Urteil des LG Köln vom 12.07.2002

LG Köln: einstweilige verfügung, ware, eigentumsvorbehalt, aussonderungsrecht, gerichtsakte, versicherung, vollziehung, herausgabe, vertreter, realisierung

Landgericht Köln, 89 O 102/02
Datum:
12.07.2002
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
89 O 102/02
Tenor:
I.
1.
Der Verfügungsbeklagten zu 1.) wird bei Vermeidung eines
Ordnungsgeldes bis zu EUR 500.000 -hilfsweise Ordnungshaft zu
vollziehen an den Geschäftsführern - verboten, die im Eigentum der
Verfügungskläger stehenden Bücher auf den mit dem Namen der
Verfügungskläger gekennzeichnten Paletten in dem Lager in C aus dem
Lager zu entfernen und/oder diese Bücher zu veräußern;
2.
Der Verfügungsbeklagten zu 1.) wird geboten, den Lagerverwalter des in
Ziffer 1.) bezeichneten Lagers in C anzuweisen, zwei Vertretern der
Verfügungskläger zu gestatten, das Lager zu betreten und ein Inventar
der noch vorhandenen, von den Verfügungsklägern gelieferten und mit
deren Namen gekennzeichneten oder auf sonstige Weise
identifizierbaren Bücherpaletten zu erstellen.
3.
Die Durchsuchung des Lagers in C der Verfügungsbeklagten zu 1.) zur
Vollstreckung der Inventarerstellung wird gestattet.
II.
Die Kosten des Verfahrens werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der
Verfügungskläger tragen die Verfügungsbeklagten zu 1) und 2) jeweils
zur Hälfte. Die Verfügungsbeklagten tragen ihre außergerichtlichen
Kosten jeweils selbst.
T A T B E S T A N D :
1
Die Verfügungskläger verfolgen im Wege der einstweiligen Verfügung die Sicherung
eines Herausgabeanspruchs.
2
Die Verfügungskläger lieferten diverse Druckwerke an die Verfügungsbeklagte zu 1).
Hieraus stehen ihnen erhebliche Vergütungsansprüche gegen die Verfügungsbeklagte
zu 1) zu.
3
Die Lieferungen erfolgten jeweils unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferten Waren
befinden sich zu einem großen Teil im Lager der Verfügungsbeklagten zu 1) in C.
Nachdem die Verfügungsbeklagte zu 1) die Ansprüche der Verfügungskläger aus den
Lieferungen nicht mehr bedienen konnte, kündigten die Verfügungskläger mit Schreiben
vom 26.03.2002 den Liefervertrag und verboten jegliche Verwertung der von ihnen
gelieferten Ware.
4
Zuvor war dem Vertreter der Verfügungskläger, Herrn Q anläßlich einer Buchmesse in
London seitens des Geschäftsführers L der Verfügungsbeklagten zu 1) erklärt worden,
weder die Verfügungsbeklagte zu 1) noch die vorläufige Vergleichsverwaltung hätten
die Absicht, auf irgendwelche Eigentumsvorbehaltsrechte der Verfügungskläger
Rücksicht zu nehmen. In anschließenden Gesprächen kam man überein, daß
Mitarbeiter der Verfügungskläger im Lager C die von den Verfügungsklägern gelieferten
Waren sichten und inventarisieren sollten. Entgegen dieser Absprache wurde den
Vertretern der Verfügungskläger jedoch bei deren Besuch am 10.04.2002 lediglich der
Zutritt zu einer Lagerhalle von insgesamt 13 gestattet und eine Inventarisierung der dort
lagernden Ware verweigert.
5
Zur Sicherung ihres insolvenzrechtlichen Aussonderungsrechts begehren die
Verfügungskläger nunmehr den Erlaß einer einstweiligen Verfügung, mit der der
Verfügungsbeklagten zu 1) der Abverkauf der gelieferten Ware untersagt werden soll,
ferner Vertretern der Verfügungskläger das Betreten des Lagers in C zum Zwecke der
Inventarisierung der dort lagernden Ware der Verfügungskläger erlaubt werden soll. Die
Verfügungskläger behaupten, die von ihnen gedruckten Bücher seien ohne weiteres
identifizierbar. Alle Bücher enthielten innen einen Herkunftsvermerk mit den Namen der
Verfügungskläger. Außerdem seien alle Pakete auch außen mit dem Namen der
Verfügungskläger bedruckt. Die von den Verfügungsklägern gelieferten Paletten seien
überdies mit einer Schweißfolie versiegelt, hinter der deutlich sichtbar ebenfalls wieder
eine Kennzeichnung als Lieferung der Verfügungskläger angebracht sei. Dies haben
die Verfügungskläger durch eidesstattliche Versicherung eines Mitarbeiters der
Verfügungskläger, Herrn de Saint Lager glaubhaft gemacht.
6
Über das Vermögen der Verfügungsbeklagten zu 1) ist das vorläufige
Insolvenzverfahren angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist der
Verfügungsbeklagte zu 2) bestellt.
7
In dem entsprechenden Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 18.12.2001 -75 IN
476/01- heißt es, daß Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres
Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam
seien (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative InsO). Ferner findet sich in dem vorgenannten
Beschluß ein Zwangsvollstreckungsverbot gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO. Danach sind
8
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin verboten, soweit nicht
unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
Im Hinblick auf das Insolvenzeröffnungsverfahren haben die Verfügungskläger den
Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung auch gegen den Verfügungsbeklagten
zu 2) erstreckt und beantragt, dem Verfügungsbeklagten zu 2) zu verbieten, die nach
dem Insolvenzeröffnungsbeschluß vom 18.12.2001 für eine Verfügung der
Verfügungsbeklagten zu 1) über die gelieferten Druckwerke erforderliche Zustimmung
zu erteilen sowie einer Inventarisierung im Lager in Breda zuzustimmen. Nachdem der
Verfügungsbeklagte zu 2) in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, er werde sich
selbstverständlich einer gerichtlichen Anordnung gegenüber der Verfügungsbeklagten
zu 1) nicht widersetzen, haben die Verfügungskläger und der Verfügungsbeklagte zu 2)
den gegen letzteren gerichteten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung
übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
9
Die Verfügungskläger beantragen,
10
wie erkannt.
11
Die Verfügungsbeklagte zu 1) beantragt,
12
den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung abzulehnen.
13
Sie behauptet, der Eigentumsvorbehalt sei untergegangen, weil zum Teil Waren bezahlt
seien, zum Teil eine Auslieferung an Endkunden stattgefunden habe und schließlich die
Ware nicht mehr als von den Verfügungsklägern geliefert identifizierbar sei. Zum
letzteren Punkt hat sie einige Fotografien vorgelegt (Blatt 63- 71 der Gerichtsakte).
14
Sie meint, eine einstweilige Verfügung könne auch deshalb nicht ergehen, weil dem das
Vollstreckungsverbot nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO entgegenstehe. Denn die Vollziehung
einer eventuell erlassenen einstweiligen Verfügung sei danach nicht möglich. Dieses
Vollstreckungsverbot sei anders als das für das Insolvenzverfahren geltende
Vollstreckungsverbot nach § 89 InsO auch nicht auf Insolvenzgläubiger beschränkt,
sondern erstrecke sich auch auf Aussonderungsberechtigte. Dem Erlaß der beantragten
einstweiligen Verfügung stehe auch das in den §§ 159, 107 InsO zum Ausdruck
kommende Anliegen entgegen, dass Betriebe grundsätzlich im Interesse der
Gesamtgläubigerschaft bis zum Gerichtstermin fortzuführen seien.
15
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die Gerichtsakte Bezug
genommen.
16
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
17
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung hat Erfolg.
18
1. Verfügungsanspruch
19
Den Klägern steht gegen die Beklagte entweder ein Herausgabeanspruch oder für den
Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der
Verfügungsbeklagten zu 1) ein Aussonderungsrecht zu.
20
a)
21
Die Verfügungskläger haben den Liefervertrag mit der Verfügungsbeklagten zu 1) mit
Schreiben vom 26.03.2002 gekündigt (Anlage Ast 8). Damit steht der
Verfügungsbeklagten bereits jetzt kein Recht mehr zum Besitz der von den
Verfügungsklägern gedruckten und gelieferten Werke zu. Selbst wenn man das im
Hinblick auf die nachfolgenden Verhandlungen der Parteien anders sehen wollte,
hindert dies den Erlaß der beantragten einstweiligen Verfügung nicht. In diesem Fall
entsteht jedenfalls mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Aussonderungsrecht der
Verfügungskläger an den gelieferten, noch nicht bezahlten Druckwerken. Auch dieses
bedingte oder zukünftige Recht kann durch einstweilige Verfügung geregelt werden.
Denn auch bedingte Ansprüche sind durch einstweilige Verfügung sicherbar, künftige
Ansprüche jedenfalls dann, soweit ein unabweisbares Sicherungsbedürfnis besteht (vgl.
Zöller-Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 935 Rdnr. 6). Dass hier ein solches
Sicherungsbedürfnis besteht, ist nach den unbestritten gebliebenen Äußerungen des
Geschäftsführers der Verfügungsbeklagten zu 1), er werde Eigentumsvorbehaltsrechte
der Verfügungskläger nicht beachten, sowie nach dem gesamten Prozeßverhalten des
Verfügungsbeklagten, mit dem das Fortbestehen von Eigentumsvorbehaltsrechten
insgesamt in Frage gestellt wird, zu bejahen. Danach nämlich müssen die
Verfügungskläger gewärtigen, daß ihnen zustehende Aussonderungsrechte im Fall der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Verfügungsbeklagten zu 1)
nicht mehr realisierbar sein werden, weil die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten
Waren abverkauft und der Erlös nicht besonders verwahrt wurde.
22
b)
23
Soweit die Verfügungsbeklagte zu 1) meint, der Eigentumsvorbehalt der
Verfügungskläger sei untergegangen, ist ihr Vorbringen unsubstantiiert und damit nicht
erheblich. Die Verfügungsbeklagte zu 1) unterbreitet keinen eigenen Vortrag, sondern
stützt sich ausschließlich auf das Vorbringen des inzwischen aus dem Verfahren
ausgeschiedenen Verfügungsbeklagten zu 2) in dessen Schriftsatz vom 23.05.2002
(Blatt 50 ff der Gerichtsakte). Darin wird ohne nähere Darlegungen behauptet, die von
den Verfügungsklägern gelieferten Waren seien nicht identifizierbar. Eine
Glaubhaftmachtung dieses Vorbringens durch die Verfügungsbeklagte zu 1) fehlt. Auch
den von dem Verfügungsbeklagten zu 2) vorgelegten Fotografien (Blatt 63 - 71 der
Gerichtsakte) läßt sich nicht entnehmen, daß tatsächlich die von den Verfügungsklägern
gelieferte Ware nicht unterscheidbar auf dem Lager in Breda vorhanden ist. Die
vorgelegten Lichtbilder zeigen lediglich einige Aufkleber. Wo diese Aufkleber platziert
sind ist hingegen nicht erkennbar. Ihnen fehlt jede Aussagekraft im Hinblick auf die
behauptete fehlende Indentifizierbarkeit. Hingegen haben die Verfügungskläger
ebenfalls durch Vorlage von Lichtbilder und insbesondere durch eine eidesstattliche
Versicherung ihres Mitarbeiters M glaubhaft gemacht, daß die Druckwerke sehr wohl
unterscheidbar auf dem Lager in C vorhanden seien.
24
Auch die weitere Behauptung, bei der Ware in C handele es sich "in großem Umfang
um bereits bezahlte Ware", ist unsubstantiiert und damit nicht erheblich. Es ist Sache
der Verfügungsbeklagten, im einzelnen darzulegen, welche der von den
Verfügungsklägern geltend gemachten Rechnungen bezahlt sind. Hierzu fehlt jegliches
nachvollziehbares Vorbringen. Dasselbe gilt für die Behauptung, "erhebliche Teile"
seien im Streckengeschäft an Endkunden ausgeliefert worden mit der Folge, daß der
25
einfache Eigentumsvorbehalt untergegangen sei. Abgesehen davon, daß auch dieses
Vorbringen unsubstantiiert ist, ist es auch unerheblich, weil hierdurch lediglich
Gegenstände berührt sind, die sich nicht mehr auf dem Lager in C befinden. Um solche
geht es jedoch im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren nicht. Die
Verfügungskläger begehren Sicherung nur des Herausgabe-/Aussondersrechts
hinsichtlich solcher Gegenstände, die sich auf dem Lager in Breda befinden.
2.
26
Es besteht auch ein Verfügungsgrund.
27
Das Sicherungsbedürfnis der Verfügungskläger ergibt sich aus der bereits oben zitierten
Äußerung des Geschäftsführers Könemann der Verfügungsbeklagten zu 1),
Eigentumsvorbehaltsrechte der Verfügungskläger nicht beachten zu wollen, sowie
jedenfalls aus dem Prozeßverhalten der Verfügungsbeklagten, mit dem
Eigentumsvorhaltsrechte der Verfügungskläger an Gegenständen schlechthin in Abrede
gestellt werden.
28
3.
29
Auch die Regelung der Insolvenzordnung stehen dem Erlaß der beantragten
einstweiligen Verfügung nicht entgegen. Dabei kann offenbleiben, ob sich das
Vollstreckungsverbot in dem Beschluß über die Eröffnung des
Insolvenzprüfungsverfahrens auch auf solche Gläubiger bezieht, die im
Insolvenzverfahren ein Aussonderungsrecht hätten (zum Streit siehe Münchener
Kommentar zur Insolvenzordnung -Haarmeyer, § 21 Rdnr. 72 einerseits und Ganther in
demselben Kommentar, § 47 Rdnr. 493- jeweils mit weiteren Nachweisen). Vorliegend
geht es nämlich nicht um die Realisierung von Herausgabe- bzw.
Aussonderungsrechten, sondern allein um deren Sicherung. Daß ein
Aussonderungsrecht durch einstweilige Verfügung, und zwar durch Anordnung eines
Veräußerungsverbotes, gesichert werden kann, ist allgemeine Meinung (vgl. BGH NJW
1993, 522, 524, wo der BGH sogar die Beantragung einer einstweiligen Verfügung zur
Vermeidung des Mitverschuldensvorwurfs bei der Schadensersatzklage gegen den
Verwalter für erforderlich hält; Kübler-Prütting, InsO, § 47 Rdnr. 96; Nerlich/Römermann,
InsO, § 47, Rdrn. 64 - jeweils m.w.N.). Nichts anderes kann im vorläufigen
Insolvenzverfahren gelten. Der aussonderungsberechtigte Gläubiger ist im vorläufigen
Insolvenzverfahren nicht weniger schutzbedürftig als im Insolvenzverfahren.
30
Das generelle Ansinnen der Insolvenzordnung, Betriebe grundsätzlich im Interesse der
Gesamtgläubigerschaft bis zum Berichtstermin fortzuführen mit der Folge, daß der
Insolvenzverwalter sein Wahlrecht erst nach dem Berichtstermin verbindlich auszuüben
hat (§ 107 Abs. 2 InsO), steht dem nicht entgegen. Es ist bereits nicht hinreichend
nachvollziehbar dargelegt, daß durch den Erlaß der beantragten einstweiligen
Verfügung die Fortführung des Geschäftsbetriebes der Verfügungsbeklagten zu 1) nicht
mehr möglich wäre. Ob bei veränderten Umständen, beispielsweise nach Fertigung des
Inventars zur Vorbereitung etwaiger Schadensersatz- oder
Ersatzaussonderungsansprüche etwas anders gelten würde, kann offenbleiben, weil
bislang die Verfügungsbeklagte zu 1) sich der Anfertigung eines solchen Inventars ohne
nachvollziehbare Begründung widersetzt hat. Insbesondere ist es nicht nachvollziehbar,
daß durch die Anfertigung dieses Inventars der Lagerbetrieb in C nachhaltig gestört
würde. Bei diesem Lager handelt es sich um mehrere Hallen. Dass durch die
31
Anwesenheit zweier Vertreter der Verfüngskläger in einer der Hallen der Lagerbetrieb
und der Abverkauf insgesamt beeinträchtigt werden soll - wie dies der Geschäftsführer T
in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat - ist schlechthin nicht nachvollziehbar.
4.
32
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91 a ZPO.
33
Soweit die Verfügungskläger und der Verfügungsbeklagte zu 2) das gegen letzteren
gerichtete Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, fallen die Kosten des
Verfahrens dem Verfügungsbeklagten zu 2) zur Last. Spätestens nach der
schriftsätzlichen Stellungnahme des Verfügungsbeklagten zu 2) im vorliegenden
Verfahren mußten die Verfügungskläger damit rechnen, daß auch der
Verfügungsbeklagte zu 2) die Eigentumsrechte der Verfügungskläger nicht beachtet,
sodaß auch insoweit ein Verfügungsgrund bestand. Dieser Verfügungsgrund ist
entfallen, nachdem der Verfügungsbeklagte zu 2) in der mündlichen Verhandlung
ausdrücklich erklärt hat, er werde sich einer gegen die Verfügungsbeklagte zu 1)
gerichteten einstweiligen Verfügung nicht widersetzen und gerichtlichen Anordnungen
Folge leisten, also entsprechende Zustimmung erteilen.
34
Streitwert: 250.000,00 EUR.
35