Urteil des LG Köln vom 26.11.2008
LG Köln: belastung, operation, hersteller, aufstehen, akte, prothese, auflage, schmerzensgeld, werkstoff, beweismittel
Landgericht Köln, 25 O 312/06
Datum:
26.11.2008
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
25. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 O 312/06
Tenor:
Der Antrag zu 2) ist der Beklagten zu 3) gegenüber dem Grun-de nach
gerechtfertigt.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 3) verpflichtet ist, dem Kläger
alle weiteren vergangenen und sämtliche künftigen materiellen
Ansprüche, die ihm infolge der fehlerhaften Prothese entstanden sind
und noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese nicht auf
Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw.
übergehen wer-den.
Im Übrigen wird die Klage mit den Anträgen zu 1) und 3), so-weit sie sich
gegen die Beklagte zu 3) richtet, abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil überlassen.
T A T B E S T A N D:
1
Der Kläger nimmt die Beklagten wegen einer vermeintlich fehlerhaften Hüftoperation in
Anspruch.
2
Im Februar 2002 wurde bei dem übergewichtigen Kläger (120 kg) die Diagnose einer
konzentrischen Cox-Arthrose mit erheblicher Gelenkspaltverschmälerung gestellt und
die Implantation einer Hüftgelenks-Totalendoprothese empfohlen. Am 19.03.2002 wurde
die Operation von dem Beklagten zu 2) im Haus der Beklagten zu 1) vorgenommen. Es
wurde eine zementfreie BSC-Titanpfanne Größe 58, ein zementfreier BSC-Schaft Größe
5 sowie ein 28er Bioball Keramikkopf Größe XXXL eingesetzt. Der CE-zertifizierte
Keramikkopf wurde von der Beklagten zu 3) geliefert und von der Streitverkündeten
hergestellt. In der Produktinformation findet sich der Hinweis: "Faktoren, die den Erfolg
der Operation beeinträchtigen können: Übergewicht des Patienten, mit starken
Erschütterungen verbundene körperliche Aktivitäten."
3
Die Operation verlief ohne besondere Vorkommnisse, der Heilungsverlauf verlief
regelrecht. Eine Nachuntersuchung im September 2002 ergab ein unauffälliges
4
regelrecht. Eine Nachuntersuchung im September 2002 ergab ein unauffälliges
Ergebnis. Der Kläger betrieb Nordic-Walking.
Im November 2003 vernahm der Kläger beim Aufstehen ein knirschendes Geräusch und
einen stechenden Schmerz im Hüftgelenk. Er stellte sich am 08.12.2003 erneut im Haus
der Beklagten zu 1) vor. Der Beklagte zu 2) veranlasste eine Röntgenuntersuchung.
Diese ergab, dass der künstliche Hüftkopf völlig zerborsten und zersplittert war. Der
Kläger wurde stationär aufgenommen und am 11.12.2003 operiert. Es wurde ein neues
Pfannen-Inlay sowie ein 32er Metallkopf der Größe XXXL eingesetzt. Die entnommenen
Prothesenstücke wurden von der Beklagten zu 1) mit Heißdampf sterilisiert und der
Beklagten zu 3) im Wege der Reklamation überlassen, die ebenfalls eine Sterilisation
vornahm. Der Kläger wurde am 22.12.2003 entlassen. Vom 02.01.2004 bis zum
22.01.2004 schloss sich eine Rehabilitationsbehandlung an. Die Beklagte zu 3)
überließ der Streitverkündeten das Material zur Schadensanalyse. Vor der
Untersuchung wurde das Material erneut mittels Heißdampf sterilisiert. Materialdefekte
wurden nicht gefunden.
5
Der Kläger behauptet, der von der Beklagten zu 3) gelieferte Keramikkopf sei
produktfehlerhaft. Aus seiner geringen Wanddicke folge konstruktionsbedingt ein
erhöhtes Bruchrisiko. Die reine Materialprüfung sei nicht ausreichend. Um das
Bruchrisiko bestimmen zu können, müsse das Produkt langfristig beobachtet werden.
Die Beklagte zu 3) hätte den Verwender auf das erhöhte Bruchrisiko hinweisen müssen.
Durch die Heißdampfsterilisierung habe die Beklagte zu 3) das Beweismittel
unverwertbar gemacht, so dass sie die Beweislast trage.
6
Der Beklagte zu 2) habe fehlerhaft gehandelt, weil er die falsche Prothese ausgewählt
habe. In Fällen, in denen – wie bei dem Kläger - eine übergroße Halslänge benötigt
werde, sehe der Standard einen Prothesenkopf aus einem metallischen Werkstoff vor,
der bruchsicher sei. Die Operation sei rechtswidrig, weil der Beklagte zu 2) den Kläger
nicht über das Bruchrisiko und die alternative Verwendung einer Metallprothese
aufgeklärt habe. Der Beklagte zu 2) habe ihn nicht darauf hingewiesen, dass er gänzlich
auf Sport verzichten müsse. Es sei nur von Tennis und Fußball die Rede gewesen.
7
Zu den Folgen behauptet er, er sei nach den Operationen jeweils drei Monate zu 100 %
und weitere drei Monate zu 50 % behindert gewesen. Er stehe weiterhin in regelmäßiger
orthopädischer Behandlung und müsse auf Dauer krankengymnastisch behandelt
werden. Er sei in der Beweglichkeit eingeschränkt. Es sei nicht auszuschließen, dass es
wegen zurückgebliebener Keramikanteile zu einem vorschnellen Abrieb komme. Er sei
nicht mehr belastbar, seine haushaltsspezifische Minderung der Erwerbsfähigkeit
betrage 40 %.
8
Er begehrt die Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 60.000,00 € (Antrag
zu 1), den Ersatz seines Haushaltsführungsschadens vom 01.12.2003 bis zum
31.08.2006, sowie die Feststellung der Ersatzpflicht bezüglich materieller und
immaterieller Ansprüche (Antrag zu 3).
9
Der Kläger beantragt,
10
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein
11
angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße
Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 60.000,00 € nebst 5 %
Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes
seit dem 01.06.2004;
2. die Beklagten weiter als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 15.440,00
€ nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des
Diskontsatzüberleitungsgesetzes aus 2.520,00 € seit dem 01.06.2004 und aus
weiteren 12.950,00 € seit Rechtshängigkeit;
3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem
Kläger sämtliche künftigen immateriellen sowie alle weiteren vergangenen und
alle künftigen materiellen Ansprüche, die ihm infolge der fehlerhaften Behandlung
und der fehlerhaften Prothese entstanden sind und noch entstehen werden, zu
ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder
sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.
12
Die Beklagten beantragen,
13
die Klage abzuweisen.
14
Die Streithelferin schließt sich dem Klageabweisungsantrag an.
15
Die Beklagten zu 1) und zu 2) weisen Behandlungsfehler von sich. Der Keramikkopf
habe sich wegen seines günstigen Abriebverhaltens gegenüber den Metallköpfen als
deutlich vorzugswürdig herauskristallisiert. Es handele sich um eine flächendeckend
eingesetzte Methode. Der Kläger sei vor der Operation auch ordnungsgemäß aufgeklärt
worden. Hilfsweise berufen sie sich auf die hypothetische Einwilligung des Klägers. Der
Kläger sei auch darüber belehrt worden, keine sportlichen Aktivitäten vorzunehmen. Sie
bestreiten die Beschwerden des Klägers mit Nichtwissen. Auch ein
Haushaltsführungsschaden sei nicht zu ersetzen. Wegen der starken Schmerzen vor der
Operation vom 19.03.2002 sei zu bestreiten, dass der Kläger vor der Behandlung in der
Lage gewesen sei, im Haushalt mitzuhelfen.
16
Die Beklagte zu 3) behauptet, der Kugelkopf sei nicht zu beanstanden. Die Bruchlast
liege bei 20 bis 40 KN, also zwei bis vier Tonnen. Die Betriebsbelastung liege bei 180
bis 280 % des Körpergewichts. Das bedeute bei dem Körpergewicht des Klägers eine
Last von maximal 340 kg. Ein Versagen der Kugel könne durch Fremdkörper zwischen
dem Konus der Prothese und der Kugel und der daraus resultierenden
Spannungsspitze hervorgerufen worden sein, die von niemandem zu vertreten sei. Es
seien keinerlei Probleme bei dem Einsatz des Produkts bekannt geworden. Zu
berücksichtigen sei das Übergewicht des Klägers. Es sei davon auszugehen, dass der
Bruch des Kugelkopfes durch eine zu hohe Belastung eingetreten sei. Die Sportart
"Nordic Walking" könne als Kontraindikation für das Einbringen der Hüftkopfkugel
angesehen werden, da die Sportart eine zu hohe Belastung für die Kugel darstelle. Sie
bestreitet die vorgetragenen Beschwerden mit Nichtwissen. Wenn sie vorlägen,
beruhten sie auf der Grunderkrankung.
17
Die Streithelferin trägt vor, dass der Kopf entgegen der von der Beklagten zu 3)
vorgelegten Gebrauchsanweisung eingesetzt worden sei, weil es sich um einen
18
Revisionskopf handele und beim Kläger Kontraindikationen, nämlich Übergewicht und
mit Erschütterungen verbundene körperliche Aktivitäten, vorgelegen hätten.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 05.01.2007, Bl. 54 ff. der
Akte. Wegen des bisherigen Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten
des Sachverständigen Dr.Ing. I, c/o Med Titan, Sachverständiger für chirurgisch invasive
Implantate und deren Werkstoffe, Erlangen, vom 09.08.2007, Bl. 91 ff. der Akte, das
Ergänzungsgutachten vom 02.09.2008, Bl. 157 ff. der Akte sowie für die mündliche
Sachverständigenanhörung auf das Protokoll der Sitzung vom 29.10.2008, Bl. 301 ff. der
Akte, verwiesen.
19
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
20
Die Klage ist gegenüber der Beklagten zu 3) im Antrag zu 2) dem Grunde nach und im
Antrag zu 3) begründet, soweit die Feststellung der Ersatzpflicht materieller Schäden
begehrt wird; soweit Schmerzensgeld und die Feststellung zukünftiger immaterieller
Schäden begehrt wird, ist die Klage unbegründet.
21
I.
22
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 1, 8
ProdHaftG. Gem. § 1 ProdHaftG schuldet der Hersteller eines Produkts Schadensersatz,
wenn durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine
Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird.
23
1.
24
Die Beklagte zu 3) ist Hersteller des Gelenkkopfes gem. § 4 Abs. 2 ProdHG. Danach gilt
als Hersteller, wer ein Produkt zum Zweck des Verkaufs im Rahmen seiner
geschäftlichen Tätigkeit in den Geltungsbereich des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum einführt oder verbringt. Die Beklagte zu 3) hat den
Gelenkkopf aus der Schweiz importiert. Die Schweiz hat den EWR-Vertrag zwar
unterzeichnet, aber nicht ratifiziert und ist daher nicht Teil des Europäischen
Wirtschaftsraums.
25
2.
26
Ein Fehler liegt gem. § 3 ProdHaftG vor, wenn das Produkt nicht die Sicherheit bietet,
die unter Berücksichtigung aller Umstände erwartet werden kann. Maßstab hierfür ist die
berechtigte Erwartung der Allgemeinheit bezüglich aller Umstände, der Darbietung und
des Gebrauchs des Produktes im maßgeblichen Zeitpunkt. Zu unterscheiden sind drei
Fehlerkategorien: Konstruktionsfehler, Fabrikationsfehler und Instruktionsfehler.
27
Der Hüftkopf ist fabrikationsfehlerhaft. Ein Fabrikationsfehler entsteht während der
Herstellung. Er haftet nur einzelnen Stücken an und beinhaltet eine Abweichung des
konkreten Stücks vom allgemeinen Standard, den der Hersteller für die Produktserie
vorgesehen hat und an dem der Verwender seine Sicherheitserwartungen orientiert. Zu
ihnen gehören insbesondere die sogenannten Ausreißer, nämlich Fabrikationsfehler,
die trotz aller zumutbarer Vorkehrungen unvermeidlich sind (Palandt/Heinrichs, 67.
Auflage, § 3 ProdHaftG Rn. 9).
28
Zwar hat der Sachverständige, der als Sachverständiger für chirurgisch invasive
Implantate und deren Werkstoffe zur Beurteilung der streitentscheidenden Fragen in
besonderer Weise qualifiziert ist, ausgeführt, er könne anhand der ihm überlassenen
Bruchstücke nicht beurteilen, ob das verwandte Material fehlerhaft war oder nicht. Zwar
habe die Röntgendiffraktometrie in der Zusammensetzung des Werkstoffes der
Steckkugel einen Anteil von 8 % monokliner Phase und 92 % tetragonaler Phase
ergeben, was nach einer amerikanischen Norm ASTM F 1873, die nach
Oberflächenpolitur nur maximal monokline Phasenanteile von unter 5 % zulasse, ein zu
hoher Anteil monokliner Phase sei. Hieraus folge aber nicht automatisch, dass ein
Materialfehler vorliege, da die Phasenanteile sowohl durch die Heißdampfsterilisation
als auch durch die Tatsache, dass der Hüftkopf nach dem Knirschgeräusch beim Kläger
noch längere Zeit in der Hüfte blieb, verschoben worden sein könnten.
29
Auf einen Materialfehler ist aber daraus rückzuschließen, dass der Bruch des Hüftkopfes
bei normaler Belastung, dem morgendlichen Aufstehen aus dem Bett, eintrat. Der
Sachverständige hat in seiner mündlichen Anhörung nachvollziehbar erläutert, dass der
verwendete Keramikwerkstoff relativ spröde sei und dass jede erhebliche stoßartige
Einwirkung auf diesen Werkstoff, wie z.B. ein Sprung von einer Mauer oder ein Stoß
beim Skifahren, dazu führen könne, dass der Keramikhüftkopf berste. Bei Belastung
berste der Hüftkopf aber unmittelbar und nicht erst mit zeitlicher Verzögerung. Eine
normale Belastung –etwa beim Aufstehen aus dem Bett- reiche nicht aus. Fehlten
erhöhte Belastungen, komme nur ein Materialfehler für das Bersten in Betracht.
30
Dass der Hüftkopf bei normaler Belastung beim morgendlichen Aufstehen geborsten ist,
hat die Beklagte zu 3) nicht bestritten. Soweit sie vorgetragen hat, das Bersten könne
auf dauernde Belastung durch Nordic-Walking zurückzuführen sein, ist diese
Möglichkeit widerlegt. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass es bei übermäßiger
Belastung unmittelbar zu einem Bersten, nicht aber zu einem verzögerten Bersten nach
längerer Belastung kommen könne.
31
3.
32
Die Ersatzpflicht ist auch nicht gem. § 1 Abs. 2 ProdHaftG ausgeschlossen.
Insbesondere der Ausschlussgrund des § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG betrifft nur
Konstruktionsfehler, nicht aber Fabrikationsfehler, sogenannte Ausreißer
(Palandt/Sprau, 67. Auflage, § 1 ProdHaftG Rn. 21).
33
Bezüglich der Höhe des danach zuzuerkennenden Schadensersatzanspruchs ist der
Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif, weil noch nicht geklärt ist, in welchem
Umfang dem Kläger ein Haushaltsführungsschaden entstanden ist. Demgegenüber sind
die Beweismittel zum Grunde vollumfänglich ausgeschöpft, weshalb es angezeigt
erscheint, gem. § 304 Abs. 1 ZPO über den Grund der mit dem Antrag zu 2) geltend
gemachten Ansprüche vorab zu entscheiden.
34
II.
35
Entscheidungsreif ist allerdings der Feststellungsantrag, denn es liegt nahe, dass außer
den dem Antrag zu 2. zugrunde liegenden Schäden weitere Schäden materieller Art
entstanden sind bzw. noch entstehen werden, weshalb der Kläger die Feststellung der
Ersatzpflicht der Beklagten zu 3) insoweit verlangen kann.
36
III.
37
Bezüglich des beantragten Schmerzensgeldes und der Feststellung der Ersatzpflicht
zukünftiger immaterieller Schäden ist die Klage unbegründet. § 8 S. 2 ProdHaftG, der
den Umfang der Ersatzpflicht auf einen Schaden, der nicht Vermögensschaden ist,
ausweitet, ist nicht anwendbar. Die Vorschrift wurde erst mit Gesetz vom 19.07.2002 in
das ProdHaftG eingeführt. Gem. Art. 229 § 8 Abs. 6 Nr. 9 EGBGB ist sie nur auf Fälle
anzuwenden, in denen das schädigende Ereignis nach dem 31.07.2002 eingetreten ist.
Das schädigende Ereignis, auf das Absatz 1 abstellt, ist die Vornahme der zum
Schadensersatz verpflichtenden Handlung, nicht der Eintritt des Schadens
(Palandt/Heinrichs, 67. Auflage, Art. 229 § 8 EGBGB Rn. 2). Die Inverkehrbringung des
Hüftkopfs, der dem Kläger im März 2002 implantiert wurde, liegt vor diesem Zeitpunkt.
38
Die Beklagte zu 3) haftet auch nicht gem. §§ 823, 847 BGB auf Schmerzensgeld. Eine
Produkthaftung aus Deliktsrecht setzt voraus, dass der Hersteller schuldhaft ein
fehlerhaftes Produkt in Verkehr gebracht hat. Ein Verschulden der Beklagten zu 3) ist
nicht dargelegt. Vortrag dazu, inwieweit die Beklagte zu 3) die Fehlerhaftigkeit bei
gehöriger Beobachtung hätte erkennen können, fehlt.
39
Streitwert:
40
Antrag zu 1.
60.000,00 €
Antrag zu 2.
15.440,00 €
Antrag zu 3.
30.000,00 €
zusammen
105.440,00 €
41