Urteil des LG Köln vom 21.03.2007
LG Köln: einstweilige verfügung, störer, internetseite, webseite, download, internationale zuständigkeit, urheberrechtsverletzung, örtliche zuständigkeit, strafrechtliche verantwortlichkeit, werken
Landgericht Köln, 28 O 19/07
Datum:
21.03.2007
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 O 19/07
Tenor:
Die einstweilige Verfügung vom 15.01.2007 – LG Köln 28 O 19/07 – wird
mit der Maßgabe bestätigt, dass der Tenor wie folgt lautet:
Den Verfügungsbeklagten wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes
bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben
werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten, im Fall der Ver-
fügungsbeklagten zu 1) zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, für
jeden Fall der Zuwiderhandlung
v e r b o t e n ,
die Musikwerke
„Sie ist weg“ der Komponisten und Textdichter Michael Beck, Michael B.
Schmidt, Thomas Dörr, Andreas Rieke und
„Von der Skyline zum Bordstein zurück“ des Komponisten und
Textdichters A-nis Ferchichi
über ihr Internetangebot www.rapidshare.com öffentlich zugänglich zu
machen.
Die weiteren Kosten des Verfahrens tragen die Verfügungsbeklagten zu
je 1/3.
T A T B E S T A N D :
1
Die Parteien streiten um die Frage, ob die Verfügungsbeklagten die
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streitgegenständlichen Musikwerke "Sie ist weg" der Komponisten und Textdichter
Michael Beck, Michael B. Schmidt, Thomas Dörr, Andreas Rieke und "Von der Skyline
zum Bordstein zurück" des Komponisten und Textdichters Anis Ferchichi über den von
ihnen betriebenen Webhosting-Dienst öffentlich zugänglich machen und dadurch –
nach entsprechender Abmahnung - die Rechte der Verfügungsklägerin verletzen.
Der Verfügungsklägerin ist als deutsche Wahrnehmungsgesellschaft für die
urheberrechtlichen Nutzungsrechte an geschützten Werken der Musik die nach § 1
UrhWG erforderliche Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer Verwertungsgesellschaft
erteilt worden. Aufgrund von mit Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern
abgeschlossenen Berechtigungsverträgen ist sie Inhaberin von deren Nutzungsrechten
zur umfassenden Auswertung ihrer musikalischen Werke in dem Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland. Nach den mit den Urhebern geschlossenen
Berechtigungsverträgen ist ihr das ausschließliche Recht der öffentlichen
Zugänglichmachung an den streitgegenständlichen Musikwerken eingeräumt worden.
Sie ist ferner berechtigt, die ihr von den Rechteinhabern übertragenen Rechte im
eigenen Namen auszuüben, die Benutzung zu untersagen und alle ihr zustehenden
Rechte gerichtlich im eigenen Namen geltend zu machen.
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Die Verfügungsbeklagten betreiben den in deutscher Sprache abgefassten und
vollständig vom Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus abruf- und bedienbaren
Webhosting-Dienst www.S.com. Die Verfügungsbeklagte zu 1) ist laut Impressum
Betreiberin des Dienstes unter dieser Webseite, der Verfügungsbeklagte zu 2) ist
Registrant dieser Webseite und als Mitglied der Verfügungsbeklagten zu 1)
vertretungsberechtigt und deren satzungsmäßiges Exekutivorgan. Der
Verfügungsbeklagte zu 3) ist Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten zu 1) und
gemeinsam mit dem Verfügungsbeklagten zu 2) zur Vertretung der
Verfügungsbeklagten zu 1) berechtigt. Der Verfügungsbeklagte zu 2) betreibt den Dienst
S zusätzlich über die Webseite www.S.de, deren Registrant er ebenfalls ist.
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Der Verfügungsbeklagte zu 2) betreibt den Dienst www.S.de seit längerer Zeit; der
Dienstbetrieb über www.S.com wurde erst im Oktober 2006 aufgenommen. Der Dienst S
ermöglicht es seinen Nutzern, über die von ihm betriebenen Webseiten beliebige
Dateien auf die von den Verfügungsbeklagten zu diesem Zweck zur Verfügung
gestellten Server zu laden und abzuspeichern. Neben zahlreichen illegalen Kopien von
Spielfilmen, Software, Computerspielen und Pornografie befinden sich auf den Servern
des Dienstes auch urheberrechtlich geschützte Musikwerke. Daneben ist es den sich
einwählenden Nutzern des Dienstes möglich, die gespeicherten Dateien auf ihre
eigenen Rechner herunterzuladen. Auf der Eingangsseite von www.S.com befindet sich
der Name S mit dem Slogan "U". Nach eigenen Angaben der Verfügungsbeklagten
bietet der Dienst S seinen Nutzern "derzeit mehr als 1080 Terabytes Speicherplatz ...
und 80 Gigabit/s Internetbandbreite" zum Download an. Unter "Download-Limit" wird
darauf hingewiesen, dass manche Dateien 100.000 Downloads haben.
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Ein Verzeichnis über die herunterladbaren Dateien enthält der Dienst S selbst nicht.
Jedenfalls auf den Internetseiten www.xxx und www.xxxx, deren Betreiber sich nicht
ermitteln lassen, wird der Inhalt von S angezeigt, wo man urheberrechtlich geschützte
Werke wie Kinospielfilme, Software und Musikwerke gelistet findet. Auf der Webseite
www.xxx befindet sich ein Linkverzeichnis, das nach verschiedenen Werkarten sortiert
ist. Dieses wird von den Nutzern, die Werke auf die Server des Dienstes S hochladen,
genutzt, um entsprechende Links zu publizieren. Dort ist es ferner möglich, mit einer
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Eingabe-Suchfunktion sämtliche Linkverzeichnisse gezielt nach den gewünschten
Werken zu durchsuchen. So lassen sich einzelne Inhalte ermitteln und auf den eigenen
Rechner herunterladen. Auf der Startseite von www.xxx befindet sich folgende
Bemerkung: "RapidShared.ORG is a catalog of materials, hosted on the servers of S.de,
the leading file hosting service." Durch einen Mausklick auf das entsprechende Werk auf
der Internetseite www.xxx , z.B. das streitgegenständliche Musikwerk "Von der Skyline
zum Bordstein zurück" werden die vorhandenen Links angezeigt. Klickt der Nutzer auf
einzelne dieser Fundstellen, so erhält er eine detaillierte Ergebnisanzeige, die neben
dem Werktitel und dem Interpreten auch einen direkten Link auf die Webseite von S
angibt. Klickt der Nutzer diesen Link an, wird er auf die Webseite des Dienstes der
Verfügungsbeklagten weitergeleitet. Ihm wird angezeigt: "Du willst die
Datei......herunterladen". Darunter befinden sich zwei Schaltflächen ("Free" und
"PREMIUM"), um den Downloadvorgang zu starten. Der kostenlose Download ("Free")
ist langsam, es kann nur eine Datei zur selben Zeit heruntergeladen werden und es gibt
zwischen den einzelnen Downloads Wartezeiten von mehreren Stunden. Diese
Unbequemlichkeiten fallen weg, wenn der Nutzer einen PREMIUM-Zugang gegen
Zahlung von 9,90 € je Monat erwirbt. Hier gibt es keine Downloadbeschränkung, es
können unbegrenzt parallele Downloads gefahren werden, der Download ist
beschleunigt und für die heruntergeladenen Dateien gibt es – anders als bei dem
kostenlosen Download, wo das Zeitlimit 45 Tage beträgt – kein Zeitlimit.
Die Verfahrensbevollmächtigten der Verfügungsklägerin konnten das Werk "Von der
Skyline zum Bordstein zurück" über die Premium-Schaltfläche am 09.01.2007
herunterladen. Die zumeist in Dateiarchiven zusammengefassten Werke können nur als
solche heruntergeladen werden (z.B. Bravo-Hits oder Feten-Hits – die Deutsche),
können aber über die Suchfunktion von www.xxx auch einzeln gesucht werden, weil sie
namentlich und gesondert in Inhaltsangaben aufgeführt und gelistet werden. Das trifft
auf beide streitgegenständlichen Werke zu.
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Am 22.11.2006 setzte die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagten mit
Anwaltschreiben von der rechtswidrigen öffentlichen Zugänglichmachung in Bezug auf
insgesamt 500 Werke ihres Repertoires unter der Domain www.S.de in Kenntnis und
forderte sie unter Fristsetzung zum 27.11.2006 auf, die Rechtsverletzung zu unterlassen.
Auf das Schreiben hin meldete sich der Verfügungsbeklagte zu 3) am 28.11.2006
telefonisch bei der Verfügungsklägerin und sicherte die Löschung sämtlicher Werke zu.
Er bat zu diesem Zweck um Übersendung der von der Verfügungsklägerin beigefügten
Liste von Rechtsverletzungen und deren Links im Angebot der Webseite www.S.de in
elektronischer Form; er teilte per E-Mail vom selben Tag mit, viele der Dateien seien
schon gelöscht gewesen, alle anderen Dateien seien heute gelöscht und auf ein MD5
Filter gesetzt worden. Mit Schreiben vom 12.12.2006 bestellte sich die Kanzlei N aus
Zürich als Vertreter der Verfügungsbeklagten zu 1), die geltend machten, die
angezeigten Rechtsverletzungen seinen nur auf www.S.de
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aufgetreten, die nur der Verfügungsbeklagte zu 2) betreibe; dort seien sämtliche Werke
von den Servern des Dienstes gelöscht worden. Der Verfügungsklägerin wurde die
Einrichtung eines Lösch-Interfaces angeboten, mit dem sie zukünftig in der Lage sein
sollte, die Löschung von widerrechtlich auf die Server von S geladenen Werken selbst
durchzuführen. Dies lehnte die Verfügungsklägerin indes ab, da die Ermittlung
rechtswidriger Inhalte nicht ihre Aufgabe sein könne. Sie bot ihrerseits der
Verfügungsbeklagten zu 1) zur Legalisierung des Dienstes den Abschluss einer
Lizenzvereinbarung an. Hierauf reagierte die Verfügungsbeklagte zu 1) nicht.
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Am 19.12.2006 stellte die Verfügungsklägerin fest, dass die Verfügungsbeklagte zu 1)
weiterhin mindestens sechs der mit Schreiben vom 22.11.2006 beanstandeten Werke,
darunter die beiden streitgegenständlichen, unter der Webseite www.S.com öffentlich
zugänglich mache. Sie mahnte die Verfügungsbeklagte zu 1) daraufhin am 21.12.2006
anwaltlich ab unter Hinweis darauf, dass der Dienst S ein einheitlicher Dienst sei, der
von den Verfügungsbeklagten gemeinschaftlich und domainübergreifend unter
www.S.com und www.S.de betrieben werde. Sie forderte die Verfügungsbeklagte zu 1)
zu einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Hiernach wurden die
streitgegenständlichen Werke zunächst gelöscht. Weiterhin gab die Verfügungsbeklagte
zu 1) durch den Verfügungsbeklagten zu 3) eine strafbewehrte
Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, allerdings nur bezogen auf die konkreten
Links (Anlage Ast 38, Bl. 148 d.A.). Darüber hinaus wurde erklärt, die
Verfügungsbeklagten seien für die Rechtsverletzungen durch den Dienst S nicht
verantwortlich, da die illegalen Dateien durch ihre Nutzer auf ihre Server geladen
würden Sie führten aus: "Entsprechend ist unsere Klientin darauf angewiesen, dass sie
von Dritten über illegale Inhalte auf der von ihr betriebenen Webhosting-Plattform
informiert wird." Hierzu fordere
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sie auf ihrer Webseite auf. "Bei Anzeigen von illegalen Dateien auf ihrer Plattform
reagiert unsere Klientin jeweils unverzüglich. Damit erfüllt unsere Klientin sämtliche
erforderlichen Sorgfaltsvoraussetzungen." Auf eine weitere Aufforderung der
Verfügungsklägerin, eine ausreichende Unterlassungsverpflichtungserklärung
abzugeben, nämlich bezogen auf die einzelnen Werke, reagierten die
Verfügungsbeklagten nicht.
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Am 03.01.2007 stellte die Verfügungsklägerin fest, dass die streitgegenständlichen
Werke erneut auf der Webseite www.xxx gelistet und über www.S.com öffentlich
zugänglich gemacht wurden; sie konnten dort am 09.01.2007 heruntergeladen werden.
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Auf den Antrag der Verfügungsklägerin vom 11.01.2007 hat die Kammer den
Verfügungsbeklagten durch einstweilige Verfügung vom 15.01.2007 unter Androhung
der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten, die Musikwerke "Sie ist weg" der
Komponisten und Textdichter Michael Beck, Michael B. Schmidt, Thomas Dörr, Andreas
Rierke und "Von der Skyline zum Bordstein zurück" des Komponisten und Textdichters
Anis Ferchichi öffentlich zugänglich zu machen. Hiergegen richtet sich der Widerspruch
der Verfügungsbeklagten
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Die Verfügungsklägerin macht geltend, ihr stünde wegen der im Rahmen des Dienstes
"S" begangenen Urheberrechtsverletzungen ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 97,
19a UrhG zu. Die Verfügungsbeklagten seien insoweit Störer, zumal das
Haftungsprivileg des § 11 TDG nicht den Unterlassungsanspruch betreffe. Die
Verfügungsbeklagten zu 2) und 3) als Exekutivorgan bzw. Geschäftsführer der
Verfügungsbeklagten zu 1) seien jedenfalls auch passivlegitimiert. Die
Störereigenschaft sei deshalb gegeben, weil sie die streitgegenständlichen Werke auf
der Seite www.S.com am 03.01.2007 erneut öffentlich zugänglich gemacht hätten,
obwohl sie unter Angabe konkreter Fundstellen abgemahnt worden seien, ungeachtet
des Umstandes, dass sämtliche im Schreiben vom 22.11.2006 aufgeführten Werke unter
www.S.de veröffentlicht gewesen seien. Es handele sich bei beiden unter dem Namen
S betrieben Webseiten um einen einheitlichen Dienst, was sich u.a. aus dem fast
identischen Webauftritt, der Personenidentität, der direkten Verlinkung von S.de auf
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S.com während Server angeblich überfüllt gewesen seien, der Übernahme der
Premium-Zugänge von S.de zu S.com und auch der Übernahme der Verantwortung für
beide Domains in dem Schreiben des Verfügungsbeklagten zu 3) vom 28.11.2006
ergebe. Die Kenntnis der Verfügungsbeklagten beziehe sich daher allgemein auf den
Dienst S. Die Verfügungsbeklagten seien Störer, weil sie den ihnen von der
Rechtsprechung (u.a. im Rolex-Urteil des BGH) aufgegebenen Sorgfaltspflichten,
nämlich Vorsorge dafür zu treffen, dass es nicht zu weiteren entsprechenden
Verletzungen komme, nicht genügten. So überprüften sie nicht die Link-Ressources
www.xxxx und www.xxx, womit sie leicht nach bestimmten Inhalten suchen könnten. Es
gehe nicht an, diese Aufgabe auf die Verfügungsklägerin zu überwälzen. Es komme
hinzu, dass das Geschäftsmodell S ohne gewerbliche Urheberrechtsverletzungen
überhaupt nicht funktioniere. Um den Nachweis zu erschweren, dass nahezu alle auf
www.S.com gehosteten Dateien Raubkopien seien, gebe es dort kein Verzeichnis der
gehosteten Dateien. Die Darstellung der Verfügungsbeklagten, der Dienst werde in
hohem Maß auch als Backup-Lösung zur Sicherung persönlicher Daten genutzt, sei
bereits deshalb nicht zutreffend, weil die so gesicherten Daten ohne dauerhaften und
kostenpflichtigen PREMIUM-Zugang nicht zuverlässig und frei verfügbar für den Nutzer
wären. Ein sinnvoller Gebrauch sei insoweit nur denkbar, wenn der Nutzer schnell und
regelmäßig über seine Daten verfügen könne. Der Eindruck, den die
Verfügungsbeklagten erwecken wollten, auf ihrer Webseite würden Privatpersonen15
Millionen eigene Werke, wie z.B. Urlaubsphotos, Selbstgedichtetes oder
Selbstkomponiertes einer breiten Öffentlichkeit zur Verfügung stellen, sei lächerlich.
Niemand werde hierfür 9.99 € im Monat ausgeben, zumal dies auf den Websites
www.flickr.com oder www.myspace.com völlig legal, transparent und kostenfrei möglich
sei. Vielmehr leisteten die Verfügungsbeklagten zu Urheberrechtsverletzungen Beihilfe,
weil ihr Geschäftsmodell die Tatbeteiligten in drei Kategorien einteile, nämlich die
Uploader (Primärverletzer), die Lister (www.xxxxx und www.xxx) und die Hoster, so
dass sie von der konkreten Verletzungshandlung nichts wissen müssten, aber trotzdem
als einzige Tatbeteiligte von ihr profitierten.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
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die einstweilige Verfügung vom 15.01.2007 zu bestätigen.
16
Die Verfügungsbeklagten beantragen,
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unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 15.01.2007 den Antrag auf ihren
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Erlass zurückzuweisen.
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Sie machen geltend, der von ihnen betriebene Dienst sei, ohne dass sie damit etwas zu
tun hätten, immer wieder Versuchen ausgesetzt, dazu missbraucht zu werden,
Raubkopien auf den Servern zu speichern. Eine Kooperation mit der
Raubkopiererszene finde jedoch weder statt noch beruhe das Geschäftsmodell hierauf.
Sie behaupten, S.de und S.com seien nicht dasselbe Angebot. So verfüge die
Verfügungsbeklagte zu 1) – anders als der Verfügungsbeklagte zu 2) – über keinen
eigenen Internet-Service, sondern miete eine EDV-Anlage von einem externen
Unternehmen an. Wesentlich stärker als www.S.de ziele sie auf internationale Nutzer
und beschäftige deshalb ein viel größeres Support-Team, dessen Mitarbeiter
umfangreiche Fremdsprachenkenntnisse haben müssten. Es würden zwei voneinander
getrennte Webhosting-Dienste betrieben, die von ihren Nutzern fast ausschließlich zu
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legalen Zwecken genutzt würden.
Die Verfügungsbeklagten behaupten, die Gründung des Internet-Services www.S.de sei
als Hostingdienst erfolgt, zum Beispiel zur Versendung größerer Fotodateien oder
kleinerer Videodateien. Wichtig es sei hierbei u.a. gewesen, dass die dort von Nutzern
hochgeladenen Dateien ausschließlich für diese jeweiligen Nutzer gespeichert werden
sollten; der Verfügungsbeklagte zu 2) habe gerade keinen Dienst in der Art einer
Plattform wie z.B. YouTube oder VideoTube anbieten wollen. Insbesondere habe der
Nutzer auf die Vertraulichkeit seiner Daten zählen sollen. Entsprechend der
Verpflichtung aus §§ 5, 4 Absatz 6 TDDSG habe er auf die Erhebung
personenbezogener Daten verzichtet, so weit es um die Gratisinanspruchnahme seiner
Dienstleistungen durch kostenlosen Download gehe. Erst auf Grund der erheblichen
Nachfrage - bisher seien über 40 Millionen Dateien hochgeladen worden - habe er das
Angebot kostenpflichtiger Zusatzfunktionen gestaltet, weil einige seiner Kunden eine
dauerhafte Speicherung Ihrer Dateien gewünscht hätten. Für das Massengeschäft habe
der Verfügungsbeklagte zu 2) die Verfügungsbeklagte zu 1) aufgebaut, die neben dem
Dienst www.S.com auch – insoweit unstreitig - kostenloses Webhosting betreibe.
Überhaupt sei unzutreffend, dass er nur an den Kunden verdiene, die Dateien
herunterladen, weil auch nur zahlende Kunden selbst speichern könnten. Nur der
Nutzer erhalte sodann einen Link im Hinblick auf die einzuhaltende Vertraulichkeit. Die
Linkresources, wie die von denen der Verfügungsklägerin genannten Webseiten, seien
eigenverantwortlich gestaltete Seiten, die die Verfügungsbeklagten weder unterstützten
noch tolerierten. Diese seien nicht Teil des Geschäftsmodells der Verfügungsbeklagten.
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Die Software sei deshalb nicht hinreichend zur Vermeidung des erneuten Uploadens
der streitgegenständlichen Werke, weil der Filter nur identische Dateien erkenne. Ein
weiterer Filter, der Schlüsselwörter enthalte, könne durch Umbenennung umgangen
werden. Sie sind der Ansicht, es sei nicht ihre Aufgabe, bei bis zu 100.000 täglich
hochgeladenen Dateien nach Raubkopien zu suchen. Sie behaupten ferner, die Links
der unter dem 09.01.2007 heruntergeladen Werke seien zum Teil falsch angegeben.
Ihre Abuse-Abteilung lösche täglich Raubkopien, zumal auch Missbrauch nicht in ihrem
Interesse sei. Raubkopierer machten im Übrigen nur wenige Prozent der Gesamtnutzer
aus. In der Szene sei es bekannt, dass die Verfügungsbeklagten Missbrauch
entgegentreten. Sie sind der Ansicht, eine Distanzierung von Raubkopien auf der
Startseite sei angesichts der Raubkopiererszene sinnlos. Sie behaupten, sie
beschäftigten Mitarbeiter, die nur für das Suchen von Raubkopien zuständig seien. Die
eigens entwickelte Software funktioniere gut, insbesondere bei Beobachtung der
Szeneseiten. Mittlerweile wanderte die Raubkopiererszene zu anderen Anbietern ab.
Die Beobachtung der beiden von der Verfügungsklägerin genannten Internetseiten
reiche jedoch angesichts der hohen Anzahl der Internetseiten, auf denen Raubkopien
getauscht werden, nicht aus. Der Verfügungsbeklagten sind der Ansicht, sie hätten ihre
postaktiven Prüfungspflichten nicht verletzt, zumal schon vor Zusendung der Dateilisten
Dateien mit geschützten Werken selbstständig gelöscht worden seien.
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Die Verfügungsbeklagten machen geltend, sie könnten nicht als Störer in Anspruch
genommen werden, weil sie ihre postaktiven Prüfungspflichten erfüllt hätten.
Insbesondere machten sie selbst die streitgegenständlichen Dateien nicht öffentlich
zugänglich. Sie sind der Ansicht, das Haftungsprivileg nach § 11 Absatz 1 TDG komme
ihnen zugute. Mehr als eine Kontrolle in zumutbaren Rahmen könne von ihnen nicht
gefordert werden, insbesondere nicht die Überprüfung der sämtlichen
Raubkopiererseiten. Sie sind der Ansicht, die Verfügungsbeklagten zu 2) und 3) seien
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nicht passiv legitimiert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf
die von ihnen eingereichten Urkunden, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen sind.
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E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
25
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch nach dem Ergebnis der
mündlichen Verhandlung zulässig und begründet.
26
I.
27
Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Landgericht Köln zuständig.
Hinsichtlich der Verfügungsbeklagten zu 1) und des Verfügungsbeklagten zu 3) ist eine
internationale Zuständigkeit gegeben aus Art. 5 Nr. 3, 1 Abs. 3 EuGVVO. Die
Zuständigkeit deutscher Gerichte für Ansprüche aus Urheberrechtsverletzungen ist nach
der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits dann gegeben, wenn von Klägerseite
eine von Beklagtenseite im Inland begangene Urheberrechtsverletzung schlüssig
vorgetragen und eine solche nicht von vorneherein ausgeschlossen ist (vgl. insoweit
BGH GRUR 2005, 531). Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist vorliegend die
Zuständigkeit deutscher Gerichte begründet, denn die Verfügungsklägerin behauptet
schlüssig eine in Deutschland begangene Urheberrechtsverletzung der
Verfügungsbeklagten. Die von der Verfügungsbeklagten zu 1) und ihrem
vertretungsberechtigten Exekutivorgan, dem Verfügungsbeklagten zu 2) sowie von
ihrem Geschäftsführer, dem Verfügungsbeklagten zu 3), betriebene Internetseite
www.S.com ist in Deutschland abrufbar und richtet sich bestimmungsgemäß an
deutsche Nutzer, wie aus der Gestaltung der Internetseite in deutscher Sprache
ersichtlich ist. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 32
ZPO. Die Internetseite www.S.com kann bundesweit und damit auch in Köln abgerufen
werden.
28
II.
29
Ein Verfügungsgrund ist gegeben. Da die Verfügungsbeklagten trotz – eingeschränkter -
Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 28. Dezember 2006 und ungeachtet der
Hinweise der Verfügungsklägerin auf die von ihrer Internetseite www.S.com
ausgehenden Urheberrechtsverletzungen hinsichtlich der streitgegenständlichen Werke
diese weiterhin öffentlich zugänglich gemacht haben, am 03.01.2007 seitens der
Verfügungsklägerin erneut eine Rechtsverletzung festgestellt wurde und der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Verfügung bereits am 11.01.2007 bei Gericht eingegangen
ist, liegt kein Fall der sog. Selbstwiderlegung durch Zuwarten vor. Durch das weitere
öffentliche Zugänglichmachen der streitgegenständlichen Titel droht der
Verfügungsklägerin auch erheblicher Schaden.
30
III.
31
Die Verfügungsklägerin hat gegen die Verfügungsbeklagten einen Anspruch auf
Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen
Musikwerke gemäß § 97 UrhG. Die Verfügungsklägerin kann gemäß § 97 UrhG als
32
Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte hinsichtlich der von den
Verfügungsbeklagten öffentlich zugänglich gemachten Musikstücke die Unterlassung
dieser Handlung verlangen. Die Musikstücke sind gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 1 und 2 UrhG
als Sprachwerke bzw. Werke der Musik urheberrechtlich schutzfähig. Diese Werke
werden von den Verfügungsbeklagten zum Download angeboten und damit im Sinne
des § 19 a UrhG öffentlich zugänglich gemacht. Die Tatsache, dass die
Verfügungsbeklagten die Musikstücke nicht selbst einstellen, sondern diese durch
Nutzer hochgeladen werden, ändert hieran nichts. Eine Einwilligung der
Verfügungsklägerin besteht nicht. Die erfolgte Rechtsverletzung indiziert die
Wiederholungsgefahr. Im Einzelnen gilt Folgendes:
Es besteht ein Verfügungsanspruch der Verfügungsklägerin. Ihr steht ein
Unterlassungsanspruch gegen die Verfügungsbeklagten aus § 97 UrhG zu.
33
1.
34
Deutsches Urheberrecht ist anwendbar. Denn seitens der Verfügungsbeklagten liegt
eine im Inland begangene Rechtsverletzung vor. Die Internetseite www.S.com ist
bestimmungsgemäß im Inland abrufbar. Ist die Zuständigkeit deutscher Gerichte
begründet, dann gilt das deutsche IPR, vorliegend die Art. 27 ff. EGBGB. Nach dem
Schutzlandprinzip wird insoweit angeknüpft an das Recht des Schutzlandes, also
desjenigen Landes, für das Schutz beansprucht wird (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, vor §§
120 ff. Rn. 26 ff.). Nach diesem Recht bemessen sich die Einräumung von
Nutzungsrechten und die Rechtsfolgen einer Urheberrechtsverletzung (Dreier/Schulze,
UrhG, vor §§ 120 ff. Rn. 30). Erforderlich, aber auch ausreichend ist daher, dass die
betreffende Verletzungshandlung im Inland erfolgt (Dreier/Schulze, UrhG, vor §§ 120 ff.
Rn. 31; BGH GRUR 2004, 421). Dies ergibt sich aus dem Territorialitätsprinzip. Die auf
das Inland beschränkte Wirkung nationaler Regelungen bedingt, dass nur durch eine im
Inland begangene Handlung ein deutsches Urheberrecht verletzt werden kann, nicht
durch eine Verwertungshandlung, die ausschließlich im Ausland erfolgt (Dreier/Schulze,
UrhG, vor §§ 120 ff. Rn. 32; BGH GRUR 2004, 421).
35
2.
36
Die Verfügungsklägerin ist aktiv legitimiert. Sie verfügt als Wahrnehmungsgesellschaft
für die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an geschützten Werken der Musik über die
nach §1 UrhWG erforderliche Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer
Verwertungsgesellschaft. Auf Grund der mit den Komponisten und Textdichtern
geschlossenen Berechtigungsverträge, die die Verfügungsklägerin vorgelegt und damit
glaubhaft gemacht hat, ist sie unter anderem Inhaberin der Nutzungsrechte an den
Werken der betreffenden Künstler. Sie ist damit zur umfassenden Auswertung ihrer
musikalischen Werke in der Bundesrepublik Deutschland befugt. Darüber hinaus verfügt
sie gemäß § 1 h) Absatz 3 des Berechtigungsvertrages über das Recht, die in
Datenbanken, Dokumentationssystemen oder Speichen ähnlicher Art eingebrachten
Werke elektronisch oder in ähnlicher Weise zu übermitteln, also das Werk im Sinne des
§19 a UrhG öffentlich zugänglich machen. Insoweit ist ihr dieses Recht zur
ausschließlichen Nutzung eingeräumt.
37
Sie ist ferner nach § 3 der jeweiligen Berechtigungsverträge berechtigt, die ihr von den
Rechteinhabern übertragenen Rechte im eigenen Namen auszuüben, die Benutzung zu
untersagen sowie alle ihr zustehenden Rechte auch gerichtlich in jeder ihr zweckmäßig
38
erscheinenden Weise im eigenen Namen geltend zu machen.
3.
39
Alle Verfügungsbeklagten sind passivlegitimiert. Die Verfügungsbeklagte zu 1) ist
gemäß dem Impressum die Betreiberin der Internet-Seite www.S.com. Dies hat die
Verfügungsklägerin durch Vorlage des Impressums glaubhaft gemacht. Der
Verfügungsbeklagte zu 2) ist Registrant der Internetseite und zugleich das
satzungsmäßiges Exekutivorgan der Verfügungsbeklagten zu 1) und der
Verfügungsbeklagte zu 3) ist Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten zu 1) und
gemeinsam mit den Verfügungsbeklagten zu 2) zu deren Vertretung berechtigt. Dies
ergibt sich aus dem von der Verfügungsklägerin vorgelegten Handelsregisterauszug der
S AG des Handelsregisteramts des Kantons Zug (Schweiz) vom 20.11.2006. Beide
haften in den von ihnen inne gehabten Funktionen als die Handelnden ebenfalls nach
den Grundsätzen der Störungshaftung für von der Verfügungsbeklagten zu 1)
begangene Urheberrechtsverletzungen.
40
4.
41
Das von dem Verfügungsbeklagten ihren Nutzern zur Verfügung gestellte
Teledienstleistungsangebot verletzt die Verfügungsklägerin in ihren Rechten, die sie
bezogen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für die Komponisten und
Textdichter wahrnimmt, § 97 UrhG.
42
a)
43
Es ist zunächst davon auszugehen, dass die Verfügungsbeklagten auf ihrer Internet-
Seite www.S.com die streitgegenständlichen Musiktitel öffentlich zugänglich machen im
Sinne des §19 a UrhG, als ihr Angebot, die auf seinen Servern gespeicherten
urheberrechtlich geschützten Werke, unter anderem die streitgegenständlichen
Musikstücke, abzurufen, jedermann offen steht. Zugänglichmachen setzt nur voraus,
dass der Zugriff auf das betreffende geschützte Werk eröffnet ist (Dreier in
Dreier/Schulze, UrhG, §19 a, Rn 6). Die Werke werden auch im Sinne der Definition des
§15 Abs. 3 UrhG im Sinne des §19 a UrhG der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Öffentlich ist eine Werkwiedergabe bereits dann, wenn sie für eine Mehrzahl von
Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist, wobei zur Öffentlichkeit jeder gehört, der nicht
mit demjenigen, der das Werk verwertet oder mit den anderen Personen, denen das
Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch
persönliche Beziehungen verbunden ist (Dreier a.a.O. Rn. 7). Dieses ist den Nutzern
von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl jederzeit möglich.
44
b)
45
Ungeachtet des Umstandes, dass nicht die Verfügungsbeklagten selbst, sondern die
jeweiligen Nutzer die Musikwerke auf die Internet-Seite www.S.com einstellen, sind der
Verfügungsbeklagten im Hinblick auf die Unterlassungsverpflichtung jedenfalls Störer.
Der Unterlassungsanspruch der Verfügungsklägerin ist nicht dadurch berührt, dass die
Verfügungsbeklagten als Veranstalter eines Hosting-Dienstes für die eingestellten und
zum Abruf bereit gestellten Dateien nach dem (jedenfalls zur Zeit der mündlichen
Verhandlung noch in Geltung befindlichen) Teledienstegesetz (TDG) nur eingeschränkt
haften. Zum einen wird die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs, der seine
46
Grundlage in einer früheren Verletzungshandlung findet, durch das Haftungsprivileg in
§§ 8, 11 TDG nicht eingeschränkt (vgl. BGH, GRUR 2004, 860, 862). Insbesondere wird
die Haftung der Verfügungsbeklagten von diesen Regelungen nicht berührt, da sie als
Störer einen wesentlichen und adäquat kausalen Beitrag zu einer
Urheberrechtsverletzung leisten. (BGH a.a.O.). Zutreffend ist allerdings, dass die
Verfügungsbeklagten, im Rahmen des von ihnen betriebenen Hosting-Dienstes keine
eigenen Informationen auf ihrer Internet-Seite einstellen und zur Nutzung durch Dritte
bereit halten, so dass sie nicht gemäß § 8 Absatz 1 TDG nach den allgemeinen
Gesetzen verantwortlich sind. Vielmehr handelt es sich unstreitig um fremde
Informationen im Sinne des § 11 Satz 1 TDG, für die die Verfügungsbeklagten nur unter
den dort genannten Voraussetzungen verantwortlich sind. Da nämlich die Inhalte der
Dateien in einem automatisierten Verfahren auf die Internet-Seite eingestellt werden,
findet eine Prüfung durch die Verfügungsbeklagten, die dazu führen könnte, dass sie
sich die Inhalte zu eigen machen, nicht statt. Allerdings ergibt sich aus dem
Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung des §11 TDG, dass diese Vorschrift
keine Anwendung auf Unterlassungsansprüche findet. Dies ergibt sich zum einen aus
dem Wortlaut, weil von der "Verantwortlichkeit des Diensteanbieters" die Rede ist. Dies
besagt, dass nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung
angesprochen sind und die Vorschrift nichts darüber besagt, ob ein Diensteanbieter
nach den allgemeinen deliktsrechtlichen Maßstäben oder als Störer auf Unterlassung in
Anspruch genommen werden kann (BGH a.a.O.; OLG München MMR 2006, 739, 740).
Die Verfügungsbeklagten haften jedenfalls als Störer. Dadurch, dass sie den Anbietern
ihren Hosting-Dienst zur Speicherung von Dateien zur Verfügung gestellt haben und
diese gespeicherten Dateien zum Abruf durch Dritte bereit stehen, haben sie selbst
keine Urheberrechtsverletzung begangen. So weit die Verfügungsklägerin geltend
macht, die Verfügungsbeklagten hafteten allerdings als Gehilfen zur der
Urheberrechtsverletzung, kann dies nach Ansicht der Kammer letztlich dahinstehen,
weil jedenfalls davon auszugehen ist, dass die Verfügungsbeklagten nach ihren
Darlegungen ihren postaktiven Prüfungspflichten nicht in hinreichendem Umfang
nachgekommen sind. Richtig ist zwar, dass die Verfügungsbeklagten mit der Internet-
Seite www.S.com ein Medium zur Verfügung stellen, das unstreitig neben seiner
rechtmäßigen Benutzung auch zu Eingriffen in die Rechte Dritter genutzt werden kann.
Zutreffend ist es sicherlich auch, dass die Verfügungsbeklagten ihr Geschäftsmodell,
insbesondere über den einzig für die Nutzer attraktiven Premium-Zugang nur betreiben
können, wenn "lohnende" Werke für die Nutzer heruntergeladen werden können, was
nach Ansicht der Kammer bei weiten Kreisen der Nutzer sicherlich nicht bei –
beispielsweise - privaten Bildern oder privaten Kompositionen der Fall ist. Einen
finanziellen Profit haben im Übrigen als einzige die Verfügungsbeklagten. Es kommt
hinzu, dass die Werbung auf der Internet-Seite www.S.com eine Einladung zum
massenhaften Herunterladen darstellt. Hiernach ist nicht zweifelhaft, dass die Internet-
Seite www.S.com durch die Verfügungsbeklagten auch mit der Zweckeignung zu
Urheberechtsverletzungen angeboten wird. Anders als in der Cybersky-Entscheidung
des OLG Hamburg (MMR 2006, 398 ff.) geht die Kammer jedoch nach den im
Eilverfahren zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln nicht mit der hinreichenden
Sicherheit davon aus, dass die Verfügungsbeklagten diese Downloadmöglichkeit
gezielt mit ihrer Zweckeignung zur Urheberrechtsverletzung anbieten, die
Verfügungsbeklagten zu 2) und 3) sich insbesondere die aus den Internetseiten
www.xxx bzw. www.xxxx gegebenen Informationsmöglichkeiten hierzu ebenso gezielt
zu Nutze machen. Die in Betracht zu ziehende Gehilfenstellung setzt nämlich jedenfalls
einen bedingten Vorsatz voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit
47
einschließen muss (BGH a.a.O., 861, 864 m.w.N.). Da die Verfügungsbeklagten die
Angebote nicht vor oder während ihrer Veröffentlichung zur Kenntnis nehmen, sie
vielmehr im Rahmen eines automatischen Verfahrens durch den Benutzer ins Internet
gestellt werden, scheidet eine vorsätzliche Teilnahme der Verfügungsbeklagten zu 2)
und 3) aus. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kann im Übrigen offen
bleiben, ob sich eine Gehilfenstellung ergeben könnte, wenn die Pflichten, die sich aus
der Stellung der Verfügungsbeklagten als Störer ergeben, nachhaltig verletzt werden
und würden (vgl. zu dieser Möglichkeit BGH a.a.O.).
Jedenfalls aber sind die Verfügungsbeklagten als Störer anzusehen und daher zur
Unterlassung verpflichtet. Derjenige, der - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in
irgend einer Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten
Gutes beiträgt, kann als Störer für eine Schutzrechtsverletzung auf Unterlassung in
Anspruch genommen werden. Dies gilt jedenfalls in den Fällen, in denen eine
Verletzung eines absoluten Rechts wie vorliegend des Urheberrechts in Rede steht. Im
Falle der Verletzung von Immaterialgüterrechten, die - wie das Urheberrecht, das als
Nutzungsrecht Eigentum im Sinne von Art. 14 GG darstellt - als absolute Rechte auch
nach §§ 823 Absatz 1,1004 BGB Schutz genießen, sind die Grundsätze der
Störerhaftung uneingeschränkt anzuwenden (BGH a.a.O.).
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Wichtig ist allerdings, dass die Haftung des Störers, um die Störerhaftung nicht über
Gebühr auf Dritte zu erstrecken, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung
vorgenommen haben, die Verletzung von Prüfungspflichten voraussetzt. Deren Umfang
bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach
den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH a.a.O., S. 864 m.w.N.). Völlig
unstreitig ist, dass es den Verfügungsbeklagten, die eine Hosting-Plattform im Internet
betreiben,
49
auf die täglich bis zu 100.000 Dateien hochgeladen werden, es nicht zuzumuten ist, die
Angebote vor Veröffentlichung im Internet auf mögliche Rechtsverletzungen hin zu
untersuchen. Eine derartige Obliegenheit würde das gesamte Geschäftsmodell in Frage
stellen und entspräche nicht den Grundsätzen, nach denen Unternehmen sonst für
Rechtsverletzungen haften, zu denen es auf einem von ihnen eröffneten Marktplatz
kommt. Demgegenüber ist allerdings von erheblicher Bedeutung, dass die
Verfügungsbeklagten durch die Einnahmen aus dem Premium-Zugang, der nach
Ansicht der Kammer das einzig attraktive Nutzungsmodell darstellt, an von den Nutzern
begangenen Urheberrechtsverletzungen beteiligt sind und hiervon in erheblichem Maße
profitieren. Unter diesen Umständen kommt dem Interesse der Verfügungsbeklagten an
einem möglichst kostengünstigen und reibungslosen Ablauf ihres Geschäftsbetriebes
zwangsläufig ein geringeres Gewicht zu als es beispielsweise dem Interesse einer
Registrierungstelle für Domainnamen an einer möglichst schnellen und preiswerten
Domainvergabe der Fall ist (vgl. BGH a.a.O., OLG München a.a.O.). Dies bedeutet, dass
ein Diensteanbieter wie die Verfügungsbeklagten immer dann, wenn sie auf eine klare
Rechtsverletzung hingewiesen worden sind, nicht nur das konkrete Angebot
unverzüglich sperren müssen (vgl. §11 Satz 1 Nr. 2 TDG), sondern auch Vorsorge
treffen müssen, dass es möglichst nicht zu derartigen weiteren
Urheberrechtsverletzungen kommt. Die Prüfungspflicht des Dienstanbieters im Sinne
des §11 TDG wird erst durch die Kenntnis von rechtsverletzenden fremden
Informationen aktiviert und es kommt zu einer Störung des Diensteanbieters selbst erst
im Hinblick auf Rechtsverletzungen, die einer klaren Rechtsverletzung nachfolgen, von
der dem Diensteanbieter Kenntnis verschafft worden ist.
50
e)
51
Es kann dahin stehen, ob es insoweit bereits für die erforderliche Kenntnisverschaffung
der hier Verfügungsbeklagten ausgereicht hat, dass die Verfügungsklägerin mit
Schreiben vom 22.11.2006 (Anlage Ast. 32) darauf aufmerksam gemacht hat, dass auf
der Domain www.S.de 500 Werke ihres Repertoires öffentlich zugänglich gemacht
werden. Dies würde sicherlich dann ausreichen, wenn zum einen eine personelle und
gestalterische Identität der Dienste www.S.de und www.S.com angenommen werden
könnte, zum anderen aber auch das Angebot auf beiden Domains identisch wäre, denn
nur dann würde die Voraussetzung angenommen werden können, dass die hier
Verfügungsbeklagten auf Rechtverletzungen, die von ihrer Domain www.S.com in
Kenntnis gesetzt worden wären. Es ist indes seitens der Verfügungsklägerin nicht
vorgetragen, dass die 500 Werke auch von der Domain www.S.com heruntergeladen
werden konnten, so dass es bereits an der Voraussetzung einer Rechtsverletzung zum
Zeitpunkt des 22.11.2006 fehlt. Es kann damit dahinstehen, ob – wofür indes gewichtige
Argumente sprechen – eine faktische Identität hinsichtlich Funktionsweise und
Gestaltung und – über den Verfügungsbeklagten zu 2) auch personeller Art - zwischen
dem unter den Domains www.S.de und www.S.com unter der einheitlichen
Bezeichnung S besteht.
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Jedenfalls hat die Verfügungsklägerin vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass die
Verfügungsbeklagten jedenfalls im Hinblick auf sechs am 19.12.2006 aufgefundene
Werke, darunter die beiden streitgegenständlichen, mit Schreiben vom 21.12.2006
abgemahnt worden sind. Hierdurch erlangten die Verfügungsbeklagten die notwendige
Kenntnis von einer von ihrer Domain ausgehenden, jedenfalls sechs Werke aus dem
Repertoire der Verfügungsklägerin umfassenden Rechtsverletzung über ihre
Internetseite www.S.com. Soweit die Verfügungsbeklagten unter dem 28.12.2006 in
Bezug auf konkrete Dateien eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben
haben, bezieht sich die Unterlassungsverpflichtung, die (erst) durch die
Inkenntnissetzung durch die Verfügungsklägerin begründet wurde, allerdings nicht (nur)
auf die Dateien, unter denen seinerzeit die geschützten Werke zu finden waren. Die
nach § 97 UrhG begründete Unterlassungsverpflichtung der Verfügungsbeklagten
bezieht sich - anders als sie dies im Zuge ihrer Unterlassungsverpflichtungserklärung
anerkannt haben - nicht nur auf die in konkreten Dateien enthaltenen Werke, sondern
auf die urheberrechtlich geschützten Werke schlechthin; mit anderen Worten: die
Verfügungsbeklagten haben nicht nur bestimmte Dateien zu überprüfen, sondern das
Vorhandensein der konkreten urheberrechtlich geschützten Werke auf ihrer zum
Download bereitgestellten Internet-Seite. Ob sie angesichts der ihnen zur Verfügung
stehenden Prüfungsmöglichkeiten in der Lage sind, das Wiedereinstellen der
streitgegenständlichen Werke entweder zu verhindern oder diese Werke aber zumindest
sofort von ihren Internetseiten zu entfernen, ist eine Frage des Umfangs ihrer
Prüfungspflicht. Die Kammer geht indes davon aus, dass die Prüfungspflicht der
Verfügungsbeklagten, wie die Verfügungsklägerin geltend macht, sich auf Überprüfung
der streitgegenständlichen Werke bezieht und es ihnen auch möglich ist, insofern die
geschuldete Unterlassung zu erbringen.
53
f)
54
Der Umfang der dem Diensteanbieter obliegenden Prüfungspflichten bestimmt sich
nämlich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den
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Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH a.a.O., S. 863; OLG Düsseldorf MMR
2006, 618, 619, 620). Entscheidend sind mithin die Umstände des Einzelfalles wobei
die betroffenen Rechtsgüter, der zu treibende Aufwand und der zu erwartende Erfolg in
die vorzunehmende Abwägung eingestellt werden müssen. Dabei kann sich der
Diensteanbieter nicht von vornherein auf den erheblichen Aufwand angesichts des
massenhaften Datenverkehrs berufen noch kann jede Rechtsgutverletzung einen
immensen Kontrollaufwand erfordern. Es ist vielmehr zu fragen, inwieweit es dem als
Störer in Anspruch Genommenen technisch und wirtschaftlich möglich und zumutbar ist,
die Gefahren von Rechtsgutverletzungen zu vermeiden, welche Vorteile der
Diensteanbieter aus seinen Diensten zieht, welche berechtigten
Sicherheitserwartungen der betroffene Verkehrskreis hegen darf, inwieweit Risiken
vorhersehbar sind und welche Rechtsgutverletzungen drohen (OLG Düsseldorf a.a.O.).
Hiernach kann nicht davon ausgegangen werden, dass den Verfügungsbeklagten keine
zumutbaren und effektiven Möglichkeiten zur Verfügung stehen,
Urheberrechtsverletzungen zu verhindern bzw. sofort nach Bekanntwerden zu
unterbinden. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Abwägungskriterien und des
Sach- und Streitstandes sind die Verfügungsbeklagten vielmehr bereits ihren minimalen
Prüfungsmöglichkeiten in keiner Weise nachgekommen. Trotz des Umstandes, dass sie
eine Abuse-Abteilung – von unbekanntem Umfang – betreiben, scheint diese sich auf
eher unwesentliche Internetangebote zu konzentrieren, während nahe liegende und
ebenso einfache wie preiswerte Prüfungsmöglichkeiten überhaupt nicht
wahrgenommen werden.
56
Jedenfalls ergibt sich aus dem Vortrag der Verfügungsbeklagten nicht, dass sie die
ihnen zur Verfügung stehenden Prüfungsmöglichkeiten sinnvoll und effektiv nutzen, weil
sie nicht einmal die auf ihr Internetangebot zugeschnittene – hierzu parallel laufende
fremde Internetseite www.xxx – oder www.xxxx, die ihr eigenes Angebot widerspiegeln,
regelmäßig auf die auf ihrer Internetseite befindlichen und streitgegenständlichen
Urheberrechtsverstöße überprüfen, was im Hinblick auf die dort vorhandenen und im
Interesse der Nutzer perfektionierten Suchfunktionen, die auch den
Verfügungsbeklagten zur Verfügung stehen, ohne nennenswerten Aufwand möglich
wäre. Diese beiden Internetangebote, aus denen die Verfügungsklägerin alleine die
streitgegenständlichen Verstöße ermittelt hat, sind jedenfalls vollumfänglich von der
Prüfungspflicht der Verfügungsbeklagten umfasst. Dort ergeben sich die zum Download
angebotenen Musikstücke namentlich und mit ihrem jeweiligen Link zur Internetseite der
Verfügungsbeklagten. Es mag eine andere Frage sein, ob – z.B. im
Ordnungsmittelverfahren – ein schuldhaftes Handeln vorliegen würde, wenn aus Links
von den weiteren 604 Internet-Seiten, die den Verfügungsbeklagten bekannt sind, eine
Urheberrechtsverletzung auf der Seite www.S.com bekannt würde; hier käme es sicher
ebenfalls auf den Bekanntheitsgrad der Internetseite an bzw. auf die Frage, ob diese in
ähnlicher Weise wie die beiden genannten Internetangebote auf das Angebot S
zugeschnitten ist.
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Es kommt hinzu, dass Urheberrechtsverletzungen, gerade im Hinblick auf die
streitgegenständlichen sehr populären und aktuellen Musikstücke, nach den
Erfahrungen auch der Verfügungsbeklagten selbst durchaus zu erwarten sind. Der von
ihnen über die PREMIUM-Funktion erzielte Gewinn für einen uneingeschränkten
Download ist angesichts der eigenen Angaben der Verfügungsbeklagten über den
Erfolg ihres Dienstes rechtfertigt zumindest eine laufende und zweifellos von einem
einzigen Mitarbeiter wahrzunehmende Suche unter www.xxx – oder www.xxxx, die die
58
Verfügungsbeklagten nicht veranlassten.
Soweit die Verfügungsbeklagten darauf verweisen, die Verfügungsklägerin nutze die ihr
angebotenen Löschungsmöglichkeiten nicht und sei nur auf die Erzielung von
Lizenzgebühren aus, so verkennen sie, dass im Urheberrecht die
Unterlassungsverpflichtung nicht dem Rechteinhaber, sondern dem Verletzer oder
Störer obliegt und es eben wesentliche Aufgabe der Verfügungsklägerin ist, für die von
ihr vertretenen Urheber für die Nutzung von deren Werken Einnahmen zu erzielen.
Darüber hinaus ist nicht erkennbar, dass die Verfügungsklägerin Urheberrechtsverstöße
nach der dargestellten Methode leichter als die Verfügungsbeklagten selbst beseitigen
könnte.
59
g)
60
Soweit sich die Verfügungsbeklagten auf die Vorschriften des TDDSG berufen und
geltend machen, eine Erfassung der Nutzer dürfe nicht erfolgen, so ist dies für die
Entscheidung ohne Bedeutung. Zum einen ist ihnen im vorliegenden Verfahren nicht
der Vorwurf der Beihilfe zu machen, so dass dieser Umstand, der sich bei der
Bewertung der Frage auswirken könnte, ob auf der Seite www.S.com geplant und
zielgerichtet keine Auflistung der herunterladbaren Dateien zu finden ist, während dies
auf anderen Seiten, wie z.B. www.xxx, deren Betreiber nicht greifbar sind, für die von
den Verfügungsbeklagte betriebene Internetseite der Fall ist. Zum anderen aber betrifft
nach dem eigenen Vortrag der Verfügungsbeklagten dieser Umstand nur die
Downloader, die aber aus Praktikabilitätsgründen zumeist gerade nicht kostenlos,
sondern über den PREMIUM-Dienst herunterladen werden. Darüber hinaus ist nach § 4
Abs. 6 TDDSG nur die anonyme oder pseudonyme Inanspruchnahme von Telediensten
sicherzustellen, die Pflicht bezieht sich aber nicht darauf, ein anonymes oder
pseudonymes Vertragsverhältnis zu ermöglichen (OLG Düsseldorf, a.a.O., S. 620).
61
5.
62
Auch eine Wiederholungsgefahr ist gegeben. Diese ist für den Unterlassungsanspruch
materielle Anspruchsvoraussetzung (vgl. BVerfG NJW 2000, 1209; BGH NJW 1995,
132). Die Wiederholungsgefahr in diesem Sinne wird nach einhelliger Ansicht in der
Rechtsprechung und Literatur durch die festgestellte Rechtsverletzung vermutet und
kann nur durch Abgabe einer ernsthaften, unbefristeten, vorbehaltlosen und
strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung ausgeräumt werden (allg.M. vgl.
statt aller LG Hamburg ZUM 2006, 661). Eine solche haben die Verfügungsbeklagten
indes nicht abgegeben, wie bereits dargelegt wurde. Eine sich nur auf einzelne Dateien
beziehende Erklärung erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
63
IV.
64
Im Hinblick auf die Bestimmtheit der Unterlassungsverpflichtung aus der einstweiligen
Verfügung geht die Kammer davon aus, dass diese Bestimmtheit bereits hinreichend
gegeben war, und zwar bezogen auf das Internetangebot der Verfügungsbeklagten.
Lediglich aus Gründen der Klarstellung wird der Tenor insoweit um die Nennung dieser
Domain ergänzt.
65
V.
66
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Das die einstweilige Verfügung
bestätigende Urteil wirkt wie die ursprüngliche einstweilige Verfügung, §§ 929 Abs. 1,
936 ZPO; es ist daher ohne gesonderten Ausspruch mit der Verkündung sofort
vollstreckbar.
67
Streitwert: 60.000,00 € (2 x 10.000,00 € x 3)
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