Urteil des LG Köln vom 17.12.2003

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Landgericht Köln, 26 S 175/03
Datum:
17.12.2003
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
26. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 S 175/03
Vorinstanz:
Amtsgericht Leverkusen, 26 C 549/02
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.4.2003 verkündete Urteil
des Amtsgerichts Leverkusen 26 C 549/02 - wie folgt abgeändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger
1.188,66 EUR
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem
29.10.2002 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
(Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 540 ZPO n.F. abgesehen.)
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.
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Der Kläger kann wegen des streitgegenständlichen Verkehrsunfalles gemäß §§ 7, 17,
18 StVG, 3 PflVG von den Beklagten als Gesamtschuldnern den im vorliegenden
Rechtsstreit geltend gemachten weiteren Schadensersatz in Höhe von 1.188,66 EUR
verlangen.
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Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach für den dem Kläger unfallbedingt
entstandenen Schaden ist zwischen den Parteien nicht im Streit.
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Aber auch zur Höhe ist die Klageforderung berechtigt.
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Die Kammer vermag dem Ansatzpunkt des angefochtenen Urteils für die
ausgesprochene Klageabweisung, wonach der Kläger die von ihm behauptete
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Reparatur des Fahrzeugs nicht hinreichend substantiiert dargetan habe, nicht zu folgen.
Der Kläger hat bereits in der Klageschrift, S. 3, vorgetragen, daß er das
unfallgeschädigte Fahrzeug mittlerweile instandgesetzt habe. Dieser Vortrag ist zwar als
solcher nicht näher substantiiert. In dem diesbezüglichen Vortrag der Beklagten in der
Klageerwiderung vom 14.1.2003, S. 3 unten (Bl. 27 d.A.), wo es heißt:
"Interessewahrend wird bestritten, daß der Kläger das Fahrzeug tatsächlich repariert
hat,..." kann jedoch schon kein hinreichend konkretes Bestreiten der Beklagten
hinsichtlich der vom Kläger behaupteten Durchführung der Reparatur gesehen werden.
Selbst wenn man dies noch anders sähe, konnte jedenfalls aber mit Rücksicht auf das
weitere konkrete Vorbringen des Klägers in dem nachfolgend in erster Instanz
eingereichten Schriftsatz vom 26.2.2003 in Verbindung mit dem von ihm damit in Kopie
vorgelegten Gutachten der E vom 13.2.2003 (Bl. 38 ff. d.A.), insbesondere den in diesem
Gutachten enthaltenen Angaben, wonach ein reparierter Vorschaden, "Frontbereich
instandgesetzt", aufgeführt worden ist, bereits in erster Instanz nicht von einem
entsprechenden substantiierten Bestreiten der Beklagten ausgegangen werden. Dabei
kommt noch als wesentlicher Umstand hinzu, daß bei dem zweiten Unfallschaden, den
das klägerische Fahrzeug am 11.2.2003 erlitten hat, unbestritten wiederum die Beklagte
zu 2.) als Haftpflichtversicherung des Unfallgegners mit den sich daraus ergebenden
Folgen beteiligt gewesen ist, so daß es erst recht eines substantiierten und
nachvollziehbaren Bestreitens der Beklagten bedurft hätte, um von einem erheblichen
Bestreiten hinsichtlich der vom Kläger behaupteten Reparatur seines Fahrzeugs
ausgehen zu können. Angesichts dessen war für den Kläger im vorliegenden
Rechtsstreit keinesfalls eine weitere Substantiierung hinsichtlich der behaupteten
Reparatur seines Fahrzeugs geboten, da nach der seit langem herrschenden
Rechtsprechung das Maß des zur Substantiierung erforderlichen Sachvortrags
wesentlich davon abhängt, was der Gegner zuvor jeweils erwidert hat.
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Hinzu kommt hier noch der weitere, ebenfalls bereits rechtzeitig in erster Instanz,
nämlich mit Schriftsatz vom 10.4.2003, belegt durch die in Kopie vorgelegte Urkunde der
E vom 28.3.2003 (Bl. 55 d.A.), erfolgte Vortrag des Klägers, daß sein Fahrzeug am
28.3.2003 die Hauptuntersuchung gemäß § 29 StVZO erfolgreich durchlaufen habe.
Ausweislich des den streitgegenständlichen Unfall betreffenden E-Gutachtens vom
10.10.2002 war das Fahrzeug nach diesem ersten Unfall jedoch nur noch "bedingt
fahrfähig bis zur Werkstatt" (Bl. 9 d.A.).
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Auf die Qualität der Instandsetzung des unfallgeschädigten Fahrzeuges des Klägers
kommt es nach dem danach auch vorliegend einschlägigen Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 29.4.2003 - VI ZR 393/02 - für den vorliegend betroffenen
Schadensersatzanspruch nicht an, denn die geschätzten Reparaturkosten übersteigen
den Wiederbeschaffungswert nicht.
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Die Schadensabrechnung des Klägers, mit der dieser auch nur Nettobeträge geltend
macht, ist danach in der Sache und erkennbar auch rechnerisch richtig.
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Der zugesprochene Zinsanspruch ist gemäß §§ 286 ff. BGB begründet.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 ZPO.
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Streitwert
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