Urteil des LG Köln vom 25.09.2008

LG Köln: verkehr, treu und glauben, verwechslungsgefahr, kennzeichnungskraft, bestandteil, rechnungslegung, wortmarke, unternehmen, gesamteindruck, abmahnung

Landgericht Köln, 31 O 327/08
Datum:
25.09.2008
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
31. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
31 O 327/08
Tenor:
I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der
Zuwiderhand-lung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00
€, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten, im Wieder-holungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
sich im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von
Beleuchtungsgeräten der Bezeichnung
„Y“
zu bedienen, insbesondere unter dieser Bezeichnung
Beleuchtungsgeräte anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu
gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu
besitzen, wenn dies wie nachstehend wiedergegeben geschieht:
(Es folgt eine Darstellung)
2. der Klägerin über den Umfang der unter Ziffer I.1. bezeichneten
Handlungen Auskunft und Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe der
Lieferanten, Liefermenge, Lieferzeiten und der Abnehmer, ferner der Zahl und
des Inhalts von Angeboten sowie der Namen und Anschriften der Empfänger,
ferner unter Angabe der Art und des Umfangs Auskunft über die betriebene
Werbung zu erteilen,
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3. die Klägerin von den durch die Einschaltung der Patent- und
Rechtsanwälte B, R und F entstandenen Kosten in Höhe von 1.379,80 €
freizustellen.
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II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen
Schaden zu ersetzen, der ihr aus den unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen
entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
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III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 12% und die Beklagte zu
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88%.
IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Ziffern I. und III. gegen Sicherheitsleistung
vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich der
Unterlassungsverpflichtung 40.000,00 €, hinsichtlich der Verpflichtung zur
Auskunft und Rechnungslegung 6.000,00 € und hinsichtlich der Kosten 120%
des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
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Tatbestand
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Die Parteien vertreiben Beleuchtungsgeräte. Die Klägerin vertreibt insbesondere
Beleuchtungsgeräte unter der Kennzeichnung "Y". Sie ist Nutzungsberechtigte der für
den Geschäftsführer der Klägerin unter anderem für die Klasse 11 (Beleuchtungsgeräte)
am 30.06.2004 angemeldeten und am 15.09.2004 eingetragenen deutschen Wortmarke
"Y" (DE 304 37 478.4) und von dem Markeninhaber zur Prozessführung ermächtigt.
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Die Beklagte bewirbt und bietet Stabtaschenlampen unter der Bezeichnung "Z V13 Big
Y 2AAA Stiftleuchte mit LED (Leuchtdioden) Set" an. Die Bezeichnung "Z" ist als
Wortmarke zugunsten der P GmbH unter anderem für Taschenlampen eingetragen (DE
300 183 15.1). Im Hinblick auf das Angebot wurde die Beklagte von der Klägerin
vorgerichtlich abgemahnt. Der Forderung nach der Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungsverpflichtungserklärung kam sie nicht nach.
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Die Klägerin sieht in der Benutzung der Bezeichnung "Z V13 Big Y 2AAA Stiftleuchte
mit LED (Leuchtdioden) Set" für Stabtaschenlampen eine Verletzung ihrer
Markenrechte, da diese eine Verwechslungsgefahr zur Klagemarke "Y" begründe.
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Die Klägerin, die zunächst zusätzlich Vernichtung bzw. Unkenntlichmachung von
Werbematerialien sowie die Einstellung der Werbung verlangt hat, beantragt zuletzt
sinngemäß,
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wie erkannt.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Auffassung, sie selbst nutze die Bezeichnung "Y" nicht als Einheit und zudem
ausschließlich beschreibend für die gleichmäßige flächenhafte Ausleuchtung des an
einen Vollmond erinnernden abgestrahlten Lichtkegels. Auch der Klagemarke könne
allenfalls verschwindend geringe Kennzeichnungskraft für Beleuchtungsgeräte
zugebilligt werden. Schließlich fehle es bei den sich gegenüberstehenden
Gesamtbezeichnungen an der erforderlichen Zeichenähnlichkeit.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig und begründet.
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1. Die Klägerin ist aufgrund der Zustimmung des Markeninhabers
prozessführungsbefugt. Sie ist ausdrücklich von ihrem Geschäftsführer, der von den
Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist, als Markeninhaber gemäß § 30 Abs. 3
MarkenG zur Klageerhebung ermächtigt worden.
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2. Das Unterlassungsbegehren der aktivlegitimierten Klägerin ist im tenorierten Umfang
gemäß § 14 Abs. 5, 4, 2 Nr. 2 MarkenG gerechtfertigt. Denn die Verwendung der
streitgegenständlichen Bezeichnung durch die Beklagte verstößt in der vorliegenden
Form gegen die Markenrechte der Klägerin aus der Klagemarke.
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Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des
Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der
Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit
der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das
Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das
Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. So liegt der Fall hier.
Die Beklagte benutzt das angegriffene Zeichen im geschäftlichen Verkehr markenmäßig
zur Kennzeichnung von Beleuchtungsgeräten in Form von Stabtaschenlampen in einer
Weise, die mit der in Kraft stehenden Klagemarke verwechslungsfähig ist.
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Die unter der Nummer DE 304 37 478.4 eingetragene deutsche Wortmarke der Klägerin
steht in Kraft und genießt nach der für die Kammer bindenden Eintragung insbesondere
Schutz für Beleuchtungsgeräte.
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Die Benutzung des streitgegenständlichen Kennzeichens durch die Beklagte begründet
die von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorausgesetzte Verwechslungsgefahr mit der
Klagemarke. Zwar wird der Verkehr die sich gegenüberstehenden Zeichen selbst nicht
unmittelbar miteinander verwechseln, es besteht jedoch eine mittelbare
Verwechslungsgefahr dahingehend, dass bei den angesprochenen Verkehrskreisen der
Eindruck erweckt wird, die mit diesen Zeichen gekennzeichneten Waren stammten aus
demselben oder zumindest wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen.
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Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist nach ständiger Rechtsprechung unter
Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls, namentlich der
Kennzeichnungskraft der Klagemarke, der Nähe der in Betracht zu ziehenden Waren
und/oder Dienstleistungen, für welche die Zeichen in Gebrauch sind, sowie des Grades
der Ähnlichkeit der zu vergleichenden Kennzeichnungen zu beurteilen (BGH WRP
2002, 537, 538 f. – Bank 24; BGH WRP 2002, 987, 989 – Festspielhaus; jeweils
m.w.N.). Zwischen diesen, die Verwechslungsgefahr determinierenden Faktoren besteht
eine Wechselwirkung dergestalt, dass der Ähnlichkeitsgrad umso geringer sein kann, je
größer die Kennzeichnungskraft und/oder die Waren- bzw. Dienstleistungsnähe ist,
während umgekehrt ein höherer Ähnlichkeitsgrad bei nur schwacher
Kennzeichnungskraft der Marke und/oder größerem Waren- bzw.
Dienstleistungsabstand erforderlich ist (BGH GRUR 2006, 60 – coccodrillo; BGH WRP
2002, 987, 989 – Festspielhaus; BGH GRUR 2000, 506, 508 – Attaché/Tisserand;
jeweils m.w.N.).
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Unter Beachtung dieser Grundsätze besteht eine Verwechslungsgefahr der sich
gegenüberstehenden Kennzeichen. Die unter diesen angebotenen bzw. geschützten
Waren sind identisch und die Kennzeichnungskraft der Klagemarke ist zumindest als
durchschnittlich einzustufen. Angesichts dessen reicht die gegebene Zeichenähnlichkeit
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aus, um die Verwechslungsgefahr zu begründen.
Die Kennzeichnungskraft der Klagemarke ist zumindest als durchschnittlich einzustufen.
Unter Kennzeichnungskraft ist die Eignung eines Zeichens zu verstehen, sich dem
Publikum aufgrund seiner Eigenart und seines gegebenenfalls durch Benutzung
erlangten Bekanntheitsgrades als Marke einzuprägen und wiedererkannt zu werden
(Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl. (2003), § 14 Rn. 320). Diese Eignung besteht im
zugrunde liegenden Fall. Es handelt sich um eine unterscheidungskräftige Wortmarke
ohne rein beschreibende Bedeutung hinsichtlich der unter ihr angebotenen bzw.
geschützten Waren. Insofern ist die Marke originär unterscheidungskräftig. Soweit die
Beklagte vorbringt, das Zeichen der Klägerin sei allenfalls in geringem Maße
kennzeichnungskräftig infolge des in der Bezeichnung "Y" liegenden beschreibenden
Anklangs für einen aufgrund der gleichmäßigen, flächenhaften und schattenfreien
Ausleuchtung an einen Vollmond erinnernden abgestrahlten Lichtkegel, vermag die
Kammer dem nicht zu folgen. Dieses Verständnis der Endverbraucher als
angesprochene Verkehrskreise kann nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden.
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Der Begriff stellt sich für die Verbraucher vielmehr nicht als gängige Umschreibung
eines Beleuchtungsgeräts, sondern insoweit als phantasievoll dar.
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Die sich gegenüberstehenden Zeichen sind weiterhin sehr ähnlich. Zur Beurteilung der
Zeichenähnlichkeit ist die Klagemarke mit dem kombinierten Zeichen "Z V13 Big Y
2AAA Stiftleuchte mit LED (Leuchtdioden) Set" der Beklagten zu vergleichen. Zwar ist
grundsätzlich auf den Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen
abzustellen. Einzelne Bestandteile eines kombinierten Zeichens sind jedoch dann zu
berücksichtigen, wenn diese innerhalb des kombinierten Zeichens eine selbständig
kennzeichnende Stellung haben, da dann die Gefahr besteht, dass bei Identität oder
Ähnlichkeit dieses selbständig kennzeichnenden Bestandteils mit der Klagemarke bei
den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, die mit diesen
Zeichen gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen stammten aus demselben
oder zumindest wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen (BGH GRUR
2006, 859, 860 f. – Malteserkreuz; EuGH GRUR 2005, 1042, 1044 Rn. 30 f.– Thomson
Life). Es ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht entscheidend, dass der
Bestandteil den Gesamteindruck des kombinierten Zeichens prägt. Ausreichend ist
vielmehr, dass er ihn mitbestimmt. Eine Verwechslungsgefahr kann deshalb auch dann
zu bejahen sein, wenn ein Bestandteil innerhalb eines kombinierten Zeichens eine
selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne das Erscheinungsbild des
zusamRetzten Zeichens zu dominieren oder zu prägen, und dieser selbständig
kennzeichnungskräftige Bestandteil mit der Klagemarke identisch oder ähnlich ist (BGH
GRUR 2006, 859, 860 f. – Malteserkreuz; EuGH GRUR 2005, 1042, 1044 Rn. 33 ff. –
Thomson Life).
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So liegt der Fall hier. Der Bestandteil "Y" in dem kombinierten Zeichen der Beklagten ist
nicht glatt beschreibend für die unter diesem Zeichen erbrachten bzw. geschützten
Waren. Die Umschreibung der Art des Lichtkegels drängt sich nicht ohne weiteres auf.
Insofern kommt dem in dem kombinierten Zeichen der Beklagten enthaltenen
Bestandteil durchaus eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu. Der Bestandteil
behält seine eigene selbständig kennzeichnende Stellung auch in dem kombinierten
Zeichen der Beklagten. Er tritt nicht vollständig hinter dem voranstehenden
Wortbestandteil "Z V13" und dem nachstehenden Bestandteil "2AAA" bzw. dem Zusatz
"Big" zurück. Er ist auch nicht lediglich reines Beiwerk. Im Gegenteil kommt dem
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Bestandteil "Y" mehr kennzeichnende Wirkung als manchen anderen Bestandteilen zu,
auch wenn er nicht in Voranstellung verwendet wird, was zumindest zu einer
Gleichgewichtigkeit der Wortbestandteile führt. Denn die anderen Bestandteile werden
die angesprochenen Verkehrskreise überwiegend als beschreibend wahrnehmen,
insbesondere "V13" für die Einheit der elektrischen Spannung und "2AAA" für die
Energiequelle. Auch "LED" kennt der Verkehr beschreibend für Light Emitting Diode
sowie "Big" für die Größe. Der Bestandteil "Y" dient also nicht lediglich der
Beschreibung, sondern steht selbständig neben den anderen Elementen. Er wird vom
Verkehr auch nicht in die Bestandteile "Power" (für Energie) und "Moon" aufgespalten,
da bereits der Bindestrich als Verbindungselement dient. Das führt dazu, dass das
angegriffene kombinierte Zeichen aus mehreren selbständig nebeneinander stehenden
und jeweils für sich kennzeichnungskräftigen Bestandteilen besteht, die der Verkehr
auch als solche wahrnimmt.
In den hiernach zu vergleichenden Wortbestandteilen besteht hochgradige Ähnlichkeit.
Die Wortbestandteile sind weitgehend identisch, Abweichungen bestehen lediglich in
Marginalien, die nicht geeignet sind, einen anderen Gesamteindruck herbeizuführen.
Die von der Beklagten angeführten Unterschiede aufgrund der Zusammen- bzw.
Getrenntschreibung sind lediglich untergeordnet und von den angesprochenen
Verkehrskreisen schriftbildlich kaum und klanglich gar nicht wahrnehmbar. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass der Verkehr die Zeichen nicht gleichzeitig wahrnimmt und
miteinander vergleicht. Dem Verkehr werden insoweit die Gemeinsamkeiten im
Gedächtnis verhaftet bleiben und nicht die marginalen Unterschiede. Auch wenn der
Verkehr die Unterschiede wahrnehmen sollte, wird er aufgrund der äußeren Ähnlichkeit
der Zeichen daraus nicht auf eine andere Herkunft der so gekennzeichneten Waren
schließen, sondern vielmehr davon ausgehen, dass es sich lediglich um eine andere
schriftbildliche Ausgestaltung der Klagemarke handelt.
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Diese Zeichenähnlichkeit begründet eine mittelbare Verwechslungsgefahr. Es besteht
die Gefahr, dass der Verkehr annimmt, die mit den sich gegenüberstehenden Zeichen
gekennzeichneten Waren stammten aus demselben oder zumindest wirtschaftlich
verbundenen Unternehmen. Die gegebenen Unterschiede sind angesichts der
durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Klagemarke und der bestehenden
Warenidentität nicht ausreichend, um diese Verwechslungsgefahr auszuschließen. In
einer solchen Situation genügen nach der Theorie der Wechselwirkung bereits
geringere Ähnlichkeiten zur Begründung der Verwechslungsgefahr.
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3. Die Annexanträge hinsichtlich Auskunftserteilung, Rechnungslegung und
Schadensersatzfeststellung haben ebenfalls Erfolg.
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Das Begehren der Klägerin nach Auskunft und Rechnungslegung der Beklagten ist
gemäß § 19 MarkenG sowie aus dem durch die Kennzeichenverletzung begründeten
gesetzlichen Schuldverhältnis i.V.m. dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß
§§ 242, 259 BGB begründet. Hiernach kann die Klägerin sämtliche Angaben verlangen,
die zur Vorbereitung und Durchsetzung eines etwaigen Schadensersatzanspruches
nach § 14 Abs. 6 MarkenG, insbesondere zur Bezifferung des Schadens nach jeder
denkbaren Berechnungsart, notwendig sind.
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4. Auch der auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten gerichtete Antrag
ist zulässig und begründet. Das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO)
liegt vor, da die Klägerin den durch die Kennzeichenverletzung der Beklagten
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entstandenen oder noch entstehenden Schaden erst nach Erteilung der begehrten
Auskunft und Rechnungslegung der Höhe nach beziffern kann. Ein
Schadensersatzanspruch ist dem Grunde nach gegeben und folgt aus § 14 Abs. 6
MarkenG. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass der Klägerin durch die Benutzung
der streitgegenständlichen Bezeichnung ein Schaden entstanden ist oder noch
entstehen wird, den sie indes erst nach Erteilung der begehrten Auskunft näher beziffern
kann. Diesen Schaden hat die Beklagte zumindest fahrlässig verursacht, indem sie es
vor der Kennzeichnung der Stabtaschenlampen unter der zugrunde liegenden
Bezeichnung versäumt hat, sich zu vergewissern, ob diese einen hinreichenden
Abstand zu der Marke der Klägerin wahrt.
5. Der Anspruch auf Erstattung der Kosten für die nach den vorstehenden Ausführungen
berechtigte Abmahnung folgt aus §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB. Die Kosten sind nach
einem angemessenen Gegenstandswert von 50.000,00 € aufgrund einer Gebühr nach
dem 1,3-fachen Satz für die Abmahnung zuzüglich der Auslagenpauschale nach
Nr. 7002 VV zum RVG in Höhe von insgesamt 1.379,80 € gerechtfertigt. Die Klägerin
war insoweit auch berechtigt, mit der Abmahnung einen Patentanwalt zu beauftragen
und kann dessen Kosten erstattet verlangen (§ 140 Abs. 3 MarkenG).
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6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.
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Streitwert:
bis zur Teilrücknahme:
- Unterlassung
50.000,00 €
- Vernichtung
7.000,00 €
- Auskunft und Rechnungslegung
7.000,00 €
- Schadensersatzfeststellung
5.000,00 €
- insgesamt
69.000,00 €
danach:
- Unterlassung
40.000,00 €
- Auskunft und Rechnungslegung
6.000,00 €
- Schadensersatzfeststellung
4.000,00 €
- insgesamt
50.000,00 €
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