Urteil des LG Köln vom 05.01.2005

LG Köln: ambulante behandlung, psychiatrische behandlung, privatklinik, tagessatz, tarif, zusage, vollstreckung, aufenthalt, avb, sicherheitsleistung

Landgericht Köln, 23 O 95/03
Datum:
05.01.2005
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
23. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 O 95/03
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung
der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 €
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
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Der am 02.12.1918 geborene Kläger unterhält bei der Beklagten eine stationäre
Ergänzungskrankenversicherung nach Tarif SM9 sowie eine
Krankenhaustagegeldversicherung nach Tarif KM. Einbezogen wurden die jeweiligen
Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten (vgl. Bl. 38 ff. d. A.).
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Im Zeitraum vom 22.05.2002 bis zum 12.07.2002 befand sich der Kläger in stationärer
Behandlung in der Privatklinik Dr. B in L. Hierfür stellte die Klinik einen Betrag von
5.268,07 € in Rechnung. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Erstattung
dieses Betrages, sowie ein Krankenhaustagegeld, das er zunächst nach einem
Tagessatz von 25,56 €, im Schriftsatz vom 19.08.2003 nach einem Tagessatz von 15,34
€ berechnet hat.
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Der Kläger behauptet, "vorrangig" aufgrund einer Herzerkrankung stationär behandelt
worden zu sein. Er sei in keiner Weise psychologisch oder psychiatrisch behandelt
worden. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf den Inhalt des
Schriftsatzes vom 12.09.2003 (Bl. 104 ff. d. A.) Bezug genommen.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.065,75 € nebst 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 5.268,07 € seit dem
19.12.2002 und aus einem weiteren Betrag von 797,68 € seit
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Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte beruft sich darauf, daß sie dem Kläger vor der in Rede stehenden
Behandlung eine schriftliche Zusage nicht erteilt habe. Es sei im Schwerpunkt eine
psychiatrische Behandlung durchgeführt worden. Eine vorherige schriftliche Zusage sei
auch nicht eingeholt worden. Ferner bestreitet die Beklagte die medizinische
Notwendigkeit des Klinikaufenthaltes. Eine ambulante Behandlung hätte ausgereicht.
Ein Vertrauenstatbestand sei nicht gesetzt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten
des Vorbringens der Beklagten wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 13.05.2003
(Bl. 31 ff. d. A.) Bezug genommen.
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Das Gericht hat Hinweise erteilt und Beweis erhoben gemäß Beschlüssen vom
23.07.2003 (Bl. 75-77 d. A.), vom 17.09.2003 (Bl. 112 d. A.) und vom 14.09.2004 (Bl. 216
d. A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der weiteren Einzelheiten des
Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist nicht begründet.
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Der Kläger hat keinerlei Ansprüche gegen die Beklagte aufgrund des in Rede
stehenden Klinikaufenthaltes. Die Leistungsfreiheit der Beklagten ergibt sich aus
zweierlei Gründen:
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Zunächst bestand nach den ausführlichen und überzeugenden Feststellungen des
Sachverständigen Dr. N im Gutachten vom 30.07.2004 (Bl. 175 ff. d. A.) ganz eindeutig
keine medizinische Notwendigkeit für den in Rede stehenden stationären Aufenthalt.
Sämtliche vom Sachverständigen hierfür im einzelnen aufgeführten Indikatoren lagen
nicht vor. Der Sachverständige spricht von einer leichten depressiven Episode in der
Person des Klägers, die auch ambulant hätte behandelt werden können. Zum anderen
handelte es sich bei den ärztlichen Verordnungen im Rahmen des stationären
Aufenthaltes auch um übliche Rehabilitationsmaßnahmen, so daß zusätzlich der
Ausschlußtatbestand des § 5 Nr. 1 d) der AVB der Beklagten eingreift.
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Die Einwendungen des Kläger im Schriftsatz vom 10.09.2004 (Bl. 210 ff. d. A.) sind
unerheblich, worauf der Kläger mit Beschluß vom 14.09.2004 (Bl. 216 d. A.)
hingewiesen worden ist. Die Einwendungen richten sich nicht gegen die Feststellungen
des Sachverständigen, sondern sie betreffen ausschließlich das Rechtsverhältnis zu der
Streitverkündeten, der Privatklinik Dr. B, die jedoch dem Rechtsstreit nicht beigetreten
ist.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 und
108 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
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Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
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bis zum Eingang des Schriftsatzes vom 19.08.2003: 6.597,19 €
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danach: 6.065,75 €.
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