Urteil des LG Köln vom 13.05.2008
LG Köln: verwaltung, verrechnung, sondervergütung, ermessen, zahlungsverzug, anfechtungsfrist, rechtssicherheit, eigentümer, datum
Landgericht Köln, 29 T 294/07
Datum:
13.05.2008
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
29. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
29 T 294/07
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des
Amtsgerichts Kerpen vom 22.10.2007 – 15 II 36/2006 – teilweise
aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet an die Antragstellerin 925,50 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz aus jeweils 170,-- € seit dem 1.4.2007, 1.5.2007 und
1.6.2007 sowie aus 415,50 € seit dem 25.7.2006 zu zahlen.
Im Übrigen hat die Antragstellerin ihren Antrag und die sofortige
Beschwerde zurückgenommen.
Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens 1.
Instanz sowie des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Gründe:
1
I.
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Die Antragsgegnerin ist Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft C-Straße 1-13
in Kerpen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiger Verband nimmt
die Antragsgegnerin auf Zahlung rückständigen Wohngeldes in Anspruch.
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Das Amtsgericht Kerpen hat den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Für die
Begründung und die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Entscheidung Bezug genommen.
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Die Antragstellerin wendet sich gegen diesen Beschluss mit ihrer sofortigen
Beschwerde. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und stellt klar,
dass sie die Forderung aus der Wohngeldabrechnung 2005, die rückständigen
Wohngelder für April bis Juni 2007 sowie die Beitreibungskosten geltend macht.
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Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der Kammer hat die Antragstellerin ihren
Antrag insoweit zurückgenommen, als aus der Jahresabrechnung 2005 nur noch ein
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Betrag von 293,81 anstelle von 390,02 € geltend gemacht wird.
II.
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Die gem. § 45 Abs. 1 WEG a.F. statthafte sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist
zulässig, sie hat in der Sache auch überwiegend Erfolg.
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Der Antragstellerin steht gem. § 16 Abs. 2 WEG in Verbindung mit dem
bestandskräftigen Beschluss über die Jahresabrechnung 2005 ein Nachzahlungsbetrag
in Höhe von 293,81 € (Jahresabrechnung Bl. 482 GA) zu.
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Die Kammer ist mit der herrschenden Ansicht in Literatur und Rechtsprechung der
Ansicht, dass die Beschlussfassung über die Jahresabrechung (Gesamt- und
Einzelabrechnung) auch die Höhe der Vorauszahlungen erfasst, so dass nach
bestandskräftiger Beschlussfassung gegen die Höhe der geleisteten Zahlungen keine
Einwendungen mehr möglich sind (vgl. Merle in Bärmann/Pick/Merle, WEG, § 28 Rn.
101). Einwendungen, die die Höhe der geleisteten Vorauszahlungen betreffen, müssen
daher im Verfahren der Anfechtung der Jahresabrechnung geltend gemacht werden. Die
gegenteilige Ansicht des Amtsgerichts Kerpen überzeugt nicht. Die Regelung, dass die
Jahresabrechnung in Bestandskraft erwächst, hat den Sinn, dass die wirtschaftliche
Situation der Gemeinschaft endgültig festgeschrieben wird. Die Bestandskraft der
Jahresabrechnung, die auch die Höhe der Vorauszahlungen umfasst, gibt der
Gemeinschaft Rechtssicherheit und Planungssicherheit. Jeder Eigentümer hat zudem
die Möglichkeit innerhalb der Anfechtungsfrist zu prüfen, ob die Verwaltung seine
Zahlungen richtig und vollständig berücksichtigt hat und gegebenenfalls insoweit die
Jahresabrechnung anzufechten.
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Des Weiteren schuldet die Antragsgegnerin die Wohngeldvorauszahlungen für April bis
Juni 2007 in Höhe von 510,-- € (3x 170,-- €).
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Die Antragsgegnerin hat folgende Tilgungsbestimmungen (Bl. 326 GA) getroffen:
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Zahlung 19.1.2007 340,-- € für Oktober 06 und November 06
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Zahlung 12.2.1007 180,-- € für Dezember 06
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Zahlung 30.3.2007 175,-- € für Januar 07
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Zahlung 10.5.2007 345,-- € für Februar 07 und März 07
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Dass darüber hinaus noch irgendwelche Zahlungen für 2007 erfolgt sind, ist nicht
dargetan, so dass der geltend gemachte Betrag noch offen steht. Die Darstellung des
Amtsgerichts zur Verrechnung der Zahlung (Bl.454 GA) hält die Kammer im Hinblick auf
die handschriftlichen Darlegungen der Antragsgegnerin für nicht zutreffend.
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Schließlich kann die Antragstellerin Beitreibungskosten in Höhe von 121,69 €
verlangen. Der Anspruch ergibt sich aus Ziff.3 des Verwaltervertrages in Verbindung mit
dem bestandskräftigen Beschluss vom 14.2.2007 (Bl. 477 GA), wonach die Verwaltung
pro Vollstreckungsauftrag eine pauschale Sondervergütung erhält. Der
Beitreibungsauftrag wurde am 5.4.2007 erteilt, zu diesem Zeitpunkt standen die
Wohngeldzahlungen für Februar, März und April 2007 offen.
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Der Beschluss vom 14.2.2007 ist nicht nichtig. Über Sondervergütungen der Verwaltung
kann durch Mehrheitsbeschluss entschieden werden (vgl. Weitnauer-Lüke, WEG, § 26
Rn. 13). Die Antragsgegnerin wird durch die Regelung auch nicht unangemessen
benachteiligt.
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Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 BGB sowie aus § 290 BGB.
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III.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 47 WEG a.F..
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Es entspricht billigem Ermessen der Antragsgegnerin die gerichtlichen Kosten des
Verfahrens 1. Instanz und des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, da sie zum weit
überwiegenden Teil unterlegen ist.
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Hier war auch ausnahmsweise die Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen, da
die Antragsgegnerin das Verfahren durch ihren Zahlungsverzug veranlasst hat.
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Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren: 1.027,71 €
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