Urteil des LG Köln vom 17.02.2005
LG Köln: treu und glauben, fristlose kündigung, fusion, wichtiger grund, ordentliche kündigung, widerruf, vermittler, verfügung, bestandteil, software
Landgericht Köln, 2 O 629/02
Datum:
17.02.2005
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 629/02
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Der Kläger war seit dem 01.12.1990 aufgrund eines Agenturvertrages als selbständiger
Versicherungsvertreter bei der B Versicherungs-AG und seit der Fusion der B mit der
Beklagten im September 2000 für diese tätig. Für seine Tätigkeit galt zuletzt der
Generalagentur-Vertrag vom 16./19.12.1994 (Bl. 11 ff. GA); dieser sah u.a. in Ziff. 10 vor,
dass die B nach der Kündigung berechtigt sei, den Generalagenten von jeder weiteren
Tätigkeit zu entbinden, ohne dass dadurch Folgeprovisionsansprüche bis zum Ablauf
der Kündigungsfrist berührt würden. Bestandteil des Vertrages waren weiterhin u.a.
Erläuterungen zur Provisionstafel (Bl. 35 f. AH). Danach erhielt der Kläger auch
Provision für Verlängerungen der Versicherungsverträge über die vereinbarte
Versicherungsdauer hinaus; am Ende dieses Abschnitts zu Verlängerungsprovisionen
stand in Fettdruck, dass die Bedingungen über die Verlängerungsprovision von der B
mit dreimonatiger Frist schriftlich abgeändert oder widerrufen werden könnten.
2
Im Zuge der Fusion der B mit der Beklagten erhielt der Kläger von der B ein 22-seitiges
Informationsschreiben mit Begleitschreiben vom 15.05.2000 (Bl. 37 ff. AH), dessen
Erhalt der Kläger am 07.06.2000 quittierte. Hierin widerrief die B die
Verlängerungsprovisionen für Rechtsschutzversicherungen (Bl. 43 AH). Mit Schreiben
vom 11.09.2001 verlangte der Kläger von der Beklagten die Erteilung eines
Buchauszuges und bemängelte in diesem Schreiben, dass er keine
Verlängerungsprovision für Rechtsschutzversicherungen mehr erhalten habe. Die
Beklagte teilte ihm mit Schreiben vom 04.10.2001 mit, dass sie ihm einen vollständigen
Buchauszug erteilen werde. Wegen der noch im Aufbau befindlichen Software sei sie
dazu jedoch nur im Rahmen eines manuellen Verfahrens in der Lage und werde hierzu
einen Wirtschaftsprüfer bzw. vereidigten Buchprüfer o.ä. beauftragen; kalkulierter
3
Zeitraum für die vollständige Erstellung sei etwa ein Jahr. Weiterhin wies sie darauf hin,
dass Verlängerungsprovisionen für Rechtsschutzversicherungen seit der Fusion nicht
mehr gezahlt würden. Daraufhin kündigte der Kläger mit Schreiben vom 11.10.2001 den
Agenturvertrag fristlos sowie hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Termin; zur
Begründung verwies er vor allem auf die Vorenthaltung der Verlängerungsprovisionen
im Rechtsschutzbereich sowie darauf, dass die Beklagte nicht in der Lage sei, ihm
innerhalb eines angemessenen Zeitraums einen Buchauszug zu erstellen. Der fristlosen
Kündigung widersprach die Beklagte mit Schreiben vom 15.10.2001 und teilte mit, dass
das Vertragsverhältnis aufgrund der ordentlichen Kündigung erst am 31.03.2002 ende.
Zugleich stellte sie den Kläger von der Agenturtätigkeit frei. Über dieses Ende der
Agenturtätigkeit informierte die Beklagte auch die Kunden des Klägers durch
Rundschreiben vom 17.10.2001. Der Kläger reagierte auf dieses Vorgehen mit
Schreiben vom 19.10.2001, in dem er vorsorglich eine weitere fristlose Kündigung
aussprach. Diese begründete er mit dem schwerwiegenden Vertragsverstoß der
Beklagten, der darin bestehe, dass die Beklagte die dem Kläger durch die
Zurückweisung der fristlosen Kündigung zugleich abverlangte weitere Tätigkeit durch
ihr Rundschreiben an die Kunden des Klägers vereitelt habe.
Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ein Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte zu, da
deren Verhalten begründeten Anlass zu seiner Kündigung gegeben habe. Diesen
Ausgleichsanspruch beziffert er mit 81.778,73 EUR. Er hat ursprünglich weiterhin
beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Buchauszug zur Verfügung zu stellen,
der Auskunft über sämtliche zwischen dem 01.01.1998 und dem 11.10.2001 von ihm
oder ihm unterstellten Vermittlern eingereichten und/oder betreuten Versicherungs-,
Finanzdienstleistungs- und Bauspar- und sonstigen Geschäften gibt. Ferner hat er
zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen nach Erteilung des
Buchauszuges noch zu beziffernden Betrag für noch ausstehende Provisionen nebst
5% Zinsen seit Fälligkeit zu zahlen. Nachdem die Beklagte den Buchauszug unter dem
12.05.2003 erteilt hat, hat der Kläger den Antrag auf Erteilung des Buchauszuges mit
Schriftsatz vom 26.06.2003 für erledigt erklärt. Dieser Teilerledigungserklärung hat sich
die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 03.07.2003 unter Verwahrung gegen
die Kostenlast angeschlossen. Auf den Auflagenbeschluss der Kammer vom
24.07.2003 hin hat der Kläger den Antrag auf Provisionszahlung mit Schriftsatz vom
30.09.2003 auf 10.195,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz
seit Rechtshängigkeit beziffert. Zum Ausgleich der Provisionsforderung des Klägers
haben die Parteien in der Sitzung vom 13.01.2005 einen Teilvergleich geschlossen,
nach dem die Beklagte einen Betrag in Höhe von 1.000,- EUR an den Kläger zahlt. Im
Streit ist damit nur noch der Ausgleichsanspruch.
4
Der Kläger beantragt,
5
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 81.778,73 EUR nebst 8% Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 11.10.2001 zu zahlen.
6
Die Beklagte beantragt,
7
die Klage abzuweisen.
8
Sie ist der Auffassung, dass dem Kläger ein Ausgleichsanspruch nicht zustehe, weil sie
keinen begründeten Anlass zur Kündigung gegeben habe. Dem Kläger habe ein
Buchauszugsanpruch nicht zugestanden, sie habe sich aber im Übrigen auch zur
9
Erstellung eines solchen Auszuges bereit erklärt. Ein begründeter Anlaß zur Kündigung
sei auch nicht in dem Widerruf der Verlängerungsprovision für
Rechtsschutzversicherungen zu sehen, da dieser wirksam sei. Ebensowenig berechtige
die Freistellung des Klägers nach seiner Kündigung zur - erneuten - Kündigung
seinerseits, so dass das Vertragsverhältnis erst durch ordentliche Kündigung zum
31.03.2002 beendet worden sei.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Hinweis- und Beweisbeschluss vom
24.06.2004. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das
Sitzungsprotokoll vom 13.01.2005 Bezug genommen.
10
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.
11
Entscheidungsgründe
12
Die Klage ist nicht begründet.
13
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß § 89 b Abs. 1 HGB
i.V.m. § 92 Abs. 2 HGB, weil der Anspruchsausschluss des § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB
greift. Der Kläger hat das Vertragsverhältnis mit der Beklagten selbst gekündigt. Gemäß
§ 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB greift bei einer Eigenkündigung des Vertreters der
Ausgleichsanspruch nur dann, wenn das Verhalten des Unternehmers begründeten
Anlass zur Kündigung gegeben hat. Ein begründeter Anlass im Sinne der Vorschrift
setzt keinen wichtigen Kündigungsgrund voraus; es genügt, wenn der Vertreter durch
ein Verhalten des Unternehmers in eine für ihn nach Treu und Glauben nicht haltbare
Lage kam (BGHZ 40, 13, 15; Baumbach/Hopt, HGB, 31. Aufl., 2003, § 89 b Rn. 57).
Auch unverschuldetes, sogar rechtmäßiges Verhalten des Unternehmers genügt (BGHZ
52, 5, 8; Baumbach/Hopt, a.a.O., § 89 b Rn. 57). Ein solcher Fall liegt hier indes nicht
vor.
14
Ein begründeter Anlass i.S. des § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB kann zunächst nicht darin
gesehen werden, dass die Beklagte dem Kläger mitgeteilt hat, die Bearbeitungszeit für
die Erteilung eines vollständigen Buchauszuges betrage etwa ein Jahr. Die Beklagte
hat diese Bearbeitungszeit damit begründet, dass sich wegen der Fusion mit der B die
Software noch im Aufbau befinde und der Buchauszug nur im Rahmen eines manuellen
Verfahrens durch Beauftragung eines Wirtschafts- bzw. Buchprüfers erstellt werden
könne. Gegen diese Begründung ist nach Ansicht der Kammer nichts einzuwenden. Es
muss nämlich Berücksichtigung finden, dass die Erteilung eines vollständigen
Buchauszuges über die Tätigkeit mehrerer - hier fast vier - Jahre einen erheblichen
Zeitaufwand bereitet. Dass eine Fusion die Erstellung eines Buchauszuges zusätzlich
erheblich erschwert, ist ohne weiteres nachvollziehbar, weil insoweit die Alt-
Datenbestände verschiedener Unternehmen betroffen sind. Der Kläger kam nach
Auffassung der Kammer durch diese Bearbeitungszeit der Beklagten auch nicht in eine
nach Treu und Glauben unhaltbare Lage. Dies auch deshalb, weil dem Kläger
jedenfalls in der Zeit seiner Tätigkeit für die B bis September 2000 anderweitige
Möglichkeiten zur Überprüfung seiner Provisionsansprüche zur Verfügung gestellt
wurden. Der Kläger wurde nämlich im Regelfall über die Kündigungsfälle durch
Übersendung der Kündigungsschreiben der von ihm betreuten Kunden, der
Kündigungsbestätigungsschreiben sowie durch ein monatliches
Außenstandsverzeichnis, sog. Mahnlisten, informiert. Dies hat die Beweisaufnahme zur
15
Überzeugung des Gerichts ergeben. Die Zeugen I, L und G haben übereinstimmend
bekundet, dass die B die Vertreter üblicherweise über die Kündigungsschreiben per Fax
informiert hat; die Zeugen I und L haben betont, dass auf die Einhaltung dieser
Vorgehensweise seitens der B stets geachtet worden sei. Auch sei dem Vertreter die
Kündigungsbestätigung bei einer Kündigung übersandt worden; die Zeugen L und G
haben hierzu ausgeführt, dass es für diese Vorgehensweise auch technische
Unterstützungsmittel gab, nach denen automatisch vorgesehen war, dass eine Kopie
der Kündigungsbestätigung an den Vermittler übersandt wird. Die Zeugin C hat
ausgesagt, dass den Vertretern einmal im Monat Außenstandsverzeichnisse mit der
Post übersandt wurden, in denen jeweils die notleidenden Verträge vermerkt waren. Die
Zeugen haben Unterlagen vorgelegt, die diese Vorgehensweise bestätigen. Angesichts
dieses Vorgehens war der Kläger jedenfalls bis zur Fusion im September 2000 über die
Situation der von ihm vermittelten Verträge so umfassend informiert, dass es nach
Überzeugung der Kammer für ihn durchaus zumutbar war, die von der Beklagten in
Anspruch genommene und mit einleuchtenden Gründen erklärte Bearbeitungszeit für
die Erteilung eines Buchauszuges hinzunehmen.
Ebensowenig ist ein begründeter Anlass für eine Kündigung darin zu erblicken, dass die
Beklagte dem Kläger seit der Fusion keine Verlängerungsprovisionen für
Rechtsschutzversicherungen gezahlt hat. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der nach
der Fusion erfolgte Widerruf dieser Provisionen durch die Beklagte wirksam war. Der
Änderungs- und Widerrufsvorbehalt für Verlängerungsprovisionen war Teil der
formularvertraglichen Erläuterungen zur Provisionstafel, die Bestandteil des zwischen
der B und dem Kläger geschlossenen Agenturvertrages waren. Für
Änderungsvorbehalte gilt auch zwischen Unternehmern die Wertung des hier noch
Anwendung findenden § 10 Nr. 4 AGBG a.F. über §§ 9 Abs. 2 Nr. 1, 24 S. 2 AGBG.
Danach sind Änderungsvorbehalte bei Dauerschuldverhältnissen zur Anpassung an
sich ändernde Verhältnisse notwendig, müssen sich aber im Rahmen des
Angemessenen halten; grundsätzlich sind sie nur wirksam, wenn die Klausel
schwerwiegende Änderungsgründe nennt und in ihren Voraussetzungen und Folgen
erkennbar die Interessen des Vertragspartners angemessen berücksichtigt (vgl. BGHZ
89, 206, 211; 124, 351, 362). Diese Voraussetzungen erfüllt die Klausel nicht. Darauf
kommt es aber nicht an. Hier ist vielmehr entscheidend, dass der Widerruf der Zahlung
von Verlängerungsprovisionen für Rechtsschutzversicherungen nicht isoliert gesehen
werden kann, sondern zu berücksichtigen ist, dass er im Rahmen der Fusion der
Beklagten mit der B erfolgt ist. Im Zuge dieser Fusion hat es eine Vielzahl
fusionsbedingter Änderungen von Abrechnungsmodalitäten etc. gegeben, über die der
Kläger im Einzelnen informiert worden ist. Die Beklagte hat hierzu die den Vertretern zur
Verdeutlichung im Rahmen der Fusion ausgehändigte Gegenüberstellung der
bisherigen und neuen Regelungen mit Kommentierung vorgelegt, die mit dem Fazit
endet, insgesamt stelle die zukünftige Vergütungssystematik in der Summe eine
Verbesserung für die hauptberuflichen Exklusiv-Vermittler dar; solle im Einzelfall in der
Summe aller Veränderungen ein wesentlicher finanzieller Nachteil für einen
Handelsvertreter entstehen, erfolge ein angemessener Ausgleich für die etwaigen
Einbußen. Der Kläger, den für die Ausnahme von der Regel des § 89 b Abs. 3 Nr. 1
HGB die Darlegungs- und Beweislast trifft (vgl. Baumbach/Hopt, a.a.O., § 89 b Rn. 55),
hat sich zu diesem Vortrag der Beklagten nicht substantiiert geäußert. Danach ist davon
auszugehen, dass mit der Streichung der Verlängerungsprovisionen für den Kläger im
wirtschaftlichen Ergebnis eine Verschlechterung seiner Rechtsposition nicht verbunden
war. Dies bedeutet, dass die Weigerung der Beklagten, Verlängerungsprovisionen für
Rechtsschutzversicherungen nach der Fusion nicht mehr zu zahlen, nicht als eine
16
Verhaltensweise angesehen werden kann, die den Kläger in eine nach Treu und
Glauben für ihn unhaltbare Situation brachte.
Der Kläger kann seinen Ausgleichsanspruch auch nicht auf die von ihm
ausgesprochene zweite fristlose Kündigung vom 19.10.2001 stützen. Diese Kündigung
war schon deshalb nicht wirksam, weil es an einem wichtigen Grund zur fristlosen
Kündigung fehlte. Ein solcher wichtiger Grund, der dem Kläger das Festhalten am
Vertrag unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar machte, konnte in
der Freistellung des Klägers bis zum Vertragsende am 31.03.2002 bei
Aufrechterhaltung der Folgeprovisionsansprüche nicht gesehen werden, zumal der
Kläger selbst durch den Ausspruch der fristlosen Kündigung zum 11.10.2001 zu
erkennen gegeben hatte, dass er an der Tätigkeit für die Beklagte nicht mehr interessiert
war. Da sich diese Kündigung als unwirksam erweist, konnte sie nicht die Grundlage
eines Ausgleichsanspruchs nach § 89 b HGB bilden.
17
Auch eine Gesamtwürdigung dieser Umstände kann nach Auffassung der Kammer nicht
als ausreichend für einen begründeten Anlass zur Kündigung des Klägers angesehen
werden.
18
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 2 Nr. 1, 91 a Abs. 1, 98 ZPO. Über die
Kosten hinsichtlich des erledigten Anspruchs auf Erteilung des Buchauszuges war
gemäß § 91 a Abs. 1 S. 1 ZPO unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes
nach billigem Ermessen zu entscheiden. Danach waren die Kosten dem Kläger
aufzuerlegen, weil die Beklagte durch ihr Verhalten keine Veranlassung zur
Klageerhebung gegeben hat; insoweit findet der Rechtsgedanke des § 93 ZPO
Anwendung (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., 2005, § 91 a Rn. 24). Denn die
Beklagte hat sich vor Klageerhebung gegenüber dem Kläger bereit erklärt, einen
Buchauszug zu erteilen. Dass sie dabei darauf hingewiesen hat, der Kläger könne mit
der Erteilung des Buchauszuges erst nach etwa einem Jahr rechnen, kann – wie bereits
ausgeführt – angesichts der Umstände nicht als eine faktische Erfüllungsverweigerung
der Beklagten bewertet werden. Hinsichtlich des Teilvergleichs hätte zwar grundsätzlich
eine Kostenquotelung nach § 92 Abs. 1 ZPO bei der Gesamtkostenentscheidung
erfolgen müssen. Danach wäre in der Gesamtkostenentscheidung jede Partei gemäß §
98 ZPO mit dem halben Kostenanteil zu belasten gewesen, der auf den Vergleichswert
entfällt, weil die Parteien keine Kostenvereinbarung zum Vergleich getroffen haben (vgl.
Zöller/Herget, ZPO, a.a.O., § 98 Rn. 2). Das Gericht hat dem Kläger jedoch gemäß § 92
Abs. 2 Nr. 1 ZPO auch insoweit die Kosten auferlegt, weil die anteilige
Kostenbeteiligung der Beklagten hinsichtlich der Kosten des Teilvergleichs im
Verhältnis zum Gesamtstreitwert und der Kostenlast des Klägers in jedem Fall
verhältnismäßig geringfügig gewesen wäre. Eine Geringfügigkeit wird noch bei 10% des
Streitwertes angenommen (vgl. Zöller/Herget, a.a.O., § 92 Rn. 10); im vorliegenden Fall
bleibt der auf die Beklagte entfallende Kostenanteil weit unterhalb dieser Grenze.
19
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
20
Streitwert: bis 03.07.2003: 106.778,73 EUR
21
ab 04.07.2003: bis zu 110.000 EUR (96.778,73 EUR +
Kosteninteresse Antrag 1 a)
22
ab 30.09.2003: bis zu 95.000 EUR (91.974,38 EUR +
23
Kosteninteresse Antrag 1 a)