Urteil des LG Köln vom 02.04.2009

LG Köln (haltestelle, geschwindigkeit, bus, schmerzensgeld, bezug, sturz, busfahrer, beweisaufnahme, höhe, fahrgast)

Landgericht Köln, 29 O 134/08
Datum:
02.04.2009
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
29. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
29 O 134/08
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand:
1
Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche wegen eines Sturzes in einem
Linienbus am 29.9.2007 geltend.
2
Die Klägerin, die zum Unfallzeitpunkt 68 Jahre alt war, fuhr mit ihrem Ehemann am
00.00.00 morgens mit dem vom Beklagten zu 3) gesteuerten Linienbus ###, ####, der
KVB in Richtung T. Der Bus war nicht voll besetzt. Die Beklagte zu 1) ist Halterin des
Busses und als Subunternehmerin für die KVB tätig. Die Beklagte zu 2) ist die
Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 1).
3
Vor Erreichen der Haltestelle "S" ca. gegen 10.10 Uhr, stand die Klägerin, die
Linkshänderin ist, von ihrem Sitzplatz auf und hielt sich mit ihrer rechten Hand an einer
Haltestange fest. In der linken Hand hielt sie eine Tasche. Vor der Einfahrt in die
Haltebucht bremste der Beklagte zu 3) den Bus ab, wobei zwischen den Parteien streitig
ist, wie heftig diese Bremsung war. Die Klägerin fiel zuerst mit dem linken Arm und dem
linken Oberschenkel gegen eine Haltestange und sodann zu Boden. An der Haltestelle
"S" hielt der Beklagte zu 3) an und setzte die Klägerin auf einen Sitzplatz. Der Beklagte
zu 3) fuhr danach vier Haltestellen weiter bis er wieder die Haltestelle "S" erreichte. Es
wurde ein Krankenwagen herbeigerufen. Die Klägerin, die sich die linke Schulter
ausgekugelt hatte, wurde in das Krankenhaus Köln Porz eingeliefert, in dem sie bis zum
folgenden Tage blieb. Anschließend trug sie fünf Wochen einen Gilchristverband zur
Fixierung ihres linken Armes. Im Dezember 2007 ergab eine Computertomographie,
dass zwei Sehnen der linken Schulter eingerissen waren, eine Sehne vollständig
gerissen und der Bizeps verzogen war. Daraufhin wurde die Klägerin im Krankenhaus L
operiert und stationär behandelt, anschließend erfolgte eine Rehabilitationsmaßnahme.
4
Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin Ersatz ihrer materiellen Schäden in Höhe
5
von insgesamt 580,38 € sowie Schmerzensgeld geltend. Die Beklagte zu 2) lehnte mit
Schreiben vom 20.2.2008 jegliche Haftung ab.
Die Beklagte zu 2) veranlasste die Auswertung der Tachoscheibe mit dem Datum
29.9.2007 durch die Fa. D – U GmbH. Für das Ergebnis der Auswertung wird auf den
Bericht des Leiters der Diagrammauswertung, Z, vom 8.1.2009 (Bl.37-42) Bezug
genommen.
6
Die Klägerin behauptet, sie sei aufgestanden, um dem Fahrer zu signalisieren, dass sie
an der nächsten Haltestelle aussteigen wolle. Bei geringem Fahrgastaufkommen sei es
nämlich bereits vorgekommen, dass die Fahrer, in der Annahme niemand wolle
aussteigen, die Haltestelle ausgelassen hätten. Vor Erreichen der Haltebucht habe der
Beklagte zu 3) grundlos eine Vollbremsung vollzogen. Damit habe sie nicht rechnen
müssen. Vielmehr sei sie davon ausgegangen, dass es dem Fahrer, trotz der für die
Situation überhöhten Geschwindigkeit, gelingen werde "weich" abzubremsen und in die
Haltebucht einzufahren. Der Beklagte zu 3) habe er sich geweigert, einen
Krankenwagen zu rufen und sei dann, nachdem sie von ihm aus dem Bus getragen
worden war, ohne auf das Eintreffen des Krankenwagens zu warten, wieder
losgefahren. Durch die Verletzung habe sie ständig Schmerzen gehabt und daher
schmerzlindernde Mittel einnehmen müssen. Hinzu seien Schlafstörungen gekommen.
Außerdem sei sie nicht in der Lage gewesen, den Haushalt ordnungsgemäß zu führen.
Ihr linker Arm sei auch nach den Behandlungen in der Beweglichkeit weiterhin
eingeschränkt, sie leide immer noch unter Schmerzen und Schlafstörungen. Angesichts
dessen hält sie ein Schmerzensgeld von mindestens 11.000,-- € für angemessen.
7
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die von dem Sachverständigen Dipl.Ing.I
festgestellte maximale Verzögerung von 3,19 m/s² entgegen den Ausführungen des
Sachverständigen bei einem Linienbus nicht hinnehmbar sei, da Linienbusse und PKW
nicht gleichzusetzen seien. Zum einen seien es überwiegend PKW, die an
Lichtzeichenanlagen anhielten, zum anderen säßen in Bussen die Fahrgäste
überwiegend, da Lichtzeichenanlagen keine Haltestellen seien, vor denen die
Fahrgäste gelegentlich aufständen.
8
Die Klägerin beantragt,
9
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie Schmerzensgeld nebst 5
% Zinsen über Basiszinssatz ab dem 20.02.2008 zu zahlen, dessen Höhe sie in
das Ermessen des Gerichts stellt, das jedoch nicht unter 11.000,00 Euro betragen
sollte,
2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr
jeglichen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr anlässlich
des Unfalls am 00.00.00 an der Haltstelle S in T noch entstehen wird, soweit die
Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind,
3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 580,38 EURO nebst 5 %
Zinsen über dem Basiszinssatz ab 20.02.2008 zu zahlen.
10
11
Die Beklagten beantragen,
12
die Klage abzuweisen.
13
Die Beklagten behaupten, dass der Beklagte zu 3) vor Erreichen der Haltebucht normal
gebremst habe. Aus der Auswertung der Tachoscheibe durch die Fa. D ergebe sich
eine maximale Bremsverzögerung von 3,12 m/s², die ohne weiteres handhabbar sei.
Die Klägerin habe sich jedoch keinen festen Halt verschafft, nachdem sie von ihrem Sitz
aufgestanden sei und den Sturz daher selbst verschuldet.
14
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 01.09.2008 durch
Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.Ing. I. Wegen
des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom
24.11.2008 (Bl.66-75) Bezug genommen. Der Sachverständige hat sein Gutachten in
der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2009 erläutert. Für das Ergebnis der
Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung (Bl. 125f) Bezug
genommen.
15
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
16
Entscheidungsgründe:
17
Die Klage ist unbegründet.
18
Der Klägerin steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner unter keinem rechtlichen
Gesichtspunkt ein Anspruch auf Schadensersatz oder auf Schmerzensgeld aus dem
Unfallereignis vom 29.9.2007 zu.
19
I.
20
Ansprüche gegen den Beklagten zu 3) aus § 18 StVG, § 823 Abs. 1 BGB und § 823
Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB bestehen nicht. Den Beklagten zu 3) trifft kein
Verschulden am Sturz der Klägerin.
21
Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass der Beklagte vor der Einfahrt in die
Haltebucht an der Haltestelle " S" zu schnell gefahren ist und grundlos eine
Vollbremsung gemacht hat.
22
Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die feinmikroskopische
Auswertung der Tachoscheibe durch die Abteilung Diagrammauswertung der Fa. D die
zurückgelegte Fahrstrecke ab dem Halt um 9.45 Uhr bis zum Halt an der Haltestelle "S"
zeigt und das die in der Tabelle vom 8.2.2008 (Bl.40) aufgeführte Bremsverzögerung
von 3,19 m/s² dem Verkehrsgeschehen, das zum Sturz der Klägerin geführt haben soll,
zuzuordnen ist.
23
Der Sachverständige Dipl. Ing. I hat anhand der vorliegenden Auswertung der
Tachoscheibe ermittelt, dass der Beklagte zu 3) vor der Bremsung mit einer
Geschwindigkeit von max. 23 km/h gefahren ist. Der Sachverständige hat überzeugend
und nachvollziehbar dargelegt, dass eine Geschwindigkeit in geringerer Höhe
gegenüber der tatsächlichen Geschwindigkeit nicht in Betracht kommt, also eine
24
angezeigte und registrierte Geschwindigkeit von 23 km/h gegenüber einer tatsächlich
gefahrenen Geschwindigkeit von z.B. 29 km/h., da Tachometer nicht nacheilen dürfen.
Bei einer Geschwindigkeit von 23 km/h kann dem Beklagten zu 3) nicht vorgeworfen
werden, dass er zu schnell fuhr.
Die Beweisaufnahme hat auch nicht ergeben, dass der Beklagte zu 3) vor dem
Einfahren in die Haltebucht voll abgebremst hat. Der Sachverständige hat anhand der
vorliegenden Auswertung der Tachoscheibe ermittelt, dass der Beklagte zu 3) eine
Bremsung von 3,19 m/s² vorgenommen hat. Der Bremsvorgang dauerte 2 s und dafür
wurde eine Strecke von 6 m benötigt.
25
Nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen
Dipl.Ing.I, denen das Gericht folgt, sind Signalanlagen so ausgelegt, dass beim
Wechseln von grün über gelb auf rot eine Verzögerung von 3,5 m/s² für alle Fahrzeuge
als zumutbar angesehen wird, so dass diese 3,5 m/s² als zumutbare Verzögerung
allgemein angesehen werden, auch für Linienbusse. Die Verzögerung von 3,19 m/s²
liegt daher unterhalb derjenigen Verzögerung, die im normalen Verkehrsgeschehen als
zumutbare bzw. normale Abbremsung angesehen wird, so dass es sich bei einer
Verzögerung von 3,19m/s² um eine normale Bremsung im Verkehrsgeschehen
gehandelt hat und nicht um eine Vollbremsung.
26
Der Einwand der Klägerin, dass die im normale Verkehrsgeschehen als zumutbar
angesehene Verzögerung von 3,5 m/s² nicht auf Linienbusse übertragbar sei, da
Fahrgäste vor Signalanlagen nicht ihren Platz verlassen und überwiegend PKW vor
Lichtzeichenanlage anhalten, überzeugt nicht. Zum einen bewegen sich auch die
Linienbusse im Rahmen des normalen Verkehrsgeschehens, so dass auch sie an
Lichtzeichenanlagen anhalten müssen, zum anderen ist es regelmäßig so, dass
Fahrgäste in Busse während der gesamten Fahrtdauer stehen müssen, also auch vor
Lichtreichenanlagen. Es ist allgemein bekannt, dass der öffentliche
Personennahverkehr keineswegs darauf eingerichtet ist, für jeden Fahrgast während
jeder Fahrt einen Sitzplatz zur Verfügung zu halten, so dass das Stehen in Bussen
üblich ist.
27
Weiter hat der Sachverständige nachvollziehbar in seinem Gutachten dargelegt, dass
um an Signalanlagen eine geringere Verzögerung als 3,5 m/s² realisieren zu können,
langsamer als 50 km/h gefahren werden muss. Eine derartige Regelung für
Linienbusse, in denen Fahrgäste auch stehend mitfahren dürfen, dass nur
Geschwindigkeiten unter 50 km/h zulässig sind, besteht jedoch nicht, so dass auch
insoweit eine Vergleichbarkeit zwischen Bussen und PKW besteht.
28
Da es sich bei der festgestellten Bremsverzögerung von 3,19 m/s² um eine normale
Bremsung gehandelt hat, kann im Übrigen auch dahinstehen, ob das Bremsmanöver
grundlos oder aufgrund eines Verkehrsgeschehens erfolgte, ausgeschlossen kann
aufgrund der Diagrammauswertung jedenfalls, dass der Beklagte zu 3) mit überhöhter
Geschwindigkeit fuhr.
29
Schließlich bestand auch keine Verpflichtung des Beklagten zu 3) darauf zu achten, ob
Fahrgäste, wie die Klägerin vor dem Anfahren der Haltestelle bereits von ihrem Sitzplatz
aufgestanden sind und im Bus stehen. Es besteht grundsätzlich keine Pflicht des
Fahrers, sich während der Fahrt zu vergewissern, dass seine Fahrgäste einen Platz
oder Halt gefunden haben (BGH NJW 1993,654; OLG Hamm NJW-RR 1998,1402).
30
Eine Verpflichtung zu besonderer Aufmerksamkeit ist von der Rechtsprechung nur dann
bejaht worden, wenn für den Fahrzeugführer eine schwerwiegende Behinderung des
Fahrgastes erkennbar war, welche ihm die Überlegung aufdrängt, dass der Fahrgast
ohne besondere Rücksichtnahme gefährdet ist (vgl.BGH aaO). Eine solche Situation lag
hier aber nicht vor, die Klägerin hatte keine schwerwiegende Behinderung und war auch
in sonstiger Weise nicht besonders beeinträchtigt.
II.
31
Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) aus §§ 631, 278 S. 1, 280 Abs. 1 BGB und aus §
831 Abs. 1 S. 1 BGB scheiden aus, da ein verkehrssicherungspflichtwidriges Verhalten
ihres Erfüllungsgehilfen, des Beklagten zu 3), bzw. des Verrichtungsgehilfen nicht
vorliegt.
32
Des Weiteren ist auch ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1) aus §§ 7 Abs. 1, 8 a Abs.
1 S. 1 StVG nicht begründet.
33
Zwar ereignete sich der Unfall unstreitig bei dem Betrieb des vom Beklagten zu 3)
geführten Busses. Es ist jedoch anerkannt, dass die grundsätzlich zu berücksichtigende
Betriebsgefahr des Busses gemäß § 254 BGB unter dem Gesichtspunkt des
schwerwiegenden Selbstverschuldens des Fahrgastes zurücktreten kann, wenn dieser
sich nicht ausreichend festgehalten hat (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.04.2002 – 1
U 75/01; LG Osnabrück, Urteil vom 11.08.2005 – 5 O 1439/06; AG Frankfurt, Urteil vom
20.03.2007 – 30 C 3480/06; AG Saarbrücken, Urteil vom 14.12.2005 – 36 C 190/04).
Dazu können auch beide Hände erforderlich sein (AG München, Urteil vom 14.10.2004
– 342 C 5148/04). Kommt ein Fahrgast bei einem Bremsmanöver zu Fall, spricht bereits
der erste Anschein dafür, dass er sich nicht ausreichend festgehalten hat (LG Lübeck,
Urteil vom 14.02.2007 – 4 O 157/06; AG München, Urteil vom 14.10.2004 – 342 C
5148/04).
34
Gemäß § 4 Abs. 3 S. 5 der Verordnung über Allgemeine Beförderungsbedingungen für
den Straßenbahn- und Obusverkehrs sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sind
Fahrgäste verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen. Dies
wird auch durch die Rechtsprechung bestätigt (BGH aaO; OLG Frankfurt a.M., aaO; LG
Osnabrück aaO). Es ist allgemein bekannt, dass es im Straßenverkehr unerwartet auch
zu stärkeren Bremsungen kommen kann. Die Gefährdung der Fahrgäste kann nur durch
die Befolgung ihrer Pflicht, sich einen festen Halt zu verschaffen, ausgeschlossen
werden. Die Klägerin hat sich jedoch nur mit ihrer schwächeren rechten Hand
festgehalten, während sie in ihrer linken eine Tasche hielt. Hier wäre es jedoch
angemessen gewesen, sich mit beiden Händen festzuhalten. Denn wie der
Sachverständige überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt hat, können bereits
Bremsverzögerungen von 2m/s² zu einem Sturz führen, wenn sich die Fahrgäste nicht
quer zur Fahrtrichtung stellen und sich festhalten. Für die Klägerin bestand darüber
hinaus auch keine Notwendigkeit vor Erreichen der Haltestelle aufzustehen. Sie hätte
ihren Sitzplatz beibehalten können. Der Einwand der Klägerin, dass so dem Busfahrer
signalisiert werden sollte, dass sie aussteigen möchte, steht dem nicht entgegen. Zwar
müssen Busfahrer nicht die Haltestellen anfahren, an denen Fahrgäste weder ein- oder
aussteigen wollen, zur Vermeidung des Risikos, dass der Busfahrer an einer Haltestelle
vorbeifährt, sind jedoch Einrichtungen in Bussen (Klingelknöpfe) angebracht, durch
welche die Fahrgäste dem Busfahrer signalisieren können, aussteigen zu wollen. Da
der Bus unstreitig nicht überfüllt war, musste die Klägerin auch nicht frühzeitig
35
aufstehen, um ihrer Pflicht des zügigen Ein- und Aussteigens nachzukommen (OLG
Hamm aaO); aber selbst dann besteht weiterhin die Verpflichtung, sich jederzeit festen
Halt zu verschaffen.
In Würdigung all dieser Umstände liegt hier ein so hohes Maß an Selbstverschulden
vor, dass eine demgegenüber möglicherweise noch den Beklagten zuzurechnende
Betriebsgefahr als Beitrag zur Verursachung des Sturzes der Klägerin so sehr in den
Hintergrund tritt, dass sie ganz außer Ansatz bleiben muss.
36
Da keine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz oder Schmerzensgeld durch die
Beklagten besteht, unterliegt auch der Feststellungsantrag der Abweisung.
37
Ansprüche gegen die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 1) sind
nach alledem nicht gegründet.
38
Der Kostenausspruch erfolgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige
Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 2 ZPO.
39
Streitwert: 14.080,38 €
40
(11.000,-- € ; 580,38 € ; 2.500,-- €)
41