Urteil des LG Köln vom 17.12.2003
LG Köln: hallux valgus, behandelnder arzt, operation, osteotomie, nebenintervention, erhaltung, deformität, datum, pos, berufungskläger
Landgericht Köln, 25 S 2/02
Datum:
17.12.2003
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
25. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 S 2/02
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 126 C 284/01
Tenor:
Auf die Berufung der Kläger wird das das Urteil des Amtsgerichts Köln
vom 5. Dezember 2001 - AZ: 126 C 281/01 - abgeändert und wie folgt
neu gefaßt die Beklagte verurteilt, an die Kläger 1.359,20 EUR nebst
Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem
13.12.2000 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Beigetretene trägt die Kosten der Nebenintervention.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T A T B E S T A N D
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Hinsichtlich des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO n. F. auf das Urteil
des Amtsgericht Köln vom 24. März 2003 nach Maßgabe nachfolgender Ergänzungen
Bezug genommen.
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Die Kläger und Berufungskläger beantragen,
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die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Köln
vom 05.12.2001 zu verurteilen, an die Klägerin 1.359,20 EUR nebst
5 % Zinsen seit dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2000 zu zahlen.
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Die Beklagte und Berufungsbeklagte und die Beigetretene beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluß vom 19.06.2002. Wegen des
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Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf da Sachverständigengutachten des
Sachverständigen Prof. Dr. T vom 15.08.2002 und das Ergänzungsgutachten vom
15.11.2002 Bezug genommen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt
der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von ihnen zu den Akten
überreichten Unterlagen verwiesen.
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E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
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Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
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Denn die Kläger haben für die durchgeführte Hallux valgus-Operation zutreffend die
GOÄ-Ziffern 2064, 2072, 2100 und 2260 abgerechnet, und auch die vierfache
Beseitigung der Metatarsalgie wurde zutreffen jeweils mit Pos. 2260 und 2081
berechnet.
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Demgegenüber entsprechen die von den Klägern erbrachten Leistungen nach Art,
Kosten- und Zeitaufwand nicht den Gebührenpositionen Ziffer 2297 GOÄ bzw. Ziffer
2081 GOÄ.
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Bezüglich der bei der Beklagten durchgeführten Hallux-valgus-Operation hat der
Sachverständige Prof. T in seinem Gutachten nachvollziehbar und widerspruchsfrei
dargelegt, daß die vorgenommene Operation nach Art, Kosten- und Zeitaufwand nicht
den in der Gebührenposition Ziffer 2297 GOÄ aufgeführten Leistungen entspricht. Denn
die dort erwähnten Leistungen betreffen eine Gelenkkopfresektion, während die
Zielsetzung bei der Korrektur einer Halux-Valgus-Deformität heute in der Veränderung
des Intermetatarsalwinkels und des Hallux-valgus-Winkels bei Erhaltung des
Metatarsalgelenkes I liegt, wobei mitunter sogar Mehrfach-Osteotomien und zusätzliche
- wie vorliegend durchgeführte - Weichteileingriffe erforderlich sind. Eine
gelenkerhaltende Operationstechnik läßt sich daher bereits rein denklogisch nicht mit
einer Gelenkresektion beschreiben. Vielmehr ist das Operationsziel ein anderes.
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Für die von den Klägern nach dem Operationsbericht durchgeführte Scarf-Osteotomie
kann die GOÄ-Ziffer 2260 abgerechnet werden, denn insoweit handelt es sich um eine
komplexe Umstellungsosteotomie entsprechend der Leistungsbeschreibung in Ziffer
2260.
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Für die zusätzlich erbrachten Weichteileingriffe werden entsprechend der Übereinkunft
mit dem Ausschuß Gebührenordnung der Bundesärztekammer als mögliche
Analogziffern die Nr. 2064 bzw. 2134 angesehen, wobei vorliegend die gleichzeitige
Berechnung der Positionen 2072 und 2064 zu geringeren Kosten führt, als die
Berechnung der Ziffer 2134, so daß die Berechnung für die Beklagte günstig ist.
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Auch die von den Klägern an den Zehen II -V durchgeführte Operationsmethode
entspricht weder nach Art- noch nach Kosten- und Zeitaufwand der Gebührenziffer
2081. Denn es erfolgte eine Verkürzungs-Osteotomie der Metatarsaleknochen mit
anschließender Fixierung durch Spezial-Titanschrauben, während eine Korrektur einer
Hammerzehendeformität, wie sie der Leistungsbeschreibung der Ziffer 2081 zugrunde
liegt, nicht gegeben war. Vielmehr erfolgte eine Verschiebung der Metatarsalköpfchen
zur Verbesserung der Metatarsalgie, so daß eine völlig andere Zielleistung vorlag. Die
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Ansetzung der GOÄ-Ziffer 2260 und 2064 waren demgegenüber vollauf berechtigt.
Gegen die Ausführungen des Sachverständigen Prof. T läßt sich auch nicht mit Erfolg
vorbringen, der Sachverständige sei als behandelnder Arzt selbstverständlich geneigt,
eine für Ärzte günstige Gebührenberechnung zu befürworten. Denn zum einen befindet
sich der Sachverständige bereits seit geraumer Zeit im Ruhestand, zum anderen weiß
die Kammer aufgrund einer Vielzahl von Gutachten im Zusammenhang mit
berechnungsfähigen Leistungen, daß der Sachverständige keinesfalls unkritisch den
Berechnungen der handelnden Orthopäden folgt, sondern in geeigneten Fällen
durchaus auch zu Lasten der klagenden Ärzte Stellung nimmt.
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Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286, 288 BGB.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 101, 708 Ziff.
11, 711, 713 ZPO.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen
nicht vor.
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Streitwert des Berufungsverfahrens: 2.658,37 DM = 1.359,20 EUR
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