Urteil des LG Köln vom 29.11.2006
LG Köln: satzung, tod, rentenanspruch, witwer, datum, witwenrente, zwangsvollstreckung, hinterbliebenenrente, wartezeit, sicherheitsleistung
Landgericht Köln, 20 O 110/06
Datum:
29.11.2006
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilkammerr
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 O 110/06
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn die Beklagte nicht vor
der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
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Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung einer Witwen-Betriebsrente gemäß
§ 36 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten vom 29.10.2002 nach ihrem - von ihr im
Jahre 1967 geschiedenen - Ehegatten ab dem 01.07.2004. Seit diesem Datum erhält
die Klägerin gemäß Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom
14.10.2005 eine Große Witwenrente nach dem geschiedenen Ehegatten gemäß § 243
Abs. 3 SBG VI (Bl. 7 AH). Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin vom 09.10.2005
unter dem 14.11.2005 ab und wies den Einspruch der Klägerin hiergegen unter dem
13.12.2005 zurück.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin aus der zusätzlichen
Altersversorgung des früheren Ehegatten F, geb. 13.01.1925, ab dem
01.07.2005 eine Witwen-Betriebsrente zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin sei bereits keine "Witwe", weil sie mit dem
Versicherten nicht bis zu dessen Tod zusammengelebt habe. Der Fortbestand der Ehe
bis zum Tod des Versicherten sei nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und auch der
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Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG NJW 1981, 2655; 1995, 3270)
Voraussetzung für die Bejahung der Witweneigenschaft. Dass die Klägerin eine
"Geschiedenenwitwenrente" beziehe, ändere hieran nichts, weil dieser Anspruch auf
der Sondervorschrift des § 243 SGB VI beruhe, nicht aber auf § 46 SGB VI. Eine
Entsprechung zu § 243 SGB VI sehe das Satzungsrecht der Beklagten – ebenso wie die
Altersvorsorgetarifverträge des kommunalen öffentlichen Dienstes (ATV-K) - nicht vor.
Dass das Satzungsrecht der Beklagten die Regelungen der gesetzlichen
Rentenversicherung nicht "1:1" abbilde, sei – wie der Bayerische
Verwaltungsgerichtshof entschieden habe (NJW 2005, 3369) - nicht zu beanstanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen sowie den weiteren Akteninhalt verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf
Gewährung einer Witwen-Betriebsrente.
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1. Die formalen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch sind gegeben. Die Klägerin
hat innerhalb der Ausschlussfrist des § 52 der Satzung am 12.10.2005 einen
Rentenantrag gestellt. Diesen Antrag hat die Beklagte mit Schreiben vom 14.11.2005
abgelehnt. Das Einspruchsverfahren ist erfolglos durchgeführt.
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2. Es sind jedoch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch
nicht erfüllt.
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Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten hat der hinterbliebene Ehegatte
eines Versicherten, der die Wartezeit erfüllt hat, oder eines Betriebsrentenberechtigten
Anspruch auf kleine oder große Betriebsrente für Witwen/Witwer, wenn und solange
Anspruch auf Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht oder
bestehen würde.
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Der Rentenanspruch der Klägerin scheitert vorliegend daran, dass diese nicht
"hinterbliebene Ehegattin" des bei der Beklagten Versicherten ist, weil die mit diesem
geschlossene Ehe bereits Jahrzehnte vor dessen Tod geschieden wurde. Für die
Hinterbliebeneneigenschaft im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 der Satzung ist – worauf
die Beklagte zutreffend hinweist – Voraussetzung, dass die Ehe des Hinterbliebenen mit
dem Versicherten bis zu dessen Tod fortbestanden hat. Der Wortlaut der Satzung der
Beklagten ist insoweit eindeutig. Die Regelung korrespondiert mit der Bestimmung des
§ 46 SGB VI. Dass die Klägerin nicht als "Witwe" des Versicherten anzusehen ist,
entspricht im Übrigen auch dem allgemeinen Sprachgebrauch und der Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts (BSG NJW 1981, 2655; 1995, 3270).
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Ein Anspruch "geschiedener Ehegatten" wird durch § 36 Abs. 1 der Satzung
demgegenüber nicht begründet. Soweit in der gesetzlichen Rentenversicherung auch
geschiedene Ehegatten (wie die Klägerin) unter bestimmten Voraussetzungen
Hinterbliebenenrente beanspruchen können, beruht dies auf der Sondervorschrift des
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§ 243 SGB VI. Diese Bestimmung gilt im Unterschied zu § 46 SGB VI (und § 36 Abs. 1
der Satzung) jedoch nicht für "hinterbliebene Ehegatten" im Sinne des § 36 der Satzung
bzw. § 10 ATV-K oder "Witwen oder Witwer" im Sinne des § 46 SGB VI.
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II.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Streitwert: 7.560,- €
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