkapital umgewandelt und
das Grundkapital ohne Ausgabe neuer Aktien erhöht. In einem weiteren Schritt wird
das erhöhte Grundkapital um Euro 300.000.000,00 herabgesetzt und zwar zum
Zwecke der Einstellung des Herabsetzungsbetrages in die Gewinnrücklage."
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Der Kläger ist Aktionär der AG. In dieser Eigenschaft nahm er an der
Hauptversammlung am 11.05.2004 teil, in der er im Anschluß an sämtliche drei
Beschlussfassungen zu Punkt 4 der Tagesordnung Widerspruch zu Protokoll erklärte.
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Die als Anfechtungsklage überschriebene Klage des Klägers ist am 14.06.2004 bei
Gericht eingegangen. Der Kläger hat klargestellt, dass die Klage als Nichtigkeitsklage
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gem. § 249 AktG eingelegt werden sollte.
Der Kläger ist der Meinung, dass die angefochtenen Beschlussfassungen gegen § 150
Abs. 4 Nr. 3 AktG verstoßen, da die Kapitalrücklagen im Sinne von § 272 Abs. 1 Nr.1 - 3
HGB nicht für Gewinnausschüttungen zur Verfügung stünden. Damit sei gegen die
gesetzliche Ausschütttungssperre des § 150 Abs. 4 AktG verstoßen worden.
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Der Kläger ist ferner der Meinung, dass eine Kapitalerhöhung materiell nicht erfolgt sei.
Es habe allenfalls für eine logische Sekunde eine Kapitalerhöhung stattgefunden, was
aber nicht § 150 Abs. 4 Nr. 3 AktG entspreche. Daher liege eine Umgehung von § 150
Abs. 4 Nr. 3 AktG vor. Aus der gegenseitigen Abhängigkeit der Beschlussfassungen
sowie der Begründung des Vorstandes ergebe sich, dass das ausschließliche Ziel
gewesen sei, die Kapitalrücklage in einem Umfang von 300 Millionen in die
Gewinnrücklage einzustellen, um eine Ausschüttung zu ermöglichen.
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Im übrigen habe eine Kapitalerhöhung im Sinne von § 207 AktG aber auch materiell
nicht stattgefunden. Einerseits seien die Beschlussfassungen als Scheingeschäft im
Sinne von § 117 BGB zu qualifizieren, andererseits hätten sich die Beschlüsse zu Ziffer
4.1 (Kapitalerhöhung) und Ziffer 4.2 (Kapitalherabsetzung) gegenseitig aufgehoben.
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Der Kläger beantragt,
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die am 11.05.2004 in der Hauptversammlung der W AG unter TOP 4 der
Tagesordnung und nachfolgend aufgeführten Beschlüsse sind nichtig:
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"4.1. Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
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a)
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Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 134.234.570,49, eingeteilt
in 46.413.750 Stammaktien (Stückaktien) und 6.094.250 Vorzugsaktien
(Stückaktien), wird nach den Vorschriften des Aktiengesetzes über die
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§§ 207 ff. AktG) um EUR
300.765.429,51 auf EUR 435.000.000,00 durch Umwandlung eines
Teilbetrages in Höhe von EUR 300.765.429,51 der in der Bilanz zum 31.
Dezember 2003 ausgewiesenen Kapitalrücklage in Grundkapital ohne Ausgabe
neuer Aktien erhöht. Die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist bedingt durch die
Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 4.2 entsprechend dem Vorschlag
von Aufsichtsrat und Vorstand.
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Diesen Beschluß wird der vom Vorstand und Aufsichtsrat festgestellte
Jahresabschluß der Gesellschaft zum 31. Dezember 2003 zugrunde gelegt. Der
Jahresabschluß wurde von Q, E, geprüft und mit einem uneingeschränkten
Bestätigungsvermerk versehen.
23
b)
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§ 5 Abs. 1 Satz 1 der Satzung wird wie folgt geändert: "Das Grundkapital beträgt
435.000.000,00 EUR."
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a. 4.2 Ordentliche Kapitalherabsetzung
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27
a)
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Zum Zwecke der Einstellung eines Teils des Grundkapitals in die
Gewinnrücklage wird das Grundkapital von EUR 435.000.000,00, eingeteilt in
46.413.750 Stammaktien (Stückaktien) und 6.094.250 Vorzugsaktien
(Stückaktien), um EUR 300.000.000,00 auf EUR 135.000.000,00 herabgesetzt.
Die Herabsetzung erfolgt nach den Vorschriften über die ordentliche
Kapitalherabsetzung (§§ 222 ff. AktG) durch Verringerung des auf jede Aktie
entfallenden rechnerischen Anteils am Grundkapital.
29
b)
30
§ 5 Abs. 1 Satz 1 der Satzung wird wie folgt geändert: "Das Grundkapital beträgt
135.000.000,00 EUR".
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a. 4.3.
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Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrates werden angewiesen, die
unter Tagesordnungspunkt 4.1 und 4.2. genannten Beschlüsse in dieser
Reihenfolge zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wenn die
Hauptversammlung beiden Beschlüssen zugestimmt hat. Die Eintragung der
Kapitalherabsetzung im Handelsregister ist weiterhin von der vorherigen
Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister abhängig. Andererseits darf
die Kapitalerhöhung nur im Handelsregister eingetragen werden, wenn
sichergestellt ist, dass anschließend die Kapitalherabsetzung in das
Handelsregister eingetragen wird. Der Vorstand wird ferner angewiesen, den
Herabsetzungsbetrag in Höhe von EUR 300.000.000,00 in die Gewinnrücklage
einzustellen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte weist darauf hin, dass eine Anfechtungsklage verfristet sei.
Nichtigkeitsgründe seien nicht vorgetragen. Ein Verstoß gegen § 150 Abs. 4 AktG liege
nicht vor. Die Beklagte habe formal wirksam zunächst das Grundkapital erhöht.
Anschließend sei eine Herabsetzung vorgenommen worden zum Zwecke der späteren
Gewinnausschüttung. Die Rückzahlung von Grundkapital an die Aktionäre sei ein
zulässiger Zweck der ordentlichen Kapitalherabsetzung.
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Die sachliche und zeitliche Verknüpfung der Kapitalerhöhung und der
Kapitalherabsetzung sei zulässig. Die Rechtswirkungen beider Maßnahmen seien
bezweckt gewesen. Widersprüchliche Beschlüsse lägen nicht vor, sodass sie sich auch
nicht gegenseitig aufheben könnten.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf die
gegenseitigen Schriftsätze der Parteien sowie auf die dazu eingereichten Anlagen
Bezug genommen.
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E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
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Die Klage ist zulässig.
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Der Kläger hat klargestellt, dass es sich um eine Nichtigkeitsklage im Sinne von § 249
AktG handelt. Für die Nichtigkeitsklage gilt die Anfechtungsfrist nach § 246 AktG nicht,
sodass es auf die Versäumung der Frist für den Rechtsstreit nicht ankommt. Die
Nichtigkeitsklage ist zulässig, da der vom Kläger behauptete Verstoß gegen § 150 AktG
unter den Nichtigkeitsgrund nach § 241 Nr. 3 AktG (Verletzung von zum Schutz der
Gläubiger der Gesellschaft erlassenen Bestimmungen) fällt.
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In der Sache ist die Klage aber unbegründet. Die Hauptversammlungsbeschlüsse der
Beklagten vom 11.05.2004 verstoßen nicht gegen das Gesetz.
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1.)
44
Zunächst liegt kein Verstoß gegen § 150 Abs. 4 AktG vor. Der Argumentation der
Beklagten ist insoweit zu folgen. Auch in der Literatur wird die von der Beklagten
gewählte Kapitalmaßnahme für zulässig gehalten (vgl. Münchner Kommentar zum
Aktiengesetz, § 150 Rn. 24). § 150 AktG will nicht jede Ausschüttung verhindern,
sondern nur eine
unmittelbare
272 Abs. 2 HGB. Die Ausschüttung unter den strengeren Voraussetzungen der
Kapitalherabsetzung muss aber möglich sein. Denn der Schutz des Grundkapitals geht
weiter als der Schutz der Kapitalrücklagen. Die Gläubiger der Gesellschaft werden
durch § 225 AktG geschützt.
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Die Kapitalerhöhung ist nach § 207 AktG ist wirksam.
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Zunächst liegen die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 207 AktG vor. Die Erhöhung
ohne Ausgabe neuer Aktien war zulässig, weil das Grundkapital der Beklagten in
Stückaktien aufgeteilt ist, § 207 II, 8 III AktG.
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Es handelt sich bei der von der Beklagten vorgenommenen Kapitalerhöhung nicht um
ein Scheingeschäft im Sinne von § 117 BGB, da die Rechtsfolgen dieses
Rechtsgeschäftes gewollt waren. Ohne die Wirksamkeit der Kapitalerhöhung wäre die
Kapitalherabsetzung nicht möglich gewesen.
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Die Kapitalerhöhung unter der Bedingung der weiteren Beschlussfassung über die
Kapitalherabsetzung war ebenfalls zulässig. Die Beschlussfassung unter einer
Bedingung ist dann unbedenklich, falls die Bedingung selbst Bestandteil des gesamten
Beschlusses ist, wie hier der Beschluss über die Kapitalherabsetzung.
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Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Erhöhungsbeschluss "im Zweifel" durch
den Herabsetzungsbeschluss aufgehoben oder rückgängig gemacht worden ist, wie der
Kläger meint. Die Aufhebung einer Kapitalerhöhung ist zwar vor der Eintragung der
Kapitalerhöhung in das Handelsregister grundsätzlich möglich, doch war vorliegend mit
der Kapitalherabsetzung gerade nicht die Aufhebung der Kapitalerhöhung gewollt,
sondern im Gegenteil sollten beide Beschlüsse nur
gemeinsam
bedingten sich deshalb gegenseitig.
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Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Kapitalerhöhungsbeschluss auch zunächst
wirksam durchgeführt worden. Denn mit der Eintragung des Beschlusses und dessen
Durchführung wird die Kapitalerhöhung wirksam, § 189 AktG. Erst dann wird der
Beschluss über die Kapitalherabsetzung eingetragen und damit wirksam. Die
Argumentation des Klägers, eine Kapitalerhöhung habe gar nicht stattgefunden, greift
daher nicht durch.
51
3.)
52
Die Kapitalherabsetzung ist ebenfalls wirksam. Es ist unter den gesetzlichen
Voraussetzungen nach § 222 ff. AktG, die hier eingehalten worden sind, legitim, das
Grundkapital l der Gesellschaft zum Zwecke der Ausschüttung herabzusetzen.
53
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur sofortigen
Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO.
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Streitwert: 100.000,00 EUR
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