Urteil des LG Köln vom 06.01.2009
LG Köln: freies ermessen, vermietung, nebenkosten, mensch, organisation, befragung, aufwand, vollstreckung, sicherheitsleistung, umfrage
Landgericht Köln, 29 O 97/08
Datum:
06.01.2009
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
29. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
29 O 97/08
Tenor:
1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.219,32 € nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, aus 107,35 €
seit dem 30.09.2007, aus 1.044,90 € seit dem 17.10.2007, aus 579,61 €
seit dem 21.11.2007, aus 564,72 € seit dem 15.12.2007, aus 372,72 €
seit dem 05.01.2008, aus 1.312,54 € seit dem 21.02.2008, aus 2.032,22
€ seit dem 23.02.2008, aus 50,67 € seit dem 27.04.2008, aus 40,86 €
seit dem 05.05.2008, aus 3.192,02 € seit dem 05.05.2008, aus 647,03 €
seit dem 01.06.2008, aus 540,13 € seit dem 11.06.2008, aus 111,76 €
seit dem 22.06.2008, aus 852,56 € seit dem 02.07.2008, aus 2.368,47 €
seit dem 14.07.2008, aus 300,45 € seit dem 04.08.2008 und aus
2.101,21 € seit dem 23.09.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage
abgewiesen.
2) Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 7 % und die
Beklagte zu 93 % .
3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d:
1
Die Klägerin macht Ansprüche aus abgetretenem Recht aus der Vermietung von
Kraftfahrzeugen anlässlich verschiedener Verkehrsunfälle geltend.
2
Die Klägerin ist ein Autovermietungsunternehmen. Sie vermietete in der Zeit von September
2007 bis August 2008 u. a. in 21 Fällen Kraftfahrzeuge an Unfallgeschädigte. Die Fahrzeuge
der jeweiligen Unfallgegner waren zum Zeitpunkt der einzelnen Unfälle bei der Beklagten
haftpflichtversichert. Die Versicherungsnehmer der Beklagten haften zu 100 % für den
jeweiligen Unfallschaden. Der Klägerin, die über eine Inkassoerlaubnis verfügt, wurden die
3
jeweiligen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte auf Erstattung von
Mietwagenkosten in voller Höhe abgetreten. Die geltend gemachten Ansprüche wurden durch
die Beklagte lediglich teilweise reguliert. Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Schadenfälle
wird auf die zur Akte gereichten Anlagen Bezug genommen. In den Fällen Nrn. 8, 17, 18 und
20 wurde den Geschädigten nach dem Verkehrsunfall durch die Beklagte telefonisch wie
auch schriftlich ein günstigeres Alternativangebot unterbreitet.
Die Klägerin ist der Ansicht, der erforderliche Herstellungsaufwand lasse sich auf Grundlage
des Schwacke-Automietpreisspiegels für das Jahr 2007 schätzen. Sie meint weiter, sich die
vorgenannten günstigeren Alternativangebote nicht entgegenhalten lassen zu müssen.
4
Die Klägerin beantragt nach Klageerhöhung vom 03.09.2008 nunmehr,
5
die Beklagte zu verurteilen, an sie 17.449,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 107,35 € seit dem 30.09.2007, aus
1.044,90 € seit dem 17.10.2007, aus 579,61 € seit dem 21.11.2007, aus 671,32 €
seit dem 15.12.2007, aus 372,72 € seit dem 05.01.2008, aus 1.312,54 € seit dem
21.02.2008, aus 2.032,22 € seit dem 23.02.2008, aus 320,11 € seit dem 23.04.2008,
aus 50,67 € seit dem 27.04.2008, aus 40,86 € seit dem 05.05.2008, aus 3.192,02 €
seit dem 05.05.2008, aus 647,03 € seit dem 01.06.2008, aus 540,13 € seit dem
11.06.2008, aus 111,76 € seit dem 22.06.2008, aus 852,56 € seit dem 02.07.2008,
aus 2.368,47 € seit dem 14.07.2008, aus 331,76 € seit dem 29.07.2008, aus
283,38 € seit dem 29.07.2008, aus 300,45 € seit dem 04.08.2008, aus 188,20 € seit
dem 16.09.2008 und aus 2.101,21 € seit dem 23.09.2008 zu zahlen.
6
Die Beklagte beantragt,
7
die Klage abzuweisen.
8
Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Schwacke-Automietpreisspiegel für das Jahr 2007
angesichts der deutlich abweichenden Ergebnisse einer Erhebung des Fraunhofer Instituts für
Arbeitswirtschaft und Organisation mit dem Titel "Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland
2008" keine geeignete Schätzgrundlage für die Schadensberechnung bilde. Zudem komme
ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif nicht in Betracht.
9
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt
der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll verwiesen.
10
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
11
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Im Übrigen war sie abzuweisen.
12
Der Klägerin stehen restliche Schadensersatzansprüche im zuerkannten Umfang gem. §§ 7,
17 StVG, § 3 PflVG a.F. bzw. § 115 VVG n.F., §§ 249 ff. BGB, § 287 ZPO i.V.m. §§ 535 Abs. 2,
398 BGB zu.
13
Die Klägerin hat im jeweiligen Schadensfall grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung von
Mietwagenkosten auf der Grundlage der jeweiligen Pauschalen der Tarifart "Modus" der
gemieteten Fahrzeugklasse und des maßgeblichen PLZ-Gebiets nach dem Schwacke-
Automietpreisspiegel 2007 sowie auf Erstattung der insoweit angefallenen Nebenkosten.
14
Zum "erforderlichen" Herstellungsaufwand im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB sind dem Grunde
nach auch die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für die Dauer der Reparatur
des Unfallfahrzeuges bzw. bis zur Ersatzbeschaffung zu zählen. Der Geschädigte kann
hiernach Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger und
wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und
notwendig halten darf. Von mehreren erhältlichen Tarifen muss er sich dabei gem. § 254
Abs. 2 S. 1 BGB auf den günstigeren verweisen lassen (vgl. BGH, NJW 2007, 3782 m.w.N.).
Als Mindestbetrag der zu ersetzenden Mietwagenkosten ist dabei grundsätzlich der am Markt
übliche Normaltarif zu ersetzen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist
es zulässig, zu dessen Bestimmung in Ausübung tatrichterlichen Ermessens gem. § 287 ZPO
auf den "Schwacke-Automietpreisspiegel" als Schätzgrundlage zurückzugreifen. Geeigneter
Anknüpfungspunkt hierfür ist der sog. gewichtete Normaltarif bzw. der Tarif "Modus" für die
Fahrzeugklasse und das jeweilige Postleitzahlengebiet des Geschädigten (vgl. nur BGH,
NJW 2006, 2693; OLG Köln, NZV 2007, 199; LG Köln, Urt. v. 19.11.2008 – 9 S 171/08). Bei
einer mehrtägigen Vermietung sind die entsprechenden Pauschalen heranzuziehen. Die
jeweils berücksichtigungsfähige Reparaturdauer in den vorliegenden Schadensfällen hat die
Beklagte unstreitig gestellt. Soweit die einzelnen Geschädigten vorsteuerabzugsberechtigt
sind, ist jedoch nur der jeweilige Netto-Betrag anzusetzen. Ein Abzug wegen ersparter
Eigenkosten ist angesichts der Anmietung einer jeweils kleineren Fahrzeugklasse nicht
vorzunehmen.
15
Als Schätzgrundlage kann dabei auch der "Schwacke-Automietpreisspiegel" für das Jahr
2007 herangezogen werden. Erhebliche Bedenken gegen dessen Richtigkeit, welche die
Einholung eines Sachverständigengutachtens von Amts wegen zur Ermittlung des örtlich
relevanten Marktpreises veranlassen würden, bestehen seitens des Gerichts letztlich nicht.
Soweit die Beklagte die sog. Schwacke-Liste wegen einer fehlerhaften Erhebung der Daten
für nicht anwendbar hält, dringt sie hiermit nicht durch. Zu berücksichtigen ist insoweit
zunächst, dass die Schadensschätzung im Rahmen von § 287 ZPO dem Tatrichter ein
besonders freies Ermessen einräumt (vgl. BGH, NJW 2008, 2910), wodurch auch dem
Gesichtspunkt der Praktikabilität Rechnung getragen werden soll. Nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs (BGH, NJW 2008, 1519; NJW-Spezial 2008, 713), der sich das
Gericht anschließt, bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der
Schadensschätzung Verwendung finden können (speziell der Schwacke-Liste), daher nur
dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass sich geltend
gemachte Mängel auf den zu entscheidenden Fall ausgewirkt haben. Dies ist vorliegend nicht
der Fall. Dass die Erhebung des Fraunhofer Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation mit
dem Titel "Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008" zu anderen Ergebnissen gelangt
und ihr deswegen der Vorzug zu geben sei, genügt aus Sicht des Gerichts in Kenntnis
entgegengesetzter obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. OLG Köln, Urt. v. 10.10.2008 – 6 U
115/08; OLG München, Urt. v. 25.07.2008 – 10 U 2539/08; OLG Thüringen, Urt. v. 27.11.2008
– 1 U 555/07; a.A. aber bspw. LG Köln, Urt. v. 19.11.2008 – 9 S 171/08) allein nicht, um
durchgreifende Zweifel an der Nutzbarkeit der Schwacke-Liste zu begründen. In zeitlicher
Hinsicht ist dabei vorab zu berücksichtigen, dass der Mietpreisspiegel des Fraunhofer Instituts
für die streitgegenständlichen Schadensfälle bis Februar 2008 bereits von vornherein weniger
geeignet erscheint, weil die Befragung entsprechender Anbieter erst in der Zeit von Februar
bis April 2008 stattfand. Des weiteren lässt sich aus Sicht des Gerichts keine derart
überlegene Methodik der Fraunhofer-Erhebung feststellen, welche zugleich die Annahme
einer mangelhaften Erhebung für den Schwacke-Mietpreisspiegel rechtfertigen könnte. Zwar
wurde im Rahmen der Fraunhofer-Erhebung – anders als bei der Schwacke-Umfrage – eine
anonymisierte Befragung von Mietwagenunternehmen durchgeführt. Die Beklagte vermutet
dabei aber bloß allgemein, dass die im Rahmen der Schwacke-Erhebung befragten
16
Autovermieter bewusst ihre Preise "nach oben korrigiert" hätten. Im Übrigen ist nicht
ersichtlich, dass der Schwacke-Mietpreisspiegel für das Jahr 2007 auf einer anderen
Erhebungsmethodik beruht als der höchstrichterlich bereits gebilligte Mietpreisspiegel für das
Jahr 2003 (vgl. insoweit auch OLG Köln, Urt. v. 18.03.2008 – 15 U 145/07, OLGR 2008, 545).
Umgekehrt erscheint aus Sicht des Gerichts die Wiedergabe von Preisen mit einer
Vorbuchungsfrist von einer Woche durch das Fraunhofer Institut kaum geeignet, das typische
Anmietungsszenario nach einer Unfallsituation wiederzuspiegeln. Zudem wird in der
Fraunhofer-Erhebung lediglich der Marktpreis für ein großflächigeres Gebiet mit zwei
Postleitzahlen angegeben. Die Schwacke-Liste erscheint aufgrund der engmaschigeren
Einteilung und der damit einhergehenden Differenzierung zwischen großstädtischen und
ländlicheren Gebieten eher geeignet, den Normaltarif für den "örtlich" relevanten Markt
abzubilden.
Ein höherer Betrag als der auf dieser Grundlage ermittelte Normaltarif ist als sog.
"Unfallersatztarif" demgegenüber nur ersatzfähig, wenn die Besonderheiten der
Unfallsituation (Notwendige Vorfinanzierung; Ausfallrisiko wegen falscher Bewertung der
Unfallanteile; Fahrzeugvorhaltung; Notdiensteinrichtung; erhöhtes Beschädigungs- und
Unterschlagungsrisiko bei Kfz ohne Kreditkartensicherheit; erhöhter Verwaltungsaufwand
etc.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen
des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und
infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (z.B. BGH, NJW
2005, 51; NJW 2005, 1933; NJW 2006, 2621). Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs ist bei der Beurteilung der Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots bei
Inanspruchnahme des Unfallersatztarifs freilich eine generelle Betrachtung geboten und nicht
auf den konkreten Einzelfall abzustellen. Ob und in welcher Höhe unfallbedingte
Zusatzleistungen des Vermieters höhere Mietwagenkosten rechtfertigen, ist insoweit ebenfalls
gem. § 287 ZPO zu schätzen, wobei regelmäßig ein pauschaler Aufschlag in Höhe von 20 %
angemessen und ausreichend ist (vgl. OLG Köln, NZV 2007, 199 <201>). Das Gericht
schließt sich insoweit der Auffassung an, dass im Unfallersatzgeschäft generell ein höherer
Mietwagenpreis anzusetzen ist und ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif
gerechtfertigt erscheint, ohne dass es der Darlegung konkreter Mehrleistungen für jeden
Einzelfall bedarf (ebenso LG Köln, Urt. v. 19.11.2008 – 9 S 171/08; OLG Köln, NZV 2007, 199
<201>). Im Rahmen des § 287 ZPO kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische
Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein bzw. bei Unternehmen dieser
Art einen Aufschlag rechtfertigen, so dass die "erforderlichen" Mietwagenkosten anhand
objektiver Kriterien ermittelt werden können (vgl. BGH, NJW 2008, 2910; NZV 2008, 23,
wonach es keine Rolle spiele, ob der Geschädigte außer der Vorfinanzierung der
Mietwagenkosten weitere unfallbedingte Mehrleistungen in Anspruch genommen habe).
17
Über diesen pauschalen Aufschlag hinausgehende erforderliche Kosten hat die Klägerin
demgegenüber nicht dargelegt.
18
Zusätzlich sind freilich die sog. "Nebenkosten" zu berücksichtigen. Diese sind nach der
Nebenkostentabelle zum Schwacke-Automietpreisspiegel neben dem Normaltarif ohne
Aufschlag (vgl. OLG Köln, NZV 2007, 199 <201>) erstattungsfähig. Dass insbesondere die
Zusatzleistung "Zustellen/Abholen" jeweils erfolgte, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom
12.12.2008 schließlich ebenfalls unstreitig gestellt.
19
In den Schadenfällen Nrn. 8, 17, 18 und 20 muss sich die Klägerin allerdings die von der
Beklagten dargelegte Möglichkeit für die Geschädigten, ein günstigeres Ersatzfahrzeug
anzumieten, gem. § 254 Abs. 2 BGB entgegenhalten lassen. Zwar verstößt der Geschädigte
20
als Herr des Restitutionsverfahrens prinzipiell nicht gegen seine Schadensminderungspflicht,
wenn die Ersatzwagenmiete dem Schwacke-Normaltarif entspricht. Ein verständiger und
wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten darf diese nach den
vorgenannten Grundsätzen für zweckmäßig und notwendig halten. Vorliegend ist jedoch
unstreitig geblieben, dass den Geschädigten in den vorgenannten Schadenfällen ein ohne
weiteres zugängliches Ersatzangebot gemacht wurde. Hierauf muss sich die Klägerin
verweisen lassen (vgl. BGH, NJW 2006, 1508; NJW 2008, 2910; NZV 2008, 23; vgl. auch
BGH, NJW 2003, 2086 – "Porsche"). Der Vortrag der Beklagten ist insoweit als zugestanden
anzusehen, § 138 Abs. 3 ZPO. Die in dem Schriftsatz vom 24.11.2008 enthaltene Erklärung,
dass zu dem entsprechenden Vortrag der Beklagten eine konkrete Erwiderung nicht möglich
sei, kann nicht als ausdrückliches Bestreiten angesehen werden. Ebenso wenig wurde das
Beklagtenvorbringen konkludent bestritten, weil auf den entsprechenden Hinweis im Termin
zur mündlichen Verhandlung vom 25.11.2008 eine Klarstellung des eigenen Vortrages nicht
erfolgte. Ein Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften liegt aus Sicht des Gerichts
nicht vor. Dass die Entscheidungsfreiheit der jeweiligen Geschädigten durch die Hinweise auf
günstigere Alternativangebote nicht mehr hinnehmbar gesteuert wurde, ist nicht ersichtlich
(vgl. auch OLG Hamburg, VersR 1997, 1549).
Schließlich wird der ersatzfähige Aufwand aufgrund des schadensrechtlichen
Bereicherungsverbots durch die tatsächlich gezahlten Mietwagenkosten nach oben begrenzt.
21
Ausgehend hiervon stellt sich der erstattungsfähige Aufwand in Euro wie folgt dar:
22
Fall-Nr. Schwacke
AMP 2007
Zuschlag
20 %
Nebenkosten Summe Berechnet Zahlung Rest-
anspruch
1
66,00
13,20
88,00
167,20
152,35
45,00
107,35
2
990,00
198,00
594,00
1.782,00 1.928,66
737,10
1.044,90
3
1.055,62
211,12
320,00
1.586,74 1.739,94
1.007,13 579,61
4
790,52
netto
158,10
300,13 netto
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684,03
564,72
5
425,00
85,00
140,00
650,00
654,00
277,28
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6
1.393,13
278,63
1.133,00
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Verweisung
9
440,10
88,02
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10
115,00
23,00
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11
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1.173,53
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14
255,00
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15
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19
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20
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120,00
0, konkrete
Verweisung
21
1.649,58
329,92
468,00
2.447,50 2.908,44
346,29
2.101,21
Gesamt
16.219,32
Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.
24
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 2. Alt. ZPO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
25
Streitwert: 17.449,27 €
26