Urteil des LG Köln vom 28.01.2008

LG Köln: wechsel, krankenversicherung, rückerstattung, rückzahlung, beratung, datum

Landgericht Köln, 23 S 50/07
Datum:
28.01.2008
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
23. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
23 S 50/07
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom
01.08.2007 – Az.: 118 C 674/06 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
G r ü n d e :
1
Die Berufung des Klägers hat nach einstimmiger Auffassung der Kammer keine
Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs.2 ZPO. Auf die Gründe des Kammerbeschlusses vom
03.12.2007, die in der Sache fortbestehen, wird gemäß § 522 Abs.2 S. 3 ZPO Bezug
genommen. An dieser Beurteilung vermögen auch die Ausführungen des Klägers im
Schriftsatz vom 03.01.2008 nichts zu ändern.
2
Es ist lediglich folgendes ergänzend auszuführen :
3
Die Stellungnahme des Klägers vom 03.01.2008 zu den Hinweisen der Kammer
wiederholt im Wesentlichen lediglich die bereits mit der Berufungsbegründung
vorgetragenen Erwägungen und gibt daher zu einer abweichenden und günstigeren
Beurteilung der Sach- und Rechtslage keine Veranlassung.
4
Insbesondere geben Aufklärungspflichten von Versicherungsmaklern bei anvisiertem
Wechsel der Versicherung, die Gegenstand der vom Kläger angegebenen Urteile
waren, keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Berater, die gerade im Hinblick auf
einen anvisierten Wechsel der Krankenversicherung aufgesucht worden sind, haben
Aufklärungspflichten hinsichtlich der Folgen eines solchen Wechsels. Dies liegt auf der
Hand. Im streitgegenständlichen Fall hat der Kläger jedoch nicht um Beratung
hinsichtlich eines möglichen Wechsels gebeten. Er hatte mit der Beklagten einen
gewöhnlichen Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen, den er – ohne eine
vorherige Nachfrage bei der Beklagten hinsichtlich einer Rückzahlung der
Risikozuschläge – gekündigt hat. Die Beklagte wusste daher (im Unterschied zu den
Beraterfällen) gar nicht, dass der Kläger einen Wechsel der Krankenversicherung plant
oder wenigstens andenkt. Das junge Einstiegsalter des Klägers kann, wie das
Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, kein Hinweis darauf sein, dass ein späterer
Versicherungswechsel sehr wahrscheinlich ist. Es ergaben sich daher keine
Aufklärungspflichten der Beklagten hinsichtlich der mangelnden Rückerstattung der
Zuschläge bei einem späteren Wechsel der Versicherung.
5
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO),
und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 ZPO), so dass die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen
werden konnte (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Streitwert für das Berufungsverfahren: 1.525,32 EUR
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